Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.06.2016, Az. 10 AZR 536/14

10. Senat | REWIS RS 2016, 9529

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Baugewerbe - Fassadenbau - ausländischer Arbeitgeber - Verbandsmitglied


Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 4. Juni 2014 - 18 [X.] 1325/13 - aufgehoben.

2. Die Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 31. Juli 2013 - 7 [X.]/11 - wird zurückgewiesen.

3. Der Kläger hat die Kosten der Berufung und Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die [X.]arteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von [X.] zum [X.] der Bauwirtschaft für den Zeitraum Januar bis Oktober 2007.

2

Der Kläger ist die Urlaubs- und [X.] der Bauwirtschaft, eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes in der Rechtsform eines Vereins mit eigener Rechtspersönlichkeit kraft staatlicher Verleihung. Er hat nach den für allgemeinverbindlich erklärten Vorschriften des Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe und des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe ([X.]) in der jeweils geltenden Fassung insbesondere die Aufgabe, die Auszahlung der tariflichen Urlaubsvergütung an Arbeitnehmer der Bauwirtschaft zu sichern. Zur Finanzierung seiner Leistungen erhebt er von Arbeitgebern Beiträge. Der Kläger hat die Beklagte, die nicht am Sozialkassenverfahren teilnahm, auf Zahlung von [X.] für den Zeitraum Januar bis Oktober 2007 für insgesamt 43.197 auf zwei Baustellen geleistete [X.] in rechnerisch unumstrittener Höhe von 78.866,49 Euro nebst Verzugszinsen in Anspruch genommen.

3

Die Beklagte ist eine [X.] Gesellschaft mit beschränkter Haftung. An ihrem Unternehmenssitz in [X.]/[X.]olen stellt sie mit ca. 100 Arbeitnehmern Stahlprodukte her. Seit 1. Januar 2007 ist sie Mitglied in der [X.]Elektro des [X.] Dieser ist seinerseits Mitglied im [X.] ([X.] NRW).

4

Von Januar bis Oktober 2007 entsandte die Beklagte insgesamt 80 gewerbliche Arbeitnehmer aus [X.]olen auf die Baustellen „[X.] in M und „L“ in [X.] Sie montierten dort in Gruppen von jeweils mindestens 40 Arbeitnehmern [X.] einschließlich der Unterkonstruktionen auf Flächen von 57.458 m

5

Der [X.] vom 20. Dezember 1999 war vom 1. Januar bis zum 30. September 2007 in der Fassung vom 15. Dezember 2005 in [X.]. Ab dem 1. Oktober 2007 galt er in der Fassung vom 20. August 2007. In beiden Fassungen war er ausweislich der Bekanntmachungen über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifvertragswerken für das Baugewerbe vom 24. Februar 2006 ([X.] 2006) und vom 15. Mai 2008 ([X.] 2008) - jeweils mit Einschränkungen - ab dem 1. Januar 2006 bzw. ab dem 1. Oktober 2007 für allgemeinverbindlich erklärt worden. Gemäß § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 12 [X.] unterfallen Betriebe, in denen [X.] ausgeführt werden, dem betrieblichen Geltungsbereich des [X.].

6

Nach Abschn. I Abs. 1 Satz 1 ([X.] 2006) bzw. Abs. 1 Satz 1 ([X.] 2008) des [X.] der jeweiligen Bekanntmachung erstreckt sich die Allgemeinverbindlicherklärung nicht auf Betriebe und selbständige [X.] mit Sitz im Inland, die unter den fachlichen Geltungsbereich der am 1. Januar 2003 geltenden Mantel- oder Rahmentarifverträge der Metall- und Elektroindustrie fallen. Nach Abschn. I Abs. 2 Buchst. a Satz 1 ([X.] 2006) bzw. Abs. 2 Buchst. a Satz 1 ([X.] 2008) des [X.] der jeweiligen Bekanntmachung gilt Abs. 1 für Betriebe und selbständige [X.] mit Sitz im Inland, solange diese unmittelbar oder mittelbar Mitglied in einem der dort genannten Verbände sind. Zu den betreffenden Verbänden gehört ua. der [X.] ([X.] NRW). Gemäß Abschn. IV ([X.] 2006) und Abs. 5 ([X.] 2008) des [X.] der jeweiligen Bekanntmachung erstreckt sich die Allgemeinverbindlicherklärung nicht auf Betriebe und selbständige [X.] von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland, wenn sie überwiegend Tätigkeiten ausüben, die in den vorstehenden Abschnitten ([X.] 2006) bzw. Absätzen ([X.] 2008) oder fachlichen Geltungsbereichen aufgeführt sind, soweit diese Tätigkeiten eine Ausnahme von den Tarifverträgen des Baugewerbes ([X.] 2006) bzw. ein Unterfallen unter den jeweiligen fachlichen Geltungsbereich ([X.] 2008) begründen.

7

Der Kläger hat gemeint, die auf den beiden Baustellen eingesetzten Arbeitnehmer seien als Gesamtheit von Arbeitnehmern iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 3 [X.] eine selbständige Betriebsabteilung, die arbeitszeitlich überwiegend [X.] iSd. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 12 [X.] ausgeführt hätte. Die Betriebsabteilung falle nicht unter den fachlichen Geltungsbereich der Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie. Die [X.] seien handwerklich und nicht industriell ausgeführt worden.

8

Der Kläger hat beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 102.169,62 Euro nebst Zinsen aus einem Betrag in Höhe von 78.866,49 Euro in Höhe von fünf [X.]rozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 16. Februar 2012 zu zahlen.

9

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und behauptet, die Arbeitnehmer hätten konstruktive [X.] in Form von hoch arbeitsteiliger industrieller Akkord-Hochbaumontage ausgeführt, weshalb sie jedenfalls als Montagestellen der Metall- und Elektroindustrie von der [X.] ausgenommen seien.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat ihr stattgegeben. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Das [X.] hat der Berufung des Klägers gegen das arbeitsgerichtliche Urteil zu Unrecht entsprochen. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von [X.] nach dem [X.]. Zwar fand im streitgegenständlichen Zeitraum der [X.] auch auf Arbeitgeber mit Sitz im Ausland Anwendung. Ebenso war der betriebliche Geltungsbereich des [X.] eröffnet. Die eingesetzten Arbeitnehmergruppen erbrachten auch als Gesamtheit iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 3 [X.] baugewerbliche Tätigkeiten. Die Gesamtheit von Arbeitnehmern wurde jedoch von den für Betriebe der [X.]etall- und Elektroindustrie maßgeblichen Einschränkungen der Allgemeinverbindlicherklärung erfasst.

I. Der [X.] fand im Streitzeitraum auf die Beklagte Anwendung.

1. Im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Oktober 2007 war der [X.] vom 20. Dezember 1999 in der [X.]assung vom 15. Dezember 2005 ab 1. Januar 2006 aufgrund der [X.] 2006 und in der [X.]assung vom 20. August 2007 ab 1. Oktober 2007 aufgrund der [X.] 2008 allgemeinverbindlich. Nach § 1 Abs. 3 Satz 2, Abs. 1 Satz 1 [X.] vom 26. [X.]ebruar 1996 in den [X.]assungen vom 24. April 2006 und vom 25. April 2007 war ein Arbeitgeber mit Sitz im Ausland verpflichtet, einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes, der nach für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen die Einziehung von [X.] übertragen ist, diese Beiträge zu leisten, wenn der Betrieb überwiegend Bauleistungen gemäß § 175 Abs. 2 SG[X.]I a[X.] (jetzt § 101 Abs. 2 SG[X.]I) erbrachte.

2. [X.]it den von der [X.] von Januar bis Oktober 2007 auf den Baustellen „[X.] in [X.] und „L“ in [X.] ausgeführten [X.]assadenbauarbeiten unterfiel sie dem betrieblichen Geltungsbereich des [X.]. Das hat das [X.] zu Recht angenommen. Die im streitgegenständlichen Zeitraum auf diesen Baustellen in Gruppen von mindestens 40 [X.]ersonen eingesetzten Arbeitnehmer bildeten eine selbständige Betriebsabteilung iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 3 [X.].

a) Nach § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 3 [X.] gilt als selbständige Betriebsabteilung - und damit als Betrieb im Sinne des [X.] - auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die außerhalb der stationären Betriebsstätte eines nicht von den Abschnitten I bis IV erfassten Betriebs baugewerbliche Arbeiten ausführt. Eine Gesamtheit im Sinne dieser Vorschrift ist eine Gruppe von Arbeitnehmern, die koordiniert, dh. geführt und geleitet, außerhalb der stationären Betriebsstätte [X.] überwiegend baugewerbliche Arbeiten ausführt. Nicht erforderlich ist eine ständige Zusammenarbeit aller der Gesamtheit angehörenden Arbeitnehmer. Die Gesamtheit kann sowohl vor Ort als auch aus einer Betriebsstätte heraus koordiniert werden. Sie muss baugewerbliche Arbeiten außerhalb der stationären Betriebsstätte ausführen. Werden auch Arbeiten innerhalb der stationären Betriebsstätte ausgeführt, dürfen diese sowohl quantitativ als auch qualitativ allenfalls von untergeordneter Bedeutung sein, selbst wenn es sich um Arbeiten im Zusammenhang mit den baugewerblichen Arbeiten außerhalb der stationären Betriebsstätte handelt ([X.] 17. Juni 2015 - 10 [X.] - Rn. 16; 19. November 2014 - 10 [X.] - Rn. 12). [X.]it diesem Verständnis genügt § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 3 [X.] entgegen der Auffassung der [X.] dem grundsätzlich auch für tarifvertragliche Vorschriften geltenden Gebot der Normenklarheit, weil sich ihr Regelungsgehalt mit herkömmlichen Auslegungsmethoden ermitteln lässt (vgl. [X.] 17. Juni 2015 - 10 [X.] - Rn. 16, 20 mwN).

b) In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze hat das [X.] für die auf den Baustellen „[X.] in [X.] und „L“ in [X.] tätig gewesenen Arbeitnehmer zu Recht die an eine Gesamtheit zu stellenden Anforderungen bejaht. Im Streitzeitraum waren bis zu 80 Arbeitnehmer ausschließlich außerhalb der stationären Betriebsstätte der [X.] in [X.] auf den beiden Baustellen in [X.] und [X.] beschäftigt. [X.]ro Auftrag wurden bis zu 40 Arbeitnehmer gemeinsam arbeitsteilig eingesetzt und aus der stationären Betriebsstätte in [X.] heraus koordiniert. Dass dieser Ort nicht in [X.] liegt, ist für die [X.]rage des Vorliegens einer Gesamtheit von Arbeitnehmern iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 3 [X.] ohne Bedeutung.

3. Das [X.] hat ebenfalls zu Recht die Ausführung baugewerblicher Tätigkeiten durch die Gesamtheit in [X.]orm von [X.]assadenbauarbeiten nach § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 12 [X.] bejaht. Darunter sind alle Arbeiten zu verstehen, die dazu bestimmt sind, die schützende Außenhaut eines Gebäudes zu schaffen. Diesem Ziel dient sowohl die [X.]ontage der metallenen Unterkonstruktionen als auch das nachfolgende Anbringen von [X.]assadenelementen (vgl. dazu im Einzelnen [X.] 17. Oktober 2012 - 10 [X.] - Rn. 20 mwN).

II. Entgegen der Auffassung des [X.]s wurde die Gesamtheit von Arbeitnehmern von den Einschränkungen des [X.] der jeweiligen Bekanntmachung, Abschn. I Abs. 1 Satz 1 ([X.] 2006) bzw. Abs. 1 Satz 1 ([X.] 2008), erfasst.

1. Das Berufungsgericht hat für die [X.]rüfung, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen der Einschränkungen in der [X.] 2006 und in der [X.] 2008 zugunsten der [X.] eingreifen, zutreffend auf die auf den Baustellen eingesetzte Gesamtheit von Arbeitnehmern und nicht auf den [X.] Betrieb der [X.] abgestellt. Der Begriff der selbständigen Betriebsabteilung in der [X.]-Bekanntmachung und den dort enthaltenen Regelungen über Einschränkungen ist nicht anders auszulegen als im [X.] selbst ([X.] 21. Januar 2015 - 10 [X.] - Rn. 32 mwN). Da beide Regelungskomplexe in einem engen Verhältnis zueinander stehen, ist es geboten, die zentralen Begriffe, mit denen Rechte und [X.]flichten zugewiesen werden, einheitlich auszulegen. Diese Auslegung entspricht dem Sinn und Zweck einer Einschränkung der [X.], Tarifkonkurrenzen zu vermeiden oder sie aufzulösen ([X.] 17. Oktober 2012 - 10 [X.] - Rn. 23). Den Entscheidungen des [X.] des [X.] vom 25. Januar 2005 (- 9 [X.] - zu I 2 a der Gründe; - 9 [X.] [X.] 2 a der Gründe, [X.]E 113, 247), auf die sich die Beklagte zur Stützung ihrer gegenteiligen Auffassung beruft, lag eine andere Tarifregelung zugrunde (vgl. bereits [X.] 17. Oktober 2012 - 10 [X.] - Rn. 24).

2. Bei der auf den Baustellen eingesetzten Gesamtheit von Arbeitnehmern handelte es sich um einen von der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommenen Betrieb ohne eigene [X.]roduktionsstätte iSv. Satz 1 Nr. 3 der im Anhang I ([X.] 2006) bzw. Anhang 1 ([X.] 2008) aufgeführten Einschränkungen für Betriebe der [X.]etall- und Elektroindustrie, der industrielle [X.]ontagen ausgeführt hat, die dem fachlichen Geltungsbereich der am 1. Januar 2003 geltenden maßgeblichen Tarifverträge unterfallen.

a) Die Beklagte hat auf den Baustellen in [X.] und [X.] [X.]ontagearbeiten ausgeführt. Die dort jeweils tätige Gesamtheit von Arbeitnehmern verfügte nicht über eine eigene [X.]roduktionsstätte, sondern montierte auf den Baustellen andernorts vorgefertigte Teile.

b) Nach der revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Würdigung des [X.]s, die auch vom Kläger nicht angegriffen wurde, hat die Gesamtheit von Arbeitnehmern auf den Baustellen in [X.] und [X.] industrielle Arbeiten ausgeführt.

aa) Die Beurteilung der [X.]rage, ob ein Betrieb dem Handwerk zuzuordnen ist oder ob es sich um einen Industriebetrieb handelt, obliegt in erster Linie den Gerichten der Tatsacheninstanzen; sie haben insoweit einen Beurteilungsspielraum, der nur einer eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung unterliegt. Das Revisionsgericht kann nur nachprüfen, ob das [X.] den Begriff selbst verkannt hat, ob die Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und ob die Beurteilung wegen des Übersehens wesentlicher Umstände offensichtlich fehlerhaft ist ([X.] 21. Januar 2015 - 10 [X.] - Rn. 33).

bb) Diesem eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfungsmaßstab hält die Würdigung des [X.]s stand. Das [X.] hat die Begriffe „industriell“ und „handwerklich“ (vgl. dazu [X.] 21. Januar 2015 - 10 [X.] - Rn. 35 mwN) nicht verkannt und im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände in vertretbarer Weise angenommen, die Gesamtheit der auf den Baustellen beschäftigten Arbeitnehmer der [X.] habe industrielle Arbeiten verrichtet.

(1) [X.]assadenbauarbeiten können handwerklich ausgeführt werden. Dies zeigt die Verordnung über die Berufsausbildung zum [X.]assadenmonteur/zur [X.]assadenmonteurin vom 19. [X.]ai 1999 ([X.][X.]ontAusbV - BGBl. I S. 997), die in der Anlage (Ausbildungsrahmenplan) als „Lernfelder“ ua. das Herstellen einer [X.]assade aus [X.]etall, das Befestigen von [X.]assadenelementen aus Glas und das Gestalten einer [X.]assade aus Verbundelementen benennt.

(2) Handwerkliche [X.]ontagearbeiten im vorbeschriebenen Sinn haben die Arbeitnehmer der [X.] auf den Baustellen jedoch nicht verrichtet. Zwar haben sie, was das [X.] berücksichtigt hat, auch „händisch“ gearbeitet, es kamen jedoch auch Großgeräte wie Kräne und Bühnen zum Transport zum Einsatz. Das [X.] hat weiter in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise darauf abgestellt, dass die eingesetzten Arbeitnehmer mangels umfassender Qualifikation im Sinne eines Handwerksberufs nur zur Ausführung von Teilleistungen in der Lage gewesen seien. Es habe der Zusammenbau ausschließlich industriell vorgefertigter Elemente im Vordergrund gestanden und eine Bearbeitung oder Anpassung der einzelnen Elemente vor Ort nicht stattgefunden. Das [X.] hat überdies darauf hingewiesen, dass die Arbeitnehmer pro Auftrag ausschließlich arbeitsteilig eingesetzt wurden. Soweit das [X.] hieraus den Schluss gezogen hat, die Beklagte habe keine handwerkliche Leistung erbracht, hält sich dies in dem Beurteilungsspielraum, der dem Berufungsgericht zusteht.

c) Die auf den Baustellen ausgeführten [X.]ontagen entsprachen allerdings entgegen der Auffassung des [X.]s dem fachlichen Geltungsbereich der am 1. Januar 2003 geltenden [X.]antel- oder Rahmentarifverträge der [X.]etall- und Elektroindustrie. Unter den fachlichen Geltungsbereich der Tarifverträge für die [X.]etall- und Elektroindustrie fallen nach Satz 1 Nr. 1 der im Anhang I ([X.] 2006) bzw. im Anhang 1 ([X.] 2008) enthaltenen Bestimmungen zur [X.]etall- und Elektroindustrie „- ohne Rücksicht auf die verarbeiteten Grundstoffe -“ unter anderem die [X.]achzweige „Schlosserei“ und „Stahl- und Leichtmetallbau“.

aa) Die [X.]ontage der die [X.]assadenbauteile tragenden Unterkonstruktionen aus Edelstahl ist dem [X.]achzweig „Stahlbau“ zuzurechnen. Unter Stahlbau wird ua. das Verbinden von Stahlträgern durch Verschrauben, Verschweißen oder Nieten zu einem Tragwerk verstanden (vgl. [X.] Die Enzyklopädie 20. Aufl. [X.] Band „Stahlbau“).

bb) Das nachfolgende Einpassen und [X.]ontieren der einzelnen [X.]assadenbauteile auf der Unterkonstruktion unterfällt dem [X.]achzweig „Schlosserei“. Dabei ist in Bezug auf die Terminologie zu berücksichtigen, dass das Berufsbild des [X.] im Zuge der Neuordnung der industriellen Ausbildungsberufe im Berufsbild „Konstruktionsmechaniker/[X.]“ aufgegangen ist. Gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 16 und Nr. 18 der Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen [X.]etallberufen vom 23. Juli 2007 (Ind[X.]etAusbV 2007 - BGBl. [X.]. geändert durch Art. 1 der [X.] vom 1. [X.]ärz 2011, BGBl. I S. 326) ist das „[X.]ügen von Bauteilen“ und das „[X.]ontieren von [X.]etallkonstruktionen“ Gegenstand der Berufsausbildung zum Konstruktionsmechaniker/zur [X.]. Dabei gehört der Stahl- und [X.]etallbau zu den Einsatzgebieten, in denen diese Qualifikationen anzuwenden und zu vertiefen sind (§ 15 Abs. 2 Nr. 5 Ind[X.]etAusbV 2007). Der Ausbildungsrahmenplan (Anlage 4 zu § 16 Teil A) beschreibt als für diese Berufsbilder zu vermittelnde [X.]achqualifikationen unter Nr. 15 ua. „[X.]rofile oder Baugruppen nach Zeichnungen form-, kraft- und stoffschlüssig verbinden“ (Buchst. b) und unter Nr. 18 „[X.]assen und funktionsgerechtes Ausrichten von Bauteilen und Baugruppen unter Beachtung der [X.]aßtoleranzen …“ (Buchst. c) und „Bauteile und Baugruppen nach technischen Unterlagen montieren“ (Buchst. d).

cc) Der Umstand, dass die auf die Unterkonstruktionen montierten [X.]assadenelemente nicht oder nur teilweise aus [X.]etall bestanden, ändert nichts an der Zuordnung der [X.]ontagearbeiten zum [X.]achzweig „Schlosserei“. Nach dem Eingangssatz im Anhang I ([X.] 2006) bzw. im Anhang 1 ([X.] 2008) erfolgt die Zuordnung der Betriebe der Eisen-, [X.]etall- und Elektroindustrie zu den [X.]achzweigen ausdrücklich „ohne Rücksicht auf die verarbeiteten Grundstoffe“. Gerade im [X.]achzweig „Schlosserei“ kommen häufig [X.]aterialien wie zB Glas, Holz, Kunststoffe, Dämmstoffe oder Heizelemente zum Einsatz, zB beim Bau von Geländern, Dächern und [X.]. Dies ist auch typisch bei anderen, ebenfalls vom fachlichen Geltungsbereich der [X.]etall- und Elektroindustrie erfassten [X.]achbereichen wie Schiffbau und [X.]lugzeugbau. Einzig bei der Herstellung von [X.]usikinstrumenten, Sportgeräten, Spiel- und Schmuckwaren kommt es nach Satz 1 Nr. 1 im Anhang I ([X.] 2006) bzw. Anhang 1 ([X.] 2008) entscheidend darauf an, ob sie (nur) „aus [X.]etall gefertigt sind“.

dd) Soweit das [X.] angenommen hat, die [X.]ontage der [X.]assadenelemente werde typischerweise nicht vom Hersteller der [X.]etallelemente für die Unterkonstruktion, sondern von einem auf [X.]assadenbauarbeiten spezialisierten Unternehmen ausgeführt, hat es nicht beachtet, dass sich die Tätigkeitsfelder der [X.]assadenmonteure mit denen der Konstruktionsmechaniker insoweit überschneiden (vgl. § 5 Nr. 18 und Nr. 19 [X.][X.]ontAusbV einerseits und § 15 Abs. 1 Nr. 16 und Nr. 18 Ind[X.]etAusbV 2007 andererseits). Die im Streitfall ausgeführten [X.]ontagearbeiten können daher nicht „typischerweise“ nur von einem [X.]assadenbauunternehmen, sondern ebenso von einem [X.]ontagebetrieb der [X.]etall- und Elektroindustrie ausgeführt werden.

III. Die Beklagte kann sich nach dem [X.]. I Abs. 1 Satz 1 iVm. Abs. 2 Buchst. a Satz 1 [X.] 2006 und dem [X.]. Abs. 2 Buchst. a Satz 1 [X.] 2008 für den gesamten Streitzeitraum mit Erfolg auf diese [X.]-Einschränkungen berufen.

1. Die Beklagte ist am 1. Januar 2007 [X.]itglied in der [X.]achgruppe [X.]etall/Elektro des [X.] und damit mittelbar [X.]itglied in einem der im Anhang III [X.] 2006 und im Anhang 2 [X.] 2008 genannten Arbeitgeberverbände geworden, auf die Abschn. I Abs. 2 Satz 1 Buchst. a [X.] 2006 bzw. Abs. 2 Satz 1 Buchst. a [X.] 2008 verweisen.

2. Der Umstand, dass sich der Hauptbetrieb der [X.] nicht in [X.] befindet, hindert die Anwendung der Einschränkungsklauseln in Abschn. I Nr. 1 ([X.] 2006) bzw. Abs. 1 ([X.] 2008) des [X.] der jeweiligen Bekanntmachung nicht. Nach Abschn. IV [X.] 2006 und Abs. 5 [X.] 2008 wird bei ausländischen Arbeitgebern auf die Verbandsmitgliedschaft verzichtet, um deren Benachteiligung gegenüber [X.] Arbeitgebern zu verhindern ([X.] 25. Januar 2005 - 9 [X.] [X.] 3 der Gründe, [X.]E 113, 247). Erfüllt ein ausländischer Arbeitgeber indes das Kriterium der unmittelbaren oder mittelbaren [X.]itgliedschaft iSv. Abschn. I Nr. 2 Buchst. a [X.] 2006 bzw. Abs. 2 Buchst. a [X.] 2008, ist schon aus Gründen der Vermeidung einer nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung (vgl. [X.] 25. Oktober 2001 - [X.]/98 ua. - [[X.]inalarte ua.] Rn. 82 f., Slg. 2001, I-7831) die Anwendung von Abschn. I Nr. 1 [X.] 2006 bzw. Abs. 1 [X.] 2008 ohne den „Umweg“ über Abschn. IV [X.] 2006 bzw. Abs. 5 [X.] 2008 geboten. Daher kommt es nicht auf die vom [X.] erörterte [X.]rage an, ob Arbeitgeber mit Sitz im Ausland aufgrund der Regelung im letzten Satzteil von Abschn. IV [X.] 2006 („soweit diese Tätigkeiten eine Ausnahme von den Tarifverträgen des Baugewerbes begründen“) gegenüber inländischen Arbeitgebern benachteiligt werden.

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 Z[X.]O.

        

    Linck    

        

    Schlünder    

        

    Brune    

        

        

        

    Zielke    

        

    W. Guthier    

                 

Meta

10 AZR 536/14

22.06.2016

Bundesarbeitsgericht 10. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Wiesbaden, 31. Juli 2013, Az: 7 Ca 2999/11, Urteil

§ 1 Abs 2 Abschn 5 Nr 12 VTV-Bau, § 1 Abs 2 Abschn 6 UAbs 1 S 3 VTV-Bau

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.06.2016, Az. 10 AZR 536/14 (REWIS RS 2016, 9529)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 9529

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

10 AZR 500/11 (Bundesarbeitsgericht)

Betrieblicher Geltungsbereich - Fassadenbau - Einschränkung der Allgemeinverbindlichkeit


10 AZR 257/14 (Bundesarbeitsgericht)

Selbständige Betriebsabteilung iSd. § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 3 VTV - …


10 AZR 548/14 (Bundesarbeitsgericht)

Selbständige Betriebsabteilung iSd. § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 3 VTV - …


10 AZR 787/13 (Bundesarbeitsgericht)

Selbständige Betriebsabteilung iSd. § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 3 VTV - …


10 AZR 55/14 (Bundesarbeitsgericht)

Beitragspflicht - Sozialkassen des Baugewerbes - Druckrohrsystem


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.