Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2015, Az. IX ZB 75/14

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 11448

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX [X.]
vom

7.
Mai 2015

in dem Insolvenzverfahren

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

[X.] § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Das Gericht prüft unter Berücksichtigung sämtlicher rechtlicher Gesichtspunkte, ob die gesetzli-chen Bestimmungen über das [X.]orlagerecht und den Inhalt des Plans beachtet sind. Dabei hat es nicht nur offensichtliche Rechtsfehler zu beanstanden.

[X.] §
231 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1, §
222 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3
Im Insolvenzplan ist anzugeben, nach welchen [X.]orschriften die Gruppen gebildet wurden. Bei der Bildung fakultativer Gruppen ist zu erläutern, auf Grund welcher gleichartigen insolvenzbezogenen wirtschaftlichen Interessen die Gruppe gebildet wurde und inwiefern alle Beteiligten, deren wich-tigste insolvenzbezogene wirtschaftliche Interessen übereinstimmen, derselben Gruppe zugeord-net wurden.

[X.] §
231 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1, §
226 Abs.
1
Der Insolvenzplan darf keine Präklusionsregeln vorsehen, durch welche die Insolvenzgläubiger, die sich am Insolvenzverfahren nicht beteiligt haben, mit ihren Forderungen in Höhe der vorgese-henen Quote ausgeschlossen sind.

[X.] §
231 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1, §
220 Abs.
2
Die Bewertung von [X.] kann im gerichtlichen [X.] regelmäßig nicht beanstandet
werden.

[X.] §
231 Abs.
2
Weist das Insolvenzgericht einen Insolvenzplan von Amts wegen zurück, kann ein neuer Plan nicht allein auf Antrag des Insolvenzverwalters und mit Zustimmung des Gläubigerausschusses [X.] werden.

[X.], Beschluss vom 7. Mai 2015 -
IX [X.] -
LG [X.]

[X.]

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.]
Dr.
Kayser, [X.]
Dr.
[X.], Dr.
Fischer, Grupp und die Richterin Möhring

am 7.
Mai 2015
beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer
26 des [X.] vom 30.
Oktober 2014
wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000

t-gesetzt.

Gründe:

A.

Über das [X.]ermögen des Schuldners
wurde aufgrund eines Eigenantrags das Insolvenzverfahren eröffnet und der weitere Beteiligte zum [X.] bestellt. Am 16.
Mai 2014 hat der Schuldner einen Insolvenzplan vorge-legt, den das Insolvenzgericht nach gerichtlicher [X.]orprüfung durch Beschluss vom 20.
Mai 2014 zurückgewiesen hat
(veröffentlicht in ZIP
2014, 1601), ohne den Schuldner zuvor auf Bedenken hinzuweisen und zur Nachbesserung aufzu-fordern. Gegen diesen Beschluss hat der Schuldner am 2.
Juni 2014 sofortige Beschwerde eingelegt. Am 14.
Juli 2014 hat der Schuldner dem [X.]
-

3

-
richt einen ausdrücklich als Entwurf bezeichneten geänderten Insolvenzplan mit der Bitte vorgelegt, nach Durchsicht eine Telefonkonferenz zu führen, um eine Abstimmung zu den geänderten Planinhalten herbeiführen zu können. Das [X.] hat diesen Entwurf, weil das Insolvenzplanverfahren die [X.]orlage von Entwürfen nicht vorsehe, in
einen weiteren Insolvenzplan umgedeutet und diesen am 29.
Juli 2014 als unzulässig zurückgewiesen, weil der Schuldner nicht gleichzeitig zwei Insolvenzpläne vorlegen dürfe. Gegen diesen Beschluss hat der Schuldner am 9.
August 2014 sofortige Beschwerde eingelegt. Das [X.] hat beiden Beschwerden nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt. Dieses hat in einem Beschluss über beide Rechtsmittel entschieden.
Die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 2.
Juni 2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 20.
Mai 2014 hat es zurückgewiesen. Aufgrund der sofortigen Beschwerde des Schuldners vom 9.
August 2014 hat es den Beschluss des Amtsgerichts vom 29.
Juli 2014 auf-gehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung unter
Beachtung seiner Rechtsansicht an das Amtsgericht zurückverwiesen. Den Antrag des [X.], eine [X.]erfahrenseinleitung nach §
234 [X.] anzuordnen, hat es abgelehnt. Die Rechtsbeschwerde hat es zugelassen. Mit seiner Rechtsbeschwerde möch-te der Schuldner erreichen, dass hinsichtlich seiner beiden Beschwerden voll-umfänglich zu seinen Gunsten in der Sache entschieden werde.

B.

Die durch das Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist statthaft (§
6 Abs.
1 Satz
1, §
231 Abs.
3 [X.], §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 ZPO)
und auch im Übrigen zulässig (§
4 [X.], §
575 Abs.
1 Satz
1 und Satz
2, Abs.
2 Satz
1, Abs.
3 ZPO).
Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
2
-

4

-

I.

Das Beschwerdegericht hat ausgeführt:
Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss vom 20.
Mai 2014 über die Zurückweisung des Insolvenzplans vom 16.
Mai 2014 sei unbegründet. Zwar sei der Beschluss rechtsfehlerhaft zustande gekommen, weil dem Schuldner vor der Entschei-dung kein rechtliches Gehör gewährt worden sei. Der [X.]erfahrensfehler sei [X.] dadurch geheilt worden, dass der Schuldner wesentliche Mängelrügen auch im Beschwerdeverfahren für unbegründet halte und durch seine [X.] des Rechtsmittels deutlich gemacht habe, zu einer vollständigen Be-hebung der Mängel nicht bereit zu sein.
[X.] sei die Zurückwei-sungsentscheidung des Insolvenzgerichts nicht zu beanstanden. In dem dar-stellenden Teil des Insolvenzplans vom 16.
Mai 2014 seien die Angaben zu den Grundlagen und den Auswirkungen des Plans nicht hinreichend, das [X.] habe mit Recht die Gruppenbildung und Unklarheiten hinsichtlich des [X.] beanstandet.
Zudem habe das Insolvenzgericht berech-tigte
Einwendungen gegen die im Insolvenzplan aufgenommene Ausschluss-klausel und die salvatorische Klausel erhoben. Der Hilfsantrag auf Nachbesse-rung des ersten Insolvenzplans sei zurückzuweisen; eine solche Nachbesse-rung sei dem Schuldner während des Beschwerdeverfahrens jederzeit möglich gewesen. Eine weitere Fristsetzung sei deswegen nicht erforderlich gewesen.

Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen die Zurückweisung des Insolvenzplans vom 14.
Juli 2014 sei hingegen begründet. Die [X.]orlage des
[X.] sei verfahrensfördernd
als Neueinreichung des Insolvenzplans vom
16.
Mai 2014 in einer geänderten Fassung vom 14.
Juli 2014 auszulegen. 3
4
-

5

-
Danach hätte das Insolvenzgericht von einem ersten Insolvenzplan ausgehen müssen und nicht §
231 Abs.
2 [X.] anwenden dürfen. Aber auch wenn man mit dem Insolvenzgericht den Plan vom 14.
Juli 2014 in einen zweiten Insol-venzplan umdeuten wollte, wäre die Zurückweisung eines solchen zweiten Plans als unzulässig rechtlich fehlerhaft. Die parallele Einreichung zweier Insol-venzpläne sei hier nicht unzulässig. Die [X.]oraussetzungen des §
231 Abs.
2
[X.] hätten mangels Antrages des Insolvenzverwalters und Zustimmung des einberufenen Gläubigerausschusses (noch) nicht vorgelegen. Deswegen hätte das Insolvenzgericht den zweiten Plan nicht ohne inhaltliche Prüfung zurück-weisen dürfen.

II.

Das Beschwerdegericht hat die Zurückweisung des Insolvenzplans
vom 16.
Mai 2014
durch das Insolvenzgericht nach §
231 Abs.
1 [X.] mit Recht be-stätigt.

1.
Es durfte in der Sache über die Beschwerde entschieden. Dabei kann dahin stehen, ob das Insolvenzgericht dem Schuldner vor Zurückweisung des Plans vom 16.
Mai 2014 nach §
4 [X.], §
139 ZPO, Art.
103 Abs.
1 GG rechtli-ches Gehör hätte gewähren oder ihm nach §
231 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 [X.] hätte Gelegenheit zur Nachbesserung geben müssen. Zutreffend hat das Beschwer-degericht gesehen, dass sich diese etwaigen erstinstanzlichen [X.]erfahrensver-stöße hinsichtlich der Zurückweisung des Plans vom 16.
Mai 2014 nicht ausge-wirkt haben, weil der Schuldner in der Sache eine Entscheidung über die Zuläs-sigkeit dieses
Plans in seiner ursprünglichen Fassung herbeiführen wollte. [X.] hat er den Plan im Beschwerdeverfahren aufgrund der Bean-5
6
-

6

-
standungen des Insolvenzgerichts nur insoweit, als er zu den [X.]oraussetzungen der Gruppenbildung gemäß
§
222 Abs.
3 Satz
1 [X.] vorgetragen und eine Er-klärung nach §
230 Abs.
3 [X.] vorgelegt hat. Die übrigen Nachbesserungen hat er in seinem Planentwurf vom 11./14.
Juli 2014 nur für den Fall vorgenom-men, dass in den
Beschwerdeinstanzen
die Zurückweisung des Plans vom 16.
Mai 2014 bestätigt würde. Schon der Umstand, dass der Schuldner trotz [X.]orlage des Entwurfs eines nachgebesserten Insolvenzplans im Beschwerde-verfahren seine Beschwerde gegen die Zurückweisung des
Plans
vom 16.
Mai 2014 aufrechterhalten hat, belegt das von ihm verfolgte Haupt-
und Hilfsver-hältnis der Pläne.

2.
Ohne Rechtsfehler hat das Beschwerdegericht das Rechtsmittel ge-gen den -
den Insolvenzplan vom 16.
Mai 2014 nach §
231 Abs.
1 [X.] zu-rückweisenden
-
Beschluss des Insolvenzgerichts zurückgewiesen.

a)
Nach §
231 Abs.
1 Nr.
1 [X.] weist das Insolvenzgericht den [X.] wegen zurück, wenn die [X.]orschriften über das Recht zur
[X.]orlage und den Inhalt des Plans, insbesondere zur Bildung von Gruppen, nicht beachtet sind. Die
gerichtliche Prüfung hat im Rahmen des §
231 Abs.
1 [X.] die Entscheidungskompetenz der Gläubigerversammlung bestmöglich zu wah-ren. Deswegen ist dem Insolvenzgericht eine Prüfung, ob der Plan wirtschaftlich zweckmäßig gestaltet ist
und ob er voraussichtlich Erfolg haben wird, verwehrt
(BSGE
90, 157, 160; Mohrbutter/[X.]/[X.], Handbuch Insolvenzverwal-tung, 9.
Aufl., Kap.
14 Rn.
146
f).
Das Gericht
prüft im Rahmen
des
§
231 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 [X.] unter Berücksichtigung sämtlicher rechtlicher
Ge-sichtspunkte, ob die gesetzlichen Bestimmungen über das [X.]orlagerecht und den Inhalt des Plans beachtet sind. Es prüft, ob der gestaltende Teil des [X.] für die unmittelbare Gestaltungswirkung und die [X.]ollstreckbarkeit 7
8
-

7

-
bestimmt genug ist, ob die Informationen
im darstellenden Teil
für die Entschei-dung der Beteiligten und des Gerichts ausreichen
und ob die Plananlagen voll-ständig und richtig sind (Mohrbutter/[X.]/[X.], [X.]O
Rn.
150; [X.]/[X.], [X.], 18.
Aufl., §
231 Rn.
9). Dabei hat das Gericht nach dem eindeuti-gen Wortlaut des §
231 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 [X.] anders als nach §
231 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 und 3
[X.] nicht nur offensichtliche Rechtsfehler zu beanstanden (MünchKomm-[X.]/[X.], 3.
Aufl., §
231 Rn.
17; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2.
Aufl., §
231 Rn.
2; aA Nerlich/[X.]/[X.], [X.], 2014, §
231 Rn.
4; HK-[X.]/[X.], 7.
Aufl., §
231
Rn.
3; [X.]/[X.], [X.]O Rn.
3).

Die Prüfung in diesem [X.]erfahrensabschnitt umfasst auch die [X.]orschriften zur Bildung von Gruppen. Das Insolvenzgericht untersucht, ob im Insolvenzplan die [X.] nach der unterschiedlichen Rechtsstellung der Gläubiger gebildet sind (§
222 Abs.
1
[X.]; [X.]/[X.], Handbuch Restrukturierung in der Insolvenz, 2.
Aufl., §
28 Rn.
18). Die Kontrolle ist darauf zu erstrecken,
ob bei der fakultativen Gruppenbildung nach §
222 Abs.
2 [X.] Gläubiger mit glei-cher Rechtsstellung und mit gleichartigen wirtschaftlichen Interessen zusam-mengefasst und die Gruppen sachgerecht voneinander abgegrenzt sind, es also für die Unterscheidung zwischen zwei oder mehr gebildeten Gruppen ei-nen sachlich gerechtfertigten Grund gibt
(MünchKomm-[X.]/[X.], 3.
Aufl., §
222 Rn.
113; Nerlich/[X.]/[X.], [X.]O, §
231 Rn.
14
f; Spahlinger in [X.]/Prütting/Bork, [X.], 2013, §
231 Rn.
12; HK-[X.]/[X.],
[X.]O, §
222 Rn.
17; §
231 Rn.
4; [X.]/[X.], [X.]O, §
28 Rn.
18; Mohrbut-ter/[X.]/[X.], [X.]O, Kap.
14 Rn.
151; aA
[X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]O, §
231 Rn.
7; MünchKomm-[X.]/[X.], [X.]O, §
231 Rn.
13).
Weiter prüft das Insolvenzgericht, ob die von §
222 Abs.
2 [X.] abweichenden [X.]oraussetzungen der Gruppenbildung nach §
222 Abs.
3 [X.] eingehalten sind
9
-

8

-
(aA MünchKomm-[X.]/[X.],
[X.]O; Nerlich/Römer-mann/[X.], [X.]O, §
231 Rn.
16). [X.] hinsichtlich der Gruppenbildung ist allein die Trag-fähigkeit der im Plan angegebenen Kriterien (vgl. [X.]/[X.], [X.]O, §
28
Rn.
84).
Der so beschriebene Prüfungsmaßstab rechtfertigt sich aus der Erwä-gung, dass die Gleichbehandlung der Insolvenzgläubiger nach §
226 Abs.
1 [X.] nur noch innerhalb einer Gruppe geboten ist und dass die Mehrheiten für die Zustimmung zum Plan sich auch nach der Zahl und dem Zuschnitt der ge-bildeten Gruppe richten (§§
244, 245 [X.]; HK-[X.]/[X.], [X.]O, §
222 Rn.
17).

Um diese Prüfung zu ermöglichen, muss sich aus dem Insolvenzplan ergeben, nach welchen [X.]orschriften die Gruppen gebildet worden sind.
Weiter sind die Kriterien der Abgrenzung im Plan anzugeben
und die für die Gruppen-bildung nach §
222 [X.] maßgeblichen Erwägungen zu erläutern
(MünchKomm-[X.]/[X.], [X.]O, §
222 Rn.
22). Es muss dargelegt wer-den, auf Grund welcher gleichartiger insolvenzbezogener wirtschaftlicher Inte-ressen eine bestimmte Gruppe gebildet wurde und ob
alle Beteiligten, deren wichtigsten
insolvenzbezogenen
wirtschaftlichen
Interessen übereinstimmen, derselben Gruppe zugeordnet wurden
(MünchKomm-[X.]/[X.],
[X.]O, §
222 Rn.
107; vgl. [X.]/[X.], [X.]O, §
28 Rn.
14). Fehlen solche Erläute-rungen,
ist der Plan nach §
231 Abs.
1 [X.] wegen eines [X.]erstoßes gegen §
222 Abs.
2 Satz
3 [X.] zurückzuweisen (MünchKomm-[X.]/[X.],
[X.]O, §
222 Rn.
108). Dabei spielt es keine Rolle, ob die Erläuterungen zur Gruppenbildung im darstellenden (MünchKomm-[X.]/[X.],
[X.]O, §
222 Rn.
22; [X.]/[X.], [X.]O, §
222 Rn.
16; [X.]/[X.], Handbuch Restrukturierung in der Insolvenz, 2.
Aufl., §
52 unter 2.) oder im gestaltenden Teil des Plans ([X.]/[X.],
[X.]O, §
28 Rn.
13) erfolgen.

10
11
-

9

-

b)
Der vom Schuldner vorgelegte Insolvenzplan vom 16.
Mai 2014 sieht im gestaltenden Teil unter 2.3.2.
vor, dass Insolvenzgläubiger, die nach [X.] (§
235 [X.]) Forderungen anmelden, bei den Leistungen aus dem Insolvenzplan nicht berücksichtigt
werden. Damit sollen Insolvenzforderungen, die nicht rechtzeitig zur Tabelle angemeldet worden sind, nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner vollumfänglich ausgeschlossen sein. Mit dieser Ausschlussklausel
hat der Schuldner die [X.] über den Inhalt des Plans nicht beachtet

231
Abs. 1
Satz
1 Nr.
1 [X.]). Sie verstößt gegen §
226 Abs.
1 [X.]
und greift unberechtigt in das [X.] ein (Art.
14 Abs.
1 GG).

[X.])
Während im Regelinsolvenzverfahren die Insolvenzgläubiger
ein-schließlich der nicht am [X.]erfahren beteiligten Gläubiger (vgl. [X.]/[X.],
[X.], § 201 Rn. 4 ff) gemäß §
201 Abs.
1 [X.] ihre verbleibenden Forderungen nach [X.] uneingeschränkt gegen den Schuld-ner geltend machen können, wird der Schuldner im Insolvenzplanverfahren
nach §
227 Abs.
1 [X.]
mit der im gestaltenden Teil vorgesehenen [X.] der Insolvenzgläubiger von seinen restlichen [X.]erbindlichkeiten gegenüber diesen Gläubigern befreit, sofern im Insolvenzplan nichts anderes bestimmt ist. Die im gestaltenden Teil des Insolvenzplans geregelten Wirkungen treten
ge-mäß §
254 Abs. 1 [X.]
mit der Rechtskraft der Bestätigung des Insolvenzplans für und gegen alle Beteiligten ein, nach §
254b [X.] auch für Insolvenzgläubi-ger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben ([X.]/[X.], Handbuch Restrukturierung in der Insolvenz, 2.
Aufl., §
26 Rn.
271
ff).
Diese Personen unterliegen mithin nicht nur den negativen, sondern auch den positiven
Planwir-kungen. Sie können damit die Planquote beanspruchen, die auf Forderungen ihrer Art im Insolvenzplan festgeschrieben wurde (vgl. [X.], Urteil vom 10.
Mai 2012 -
IX
ZR 206/11, NZI
2013, 84
Rn.
10
f; MünchKomm-[X.]/[X.],
[X.]O, 12
-

10

-
§
254b Rn.
4).
Deswegen bestimmt nunmehr §
229 Satz
3 [X.], dass der dem Insolvenzplan zugrunde gelegte Finanzplan alle bei der Ausarbeitung bekann-ten Gläubiger zu berücksichtigen hat, auch wenn diese ihre Forderungen nicht angemeldet haben (vgl. [X.]/[X.], [X.]O,
§
26 Rn.
275).

Zwar kann die Erfüllung von [X.] durch nachträglich [X.] Forderungen gefährdet oder unmöglich werden, insbesondere dann, wenn diese vorsehen, dass eine bestimmte Summe Geldes unter den Insolvenzgläu-bigern verteilt wird. Dieses Problem
hat der Gesetzgeber jedoch gesehen. Durch das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) vom 7.
Dezember 2011 ([X.]
I
2582) sind mit Wirkung vom 1.
März 2012 die Bestimmungen der §§
259a, 259b [X.] eingeführt worden. Danach
kann der Schuldner [X.]ollstreckungsschutz beantragen, wenn die Durchführung des Plans durch nachträglich erhobene Forderungen gefährdet wird; im Insol-venzverfahren nicht angemeldete Forderungen von [X.] verjäh-ren spätestens in einem Jahr nach
rechtskräftiger Bestätigung des [X.]. [X.], eine materielle Ausschlussfrist für im In-solvenzverfahren nicht angemeldete Forderungen zu schaffen, ist der [X.] nicht gefolgt, weil eine Ausschlussfrist aus verfassungsrechtlichen Grün-den mit der Möglichkeit einer Wiedereinsetzung verbunden sein müsse und die vergleichbare Ausschlussfrist des §
14 [X.] zu zahlreichen und langwierigen Streitigkeiten über die Frage des [X.]erschuldens bei der Fristversäumnis geführt habe (vgl. BT-Drucks. 17/5712, S.
37; [X.], Urteil vom 10.
Mai 2012, [X.]O Rn.
11).

bb)
Ob angesichts dessen eine materielle Ausschlussklausel
im Insol-venzplan vereinbart
werden kann, ist streitig
(für die Zulässigkeit der [X.] nach ESUG: MünchKomm-[X.]/[X.],
[X.]O, §
221 13
14
-

11

-
Rn.
54
ff; Mohrbutter/[X.]/[X.], [X.]O, Kap.
14 Rn.
311; [X.]/Baltha-sar, [X.]O, §
26 Rn.
278; ähnlich
HmbKomm-[X.]/Thies, 5.
Aufl., §
254b Rn.
6; dagegen: [X.]/[X.], [X.]O, §
259b Rn.
6; MünchKomm-[X.]/[X.], [X.]O, §
254b
Rn.
6
ff,
9; Spahlinger in [X.]/Prütting/Bork, [X.], 2014, §
254b Rn.
6; HK-[X.]/[X.], [X.]O, §
254b Rn.
2;
für die Zulässigkeit nach altem Recht: [X.], Urteil vom 3.
Dezember 2010

30
U 98/10, juris Rn.
14; [X.], ZIP
2011, 2487, 2488; zweifelnd [X.], NZI
2013, 1076 Rn.
32). Der [X.] hat diese Frage noch nicht entschieden.

[X.] im Insolvenzplan, durch die [X.], die sich am Insolvenzverfahren nicht beteiligt haben, mit ihren Forderungen auch in Höhe der im Plan auf Forderungen ihrer Art festgeschrie-benen Quote ausgeschlossen sind, sind nicht zulässig. Sie verstoßen gegen den Grundsatz, dass innerhalb jeder Gruppe allen Beteiligten gleiche Rechte anzubieten sind (§
226 Abs.
1 [X.]). Denn sie bewirken eine Ungleichbehand-lung von [X.] derselben Rechtsstellung allein aus
dem [X.] der rechtzeitigen Forderungsanmeldung. Die Rechtsstellung der nicht (rechtzeitig) anmeldenden Insolvenzgläubiger unterscheidet sich aber nicht von der der im Insolvenzplan berücksichtigten; ihnen entgehen lediglich [X.]erfahrens-rechte. Ebenso wenig lassen sich unterschiedliche wirtschaftliche Interessen nach §
222 Abs.
2 Satz
1 [X.] allein anhand des Kriteriums der (rechtzeitigen) Forderungsanmeldung rechtfertigen. Das [X.]ersäumen einer im Plan gesetzten Anmeldefrist ist zwar ein objektives, aber kein dem §
222 [X.] zugängliches Abgrenzungskriterium
(MünchKomm-[X.]/[X.], [X.]O, §
254b Rn.
8).

Der vollständige [X.]erlust einer Forderung als Folge einer Ausschlussfrist stellt zudem einen erheblichen Eingriff in das Eigentumsrecht des Gläubigers (Art.
14 Abs.
1 GG) dar, der einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage be-15
16
-

12

-
darf ([X.], Urteil vom 10.
Mai 2012 -
IX
ZR 206/11, NZI
2013, 84 Rn.
10 [X.]; vgl. MünchKomm-[X.]/[X.], [X.]O,
§
254b Rn.
7). Daran fehlt es jedenfalls, seitdem der Gesetzgeber mit §§
259a
f [X.] Sonderregelungen getroffen und eine weitergehende gesetzliche Beschränkung der Rechte nachmeldender Gläubiger ausdrücklich abgelehnt hat. [X.], die den [X.]erlust des Anspruchs gegen den Schuldner nach Maßgabe des Insolvenzplans
bewirken, sind deshalb unwirksam, soweit sie über die Wirkung der [X.]erjährungsvorschrift hinausgehen
(vgl. [X.]/[X.], [X.]O, §
259b Rn.
6).

Dem Beschluss des [X.] vom 26.
April 1995 (B[X.]erfGE
92, 262) ist nichts Gegenteiliges
zu
entnehmen. Diese
Entscheidung ist zu §
14 Abs.
1
Satz
1 [X.] ergangen, wonach der [X.]erwalter nach Ablauf der Anmeldefrist eingehende Forderungsanmeldungen noch anzuerkennen und in das [X.]ermögensverzeichnis aufzunehmen hatte, wenn die [X.]erspätung unver-schuldet war und das Gericht zustimmt. Das
Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dieser gesetzlich geregelte
Ausschluss schuldhaft verspätet an-gemeldeter Forderungen vom [X.] sei mit der Ei-gentumsgarantie vereinbar. Demgegenüber will der erste Insolvenzplan sämtli-che
nachgemeldeten
Forderungen ohne Rücksicht auf ein etwaiges [X.]erschul-den der nicht am Insolvenzverfahren teilnehmenden Gläubiger
und ohne ge-setzliche Grundlage ausschließen.

c)
Der erste Plan musste auch deswegen gemäß §
231 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 [X.] zurückgewiesen werden, weil die Kriterien für die Bildung der fakulta-tiven Gruppen nach §
222 Abs.
2 [X.] entgegen §
222 Abs.
2 Satz
3 [X.] nicht angegeben sind. Es ist nicht ausgeführt, inwiefern die in fünf Gruppen
zusam-mengefassten
Insolvenzgläubiger unterschiedliche insolvenzbezogene wirt-schaftliche Interessen haben und sie deswegen unterschiedlichen Gruppen zu-17
18
-

13

-
zuordnen sind. Auch wird nicht erläutert, inwieweit die gewählten Abgrenzungs-kriterien sachgerecht sind. Eine
richterliche Überprüfung der gewählten Grup-penbildung ist deswegen nicht möglich.

Der Schuldner hat die fünf Gruppen nach Maßgabe des §
222 Abs.
2 [X.] gebildet. Er hat in der Gruppe
I alle ursprünglich absonderungsberechtig-ten Gläubiger zusammengefasst. Aus dieser Formulierung folgt, dass die Ab-sonderungsrechte verwertet und die Absonderungsgläubiger nur insoweit in diese Gruppe aufgenommen sind, wie sie mit ihren Sicherheiten ausgefallen sind. In der Gruppe
II hat er alle Arbeitnehmerforderungen der Arbeitnehmer und der [X.] zusammengefasst, soweit die [X.] auf sie infolge der Zahlung von [X.] übergegangen sind. Schon aus der Zusammenfassung der Forderungen der Arbeitnehmer aus eigenem und der Forderungen der [X.] aus übergegange-nem Recht ergibt sich, dass der Schuldner diese Gruppe nicht nach §
222 Abs.
3 Satz
1 [X.] gebildet hat, dessen [X.]oraussetzungen nicht gegeben sind, weil allenfalls einer von zwölf
Arbeitnehmern
eine erhebliche Forderung ange-meldet hat (vgl. [X.]/[X.], [X.]O, §
222 Rn.
19; [X.]/Schöne, Handbuch Restrukturierung in der Insolvenz, 2.
Aufl., §
29 Rn.
10). In der Gruppe
III hat der Schuldner nicht nachrangige Forderungen der Sozialversicherungsträger, Krankenkassen und des [X.] zusammengefasst, in der Gruppe
[X.] alle nicht nachrangigen Forderungen von Gläubigern mit Hauptforderungen bis 3.000

n die Gruppen
I bis III fallen, in Gruppe
[X.] sämtliche [X.], die nicht den
Gruppen
I bis [X.] zuzuordnen sind. Warum er diese Gruppen gebildet hat und was die Abgrenzungskriterien sind, hat der Schuldner nicht erläutert.
19
-

14

-

Die unterlassene Begründung ist bei der Gruppe
II ausnahmsweise [X.], weil die Kriterien der Gruppenbildung in diesem besonderen Fall auf der Hand liegen. Der Gesetzgeber geht berechtigt davon aus, dass die Interes-senlage von Arbeitnehmern
in der Regel von der anderer Insolvenzgläubiger abweicht, weil die Arbeitsverhältnisse über den [X.]punkt der [X.]erfahrenseröff-nung fortbestehen und im [X.]erfahren über den Erhalt
der Arbeitsplätze ent-schieden wird (vgl. RegE [X.], BT-Drucks 12/2443, S.
200). Deswegen [X.] es sachgerecht, auch die auf die [X.] gemäß §
169 Satz
1 SGB
III übergegangenen Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die einen [X.] auf Insolvenzgeld begründen, mit in die [X.] aufzuneh-men; denn auch Leistungen der Arbeitsförderung sollen dazu beitragen, dass ein hoher Beschäftigungsgrad erreicht und die [X.] ständig verbessert wird (vgl. Mohrbutter/[X.]/
[X.], [X.]O, Kap.
14 Rn.
61; [X.]/[X.], [X.]O, §
52 unter 1.3.2.2.; vgl. Nerlich/[X.]/[X.], [X.]O, §
222 Rn.
99).

Entsprechendes gilt für die Bildung der Gruppe
III. In der Literatur ist [X.], dass die öffentlich-rechtlichen Forderungen des Fiskus und der Sozial-versicherungsträger sachgerecht von anderen Forderungen abgegrenzt werden können. Denn sie entstehen auf gesetzlicher Grundlage, sind der [X.] nur sehr eingeschränkt zugänglich, werden öffentlich-rechtlich verfolgt und festgesetzt und sind nicht Ausdruck kaufmännischen Handelns (Nerlich/Römer-mann/[X.], [X.]O, §
222
Rn.
98
f, 100; MünchKomm-[X.]/[X.], [X.]O, §
222 Rn. 90).
20
21
-

15

-

Die maßgeblichen Erwägungen des Schuldners für die Bildung der fakul-tativen Gruppen I, [X.] und [X.] liegen demgegenüber nicht auf der Hand und [X.] einer Erläuterung bedurft.

d) Die salvatorische Klausel unter dem Gliederungspunkt 2.3.9.
des [X.] Insolvenzplans hat einen nach §§
231, 248, 254
[X.] unzulässigen Inhalt; auch dies begründet die Zurückweisung des ersten Plans, wie das Beschwer-degericht im Ergebnis mit Recht entschieden hat.
Im Plan ist geregelt, dass die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt sein solle, wenn eine Be-stimmung des Insolvenzplans unwirksam sei oder werde. Die unwirksame Be-stimmung sei durch eine wirksame
zu ersetzen, die inhaltlich dem Gewollten weitestgehend entspreche. Gleiches gelte für eine Lücke. Das [X.] hat diese Klausel angesichts der [X.]ielzahl der an einem Insolvenzverfahren Beteiligten mit widerstreitenden Interessen als zu unbestimmt angesehen. §
221 Satz
2 [X.] gebe für Berichtigungen des Plans eine Regelung an die Hand.

[X.])
§
221 Satz
2 [X.] ist durch das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 7.
Dezember 2011 (ESUG, [X.]
I, S.
2582) eingeführt worden. Danach kann der Insolvenzverwalter durch den Plan bevollmächtigt werden, die zur Umsetzung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen und offensichtliche Fehler des Plans zu berichtigen. Innerhalb des Anwendungsbereichs von §
221 Satz
2 [X.] ist diese [X.]orschrift lex specialis (MünchKomm-[X.]/[X.], [X.]O Rn.
75). Die salvatorische Klausel im Plan vom 16.
Mai 2014 berührt diesen Anwendungsbereich jedoch nicht. Weder sollen durch die Klausel offensichtliche [X.] behoben werden (vgl. dazu MünchKomm-[X.]/[X.], [X.]O Rn.
62
ff), noch soll der Insolvenzverwal-22
23
24
-

16

-
ter oder sonst jemand zu irgendwelchen Handlungen ermächtigt werden (vgl. dazu Münch-Komm-[X.]/[X.], [X.]O Rn.
69
ff).

bb)
Mit der beanstandeten Klausel wollte der Schuldner die Bestimmung des §
139 BGB abbedingen und dem Plananwender Auslegungsregeln an die Hand geben. Hierbei handelt es sich um eine im allgemeinen [X.]ertragsrecht be-kannte und im Grundsatz wirksame Erhaltungs-
und Ersetzungsklausel (vgl. zu der Klausel [X.],
Urteil vom 25.
Juli 2007

XII
ZR 143/05, NJW
2007, 3202 Rn.
26
f; vom 4.
Februar 2010

IX ZR 18/09, [X.]Z
184, 209 Rn.
30; vom 5.
Dezember 2012 -
I
ZR 92/11, [X.]Z 196, 254 Rn.
52
f).

(1)
Der Insolvenzplan ist nach der Rechtsprechung des [X.]s ein spezi-fisch insolvenzrechtliches Instrument, mit dem die Gläubigergesamtheit ihre Befriedigung aus dem Schuldnervermögen organisiert. Die [X.] hat nicht aus freiem Willen zusammengefunden; sie ist vielmehr eine durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das [X.]ermögen des [X.] zusammengefügte Schicksalsgemeinschaft. Der Wille einzelner Gläubiger kann durch Mehrheitsentscheidungen überwunden werden (§§
244
ff [X.]). Dies zeigt, dass der Insolvenzplan, auch wenn seine Annahme weitgehend auf der Willensübereinkunft der Beteiligten beruht, kein [X.]ertrag im herkömmlichen Sinne ist ([X.], Urteil vom 6.
Oktober 2005 -
IX
ZR 36/02, NZI
2006, 100 Rn.
15). Dennoch ist für die Auslegung des Insolvenzplans, soweit nicht sein vollstreckbarer Teil betroffen ist, das individuelle [X.]erständnis derjenigen maß-gebend, die ihn beschlossen haben ([X.], Urteil vom 6.
Oktober 2005, [X.]O Rn.
16). Für die Auslegung des [X.] gelten deswegen §§
133, 157 BGB (HK-[X.]/[X.],
[X.]O, [X.]or §§
217
ff Rn.
9).
25
26
-

17

-

(2)
Für die Anwendung des §
139 BGB ist hingegen kein Raum. Deshalb kann die [X.]orschrift nicht durch hierauf bezogene salvatorische Klauseln [X.] werden. Im Insolvenzplanverfahren und für den bestätigten Insolvenzplan gelten insoweit allein die Regelungen der Insolvenzordnung (§§
231, 248, 250, 254
ff [X.]). Eine gegen die [X.]orschriften über das Recht zur [X.]orlage und den Inhalt des Plans verstoßende Regelung im Insolvenzplan führt, wenn der Man-gel nicht innerhalb einer angemessenen Frist behoben werden kann, zur Zu-rückweisung des gesamten Plans nach §
231 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 [X.] oder zur [X.]ersagung der Bestätigung nach §
250 Nr.
1 [X.] durch das Insolvenzgericht. Mit der Rechtskraft der Bestätigung des Insolvenzplans treten die im gestalten-den Teil festgelegten Wirkungen für und gegen alle Beteiligten ein (§
254 Abs.
1 [X.]), und zwar auch für die Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben, und für die Beteiligten, die dem Insolvenzplan widerspro-chen haben (§
254b [X.]). Die salvatorische Klausel kann daran nichts ändern.

e)
Mit Recht hat das Beschwerdegericht auch angenommen, dass der darstellende Teil des ersten Plans gegen §
220 Abs.
2 [X.] verstößt und der Plan auch deswegen nach §
231 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 [X.] zurückgewiesen werden musste.

[X.])
Nach §
220 Abs.
2 [X.] muss der darstellende Teil eines [X.] alle Angaben zu den Grundlagen und den Auswirkungen des Plans ent-halten, die für die Entscheidung der Gläubiger über die Zustimmung zum Plan und für dessen gerichtliche Bestätigung erheblich sind. Danach sind alle dieje-nigen Angaben unerlässlich, welche die Gläubiger für ein sachgerechtes Urteil über den Insolvenzplan, gemessen an ihren eigenen Interessen, benötigen. Der Gesetzgeber hat durch die weite Formulierung der [X.]orschrift lediglich auf eine 27
28
29
-

18

-
für alle Fälle verbindliche [X.]orgabe verzichtet und die Entscheidung, welche An-gaben die Gläubiger benötigen, für jeden Einzelfall zunächst dem Planverfasser und sodann gemäß §
231 Abs.
1
Satz
1
Nr.
1, §
250 Nr.
1 [X.] dem [X.] übertragen. Das ändert aber nichts daran, dass ein gewisser Grundbe-stand an Informationen im darstellenden Teil grundsätzlich enthalten sein muss und nur ausnahmsweise entfallen darf ([X.], Beschluss vom 13.
Oktober 2011 -
IX
ZB 37/08, [X.], 139 Rn.
9 mwN). Die [X.]erwendung des Wortes "soll" in §
220 Abs.
2 [X.] bedeutet nicht, dass die geforderten Angaben fakultativ sind. [X.]ielmehr ist diese [X.]orschrift nach ihrem Sinn und Zweck als zwingende Rege-lung zu lesen ([X.], Beschluss vom 13.
Oktober 2011,
[X.]O Rn.
10 mwN).

bb)
Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen im darstellenden Teil des ersten Plans in einem wesentlichen Punkt nicht. Dort wird unter 1.7.2. zur Quotenerwartung bei Regelinsolvenz darauf verwiesen, wesentlicher [X.]orteil des [X.] sei für die Gläubiger der Erhalt des [X.]ertragspartners. Der Insolvenzplan verhindere, dass unmittelbar zwölf Arbeitsplätze wegfielen. Mit diesen Angaben will der Plan gerade die Gläubiger der Gruppe
II veranlassen, für den Plan zu stimmen. Die Information ist jedoch unvollständig und nicht [X.], den Beteiligten die Entscheidung über den Plan zu ermöglichen. Der Plan enthält nämlich keine Angaben darüber, welche Maßnahmen der [X.] diesbezüglich im Regelverfahren ergreifen wird,
oder dazu, wa-rum es im Regelinsolvenzverfahren zum Fortfall der Arbeitsplätze kommen wird. Der Plan ist auch nicht in dem Sinne auszulegen, dass behauptet werden sollte, der Insolvenzverwalter werde im Regelinsolvenzverfahren den Betrieb des Schuldners einstellen. Denn zum [X.]punkt der [X.]orlage des ersten Plans hatte der [X.]erwalter
das Unternehmen selber fortgeführt. Ende Juni 2014 gab er die selbständige Tätigkeit des Schuldners frei (§
35 Abs.
2 [X.]), seitdem führt der Schuldner den Betrieb fort.
Die Behauptung, nur durch den Insolvenzplan 30
-

19

-
würden die Arbeitsplätze gesichert und den Lieferanten der [X.]ertragspartner erhalten, ist deswegen nicht nachvollziehbar begründet.

3.
Soweit das Beschwerdegericht weitere Regelungen im ersten Insol-venzplan beanstandet, sind die Einwendungen in der Rechtsbeschwerde aller-dings berechtigt.

a) Unter Nummer
4 im gestaltenden Teil des ersten Insolvenzplans ist geregelt, dass dem Insolvenzverwalter die Geltendmachung von [X.] vorbehalten bleibt. Ferner bleibt dieser weiterhin zur Fort-führung von
anhängigen Rechtsstreitigkeiten zur Realisierung der [X.] nach Aufhebung des [X.]erfahrens befugt, wobei etwaige Erlöse nach Abzug der Kosten im Wege der Nachtragsverteilung an die Insolvenzgläubiger ausgeschüttet werden sollen. Diese Regelung ist zulässig und wirksam. Entge-gen der Ansicht von Insolvenz-
und Beschwerdegericht ist diese Klausel nicht unklar. Weder hätte entgegen der Ansicht des [X.] in die [X.] aufgenommen werden müssen, bis wann der Insolvenzverwalter die [X.] noch verfolgen kann, noch hätte entgegen der Ansicht des [X.]s
im Plan dargelegt werden müssen, welche [X.] bis zur [X.] noch rechtshängig gemacht werden können.

[X.])
Der [X.] hat eine Regelung im Insolvenzplan für wirksam angese-hen, wonach §
259 Abs.
3 [X.] Anwendung finden solle, weil eine solche Re-gelung auslegungsfähig
sei. Eine konkrete Ausgestaltung der Ermächtigung des Insolvenzverwalters nach §
259 Abs.
3 [X.] ist nicht erforderlich ([X.],
Urteil vom 6. Oktober 2005 -
IX ZR 36/02, [X.], 100 Rn.
2, 9 f). Es genügt der allgemeine Hinweis im gestaltenden Teil des Plans auf die Gesetzeslage (HK-[X.]/[X.],
[X.]O, §
259 Rn.
6). Demgegenüber ist die Regelung im Insol-31
32
33
-

20

-
venzplan des Schuldners vom 16.
Mai 2014 konkreter
gefasst. Der Insolvenz-verwalter wird ermächtigt, nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens anhängige Anfechtungsrechtsstreitigkeiten auf Kosten der Insolvenzgläubiger und zu ihren Gunsten
fortzuführen (vgl.
[X.], Urteil vom 6.
Oktober 2005, [X.]O Rn.
11; vom 9.
Januar 2014 -
IX
ZR 209/11, [X.]Z
199, 344 Rn.
22). Mit dem ergänzenden [X.]erweis auf §
259 Abs.
3 [X.] nimmt der Plan dabei Bezug auf die [X.]. Danach kann der Insolvenzverwalter nach Bestätigung des Insolvenzplans und Aufhebung
des Insolvenzverfahrens einen rechtshängigen Anfechtungs-rechtsstreit fortführen, wenn die Anfechtungsklage dem [X.] bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens zugestellt worden ist (vgl. [X.], Urteil vom 11.
April 2013 -
IX
ZR 122/12, WM
2013, 938
Rn.
11).

Ebenso wenig bedarf es einer Regelung im darstellenden Teil des [X.], welche Anfechtungsprozesse der Insolvenzverwalter im Einzelnen führen soll. Dies hat der [X.] bereits entschieden. Eine in dem Insolvenzplan enthaltene abstrakte Ermächtigung ist zulässig. Die Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters setzt nicht die Individualisierung der fortzuführenden Anfechtungsstreitigkeiten voraus ([X.], Beschluss vom 7.
März 2013 -
IX
ZR 222/12, NZI
2013, 491 Rn. 2). Die abstrakte Ermächtigung
erfasst alle bis zur Aufhebung des [X.]erfahrens rechtshängig gemachten [X.].
Eine solche abstrakte Ermächtigung erscheint auch sinnvoll, weil es dem [X.]erwalter so ermöglicht wird, noch im [X.]raum zwischen der Abstimmung über den Insol-venzplan und der [X.] auf der Grundlage erst jetzt bekannt gewordener Tatsachen Anfechtungsklage zu erheben ([X.], Urteil vom [X.] 2005 -
IX
ZR 36/02, NZI
2006, 100 Rn.
11).
34
-

21

-

bb) [X.] ist auch nicht wegen [X.]erstoßes gegen
§
220 Abs.
2 [X.] unwirksam. Die Insolvenzgläubiger benötigen keine Angaben dazu, welche [X.] der Insolvenzverwalter plant, um eine sachgerechte
Ent-scheidung über den vom Schuldner vorgelegten Plan fällen zu können. Der In-solvenzplan vom 16.
Mai 2014 will keinen Einfluss auf den Insolvenzverwalter nehmen, welche [X.] er erheben will. [X.]ielmehr lässt er dem In-solvenzverwalter diesbezüglich freie Hand. Durch den Plan sollten die [X.] eines etwaigen Regelinsolvenzverfahrens nicht geändert werden. Die Er-gebnisse etwaiger Anfechtungsprozesse sollten den [X.] [X.] im Regelinsolvenzverfahren wie auch im Insolvenzplanverfahren in glei-cher Weise zugutekommen. Die Gläubiger sollten für den Fall der Planbestäti-gung
nur
einen zusätzlichen von dritter Seite allein für diesen Fall versproche-nen Geldbetrag in Höhe von 40.000

erhalten. Um diesen Geldbetrag, welcher
der Masse im Regelinsolvenzverfahren nicht zur [X.]erfügung steht, stehen die Insolvenzgläubiger finanziell besser da, sollte es zur Bestätigung des [X.] kommen
(vgl. im Übrigen [X.], Urteil vom 6.
Oktober 2005 -
IX
ZR 36/02, NZI
2006, 100
Rn.
24
f). Die Insolvenzgläubiger, die sich [X.]n ausgesetzt sehen, sind im Übrigen hinreichend geschützt. Ihre [X.] leben bei Erfolg der Anfechtungsklage nach §
144
Abs.
1 [X.] wieder auf, wenn sie das anfechtbar Erlangte zurückzahlen. Sie können
deswegen vom Schuldner die
im Insolvenzplan versprochenen Quote (§
254a [X.]) ver-langen.

b) Mit den Angaben zum Umfang der Masse unter Punkt 1.7.1.1. des ersten Plans verstößt dieser nicht gegen §
220 Abs.
2 [X.]. Einzelne [X.]ermö-genswerte durften mit einem Erinnerungswert von 1

35
36
-

22

-

[X.]) Die Angaben im ersten Insolvenzplan zu dem auf einem [X.] bei der

S.

befindlichen [X.]ermögen des Schuldners bilden dieses
ausreichend ab. Das Beschwerdegericht ist in diesem Punkt anderer Ansicht, weil aus der Übersicht nicht hervorgehe, dass die Hälfte des [X.]ermö-gens, nämlich 20.000

,
zur Ablösung der S.

erforderlich sei, den Gläubigern daher nicht zur [X.]erfügung stehen werde. Im Insolvenzplan vom 16.
Mai 2014 ist unter 1.7.1.3.5.
zu dem beanstandeten Konto ausgeführt, der Insolvenzverwalter habe ein zweites [X.] wegen der Sicherungsrechte eingerichtet und hierauf einen Betrag in Höhe von 40.000

e-ses Konto werde deswegen vorsichtig mit einem Erinnerungsposten von 1

bewertet. Mithin hat der Plan die Sicherungsrechte berücksichtigt und durch die Bewertung dieses Kontos deutlich gemacht, dass dieses für die Gläubiger nicht vollumfänglich zur [X.]erfügung steht.

Im Insolvenzplan durfte das Konto auch mit einen Erinnerungswert von 1

n ausgegangen ist, dass für die Ablösung der [X.] Be-wertung der Massegegenstände
im Insolvenzplan
kann das Insolvenzgericht in der Kürze der [X.] bis zur Entscheidung über die Zurückweisung des Plans (vgl. §
231 Abs.
1 Satz
2 [X.]) regelmäßig nicht überprüfen. Die Frage, in welcher Höhe der auf dem [X.] verwahrte Betrag am Ende tatsächlich für die Ablösung von Sicherheiten in Anspruch genommen werden muss, beruht auf einer Bewertung der Durchsetzbarkeit der Forderungen der Sicherungsnehmer
und der Wirksamkeit ihrer Sicherheiten. Dass der Planersteller
insoweit einen höheren Abschlag vornimmt als der Insolvenzverwalter, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
37
38
-

23

-

bb) Entsprechendes gilt für die Beanstandungen des Insolvenzgerichts hinsichtlich der Bewertung verschiedener Kunstgegenstände, die im ersten In-solvenzplan ebenfalls nur mit einem Erinnerungsposten in Höhe von 1

e-setzt sind. Der Insolvenzverwalter selbst hat die Kunstgegenstände in seinem ersten Bericht gar nicht bewertet, sondern erst im Laufe des [X.] eine Schätzung vornehmen lassen (Wert insgesamt 1.750

sind die Kunstgegenstände nicht.

4.
Im Ergebnis mit Recht hat das Beschwerdegericht auch den Hilfsan-trag, dem Schuldner eine Frist zur Mängelbehebung nach §
231 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 [X.] zu setzen, abgelehnt. Der Schuldner hat
sich, wie bereits ausgeführt worden ist, in erster Linie gegen die Zurückweisung des Plans in seiner ur-sprünglichen Fassung gewandt. Mit der (rechtskräftigen) Zurückweisung des ersten Insolvenzplans
ist eine Nachbesserung des Plans aber nicht mehr denk-bar, vielmehr muss der Schuldner, wenn er weiterhin an dem Ziel festhält, das Insolvenzverfahren mit einem Insolvenzplan zu beenden, einen neuen Plan vor-legen.

III.

Rechtsfehlerfrei hat das Insolvenzgericht hinsichtlich des Insolvenzplans vom 11./14.
Juli 2014 nicht in der Sache entschieden, sondern das [X.]erfahren insoweit an das Insolvenzgericht zur Entscheidung zurückverwiesen.

1.
Mit der [X.]orlage des Entwurfs des Insolvenzplans am 11./14.
Juli 2014 hat der Schuldner entgegen der Annahme des [X.] nicht den 39
40
41
42
-

24

-
ersten Plan in geänderter Fassung neu eingereicht. [X.]ielmehr hat er für den Fall der rechtskräftigen Zurückweisung des ersten Plans einen zweiten Plan mit neuem Inhalt vorgelegt, der
die Beanstandungen des Insolvenzgerichts und die [X.]orschläge des Insolvenzverwalters berücksichtigt. Allerdings hat er mit dem zweiten Insolvenzplan keinen neuen Plan im Sinne von §
231 Abs.
2 [X.] vor-gelegt. Um der Gefahr zu begegnen, dass der Schuldner sein Planinitiativrecht zu dem Zweck missbraucht, das Insolvenzverfahren durch [X.]orlage immer neuer Pläne zu verzögern, sieht §
231 Abs.
2 [X.] ein [X.] des [X.] auf Antrag des Insolvenzverwalters mit Zustimmung des Gläubigeraus-schusses vor. [X.]oraussetzung dafür ist, dass der erste Plan entweder von den Gläubigern abgelehnt (§§
244 bis 246 [X.]), vom Gericht nicht bestätigt (§
248 [X.]) oder vom Schuldner nach öffentlicher Bekanntmachung des Erörterungs-termins zurückgezogen worden ist (MünchKomm-[X.]/[X.],
[X.]O, §
231 Rn.
22). Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Regelung besteht das Zurück-weisungsrecht des Gerichts nur dann, wenn das Planverfahren hinsichtlich des ersten Plans
mindestens bis zur (negativen) Abstimmung der Gläubiger gedie-hen ist (Nerlich/[X.]/[X.], [X.]O, §
231 Rn.
30). Das Scheitern eines Planes vor der Bekanntmachung des Erörterungstermins, namentlich durch Zu-rückweisung im gerichtlichen [X.] nach §
231 Abs.
1 [X.], eröffnet das [X.] nicht (HK-[X.]/[X.], [X.]O, §
231 Rn.
10; [X.]/[X.], [X.]O, §
231, Rn.
11).

2.
Das Beschwerdegericht musste nicht in der Sache entscheiden. Nach §
572 Abs.
3 ZPO
durfte es dem Insolvenzgericht die ersetzende Entscheidung übertragen. Die Übertragung liegt im Ermessen des [X.] (Zöl-ler/[X.], ZPO, 30.
Aufl., §
572 Rn.
23). Dass die Entscheidung ermessens-fehlerhaft war, legt die Rechtsbeschwerde nicht dar. Solche Ermessensfehler sind auch nicht ersichtlich. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat 43
-

25

-
das Beschwerdegericht den zweiten Insolvenzplan nicht umfassend nach §
231 Abs.
1 Satz
1 [X.] geprüft. Eine solche Überprüfung lag auch zum [X.]punkt der Entscheidung des [X.] Ende Oktober 2014 nicht nahe. Der
Plan vom 11./14. Juli 2014 ist ersichtlich unvollständig, weil die angekündigten Anlagen nicht beiliegen. Diese wären schon wegen des [X.]ablaufs zum Teil zu erneuern.

Kayser
[X.]
Fischer

Grupp
Möhring

[X.]orinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 20.05.2014 -
67c IN 232/13 -

LG [X.], Entscheidung vom 30.10.2014 -
326 [X.]/14 -

Meta

IX ZB 75/14

07.05.2015

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2015, Az. IX ZB 75/14 (REWIS RS 2015, 11448)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 11448

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

VI R 33/19

Zitiert

IX ZB 75/14

IX ZR 18/09

Zitieren mit Quelle:
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