Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.05.2015, Az. IX ZB 75/14

9. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 11452

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Gegenstand

Insolvenzgerichtliches Vorprüfungsverfahren für einen Insolvenzplan: Prüfungsumfang des Gerichts; inhaltliche Anforderungen an den Plan; Beanstandung der Bewertung von Massegegenständen; Behandlung eines neuen Plans nach Zurückweisung eines ersten Plans von Amts wegen


Leitsatz

1. Das Gericht prüft unter Berücksichtigung sämtlicher rechtlicher Gesichtspunkte, ob die gesetzlichen Bestimmungen über das Vorlagerecht und den Inhalt des Plans beachtet sind. Dabei hat es nicht nur offensichtliche Rechtsfehler zu beanstanden.

2. Im Insolvenzplan ist anzugeben, nach welchen Vorschriften die Gruppen gebildet wurden. Bei der Bildung fakultativer Gruppen ist zu erläutern, auf Grund welcher gleichartigen insolvenzbezogenen wirtschaftlichen Interessen die Gruppe gebildet wurde und inwiefern alle Beteiligten, deren wichtigste insolvenzbezogene wirtschaftliche Interessen übereinstimmen, derselben Gruppe zugeordnet wurden.

3. Der Insolvenzplan darf keine Präklusionsregeln vorsehen, durch welche die Insolvenzgläubiger, die sich am Insolvenzverfahren nicht beteiligt haben, mit ihren Forderungen in Höhe der vorgesehenen Quote ausgeschlossen sind.

4. Die Bewertung von Massegegenständen kann im gerichtlichen Vorprüfungsverfahren regelmäßig nicht beanstandet werden.

5. Weist das Insolvenzgericht einen Insolvenzplan von Amts wegen zurück, kann ein neuer Plan nicht allein auf Antrag des Insolvenzverwalters und mit Zustimmung des Gläubigerausschusses zurückgewiesen werden.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 26 des [X.] vom 30. Oktober 2014 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

A.

1

Über das [X.]ermögen des Schuldners wurde aufgrund eines Eigenantrags das Insolvenzverfahren eröffnet und der weitere Beteiligte zum Insolvenzverwalter bestellt. Am 16. Mai 2014 hat der Schuldner einen Insolvenzplan vorgelegt, den das Insolvenzgericht nach gerichtlicher [X.]orprüfung durch Beschluss vom 20. Mai 2014 zurückgewiesen hat (veröffentlicht in [X.], 1601), ohne den Schuldner zuvor auf Bedenken hinzuweisen und zur Nachbesserung aufzufordern. Gegen diesen Beschluss hat der Schuldner am 2. Juni 2014 sofortige Beschwerde eingelegt. Am 14. Juli 2014 hat der Schuldner dem Insolvenzgericht einen ausdrücklich als Entwurf bezeichneten geänderten Insolvenzplan mit der Bitte vorgelegt, nach Durchsicht eine Telefonkonferenz zu führen, um eine Abstimmung zu den geänderten Planinhalten herbeiführen zu können. Das Insolvenzgericht hat diesen Entwurf, weil das Insolvenzplanverfahren die [X.]orlage von Entwürfen nicht vorsehe, in einen weiteren Insolvenzplan umgedeutet und diesen am 29. Juli 2014 als unzulässig zurückgewiesen, weil der Schuldner nicht gleichzeitig zwei Insolvenzpläne vorlegen dürfe. Gegen diesen Beschluss hat der Schuldner am 9. August 2014 sofortige Beschwerde eingelegt. Das Insolvenzgericht hat beiden Beschwerden nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt. Dieses hat in einem Beschluss über beide Rechtsmittel entschieden. Die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 2. Juni 2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 20. Mai 2014 hat es zurückgewiesen. Aufgrund der sofortigen Beschwerde des Schuldners vom 9. August 2014 hat es den Beschluss des Amtsgerichts vom 29. Juli 2014 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung unter Beachtung seiner Rechtsansicht an das Amtsgericht zurückverwiesen. Den Antrag des Schuldners, eine [X.]erfahrenseinleitung nach § 234 [X.] anzuordnen, hat es abgelehnt. Die Rechtsbeschwerde hat es zugelassen. Mit seiner Rechtsbeschwerde möchte der Schuldner erreichen, dass hinsichtlich seiner beiden Beschwerden vollumfänglich zu seinen Gunsten in der Sache entschieden werde.

B.

2

Die durch das Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 6 Abs. 1 Satz 1, § 231 Abs. 3 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§ 4 [X.], § 575 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 ZPO). Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

I.

3

Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss vom 20. Mai 2014 über die Zurückweisung des Insolvenzplans vom 16. Mai 2014 sei unbegründet. Zwar sei der Beschluss rechtsfehlerhaft zustande gekommen, weil dem Schuldner vor der Entscheidung kein rechtliches Gehör gewährt worden sei. Der [X.]erfahrensfehler sei jedoch dadurch geheilt worden, dass der Schuldner wesentliche Mängelrügen auch im Beschwerdeverfahren für unbegründet halte und durch seine Aufrechterhaltung des Rechtsmittels deutlich gemacht habe, zu einer vollständigen Behebung der Mängel nicht bereit zu sein. [X.] sei die Zurückweisungsentscheidung des Insolvenzgerichts nicht zu beanstanden. In dem darstellenden Teil des Insolvenzplans vom 16. Mai 2014 seien die Angaben zu den Grundlagen und den Auswirkungen des Plans nicht hinreichend, das Insolvenzgericht habe mit Recht die Gruppenbildung und Unklarheiten hinsichtlich des [X.] beanstandet. Zudem habe das Insolvenzgericht berechtigte Einwendungen gegen die im Insolvenzplan aufgenommene Ausschlussklausel und die salvatorische Klausel erhoben. Der Hilfsantrag auf Nachbesserung des ersten Insolvenzplans sei zurückzuweisen; eine solche Nachbesserung sei dem Schuldner während des Beschwerdeverfahrens jederzeit möglich gewesen. Eine weitere Fristsetzung sei deswegen nicht erforderlich gewesen.

4

Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen die Zurückweisung des Insolvenzplans vom 14. Juli 2014 sei hingegen begründet. Die [X.]orlage des [X.] sei verfahrensfördernd als Neueinreichung des Insolvenzplans vom 16. Mai 2014 in einer geänderten Fassung vom 14. Juli 2014 auszulegen. Danach hätte das Insolvenzgericht von einem ersten Insolvenzplan ausgehen müssen und nicht § 231 Abs. 2 [X.] anwenden dürfen. Aber auch wenn man mit dem Insolvenzgericht den Plan vom 14. Juli 2014 in einen zweiten Insolvenzplan umdeuten wollte, wäre die Zurückweisung eines solchen zweiten Plans als unzulässig rechtlich fehlerhaft. Die parallele Einreichung zweier Insolvenzpläne sei hier nicht unzulässig. Die [X.]oraussetzungen des § 231 Abs. 2[X.] hätten mangels Antrages des Insolvenzverwalters und Zustimmung des einberufenen Gläubigerausschusses (noch) nicht vorgelegen. Deswegen hätte das Insolvenzgericht den zweiten Plan nicht ohne inhaltliche Prüfung zurückweisen dürfen.

II.

5

Das Beschwerdegericht hat die Zurückweisung des Insolvenzplans vom 16. Mai 2014 durch das Insolvenzgericht nach § 231 Abs. 1 [X.] mit Recht bestätigt.

6

1. Es durfte in der Sache über die Beschwerde entschieden. Dabei kann dahin stehen, ob das Insolvenzgericht dem Schuldner vor Zurückweisung des Plans vom 16. Mai 2014 nach § 4 [X.], § 139 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG rechtliches Gehör hätte gewähren oder ihm nach § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] hätte Gelegenheit zur Nachbesserung geben müssen. Zutreffend hat das Beschwerdegericht gesehen, dass sich diese etwaigen erstinstanzlichen [X.]erfahrensverstöße hinsichtlich der Zurückweisung des Plans vom 16. Mai 2014 nicht ausgewirkt haben, weil der Schuldner in der Sache eine Entscheidung über die Zulässigkeit dieses Plans in seiner ursprünglichen Fassung herbeiführen wollte. [X.] hat er den Plan im Beschwerdeverfahren aufgrund der Beanstandungen des Insolvenzgerichts nur insoweit, als er zu den [X.]oraussetzungen der Gruppenbildung gemäß § 222 Abs. 3 Satz 1 [X.] vorgetragen und eine Erklärung nach § 230 Abs. 3 [X.] vorgelegt hat. Die übrigen Nachbesserungen hat er in seinem Planentwurf vom 11./14. Juli 2014 nur für den Fall vorgenommen, dass in den [X.] die Zurückweisung des Plans vom 16. Mai 2014 bestätigt würde. Schon der Umstand, dass der Schuldner trotz [X.]orlage des Entwurfs eines nachgebesserten Insolvenzplans im Beschwerdeverfahren seine Beschwerde gegen die Zurückweisung des Plans vom 16. Mai 2014 aufrechterhalten hat, belegt das von ihm verfolgte Haupt- und Hilfsverhältnis der Pläne.

7

2. Ohne Rechtsfehler hat das Beschwerdegericht das Rechtsmittel gegen den - den Insolvenzplan vom 16. Mai 2014 nach § 231 Abs. 1 [X.] zurückweisenden - Beschluss des Insolvenzgerichts zurückgewiesen.

8

a) Nach § 231 Abs. 1 Nr. 1 [X.] weist das Insolvenzgericht den Insolvenzplan von Amts wegen zurück, wenn die [X.]orschriften über das Recht zur [X.]orlage und den Inhalt des Plans, insbesondere zur Bildung von Gruppen, nicht beachtet sind. Die gerichtliche Prüfung hat im Rahmen des § 231 Abs. 1 [X.] die Entscheidungskompetenz der Gläubigerversammlung bestmöglich zu wahren. Deswegen ist dem Insolvenzgericht eine Prüfung, ob der Plan wirtschaftlich zweckmäßig gestaltet ist und ob er voraussichtlich Erfolg haben wird, verwehrt ([X.], 157, 160; [X.]/[X.]/[X.], Handbuch Insolvenzverwaltung, 9. Aufl., [X.]. 14 Rn. 146 f). Das Gericht prüft im Rahmen des § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] unter Berücksichtigung sämtlicher rechtlicher Gesichtspunkte, ob die gesetzlichen Bestimmungen über das [X.]orlagerecht und den Inhalt des Plans beachtet sind. Es prüft, ob der gestaltende Teil des Insolvenzplans für die unmittelbare Gestaltungswirkung und die [X.]ollstreckbarkeit bestimmt genug ist, ob die Informationen im darstellenden Teil für die Entscheidung der Beteiligten und des Gerichts ausreichen und ob die Plananlagen vollständig und richtig sind ([X.]/[X.]/[X.], aaO Rn. 150; [X.]/[X.], [X.], 18. Aufl., § 231 Rn. 9). Dabei hat das Gericht nach dem eindeutigen Wortlaut des § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] anders als nach § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 [X.] nicht nur offensichtliche Rechtsfehler zu beanstanden (MünchKomm-[X.]/[X.], 3. Aufl., § 231 Rn. 17; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 231 Rn. 2; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2014, § 231 Rn. 4; HK-[X.]/[X.], 7. Aufl., § 231 Rn. 3; [X.]/[X.], aaO Rn. 3).

9

Die Prüfung in diesem [X.]erfahrensabschnitt umfasst auch die [X.]orschriften zur Bildung von Gruppen. Das Insolvenzgericht untersucht, ob im Insolvenzplan die [X.] nach der unterschiedlichen Rechtsstellung der Gläubiger gebildet sind (§ 222 Abs. 1 [X.]; [X.]/[X.], Handbuch Restrukturierung in der Insolvenz, 2. Aufl., § 28 Rn. 18). Die Kontrolle ist darauf zu erstrecken, ob bei der fakultativen Gruppenbildung nach § 222 Abs. 2 [X.] Gläubiger mit gleicher Rechtsstellung und mit gleichartigen wirtschaftlichen Interessen zusammengefasst und die Gruppen sachgerecht voneinander abgegrenzt sind, es also für die Unterscheidung zwischen zwei oder mehr gebildeten Gruppen einen sachlich gerechtfertigten Grund gibt (MünchKomm-[X.]/[X.], 3. Aufl., § 222 Rn. 113; Nerlich/[X.]/[X.], aaO, § 231 Rn. 14 f; Spahlinger in [X.]/Prütting/Bork, [X.], 2013, § 231 Rn. 12; HK-[X.]/[X.], aaO, § 222 Rn. 17; § 231 Rn. 4; [X.]/[X.], aaO, § 28 Rn. 18; [X.]/[X.]/[X.], aaO, [X.]. 14 Rn. 151; aA [X.] in [X.]/[X.]/[X.], aaO, § 231 Rn. 7; MünchKomm-[X.]/[X.], aaO, § 231 Rn. 13). Weiter prüft das Insolvenzgericht, ob die von § 222 Abs. 2 [X.] abweichenden [X.]oraussetzungen der Gruppenbildung nach § 222 Abs. 3 [X.] eingehalten sind (aA MünchKomm-[X.]/[X.], aaO; Nerlich/Römer-mann/[X.], aaO, § 231 Rn. 16). [X.] hinsichtlich der Gruppenbildung ist allein die Tragfähigkeit der im Plan angegebenen Kriterien (vgl. [X.]/[X.], aaO, § 28 Rn. 84). Der so beschriebene Prüfungsmaßstab rechtfertigt sich aus der Erwägung, dass die Gleichbehandlung der Insolvenzgläubiger nach § 226 Abs. 1 [X.] nur noch innerhalb einer Gruppe geboten ist und dass die Mehrheiten für die Zustimmung zum Plan sich auch nach der Zahl und dem Zuschnitt der gebildeten Gruppe richten (§§ 244, 245 [X.]; HK-[X.]/[X.], aaO, § 222 Rn. 17).

Um diese Prüfung zu ermöglichen, muss sich aus dem Insolvenzplan ergeben, nach welchen [X.]orschriften die Gruppen gebildet worden sind. Weiter sind die Kriterien der Abgrenzung im Plan anzugeben und die für die Gruppenbildung nach § 222 [X.] maßgeblichen Erwägungen zu erläutern (MünchKomm-[X.]/[X.], aaO, § 222 Rn. 22). Es muss dargelegt werden, auf Grund welcher gleichartiger insolvenzbezogener wirtschaftlicher Interessen eine bestimmte Gruppe gebildet wurde und ob alle Beteiligten, deren wichtigsten insolvenzbezogenen wirtschaftlichen Interessen übereinstimmen, derselben Gruppe zugeordnet wurden (MünchKomm-[X.]/[X.], aaO, § 222 Rn. 107; vgl. [X.]/[X.], aaO, § 28 Rn. 14). Fehlen solche Erläuterungen, ist der Plan nach § 231 Abs. 1 [X.] wegen eines [X.]erstoßes gegen § 222 Abs. 2 Satz 3 [X.] zurückzuweisen (MünchKomm-[X.]/[X.], aaO, § 222 Rn. 108). Dabei spielt es keine Rolle, ob die Erläuterungen zur Gruppenbildung im darstellenden (MünchKomm-[X.]/[X.], aaO, § 222 Rn. 22; [X.]/[X.], aaO, § 222 Rn. 16; [X.]/Rendels/Zabel, Handbuch Restrukturierung in der Insolvenz, 2. Aufl., § 52 unter 2.) oder im gestaltenden Teil des Plans ([X.]/[X.], aaO, § 28 Rn. 13) erfolgen.

b) Der vom Schuldner vorgelegte Insolvenzplan vom 16. Mai 2014 sieht im gestaltenden Teil unter 2.3.2. vor, dass Insolvenzgläubiger, die nach Beendigung des Abstimmungstermins (§ 235 [X.]) Forderungen anmelden, bei den Leistungen aus dem Insolvenzplan nicht berücksichtigt werden. Damit sollen Insolvenzforderungen, die nicht rechtzeitig zur Tabelle angemeldet worden sind, nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner vollumfänglich ausgeschlossen sein. Mit dieser Ausschlussklausel hat der Schuldner die [X.]orschriften über den Inhalt des Plans nicht beachtet (§ 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.]). Sie verstößt gegen § 226 Abs. 1 [X.] und greift unberechtigt in das Eigentumsrecht der Gläubigers ein (Art. 14 Abs. 1 GG).

aa) Während im Regelinsolvenzverfahren die Insolvenzgläubiger einschließlich der nicht am [X.]erfahren beteiligten Gläubiger (vgl. [X.]/[X.], [X.], § 201 Rn. 4 ff) gemäß § 201 Abs. 1 [X.] ihre verbleibenden Forderungen nach [X.] uneingeschränkt gegen den Schuldner geltend machen können, wird der Schuldner im Insolvenzplanverfahren nach § 227 Abs. 1 [X.] mit der im gestaltenden Teil vorgesehenen Befriedigung der Insolvenzgläubiger von seinen restlichen [X.]erbindlichkeiten gegenüber diesen Gläubigern befreit, sofern im Insolvenzplan nichts anderes bestimmt ist. Die im gestaltenden Teil des Insolvenzplans geregelten Wirkungen treten gemäß § 254 Abs. 1 [X.] mit der Rechtskraft der Bestätigung des Insolvenzplans für und gegen alle Beteiligten ein, nach § 254b [X.] auch für Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben ([X.]/[X.], Handbuch Restrukturierung in der Insolvenz, 2. Aufl., § 26 Rn. 271 ff). Diese Personen unterliegen mithin nicht nur den negativen, sondern auch den positiven Planwirkungen. Sie können damit die Planquote beanspruchen, die auf Forderungen ihrer Art im Insolvenzplan festgeschrieben wurde (vgl. [X.], Urteil vom 10. Mai 2012 - [X.], [X.], 84 Rn. 10 f; MünchKomm-[X.]/[X.], aaO, § 254b Rn. 4). Deswegen bestimmt nunmehr § 229 Satz 3 [X.], dass der dem Insolvenzplan zugrunde gelegte Finanzplan alle bei der Ausarbeitung bekannten Gläubiger zu berücksichtigen hat, auch wenn diese ihre Forderungen nicht angemeldet haben (vgl. [X.]/[X.], aaO, § 26 Rn. 275).

Zwar kann die Erfüllung von [X.] durch nachträglich erhobene Forderungen gefährdet oder unmöglich werden, insbesondere dann, wenn diese vorsehen, dass eine bestimmte Summe Geldes unter den [X.] verteilt wird. Dieses Problem hat der Gesetzgeber jedoch gesehen. Durch das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) vom 7. Dezember 2011 ([X.] I 2582) sind mit Wirkung vom 1. März 2012 die Bestimmungen der §§ 259a, 259b [X.] eingeführt worden. Danach kann der Schuldner [X.]ollstreckungsschutz beantragen, wenn die Durchführung des Plans durch nachträglich erhobene Forderungen gefährdet wird; im Insolvenzverfahren nicht angemeldete Forderungen von [X.] verjähren spätestens in einem Jahr nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans. [X.], eine materielle Ausschlussfrist für im Insolvenzverfahren nicht angemeldete Forderungen zu schaffen, ist der Gesetzgeber nicht gefolgt, weil eine Ausschlussfrist aus verfassungsrechtlichen Gründen mit der Möglichkeit einer Wiedereinsetzung verbunden sein müsse und die vergleichbare Ausschlussfrist des § 14 [X.] zu zahlreichen und langwierigen Streitigkeiten über die Frage des [X.]erschuldens bei der Fristversäumnis geführt habe (vgl. BT-Drucks. 17/5712, [X.]; [X.], Urteil vom 10. Mai 2012, aaO Rn. 11).

bb) Ob angesichts dessen eine materielle Ausschlussklausel im Insolvenzplan vereinbart werden kann, ist streitig (für die Zulässigkeit der Ausschlussklausel nach ESUG: MünchKomm-[X.]/[X.], aaO, § 221 Rn. 54 ff; [X.]/[X.]/[X.], aaO, [X.]. 14 Rn. 311; [X.]/[X.], aaO, § 26 Rn. 278; ähnlich HmbKomm-[X.]/Thies, 5. Aufl., § 254b Rn. 6; dagegen: [X.]/[X.], aaO, § 259b Rn. 6; MünchKomm-[X.]/[X.], aaO, § 254b Rn. 6 ff, 9; Spahlinger in [X.]/Prütting/Bork, [X.], 2014, § 254b Rn. 6; HK-[X.]/[X.], aaO, § 254b Rn. 2; für die Zulässigkeit nach altem Recht: [X.], Urteil vom 3. Dezember 2010 – 30 U 98/10, juris Rn. 14; [X.], [X.], 2487, 2488; zweifelnd [X.], [X.], 1076 Rn. 32). Der [X.] hat diese Frage noch nicht entschieden.

Gewillkürte Präklusionsvorschriften im Insolvenzplan, durch die Insolvenzgläubiger, die sich am Insolvenzverfahren nicht beteiligt haben, mit ihren Forderungen auch in Höhe der im Plan auf Forderungen ihrer Art festgeschriebenen Quote ausgeschlossen sind, sind nicht zulässig. Sie verstoßen gegen den Grundsatz, dass innerhalb jeder Gruppe allen Beteiligten gleiche Rechte anzubieten sind (§ 226 Abs. 1 [X.]). Denn sie bewirken eine Ungleichbehandlung von [X.] derselben Rechtsstellung allein aus dem Umstand der rechtzeitigen Forderungsanmeldung. Die Rechtsstellung der nicht (rechtzeitig) anmeldenden Insolvenzgläubiger unterscheidet sich aber nicht von der der im Insolvenzplan berücksichtigten; ihnen entgehen lediglich [X.]erfahrensrechte. Ebenso wenig lassen sich unterschiedliche wirtschaftliche Interessen nach § 222 Abs. 2 Satz 1 [X.] allein anhand des Kriteriums der (rechtzeitigen) Forderungsanmeldung rechtfertigen. Das [X.]ersäumen einer im Plan gesetzten Anmeldefrist ist zwar ein objektives, aber kein dem § 222 [X.] zugängliches Abgrenzungskriterium (MünchKomm-[X.]/[X.], aaO, § 254b Rn. 8).

Der vollständige [X.]erlust einer Forderung als Folge einer Ausschlussfrist stellt zudem einen erheblichen Eingriff in das Eigentumsrecht des Gläubigers (Art. 14 Abs. 1 GG) dar, der einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage bedarf ([X.], Urteil vom 10. Mai 2012 - [X.], [X.], 84 Rn. 10 [X.]; vgl. MünchKomm-[X.]/[X.], aaO, § 254b Rn. 7). Daran fehlt es jedenfalls, seitdem der Gesetzgeber mit §§ 259a f [X.] Sonderregelungen getroffen und eine weitergehende gesetzliche Beschränkung der Rechte nachmeldender Gläubiger ausdrücklich abgelehnt hat. [X.], die den [X.]erlust des Anspruchs gegen den Schuldner nach Maßgabe des Insolvenzplans bewirken, sind deshalb unwirksam, soweit sie über die Wirkung der [X.]erjährungsvorschrift hinausgehen (vgl. [X.]/[X.], aaO, § 259b Rn. 6).

Dem Beschluss des [X.] vom 26. April 1995 ([X.] 92, 262) ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Diese Entscheidung ist zu § 14 Abs. 1 Satz 1 [X.] ergangen, wonach der [X.]erwalter nach Ablauf der Anmeldefrist eingehende Forderungsanmeldungen noch anzuerkennen und in das [X.]ermögensverzeichnis aufzunehmen hatte, wenn die [X.]erspätung unverschuldet war und das Gericht zustimmt. Das [X.] hat entschieden, dieser gesetzlich geregelte Ausschluss schuldhaft verspätet angemeldeter Forderungen vom [X.] sei mit der Eigentumsgarantie vereinbar. Demgegenüber will der erste Insolvenzplan sämtliche nachgemeldeten Forderungen ohne Rücksicht auf ein etwaiges [X.]erschulden der nicht am Insolvenzverfahren teilnehmenden Gläubiger und ohne gesetzliche Grundlage ausschließen.

c) Der erste Plan musste auch deswegen gemäß § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] zurückgewiesen werden, weil die Kriterien für die Bildung der fakultativen Gruppen nach § 222 Abs. 2 [X.] entgegen § 222 Abs. 2 Satz 3 [X.] nicht angegeben sind. Es ist nicht ausgeführt, inwiefern die in fünf Gruppen zusammengefassten Insolvenzgläubiger unterschiedliche insolvenzbezogene wirtschaftliche Interessen haben und sie deswegen unterschiedlichen Gruppen zuzuordnen sind. Auch wird nicht erläutert, inwieweit die gewählten Abgrenzungskriterien sachgerecht sind. Eine richterliche Überprüfung der gewählten Gruppenbildung ist deswegen nicht möglich.

Der Schuldner hat die fünf Gruppen nach Maßgabe des § 222 Abs. 2 [X.] gebildet. Er hat in der [X.] alle ursprünglich absonderungsberechtigten Gläubiger zusammengefasst. Aus dieser Formulierung folgt, dass die Absonderungsrechte verwertet und die Absonderungsgläubiger nur insoweit in diese Gruppe aufgenommen sind, wie sie mit ihren Sicherheiten ausgefallen sind. In der [X.]I hat er alle Arbeitnehmerforderungen der Arbeitnehmer und der [X.] zusammengefasst, soweit die Arbeitnehmerforderungen auf sie infolge der Zahlung von [X.] übergegangen sind. Schon aus der Zusammenfassung der Forderungen der Arbeitnehmer aus eigenem und der Forderungen der [X.] aus übergegangenem Recht ergibt sich, dass der Schuldner diese Gruppe nicht nach § 222 Abs. 3 Satz 1 [X.] gebildet hat, dessen [X.]oraussetzungen nicht gegeben sind, weil allenfalls einer von zwölf Arbeitnehmern eine erhebliche Forderung angemeldet hat (vgl. [X.]/[X.], aaO, § 222 Rn. 19; [X.]/Schöne, Handbuch Restrukturierung in der Insolvenz, 2. Aufl., § 29 Rn. 10). In der [X.]II hat der Schuldner nicht nachrangige Forderungen der Sozialversicherungsträger, Krankenkassen und des [X.] zusammengefasst, in der [X.][X.] alle nicht nachrangigen Forderungen von Gläubigern mit Hauptforderungen bis 3.000 €, die nicht in die Gruppen I bis III fallen, in [X.] sämtliche Insolvenzgläubiger, die nicht den [X.] zuzuordnen sind. Warum er diese Gruppen gebildet hat und was die Abgrenzungskriterien sind, hat der Schuldner nicht erläutert.

Die unterlassene Begründung ist bei der [X.]I ausnahmsweise unschädlich, weil die Kriterien der Gruppenbildung in diesem besonderen Fall auf der Hand liegen. Der Gesetzgeber geht berechtigt davon aus, dass die Interessenlage von Arbeitnehmern in der Regel von der anderer Insolvenzgläubiger abweicht, weil die Arbeitsverhältnisse über den [X.]punkt der [X.]erfahrenseröffnung fortbestehen und im [X.]erfahren über den Erhalt der Arbeitsplätze entschieden wird (vgl. RegE [X.], BT-Drucks 12/2443, [X.]). Deswegen erscheint es sachgerecht, auch die auf die [X.] gemäß § 169 Satz 1 SGB III übergegangenen Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die einen Anspruch auf Insolvenzgeld begründen, mit in die [X.] aufzunehmen; denn auch Leistungen der Arbeitsförderung sollen dazu beitragen, dass ein hoher Beschäftigungsgrad erreicht und die [X.] ständig verbessert wird (vgl. [X.]/[X.]/ [X.], aaO, [X.]. 14 Rn. 61; [X.]/Rendels/Zabel, aaO, § 52 unter 1.3.2.2.; vgl. Nerlich/[X.]/[X.], aaO, § 222 Rn. 99).

Entsprechendes gilt für die Bildung der [X.]II. In der Literatur ist anerkannt, dass die öffentlich-rechtlichen Forderungen des Fiskus und der Sozialversicherungsträger sachgerecht von anderen Forderungen abgegrenzt werden können. Denn sie entstehen auf gesetzlicher Grundlage, sind der [X.] nur sehr eingeschränkt zugänglich, werden öffentlich-rechtlich verfolgt und festgesetzt und sind nicht Ausdruck kaufmännischen Handelns (Nerlich/[X.]/[X.], aaO, § 222 Rn. 98 f, 100; MünchKomm-[X.]/[X.], aaO, § 222 Rn. 90).

Die maßgeblichen Erwägungen des Schuldners für die Bildung der fakultativen Gruppen I, [X.] und [X.] liegen demgegenüber nicht auf der Hand und hätten einer Erläuterung bedurft.

d) Die salvatorische Klausel unter dem Gliederungspunkt 2.3.9. des ersten Insolvenzplans hat einen nach §§ 231, 248, 254 [X.] unzulässigen Inhalt; auch dies begründet die Zurückweisung des ersten Plans, wie das Beschwerdegericht im Ergebnis mit Recht entschieden hat. Im Plan ist geregelt, dass die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt sein solle, wenn eine Bestimmung des Insolvenzplans unwirksam sei oder werde. Die unwirksame Bestimmung sei durch eine wirksame zu ersetzen, die inhaltlich dem Gewollten weitestgehend entspreche. Gleiches gelte für eine Lücke. Das Beschwerdegericht hat diese Klausel angesichts der [X.]ielzahl der an einem Insolvenzverfahren Beteiligten mit widerstreitenden Interessen als zu unbestimmt angesehen. § 221 Satz 2 [X.] gebe für Berichtigungen des Plans eine Regelung an die Hand.

aa) § 221 Satz 2 [X.] ist durch das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 7. Dezember 2011 (ESUG, [X.] I, [X.]) eingeführt worden. Danach kann der Insolvenzverwalter durch den Plan bevollmächtigt werden, die zur Umsetzung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen und offensichtliche Fehler des Plans zu berichtigen. Innerhalb des Anwendungsbereichs von § 221 Satz 2 [X.] ist diese [X.]orschrift lex specialis (MünchKomm-[X.]/[X.], aaO Rn. 75). Die salvatorische Klausel im Plan vom 16. Mai 2014 berührt diesen Anwendungsbereich jedoch nicht. Weder sollen durch die Klausel offensichtliche [X.] behoben werden (vgl. dazu MünchKomm-[X.]/[X.], aaO Rn. 62 ff), noch soll der Insolvenzverwalter oder sonst jemand zu irgendwelchen Handlungen ermächtigt werden (vgl. dazu Münch-Komm-[X.]/[X.], aaO Rn. 69 ff).

bb) Mit der beanstandeten Klausel wollte der Schuldner die Bestimmung des § 139 BGB abbedingen und dem Plananwender Auslegungsregeln an die Hand geben. Hierbei handelt es sich um eine im allgemeinen [X.]ertragsrecht bekannte und im Grundsatz wirksame Erhaltungs- und Ersetzungsklausel (vgl. zu der Klausel [X.], Urteil vom 25. Juli 2007 - [X.], NJW 2007, 3202 Rn. 26 f; vom 4. Februar 2010 - [X.], [X.]Z 184, 209 Rn. 30; vom 5. Dezember 2012 - [X.], [X.]Z 196, 254 Rn. 52 f).

(1) Der Insolvenzplan ist nach der Rechtsprechung des [X.]s ein spezifisch insolvenzrechtliches Instrument, mit dem die Gläubigergesamtheit ihre Befriedigung aus dem Schuldnervermögen organisiert. Die [X.] hat nicht aus freiem Willen zusammengefunden; sie ist vielmehr eine durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das [X.]ermögen des Schuldners zusammengefügte Schicksalsgemeinschaft. Der Wille einzelner Gläubiger kann durch Mehrheitsentscheidungen überwunden werden (§§ 244 ff [X.]). Dies zeigt, dass der Insolvenzplan, auch wenn seine Annahme weitgehend auf der Willensübereinkunft der Beteiligten beruht, kein [X.]ertrag im herkömmlichen Sinne ist ([X.], Urteil vom 6. Oktober 2005 - [X.], [X.], 100 Rn. 15). Dennoch ist für die Auslegung des Insolvenzplans, soweit nicht sein vollstreckbarer Teil betroffen ist, das individuelle [X.]erständnis derjenigen maßgebend, die ihn beschlossen haben ([X.], Urteil vom 6. Oktober 2005, aaO Rn. 16). Für die Auslegung des [X.] gelten deswegen §§ 133, 157 BGB (HK-[X.]/[X.], aaO, [X.]or §§ 217 ff Rn. 9).

(2) Für die Anwendung des § 139 BGB ist hingegen kein Raum. Deshalb kann die [X.]orschrift nicht durch hierauf bezogene salvatorische Klauseln modifiziert werden. Im Insolvenzplanverfahren und für den bestätigten Insolvenzplan gelten insoweit allein die Regelungen der Insolvenzordnung (§§ 231, 248, 250, 254 ff [X.]). Eine gegen die [X.]orschriften über das Recht zur [X.]orlage und den Inhalt des Plans verstoßende Regelung im Insolvenzplan führt, wenn der Mangel nicht innerhalb einer angemessenen Frist behoben werden kann, zur Zurückweisung des gesamten Plans nach § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] oder zur [X.]ersagung der Bestätigung nach § 250 Nr. 1 [X.] durch das Insolvenzgericht. Mit der Rechtskraft der Bestätigung des Insolvenzplans treten die im gestaltenden Teil festgelegten Wirkungen für und gegen alle Beteiligten ein (§ 254 Abs. 1 [X.]), und zwar auch für die Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben, und für die Beteiligten, die dem Insolvenzplan widersprochen haben (§ 254b [X.]). Die salvatorische Klausel kann daran nichts ändern.

e) Mit Recht hat das Beschwerdegericht auch angenommen, dass der darstellende Teil des ersten Plans gegen § 220 Abs. 2 [X.] verstößt und der Plan auch deswegen nach § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] zurückgewiesen werden musste.

aa) Nach § 220 Abs. 2 [X.] muss der darstellende Teil eines Insolvenzplans alle Angaben zu den Grundlagen und den Auswirkungen des Plans enthalten, die für die Entscheidung der Gläubiger über die Zustimmung zum Plan und für dessen gerichtliche Bestätigung erheblich sind. Danach sind alle diejenigen Angaben unerlässlich, welche die Gläubiger für ein sachgerechtes Urteil über den Insolvenzplan, gemessen an ihren eigenen Interessen, benötigen. Der Gesetzgeber hat durch die weite Formulierung der [X.]orschrift lediglich auf eine für alle Fälle verbindliche [X.]orgabe verzichtet und die Entscheidung, welche Angaben die Gläubiger benötigen, für jeden Einzelfall zunächst dem Planverfasser und sodann gemäß § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 250 Nr. 1 [X.] dem Insolvenzgericht übertragen. Das ändert aber nichts daran, dass ein gewisser Grundbestand an Informationen im darstellenden Teil grundsätzlich enthalten sein muss und nur ausnahmsweise entfallen darf ([X.], Beschluss vom 13. Oktober 2011 - [X.] 37/08, [X.], 139 Rn. 9 mwN). Die [X.]erwendung des Wortes "soll" in § 220 Abs. 2 [X.] bedeutet nicht, dass die geforderten Angaben fakultativ sind. [X.]ielmehr ist diese [X.]orschrift nach ihrem Sinn und Zweck als zwingende Regelung zu lesen ([X.], Beschluss vom 13. Oktober 2011, aaO Rn. 10 mwN).

bb) Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen im darstellenden Teil des ersten Plans in einem wesentlichen Punkt nicht. Dort wird unter 1.7.2. zur Quotenerwartung bei Regelinsolvenz darauf verwiesen, wesentlicher [X.]orteil des [X.] sei für die Gläubiger der Erhalt des [X.]ertragspartners. Der Insolvenzplan verhindere, dass unmittelbar zwölf Arbeitsplätze wegfielen. Mit diesen Angaben will der Plan gerade die Gläubiger der [X.]I veranlassen, für den Plan zu stimmen. Die Information ist jedoch unvollständig und nicht geeignet, den Beteiligten die Entscheidung über den Plan zu ermöglichen. Der Plan enthält nämlich keine Angaben darüber, welche Maßnahmen der Insolvenzverwalter diesbezüglich im Regelverfahren ergreifen wird, oder dazu, warum es im Regelinsolvenzverfahren zum Fortfall der Arbeitsplätze kommen wird. Der Plan ist auch nicht in dem Sinne auszulegen, dass behauptet werden sollte, der Insolvenzverwalter werde im Regelinsolvenzverfahren den Betrieb des Schuldners einstellen. Denn zum [X.]punkt der [X.]orlage des ersten Plans hatte der [X.]erwalter das Unternehmen selber fortgeführt. Ende Juni 2014 gab er die selbständige Tätigkeit des Schuldners frei (§ 35 Abs. 2 [X.]), seitdem führt der Schuldner den Betrieb fort. Die Behauptung, nur durch den Insolvenzplan würden die Arbeitsplätze gesichert und den Lieferanten der [X.]ertragspartner erhalten, ist deswegen nicht nachvollziehbar begründet.

3. Soweit das Beschwerdegericht weitere Regelungen im ersten Insolvenzplan beanstandet, sind die Einwendungen in der Rechtsbeschwerde allerdings berechtigt.

a) Unter Nummer 4 im gestaltenden Teil des ersten Insolvenzplans ist geregelt, dass dem Insolvenzverwalter die Geltendmachung von [X.] vorbehalten bleibt. Ferner bleibt dieser weiterhin zur Fortführung von anhängigen Rechtsstreitigkeiten zur Realisierung der [X.] nach Aufhebung des [X.]erfahrens befugt, wobei etwaige Erlöse nach Abzug der Kosten im Wege der Nachtragsverteilung an die Insolvenzgläubiger ausgeschüttet werden sollen. Diese Regelung ist zulässig und wirksam. Entgegen der Ansicht von Insolvenz- und Beschwerdegericht ist diese Klausel nicht unklar. Weder hätte entgegen der Ansicht des [X.] in die Klausel aufgenommen werden müssen, bis wann der Insolvenzverwalter die [X.] noch verfolgen kann, noch hätte entgegen der Ansicht des Insolvenzgerichts im Plan dargelegt werden müssen, welche [X.] bis zur [X.] noch rechtshängig gemacht werden können.

aa) Der [X.] hat eine Regelung im Insolvenzplan für wirksam angesehen, wonach § 259 Abs. 3 [X.] Anwendung finden solle, weil eine solche Regelung auslegungsfähig sei. Eine konkrete Ausgestaltung der Ermächtigung des Insolvenzverwalters nach § 259 Abs. 3 [X.] ist nicht erforderlich ([X.], Urteil vom 6. Oktober 2005 - [X.], [X.], 100 Rn. 2, 9 f). Es genügt der allgemeine Hinweis im gestaltenden Teil des Plans auf die Gesetzeslage (HK-[X.]/[X.], aaO, § 259 Rn. 6). Demgegenüber ist die Regelung im Insolvenzplan des Schuldners vom 16. Mai 2014 konkreter gefasst. Der Insolvenzverwalter wird ermächtigt, nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens anhängige Anfechtungsrechtsstreitigkeiten auf Kosten der Insolvenzgläubiger und zu ihren Gunsten fortzuführen (vgl. [X.], Urteil vom 6. Oktober 2005, aaO Rn. 11; vom 9. Januar 2014 - [X.], [X.]Z 199, 344 Rn. 22). Mit dem ergänzenden [X.]erweis auf § 259 Abs. 3 [X.] nimmt der Plan dabei Bezug auf die Gesetzeslage. Danach kann der Insolvenzverwalter nach Bestätigung des Insolvenzplans und Aufhebung des Insolvenzverfahrens einen rechtshängigen Anfechtungsrechtsstreit fortführen, wenn die Anfechtungsklage dem [X.] bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens zugestellt worden ist (vgl. [X.], Urteil vom 11. April 2013 - [X.], [X.], 938 Rn. 11).

Ebenso wenig bedarf es einer Regelung im darstellenden Teil des Insolvenzplans, welche Anfechtungsprozesse der Insolvenzverwalter im Einzelnen führen soll. Dies hat der [X.] bereits entschieden. Eine in dem Insolvenzplan enthaltene abstrakte Ermächtigung ist zulässig. Die Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters setzt nicht die Individualisierung der fortzuführenden Anfechtungsstreitigkeiten voraus ([X.], Beschluss vom 7. März 2013 - [X.], [X.], 491 Rn. 2). Die abstrakte Ermächtigung erfasst alle bis zur Aufhebung des [X.]erfahrens rechtshängig gemachten [X.]. Eine solche abstrakte Ermächtigung erscheint auch sinnvoll, weil es dem [X.]erwalter so ermöglicht wird, noch im [X.]raum zwischen der Abstimmung über den Insolvenzplan und der [X.] auf der Grundlage erst jetzt bekannt gewordener Tatsachen Anfechtungsklage zu erheben ([X.], Urteil vom 6. Oktober 2005 - [X.], [X.], 100 Rn. 11).

bb) [X.] ist auch nicht wegen [X.]erstoßes gegen § 220 Abs. 2 [X.] unwirksam. Die Insolvenzgläubiger benötigen keine Angaben dazu, welche Anfechtungsprozesse der Insolvenzverwalter plant, um eine sachgerechte Entscheidung über den vom Schuldner vorgelegten Plan fällen zu können. Der Insolvenzplan vom 16. Mai 2014 will keinen Einfluss auf den Insolvenzverwalter nehmen, welche [X.] er erheben will. [X.]ielmehr lässt er dem Insolvenzverwalter diesbezüglich freie Hand. Durch den Plan sollten die Ergebnisse eines etwaigen Regelinsolvenzverfahrens nicht geändert werden. Die Ergebnisse etwaiger Anfechtungsprozesse sollten den [X.] sowohl im Regelinsolvenzverfahren wie auch im Insolvenzplanverfahren in gleicher Weise zugutekommen. Die Gläubiger sollten für den Fall der [X.] nur einen zusätzlichen von dritter Seite allein für diesen Fall versprochenen Geldbetrag in Höhe von 40.000 € erhalten. Um diesen Geldbetrag, welcher der Masse im Regelinsolvenzverfahren nicht zur [X.]erfügung steht, stehen die Insolvenzgläubiger finanziell besser da, sollte es zur Bestätigung des Insolvenzplans kommen (vgl. im Übrigen [X.], Urteil vom 6. Oktober 2005 - [X.], [X.], 100 Rn. 24 f). Die Insolvenzgläubiger, die sich [X.]n ausgesetzt sehen, sind im Übrigen hinreichend geschützt. Ihre Ansprüche leben bei Erfolg der Anfechtungsklage nach § 144 Abs. 1 [X.] wieder auf, wenn sie das anfechtbar Erlangte zurückzahlen. Sie können deswegen vom Schuldner die im Insolvenzplan versprochenen Quote (§ 254a [X.]) verlangen.

b) Mit den Angaben zum Umfang der Masse unter Punkt 1.7.1.1. des ersten Plans verstößt dieser nicht gegen § 220 Abs. 2 [X.]. Einzelne [X.]ermögenswerte durften mit einem Erinnerungswert von 1 € bewertet werden.

aa) Die Angaben im ersten Insolvenzplan zu dem auf einem [X.] bei der …        S.       befindlichen [X.]ermögen des Schuldners bilden dieses ausreichend ab. Das Beschwerdegericht ist in diesem Punkt anderer Ansicht, weil aus der Übersicht nicht hervorgehe, dass die Hälfte des [X.]ermögens, nämlich 20.000 €, zur Ablösung der S.         erforderlich sei, den Gläubigern daher nicht zur [X.]erfügung stehen werde. Im Insolvenzplan vom 16. Mai 2014 ist unter 1.7.1.3.5. zu dem beanstandeten Konto ausgeführt, der Insolvenzverwalter habe ein zweites [X.] wegen der Sicherungsrechte eingerichtet und hierauf einen Betrag in Höhe von 40.000 € zurückgestellt. Dieses Konto werde deswegen vorsichtig mit einem Erinnerungsposten von 1 € bewertet. Mithin hat der Plan die Sicherungsrechte berücksichtigt und durch die Bewertung dieses Kontos deutlich gemacht, dass dieses für die Gläubiger nicht vollumfänglich zur [X.]erfügung steht.

Im Insolvenzplan durfte das Konto auch mit einen Erinnerungswert von 1 € bewertet werden, obwohl der Insolvenzverwalter davon ausgegangen ist, dass für die Ablösung der Sicherheiten nur 20.000 € erforderlich sind. Die Bewertung der Massegegenstände im Insolvenzplan kann das Insolvenzgericht in der Kürze der [X.] bis zur Entscheidung über die Zurückweisung des Plans (vgl. § 231 Abs. 1 Satz 2 [X.]) regelmäßig nicht überprüfen. Die Frage, in welcher Höhe der auf dem [X.] verwahrte Betrag am Ende tatsächlich für die Ablösung von Sicherheiten in Anspruch genommen werden muss, beruht auf einer Bewertung der Durchsetzbarkeit der Forderungen der Sicherungsnehmer und der Wirksamkeit ihrer Sicherheiten. Dass der [X.] insoweit einen höheren Abschlag vornimmt als der Insolvenzverwalter, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

bb) Entsprechendes gilt für die Beanstandungen des Insolvenzgerichts hinsichtlich der Bewertung verschiedener Kunstgegenstände, die im ersten Insolvenzplan ebenfalls nur mit einem Erinnerungsposten in Höhe von 1 € angesetzt sind. Der Insolvenzverwalter selbst hat die Kunstgegenstände in seinem ersten Bericht gar nicht bewertet, sondern erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens eine Schätzung vornehmen lassen (Wert insgesamt 1.750 €); verwertet sind die Kunstgegenstände nicht.

4. Im Ergebnis mit Recht hat das Beschwerdegericht auch den Hilfsantrag, dem Schuldner eine Frist zur Mängelbehebung nach § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] zu setzen, abgelehnt. Der Schuldner hat sich, wie bereits ausgeführt worden ist, in erster Linie gegen die Zurückweisung des Plans in seiner ursprünglichen Fassung gewandt. Mit der (rechtskräftigen) Zurückweisung des ersten Insolvenzplans ist eine Nachbesserung des Plans aber nicht mehr denkbar, vielmehr muss der Schuldner, wenn er weiterhin an dem Ziel festhält, das Insolvenzverfahren mit einem Insolvenzplan zu beenden, einen neuen Plan vorlegen.

III.

Rechtsfehlerfrei hat das Insolvenzgericht hinsichtlich des Insolvenzplans vom 11./14. Juli 2014 nicht in der Sache entschieden, sondern das [X.]erfahren insoweit an das Insolvenzgericht zur Entscheidung zurückverwiesen.

1. Mit der [X.]orlage des Entwurfs des Insolvenzplans am 11./14. Juli 2014 hat der Schuldner entgegen der Annahme des [X.] nicht den ersten Plan in geänderter Fassung neu eingereicht. [X.]ielmehr hat er für den Fall der rechtskräftigen Zurückweisung des ersten Plans einen zweiten Plan mit neuem Inhalt vorgelegt, der die Beanstandungen des Insolvenzgerichts und die [X.]orschläge des Insolvenzverwalters berücksichtigt. Allerdings hat er mit dem zweiten Insolvenzplan keinen neuen Plan im Sinne von § 231 Abs. 2 [X.] vorgelegt. Um der Gefahr zu begegnen, dass der Schuldner sein Planinitiativrecht zu dem Zweck missbraucht, das Insolvenzverfahren durch [X.]orlage immer neuer Pläne zu verzögern, sieht § 231 Abs. 2 [X.] ein [X.] des Gerichts auf Antrag des Insolvenzverwalters mit Zustimmung des Gläubigerausschusses vor. [X.]oraussetzung dafür ist, dass der erste Plan entweder von den Gläubigern abgelehnt (§§ 244 bis 246 [X.]), vom Gericht nicht bestätigt (§ 248 [X.]) oder vom Schuldner nach öffentlicher Bekanntmachung des Erörterungstermins zurückgezogen worden ist (MünchKomm-[X.]/[X.], aaO, § 231 Rn. 22). Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Regelung besteht das [X.] des Gerichts nur dann, wenn das Planverfahren hinsichtlich des ersten Plans mindestens bis zur (negativen) Abstimmung der Gläubiger gediehen ist (Nerlich/[X.]/[X.], aaO, § 231 Rn. 30). Das Scheitern eines Planes vor der Bekanntmachung des Erörterungstermins, namentlich durch Zurückweisung im gerichtlichen [X.]orprüfungsverfahren nach § 231 Abs. 1 [X.], eröffnet das [X.] nicht (HK-[X.]/[X.], aaO, § 231 Rn. 10; [X.]/[X.], aaO, § 231, Rn. 11).

2. Das Beschwerdegericht musste nicht in der Sache entscheiden. Nach § 572 Abs. 3 ZPO durfte es dem Insolvenzgericht die ersetzende Entscheidung übertragen. Die Übertragung liegt im Ermessen des [X.] ([X.]/[X.], ZPO, 30. Aufl., § 572 Rn. 23). Dass die Entscheidung ermessensfehlerhaft war, legt die Rechtsbeschwerde nicht dar. Solche Ermessensfehler sind auch nicht ersichtlich. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdegericht den zweiten Insolvenzplan nicht umfassend nach § 231 Abs. 1 Satz 1 [X.] geprüft. Eine solche Überprüfung lag auch zum [X.]punkt der Entscheidung des [X.] Ende Oktober 2014 nicht nahe. Der Plan vom 11./14. Juli 2014 ist ersichtlich unvollständig, weil die angekündigten Anlagen nicht beiliegen. Diese wären schon wegen des [X.]ablaufs zum Teil zu erneuern.

[X.]                         Fischer

              Grupp                        [X.]

Meta

IX ZB 75/14

07.05.2015

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Hamburg, 30. Oktober 2014, Az: 326 T 87/14, Beschluss

§ 220 Abs 2 InsO, § 222 Abs 1 InsO, § 222 Abs 2 S 3 InsO, § 226 Abs 1 InsO, § 231 Abs 1 S 1 Nr 1 InsO, § 231 Abs 2 InsO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.05.2015, Az. IX ZB 75/14 (REWIS RS 2015, 11452)

Papier­fundstellen: NJW 2015, 2660 REWIS RS 2015, 11452

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