Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2018, Az. IX ZB 49/17

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 10014

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:260418B[X.]49.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB
49/17
vom

26. April 2018

in dem Insolvenzverfahren

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 250 Nr. 1
Ein wesentlicher Verfahrensverstoß liegt vor, wenn es sich um einen Mangel handelt, der Einfluss auf die Annahme des Insolvenzplans gehabt haben kann. Es muss nicht feststehen, sondern lediglich ernsthaft in Betracht kommen, dass der Mangel tatsächlich Einfluss auf die Annahme des Plans hatte.

[X.] § 250 Nr. 1, §
221 Satz 1, §
259 Abs. 3 Satz 1
Ein Insolvenzplan kann dem Insolvenzverwalter nicht die Befugnis verleihen, nach rechtskräftiger Be-stätigung des Insolvenzplans und [X.] eine Insolvenzanfechtungsklage zu erheben.

[X.] § 250 Nr. 1, § 217 Satz 1, § 221 Satz 1, § 259 Abs. 3 Satz 1
Ein Insolvenzplan kann nicht vorsehen, dass ein anwaltlicher Treuhänder nach [X.] eine Masseforderung zum Zwecke einer Nachtragsverteilung zugunsten der Gläubigergesamtheit einzieht.

[X.] § 250 Nr. 1, §
220 Abs. 2
Der darstellende Teil des Insolvenzplans leidet an einem erheblichen Mangel, wenn die Vergleichs-rechnung mit mehreren Fehlern behaftet ist, die für die Gläubigerbefriedigung von Bedeutung sind.

[X.] § 250 Nr. 1, §§
221, 224, 257 Abs. 1
Ein Insolvenzplan entbehrt möglicherweise der erforderlichen Klarheit und Widerspruchsfreiheit, wenn zwar eine feste Insolvenzquote bestimmt wird, ihre Fälligkeit aber von aufschiebenden Bedingungen abhängt, die tatsächlich nicht eintreten können und die gebotene Vollstreckungsfähigkeit in Frage stellen.

[X.], Beschluss vom 26. April 2018 -
IX ZB 49/17 -

LG [X.]

[X.]

-
2
-

Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.]
Dr.
Kayser, [X.] Dr. [X.], die Richterin [X.], die Richter Dr.
Schoppmeyer und Meyberg

am 26. April 2018
beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] -
Zivilkammer 26
-
vom 18. August 2017 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
5.000

Gründe:

I.

Auf den Eigenantrag vom 21.
Oktober 2015 wurde über das Vermögen des M.

K.

(nachfolgend: Schuldner) am 3.
Dezember 2015 ein Insol-venzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt [X.]

(nachfolgend: Beteiligter) zum Insolvenzverwalter bestellt.

Der Schuldner hat am 6.
Dezember 2016 einen Insolvenzplan vorgelegt. Nach dem Inhalt des Plans, der nur eine Gläubigergruppe enthält, soll eine Besserstellung der Gläubiger erreicht werden, indem eine Zahlung der Ehefrau 1
2
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3
-

des Schuldners über 40.000

vorgesehen, dass der Verwalter [X.] "auch nach Rechtskraft der Bestätigung des Insolvenzplans und der Aufhebung des Verfahrens für die Gläubiger außergerichtlich und gerichtlich" geltend machen kann. Der Plan be-stimmt schließlich, dass eine Forderung des Schuldners gegen die P

AG
Z.

, die sich gegenwärtig selbst in der Insolvenz befindet, durch Rechts-anwalt Dr. S.

, den vorinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners, nach Aufhebung des Verfahrens treuhänderisch durchgesetzt wer-den soll. Die Erlöse aus den Rechtsstreitigkeiten sollen [X.] an die Gläubiger ausgeschüttet werden. Ausweislich der Vergleichsrechnung setzt sich die [X.] aus [X.]n über 217.304,15

P

AG Z.

über 192.000

d-ners über 7.462,08

e-frau von 40.000

ergleich zu einem Regelverfahren um 19.754,18

dem Ergebnis, dass sich in einem Regelinsolvenzverfahren eine Befriedigungs-quote von 15,69
v.[X.] und in dem Insolvenzplanverfahren eine solche von
18,35
v.[X.] errechnet, die nach Bestätigung des Insolvenzplans und Aufhebung des Verfahrens an die einzelnen Gläubiger, die dem Schuldner ihre weiterge-henden Forderungen erlassen, auszukehren ist.

[X.] ist im Erörterungs-
und Abstimmungstermin ungeach-tet von dem Beteiligten erhobener Bedenken gegen die Stimmen von zwei Gläubigern mit der erforderlichen Mehrheit angenommen worden. Das Insol-venzgericht hat den Plan gemäß §
250 Nr.
1 [X.] zurückgewiesen. Die dage-gen eingelegte Beschwerde des Schuldners ist ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt er sein Begehren weiter.
3
-
4
-

II.

Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, der Plan sei zu Recht gemäß §
250 Nr. 1 [X.] zurückgewiesen worden, weil er gegen Vorschriften über den zulässigen Inhalt eines Insolvenzplans in wesentlichen Punkten verstoße und die Annahme durch die Beteiligten fehlerhaft zustande gekommen sei. Die Mängel könnten nachträglich nicht behoben werden.

1. [X.] ermächtige den Verwalter, auch nach Aufhebung des Verfahrens neue [X.] erst noch anhängig zu machen. Eine derartige Regelung sei wegen des Ausnahmecharakters von §
259 Abs.
3 [X.] unzulässig. Die Fehlerhaftigkeit des Plans könne nicht dadurch geheilt werden, dass der Verwalter in Aussicht gestellt habe, die Klagen noch vor Rechtskraft des Plans einzuleiten.

2.
Der Plan müsse gemäß §
257 [X.] in seinen inhaltlichen Regelungen so ausreichend bestimmt sein, dass eine Vollstreckung für die betroffenen Gläubiger möglich sei. Dies sei nicht gewährleistet. Rückstellungen für durch Anfechtung wiederauflebende Gläubigerforderungen seien im Insolvenzplan nicht beziffert. Ferner sei nicht geregelt, nach Ablauf welcher Frist Insolvenz-gläubiger [X.] endgültig nicht verbrauchter Rückstellungen verlangen könn-ten. Wann die Gläubiger in diesen Teil der Insolvenzmasse vollstrecken könn-ten, sei nicht ausreichend geregelt.

3. Die Verteilung künftiger Erlöse aus Forderungen gegen die P

AG
Z.

dürfe nicht dem im Plan genannten Treuhänder übertragen werden. Dieser habe den Schuldner bei der Erarbeitung und Vorlage des Plans unter-4
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stützt und betreue nunmehr dessen Beschwerde als Verfahrensbevollmächtig-ter. Insoweit sei ein künftiger Interessenkonflikt, einerseits die [X.] bei der [X.] zu berücksichtigen, andererseits das [X.] zu dem Schuldner nicht zu belasten, nicht auszuschließen. Die Erlösver-teilung könne nur auf eine Person übertragen werden, deren Unabhängigkeit gegenüber dem Schuldner ähnlich einem Insolvenzverwalter oder Sachwalter außer Frage stehe.

4. Schließlich weise die Vergleichsrechnung im Insolvenzplan erhebliche Fehler auf. [X.] sehe tatsächlich eine Quote von lediglich 16,97
v.[X.] vor, welche die Quote des [X.] nur um 1,28
v.[X.] über-steige. Da der Plan ein erhöhtes Durchsetzungsrisiko berge, könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Gläubiger bei Erkennbarkeit der Mängel der Vergleichsrechnung des Plans zugestimmt hätten.

a) Es sei nicht ersichtlich, dass die für die [X.] unstrei-tig erforderlichen Rückstellungen in der Vergleichsrechnung für den Fall der Annahme des Insolvenzplans berücksichtigt worden seien. Eine zeitnahe [X.] der vorhandenen Geldmittel sei ungewiss, obwohl der Plan dies als ver-meintlichen Vorteil betone.

b) Die Verfahrenskosten für das Insolvenzplanverfahren seien zu [X.] in der Vergleichsrechnung reduziert worden. Forderungen aus [X.] und Leistungen gehörten
von Anfang an zur Masse und entfielen nicht als Berechnungsgrundlage für die Vergütungsfestsetzung des Insolvenzverwalters, wenn die Durchsetzung der Forderungen nach Aufhebung des Verfahrens auf einen Treuhänder übertragen werde.

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6
-

c) Der Schuldner sei zur Abführung des pfändbaren Teils seines Ein-kommens nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch den Plan nicht mehr verpflichtet. Dennoch würden die pfändbaren Einkommensteile in der [X.] als sicher eingestellt, obwohl die Gläubiger hierauf keinen durchsetzbaren Anspruch hätten.

d) Die Forderungen aus Lieferungen und Leistungen gegen die P

AG
Z.

seien durch den Schuldner noch nicht als verbindlicher Planinhalt zu-gunsten der Gläubiger durch Abtretung an den Treuhänder übertragen worden. Die Abtretung solle erst noch erfolgen. Im Falle der [X.] bestehe mithin keine wirksame Verpflichtung des Schuldners zur Abtretung.

III.

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§
6 Abs. 1, §
253 Abs.
1 [X.], §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 ZPO) und im Übrigen zulässig (§
4 [X.], §
575 Abs.
1 Satz
1 und 2, Abs. 2 Satz 1, Abs.
3 ZPO). Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde uneingeschränkt zugelassen. Wird -
wie hier
-
die [X.] versagt, ist der Schuldner gemäß §
253 Abs. 1 [X.] beschwerdeberechtigt (HmbKomm-[X.]/Thies, 6.
Aufl., §
253 Rn. 10). Das Be-schwerdegericht hat dem Insolvenzplan auf der Grundlage des §
250 Nr. 1 [X.] jedenfalls im Ergebnis zutreffend die Bestätigung verwehrt. Soweit eine ableh-nende Entscheidung nach §
231 [X.] unterblieben ist, erzeugt dies für das [X.] nach §
250 Nr. 1 [X.] keine Bindungswirkung ([X.], Beschluss vom 16.
Februar 2017

IX
ZB 103/15, WM
2017, 489 Rn. 14).

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1. Die Bestätigung eines Insolvenzplans ist gemäß §
250 Nr.
1 [X.] zu versagen, wenn Vorschriften über den Inhalt und die verfahrensmäßige [X.] des Insolvenzplans sowie über die Annahme durch die Beteiligten und die Zustimmung des Schuldners in einem wesentlichen Punkt nicht beach-tet wurden und der Mangel nicht behoben werden kann. Insoweit hat das [X.] zu prüfen, ob die Vorschriften über den Inhalt des Plans (§§
217, 219 bis 230 [X.]), das Insolvenzplanverfahren (§§
218, 231, 232, 234 bis 243 [X.]), die Annahme durch die Beteiligten (§§
244 bis 246a [X.]) und die Zustimmung des Schuldners (§
247 [X.]) beachtet wurden ([X.] in [X.], [X.], 2017, §
250 Rn.
5; HK-[X.]/[X.], 8. Aufl., §
250 Rn. 2 ff; [X.]/
[X.]/Streit, [X.], 14. Aufl., §
250 Rn. 4). Hingegen
ist dem Insolvenzgericht eine Prüfung, ob der Plan wirtschaftlich zweckmäßig gestaltet ist und ob er vo-raussichtlich Erfolg haben wird, versagt ([X.], Beschluss vom 7.
Mai 2015
-
IX
ZB 75/14, [X.], 1291 Rn. 8).
Greifen die tatbestandlichen Vorausset-zungen des §
250 Nr.
1
[X.] ein, hat das Insolvenzgericht ohne Ermessens-spielraum die Bestätigung des Insolvenzplans von Amts wegen abzulehnen ([X.]/[X.]/Streit, [X.]O Rn. 2, 4). In dieser Weise verhält es sich im Streit-fall.

2. [X.] getroffene Bestimmung über die Fortführung von Rechtsstreitigkeiten, welche die Insolvenzanfechtung zum Gegenstand haben, ist mit §
221 Satz 2, §
259 Abs.
3 Satz 1 [X.] nicht zu vereinbaren.

a) In den gestaltenden Teil des Insolvenzplans (§ 221 Satz 2 [X.]) kann gemäß §
259 Abs.
3 Satz 1 [X.] eine Regelung aufgenommen werden, die dem Insolvenzverwalter nach Bestätigung des Insolvenzplans und Aufhebung des Insolvenzverfahrens die Befugnis verleiht, einen anhängigen Anfechtungs-rechtsstreit fortzuführen ([X.], Urteil vom 10.
Dezember 2009 -
IX
ZR 206/08, 14
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8
-

[X.], 136 Rn.
10; vom 11.
April 2013 -
IX
ZR 122/12, [X.], 998 Rn.
8; vom 9.
Januar 2014 -
IX
[X.], [X.]Z 199, 344 Rn.
15). Die Ermächtigung zur Fortführung von Prozessen ist als gewillkürte Prozessstandschaft anzuse-hen, soweit der Rechtsstreit eine Insolvenzanfechtung zum Gegenstand hat ([X.], Urteil vom 7.
Juli 2008 -
II
ZR 26/07, [X.], 1615 Rn. 7). Der Vorbe-halt des §
259 Abs.
3 Satz 1 [X.] ermöglicht dem Verwalter, noch im Zeitraum zwischen der Abstimmung über den Insolvenzplan und der [X.] erst jetzt bekannt gewordener Tatsachen Anfechtungs-klage zu erheben. Die auf einen noch nicht beendeten, "anhängigen Rechts-streit" zugeschnittene Regelung erlaubt aber nicht, eine Anfechtungsklage
erst nach Aufhebung des Verfahrens einzuleiten. Ist das Insolvenzverfahren aufge-hoben worden, schließt das Gesetz eine Prozessführungsbefugnis des [X.]s für neue, erst anhängig zu machende [X.] schlechthin aus ([X.], Urteil vom 10.
Dezember 2009, [X.]O; vom 11.
April 2013, [X.]O). Mit Rücksicht auf dieses Auslegungsergebnis kommt die Regelung des §
259 Abs.
3 [X.] auf einen nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens [X.] gemachten [X.] bereits im Ansatz nicht zur Anwendung ([X.], Urteil vom 10.
Dezember 2009, [X.]O Rn.
11). Ein anhängiger Rechts-streit im Sinne des §
259 Abs.
3 Satz
1 [X.] scheidet auch dann aus, wenn zum Zeitpunkt der [X.] lediglich eine Anfechtungsklage einge-reicht, aber noch nicht zugestellt ist ([X.], Urteil vom 11.
April 2013, [X.]O Rn.
11).

b) In Widerspruch zu diesen zwingenden rechtlichen Vorgaben räumt der Insolvenzplan dem Verwalter die Befugnis ein, [X.] noch nach rechtskräftiger Aufhebung des Verfahrens rechtshängig zu machen. Eine solche Rechtsmacht könnte dem Insolvenzverwalter auch nicht durch eine Anordnung 17
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des Insolvenzgerichts verliehen werden ([X.], Urteil vom 10.
Dezember 2009

IX
ZR 206/08, [X.], 136 Rn. 11 ff).

[X.]) Das Beschwerdegericht hat die einschlägige Regelung, derzufolge der Insolvenzverwalter etwaige [X.] "auch nach Rechtskraft der Bestätigung des Insolvenzplans und der Aufhebung des Verfahrens für die Gläubiger außergerichtlich und gerichtlich geltend" machen kann, nach dem
maßgeblichen individuellen Verständnis derjenigen, die sie beschlossen haben (vgl. [X.], Urteil vom 6.
Oktober 2005 -
IX
ZR 36/02, [X.], 39 Rn.
16), zu-treffend dahin ausgelegt, dass sie auch nach Aufhebung des Verfahrens die Erhebung von [X.] gestattet. Der Wille der Vertragsschließen-den wird in erster Linie durch den Wortlaut einer Regelung geprägt (vgl. [X.], Urteil vom 17. Dezember 2009 -
IX ZR 214/08, [X.], 238 Rn. 14 mwN). Da [X.] ausdrücklich nach rechtskräftiger Bestätigung des [X.] und Aufhebung des Verfahrens außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht werden können, wird die Klagebefugnis nicht wie geboten auf den Zeitraum bis zur [X.] begrenzt. Vielmehr sollen [X.] nach rechtskräftiger [X.] in umfassender Weise sowohl außergerichtlich als auch notfalls gerichtlich verfolgt werden [X.]. Die dahin gehende Auslegung des [X.] lässt Verstöße gegen gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze
nicht erkennen (vgl. [X.], [X.]O).

[X.]) Ohne Erfolg beruft sich die Rechtsbeschwerde darauf, die Klausel lasse auch die Auslegung zu, dass eine Anfechtungsklage nach Aufhebung des Verfahrens nicht mehr anhängig gemacht werden dürfe. Dieses Verständnis ist mit dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung, die "auch nach Rechtskraft der Bestätigung des Insolvenzplans und der Aufhebung des Verfahrens" die Einlei-18
19
-
10
-

tung von [X.]n gestattet, unvereinbar. Die Regelung erfasst die Fortführung anhängiger wie auch die Erhebung neuer die Insolvenzanfech-tung ermöglichender Rechtsstreitigkeiten. Die Klausel kollidiert mit §
259 Abs.
3 Satz 1 [X.], weil der Insolvenzplan in Einklang mit dieser Vorschrift nur die Fortführung bereits laufender, aber nicht die Einleitung neuer [X.] gestatten kann (vgl. [X.], Urteil vom 10.
Dezember 2009

IX
ZR 206/08, [X.], 136 Rn. 11).

[X.]) Nicht begründet ist die von der Beschwerde erhobene Beanstandung, der Beweisantrag, wonach der Verwalter [X.] anhängig ma-chen und damit erhalten könne, sei [X.] übergangen worden. Diese Erläuterung schließt nicht aus, die Bestimmung entsprechend ihrem Wortlaut in dem weitergehenden Sinne zu
verstehen, dass [X.] auch noch nach Aufhebung des Verfahrens eingeleitet werden können. Dadurch würde der Insolvenzverwalter in den Stand gesetzt, einen erst nach [X.] ermittelten Anfechtungsanspruch gleichwohl im [X.] zu
verwirklichen.

3. Ferner verstößt der Insolvenzplan gegen §
217 Satz 1, §
221 Satz 1, §
259 Abs.
1 Satz 2 [X.], soweit er nach rechtskräftiger [X.] einen anwaltlichen Treuhänder ermächtigt, eine Forderung des Schuldners ge-gen die P

AG Z.

geltend zu machen und den Erlös auf die Gläubiger zu verteilen. Kann der Insolvenzverwalter auf der Grundlage eines [X.] infolge der Regelung des §
259 Abs.
3 Satz 1 [X.] nur bereits anhängige Insolvenzanfechtungsprozesse nach [X.] weiterverfolgen, kann ei-nem Treuhänder durch einen Insolvenzplan nicht die Befugnis verliehen wer-den, nach [X.] eine Forderung des Schuldners klageweise im Interesse der Gläubigergesamtheit einzuziehen.
20
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-
11
-

a) §
217 Satz
1 [X.]
legt allgemein fest, was in einem Insolvenzplan ab-weichend von der Regelabwicklung bestimmt werden kann.

Dabei handelt es sich um eine gesetzgeberische Entscheidung; §
217 [X.] dient dazu, die Arten von Regelungen festzulegen, die in einem Insol-venzplan getroffen werden können. [X.] ist mithin die privatauto-nome, den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Übereinkunft der [X.] Beteiligten über die Verwertung des haftenden Schuldnerver-mögens unter voller Garantie des Werts der Beteiligungsrechte. Soweit gesetz-liche Vorschriften nicht der Disposition der Gläubiger unterliegen und die [X.] über den Insolvenzplan keine von den gesetzlichen Vorschriften ab-weichenden Regelungen ermöglichen, führt eine gleichwohl in einen [X.] aufgenommene Bestimmung dazu, dass der Insolvenzplan gegen die [X.] über den Inhalt des Insolvenzplans verstößt ([X.], Beschluss vom 16.
Februar 2017 -
IX
ZB 103/15, [X.], 489 Rn.
19). Voraussetzung für die Zulässigkeit des [X.] ist immer, dass nur [X.] Gegenstände geregelt werden. Von planfesten Vorschriften, die auch dann zwingend zu be-achten sind, wenn die Befriedigung der Insolvenzgläubiger über einen Insol-venzplan erfolgen soll, darf nicht abgewichen werden,
es sei denn, es bestehen Sondervorschriften, die eine Abweichung ausdrücklich zulassen ([X.], [X.] vom 5.
Februar 2009 -
IX
ZB 230/07, [X.], 518 Rn. 25).

b) Diejenigen Vorschriften, welche das Insolvenzplanverfahren selbst regeln, werden von §
217 [X.] nicht genannt und unterliegen deshalb nicht [X.] gestaltenden Regelung (MünchKomm-[X.]/[X.], 3.
Aufl., §
217 Rn.
125; HmbKomm-[X.]/Thies, 6.
Aufl., §
217 Rn.
7; HK-[X.]/[X.], 8. Aufl., §
217 Rn. 2). Darum sind Klauseln unzulässig, die in
die nach [X.] wieder auflebende Verfügungsfreiheit des Schuldners (§
259 Abs.
1 22
23
24
-
12
-

Satz 2 [X.]) durch über §
259 Abs. 3 Satz 1 [X.] hinausgehende [X.] des Verwalters oder eines [X.] eingreifen.

[X.]) Mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach Bestätigung eines Insolvenzplans erlischt das [X.] (§
259 Abs.
1 Satz
1 [X.]). Zugleich erhält der Schuldner gemäß §
259 Abs.
1 Satz
2 [X.] das Ver-fügungsrecht über die Insolvenzmasse zurück und wird wieder
selbst prozess-führungsbefugt ([X.], Beschluss vom 23. April 2015 -
IX
ZB 76/12, [X.], 1338 Rn. 5 ff). In einem bei [X.] anhängigen Rechtsstreit, an dem der Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes mit Wirkung für und gegen die Masse beteiligt ist, kommt es zu einem gesetzlichen Parteiwechsel von dem Insolvenzverwalter auf den Schuldner ([X.], [X.]O Rn. 7). Der Insolvenzverwal-ter kann einen anhängigen Prozess nicht nach §
265 Abs.
2 ZPO weiterführen ([X.], Urteil vom 7.
Juli 2008 -
II
ZR 26/07, [X.], 1615 Rn.
9). Ebenso wenig greift §
259 Abs.
3 Satz 1 [X.] ein, der einen Fortbestand der [X.] ausschließlich für anhängige Insol-venzanfechtungsprozesse bestimmt ([X.], Urteil vom 7.
Januar 2008 -
II
ZR 283/06, [X.]Z 175, 86 Rn.
9). Ist das Insolvenzverfahren aufgehoben worden, schließt das Gesetz eine Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters ebenso für neue, erst anhängig zu machende Klagen schlechthin aus ([X.], Urteil vom 10.
Dezember 2009 -
IX
ZR 206/08, [X.], 136 Rn. 10 a.E.).

[X.]) Soweit der Insolvenzplan bestimmt, dass nach Aufhebung des [X.] ein Treuhänder eine Forderung des Schuldners gegen die P

AG Z.

einzuklagen hat, ist die Regelung mit §
259 Abs. 1 Satz
2, Abs. 3 Satz 1 [X.]
nicht vereinbar.

25
26
-
13
-

(1) Es ist alleine Sache des Schuldners, nach [X.] ihm zustehende Forderungen durchzusetzen ([X.]/[X.], [X.], 19. Aufl., §
259 Rn. 14). Mit der [X.] entfällt neben der Verwaltungs-
und Verfügungsbefugnis auch die Prozessführungsbefugnis des Insolvenzver-walters ([X.], Beschluss vom 23.
April 2015 -
IX
ZB 76/12, [X.], 1338 Rn.
5). Eine entsprechende Befugnis kann der Insolvenzplan weder dem [X.] noch einem [X.] verleihen. Angesichts ihres [X.] kann die Vorschrift des §
259 Abs. 3 Satz 1 [X.] auf andere als schwe-bende Insolvenzanfechtungsverfahren nicht analog angewendet werden (vgl. [X.], Urteil vom 7.
Januar 2008 -
II
ZR 283/06, [X.]Z 175, 86 Rn.
9
f; vom 10.
Dezember 2009 -
IX
ZR 206/08, [X.], 136 Rn. 10 a.E.). Vielmehr ver-bietet die Vorschrift nach [X.], zugunsten der Masse jegliche

gleich ob Insolvenzanfechtung oder sonstige Ansprüche betreffende

Rechts-streitigkeiten einzuleiten ([X.], Urteil vom 10.
Dezember 2009, [X.]O; HK-[X.]/
[X.], 8.
Aufl., §
259 Rn. 7; [X.]/[X.]/Streit, [X.], 14.
Aufl., §
259 Rn.
16; HmbKomm-[X.]/Thies, 6. Aufl., §
259 Rn. 11; [X.]/[X.]/
[X.], [X.], 4. Aufl., §
259 Rn. 2; FK-[X.]/[X.], 9.
Aufl., §
259 Rn. 25; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], 3.
Aufl., §
259 Rn. 15). Bei dieser Sach-lage kann der vorliegende Insolvenzplan auch einen anwaltlichen Treuhänder nicht wirksam ermächtigen, nach [X.] eine Forderung des Schuldners gegen die P

AG Z.

einzuklagen. Die Gläubigerautonomie findet ihre Grenze in den Regelungen des §
259 Abs.
1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 [X.]. Im Falle einer gegenteiligen Beurteilung könnte durch den Insolvenzplan die Aufgabe der Durchsetzung von Forderungen des Schuldners auf beliebige dritte Treuhänder ausgelagert werden. Die Befugnisse des Insolvenzverwalters dürfen nicht auf einen außenstehenden, als Treuhänder bezeichneten [X.] übertragen werden (vgl. Beschluss vom 19.
September 2013 -
IX
AR([X.]) 1/12, [X.]Z 198, 225 Rn. 9).
27
-
14
-

(2) Von der weitergehenden Möglichkeit, gemäß §
228 [X.] im gestal-tenden Teil des Insolvenzplans eine Forderungsübertragung vorzunehmen und dadurch zu verhindern, dass der Schuldner insoweit seine Verfügungsbefugnis gemäß §
259 Abs.
1 Satz 2 [X.] wiedererlangt ([X.], Urteil vom 7.
Januar 2008

II
ZR 283/06, [X.]Z 175, 86 Rn.
10; [X.]/[X.]/[X.], [X.]O §
259 Rn. 3), wurde hier -
wie der Schuldner selbst vorträgt
-
kein Ge-brauch gemacht. Gemäß §
228 Satz 1 [X.]
können in den gestaltenden Teil des Insolvenzplans Willenserklärungen aufgenommen werden, sofern Rechte an Gegenständen begründet, geändert, übertragen oder aufgehoben werden sollen. Insoweit kann als eine Änderung sachenrechtlicher Verhältnisse (BT-Drucks. 12/2443, S.
202) eine fiduziarische Forderungsabtretung erfolgen, die den Zessionar verpflichtet, den Erlös an die Gläubiger auszuschütten ([X.], [X.]O Rn. 11; [X.]/[X.], [X.], 19.
Aufl., § 259 Rn. 8; HmbKomm-[X.]/
Thies, 6. Aufl., §
259 Rn. 9). Als [X.] kann der Zessionar den Ein-ziehungsrechtsstreit noch nach [X.] einleiten ([X.], Urteil vom 15.
Juni 1992 -
II
ZR 88/91, [X.], 1152 f). Nur auf diesem Wege kann nach [X.] ein Vollstreckungszugriff sonstiger Gläubiger auf die betroffene, bei einer fehlenden Abtretung der wieder auflebenden [X.] (§
259 Abs.
1 Satz 2 [X.]) unterstehende Forderung ausgeschlossen werden. Ebenso kann nur durch diese Gestaltung zuverlässig verhindert werden, dass der Schuldner, dessen originäres Einziehungsrecht als Forderungsinhaber auch bei einer unwiderruflichen Ermächtigung unangetastet bleibt ([X.]/Schilken, [X.], 2014, Vor §§
164 ff Rn. 67; Soergel/[X.], 13.
Aufl., §
185 Rn. 33; [X.], [X.], 15. Aufl., §
398 Rn. 40; [X.]/Busche, [X.], 2017, Vor §§
398 Rn. 118), nach Verfahrensaufhe-bung durch Abtretung wirksam über die Forderung verfügt (Soergel/[X.], [X.]O; Münchkomm-[X.]/[X.], 7. Aufl., §
185 Rn. 36; [X.]/Busche, [X.]O; Häsemeyer, Insolvenzrecht, 4.
Aufl., Rn. 28.81). Das Gesetz lässt es hin-28
-
15
-

gegen nicht zu, die Verfügungsbefugnis des Schuldners lediglich partiell wie-derherzustellen (vgl. [X.], Urteil vom 7.
Januar 2008, [X.]O Rn. 10). Ferner schließt §
259 Abs.
3 Satz 1 [X.] die Einleitung auf die Masse bezogener Rechtsstreitigkeiten nach [X.] schlechthin aus ([X.], Urteil vom 7.
Januar 2008, [X.]O; vom 7.
Juli 2008 -
II
ZR 26/07, [X.], 1615 Rn.
9; vom 10.
Dezember 2009 -
IX
ZR 206/08, [X.], 136 Rn. 10; vom 11.
April 2013 -
IX
ZR 122/12, [X.], 998 Rn. 8). Insoweit kann es keinen Unterschied machen, ob der Insolvenzverwalter selbst oder ein Dritter auf der Grundlage einer Einzugsermächtigung eine solche Klage erhebt.

4. Die nach [X.] dem Treuhänder eingeräumten [X.] bedingen zudem eine im Insolvenzplanverfahren unzulässige Nach-tragsverteilung.

a) Da §
259 Abs.
1 [X.] infolge seiner zwingenden Natur (vgl. [X.], [X.], 1997, [X.]) eine nur partielle Wiedererlangung der Verfügungsbefugnis des Schuldners nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht zulässt ([X.], Urteil vom 7.
Januar 2008, [X.]O; MünchKomm-[X.]/[X.], 3.
Aufl. §
259 Rn.
12), scheidet im Insolvenzplanverfahren eine Nachtragsver-teilung aus. Für die mit einer Nachtragsverteilung verbundene Beschränkung der Verwaltungs-
und Verfügungsbefugnis des Schuldners fehlt nach der [X.] des Insolvenzverfahrens eine gesetzliche Grundlage ([X.], Urteil vom 7.
Juli 2008, [X.]O Rn. 10; vom 10.
Dezember 2009 -
IX
ZR 206/08, [X.], 136 Rn.
9; MünchKomm-[X.]/[X.], [X.]O §
259 Rn.
13; [X.]/[X.]/
Streit, [X.], 14. Aufl., §
259 Rn. 10). Da die Befriedigung der Forderungen der Insolvenzgläubiger entsprechend den Vorgaben des Plans eine Pflicht des Schuldners ist, kann es zu keiner Nachtragsverteilung durch den früheren In-solvenzverwalter kommen ([X.], Urteil vom 7.
Juli 2008, [X.]O; [X.], ZIP 29
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-
16
-

2006, 2394, 2395 f). Ausschließlich anhängige Rechtsstreitigkeiten, welche die Insolvenzanfechtung zum Gegenstand
haben, dürfen von dem Insolvenzverwal-ter gemäß §
259 Abs. 3 Satz 1 [X.] auch nach Aufhebung des [X.] werden ([X.], Urteil vom 7.
Januar 2008, [X.]O Rn. 10). Außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Vorschrift kann nicht auf den Rechtsgedanken [X.] "Nachtragsverteilung" zurückgegriffen werden ([X.], Urteil vom 10.
De-zember 2009, [X.]O Rn. 9 a.E.).

b) Mit der Klausel über den Einzug der gegen die P

AG Z.

ge-richteten Forderung verbindet sich im Unterschied zu einer Forderungsabtre-tung eine unzulässige Nachtragsverteilung, weil nach [X.] ein etwaiger Erlös aus einer weiterhin dem Schuldner zustehenden Forderung an die Gläubiger abzuführen wäre. Da die gegen die P

AG Z.

gerichtete Forderung nicht an den anwaltlichen Treuhänder abgetreten wurde, ist sie un-eingeschränkt Bestandteil des [X.]. [X.] das [X.]verfahren eine Nachtragsverteilung, kann der Insolvenzverwalter
nach [X.]saufhebung keine Rechtsstreitigkeiten im Interesse der Masse führen. Da derartige Befugnisse schon einem Insolvenzverwalter nicht übertragen werden können, scheidet die im Insolvenzplan vorgesehene Aufgabenzuweisung an einen anwaltlichen -
überdies von dem Schuldner nicht unabhängigen (vgl. [X.], Beschluss vom 19.
September 2013 -
IX
AR([X.]) 1/12, [X.]Z 198, 225 Rn. 24 f)
-
Treuhänder ebenfalls aus.

5. Zudem ist im Blick auf die Vergleichsrechnung den Anforderungen des §
220 Abs. 2 [X.] nicht genügt. Dies folgt schon daraus, dass Anfechtungsan-sprüche über
217.304,15

AG Z.

über 192.000

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32
-
17
-

Insolvenzplanverfahren nach [X.] nicht mehr durchsetzbar sind.

a) Nach §
220 Abs.
2 [X.] muss der darstellende Teil eines [X.] alle Angaben zu den Grundlagen und den Auswirkungen des Plans ent-halten, die für die Entscheidung der Gläubiger über die Zustimmung zum Plan und für dessen gerichtliche Bestätigung erheblich sind ([X.], Beschluss vom
15.
Juli 2010 -
IX
ZB 65/10, [X.], 1509 Rn.
42). Da das Gesetz auf dem Grundgedanken beruht, dass kein Beteiligter durch den Insolvenzplan [X.] als ohne ihn gestellt werden darf (§
245 Abs. 1 Nr. 1, § 247 Abs. 2 Nr. 1, §
251 Abs. 1 Nr. 2; [X.]/[X.]/Streit, [X.], 14. Aufl., § 220 Rn. 4), [X.] die Vergleichsrechnung den Umfang der Gläubigerbefriedigung bei einer Verwertung der Masse mit und ohne Plan und unterrichtet die Gläubiger folg-lich, inwieweit der Plan ihre [X.] verbessert (HmbKomm-[X.]/Thies, 6. Aufl., §
220 Rn. 7; MünchKomm-[X.]/[X.], 3. Aufl., §
220 Rn. 4). Nähere Angaben sind darum für die Vergleichsberechnung erforderlich, inwieweit der Plan die Befriedigungschancen der Gläubiger verändert. Hierbei ist
der Umfang der Masse von wesentlicher Bedeutung. Anzugeben sind [X.] die Werte, die im Verhältnis zur Größe des Verfahrens von Bedeutung sind für die Meinungsbildung der Gläubiger und des Gerichts ([X.], [X.]O Rn.
45; HmbKomm-[X.]/Thies, [X.]O; MünchKomm-[X.]/[X.], [X.]O; [X.]/
[X.], [X.], 19. Aufl., §
220 Rn. 6, §
231 Rn. 6; [X.]/[X.]/Streit, [X.]O).

b) Die Vergleichsrechnung leidet hier an verschiedenen Mängeln.

[X.]) Grundlegende Fehler der Vergleichsrechnung folgen schon daraus, dass der Plan zu Unrecht die Möglichkeit eröffnet, nach Aufhebung des Verfah-rens [X.] zu erheben und eine Forderung gegen die P

AG
33
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35
-
18
-

Z.

durch einen Treuhänder einzuziehen. Sofern [X.] bis zur [X.] nicht rechtshängig gemacht wurden, können im Plan-verfahren [X.] über 217.304,15

r-den. Davon abgesehen werden keine konkreten Rückstellungen für im Falle einer erfolgreichen Insolvenzanfechtung wieder auflebende Forderungen (§
144 Abs. 1 [X.]) gebildet. Die vermeintliche Forderung gegen die P

AG Z.

über 192.000

nach [X.] nicht zu deren Verfolgung berechtigt ist. Da beide Forderungen ausweislich des Plans die maßgeblichen Bestandteile der Masse bilden, werden nicht die für die Meinungsbildung der Gläubiger ausschlagge-benden Werte bezeichnet. Müssen Forderungen über 217.304,15

192.000

des [X.]
nicht lediglich um Fehler, die eine Besserstellung der Gläubiger nicht gänzlich aufheben, sondern nur ganz unerheblich vermindern. Vielmehr liegt es nahe, dass es tatsächlich zu einer deutlichen Schlechterstel-lung der Gläubiger kommen wird.

[X.]) Mit Recht hat das Beschwerdegericht bemängelt, dass die [X.] für das Insolvenzplanverfahren im Blick auf die Vergütung des [X.] in der Vergleichsrechnung um 19.754,18

das Verfahren nach Bestätigung eines Insolvenzplans aufgehoben, ist die [X.] gemäß §
1 Abs. 1 Satz 2 [X.] nach dem Schätzwert der Masse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen. Zu diesem Zeitpunkt beste-hende
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen fließen in die Berech-nungsgrundlage ein. Mithin kommt eine Verminderung der Vergütung des [X.] nicht deshalb in Betracht, weil diese massebefangenen Forderungen nach [X.] durch einen Treuhänder eingezogen werden sollen.

36
-
19
-

6.
Schließlich ist der Plan infolge der vorstehend aufgeführten [X.] seinem Inhalt nach (§
217 Satz 1, §
221 Satz
1, §
224 [X.]) zu beanstanden, weil er hinsichtlich der Fälligkeit und der Vollstreckbarkeit der Insolvenzquote der gebotenen Klarheit und Widerspruchsfreiheit entbehrt.

a) Ein Insolvenzplan muss die Angaben enthalten, welche die Gläubiger für ein sachgerechtes Urteil über den Insolvenzplan, gemessen an ihren eige-nen Interessen, benötigen ([X.], Beschluss vom 19. Juli 2012 -
IX [X.], [X.], 1640 Rn. 9).

[X.]) Der Grundsatz der Klarheit
gebietet den Verzicht auf mehrdeutige und folglich irreführende Regelungen, die einen falschen Eindruck erwecken können ([X.] in: [X.]/[X.]/[X.]/[X.], Insolvenzplan, 4. Aufl., 1. [X.]i-tel Rn. 462). Die Planvorschläge
erfordern eine widerspruchsfreie
Konzeption ([X.][X.]/[X.], Anwalts-Handbuch Insolvenzrecht, 3.
Aufl., §
13 Rn.
144) und müssen ihrem Inhalt nach so gefasst werden, dass sie weder [X.] noch Zweifel aufkommen lassen ([X.] in: [X.]/[X.]/[X.]/
[X.], [X.]O 1. [X.]itel Rn. 1121; [X.]/Rattunde/[X.], [X.], 4.
Aufl., Rn. 6.15 ff), welche etwa die künftige Vollstreckbarkeit beeinträchtigen können (Pink/Werheit
in: [X.]/[X.]/[X.], Handbuch zur Insol-venz, 2018, [X.]. 23 Insolvenzplan, Rn. 101.1; MünchKomm-[X.]/[X.], 3.
Aufl., § 231 Rn. 11; Spahlinger in [X.], [X.], 2017, § 231 Rn.
12). Die einzelnen Regelungen des gestaltenden Teils müssen Art, Zeit und Umfang der Gläubigerbefriedigung eindeutig und umfassend festlegen (Schiessler, [X.], 1997, [X.]).

[X.]) [X.] ist die Verwendung genereller und abstrakter Anord-nungen mit Normcharakter, sofern sie auslegungsfähig sind ([X.], Urteil vom 37
38
39
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-
20
-

6.
Oktober 2005 -
IX ZR 36/02, [X.], 39 Rn. 9; HmbKomm-[X.]/Thies, 6.
Aufl., § 221 Rn. 2). Zu beanstanden ist ein Insolvenzplan, der hinsichtlich der Verteilung des Erlöses in sich widersprüchlich ist und deshalb die Gefahr birgt, nicht ausgelegt werden zu können (vgl. [X.], Urteil vom 9. Januar 2014 -
IX [X.], [X.]Z 199, 344 Rn. 18 f).

b) Im Streitfall ist den Anforderungen an die Klarheit und Widerspruchs-freiheit hinsichtlich der Fälligkeit und Vollstreckbarkeit der Planquote nicht ge-nügt,
soweit den Gläubigern durch den Plan eine Quote über 18,35 v.[X.] zuge-sagt
wird. Es besteht die Gefahr, dass der Plan die Fälligkeit der an die [X.] zu bewirkenden Quotenzahlungen an eine aufschiebende Bedingung knüpft, deren Eintreten unmöglich ist. Bei einem derartigen Auslegungsergebnis könnte aus dem Plan nicht vollstreckt werden (§
257 Abs. 1 [X.]).

[X.]) Ein Insolvenzplan kann mit einer aufschiebenden oder eine auflö-senden
Bedingung (§
158 Abs. 1 [X.]) verknüpft werden (MünchKomm-[X.]/
[X.], [X.]O § 217 Rn. 42 ff; § 221 Rn. 27; HmbKomm-[X.]/Thies, 6.
Aufl., §
221 Rn. 10). Im Insolvenzplan ist gemäß §
224 [X.] anzugeben, um welchen Bruchteil Forderungen gekürzt oder gestundet werden. Eine dem Schuldner gewährte Stundung kann an eine aufschiebende Bedingung gekop-pelt werden ([X.]/[X.], [X.], 19. Aufl., § 224 Rn. 3).

[X.]) Eine unmögliche Bedingung liegt vor, wenn eine Übereinkunft mit einer Bedingung verbunden wird, von der feststeht, dass sie sich nicht verwirkli-chen kann. Die Unmöglichkeit des Bedingungseintritts bedeutet im Falle einer auflösenden Bedingung die unbedingte Gültigkeit des Geschäfts. Hingegen führt die Unmöglichkeit des Bedingungseintritts bei einer aufschiebenden Be-dingung zur Unwirksamkeit des Geschäfts, weil es keine Geltung erlangen kann 41
42
43
-
21
-

([X.]/Bork, [X.], 2015, Vor §§ 158 bis 163 Rn. 30; MünchKomm-[X.]/
[X.], 7. Aufl., §
158 Rn. 48; [X.]/Armbrüster, [X.], 15. Aufl., Vor §
158 Rn. 8; [X.]/[X.]/Rövekamp, [X.], 3. Aufl., § 158 Rn. 29; Armgardt
in Herberger/[X.]/[X.] u.a., jurisPK-[X.], 8. Aufl., §
158 Rn. 6).

[X.]) In dieser Weise könnte es sich im Streitfall verhalten. Die Fälligkeit der Forderungen der Gläubiger hängt mit Rücksicht auf den rechtswidrigen [X.] möglicherweise von
aufschiebenden Bedingungen ab, die niemals ein-treten können (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 224 Rn.
13).

[X.] sieht zum einen vor, dass zunächst die Verfahrens-kosten zu begleichen sind und die Insolvenzplanquote "sodann aus dem ver-bleibenden Betrag einen Monat nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens zur Zahlung fällig ist". Diese Fälligkeitsvoraussetzung ist zumindest unklar.

Gleiches gilt, soweit die Fälligkeit der Quote an die Durchsetzung der [X.] und der gegen die P

AG Z.

gerichteten For-derung geknüpft
wurde.

c) Jedoch könnte der Insolvenzplan nicht vollstreckbar sein, wenn die Zahlung der Quote von [X.] abhinge, die nicht eintreten [X.].

[X.]) Das Gesetz geht, wie insbesondere §
726 Abs. 1 ZPO entnommen werden kann, davon aus, dass der Bestimmtheit und Vollstreckbarkeit eines Titels genügt sein kann, wenn seine Durchsetzung vom Eintritt einer bestimm-ten Tatsache abhängt ([X.]/[X.], 5. Aufl., § 726 Rn. 2; vgl. 44
45
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47
48
-
22
-

[X.], Urteil
vom 7. Oktober 1977
-
V
ZR 131/75, NJW 1978, 1262, 1263), wozu insbesondere der Eintritt einer aufschiebenden Bedingung gehört ([X.]/[X.], ZPO, 32.
Aufl., §
726 Rn. 2; [X.], ZPO, 22. Aufl., § 726 Rn. 3; [X.]/Schütze/[X.], ZPO, 4. Aufl., § 726 Rn. 5). Grundsätzlich kann ei-ne Herausgabe-
oder Zahlungspflicht -
wie im Streitfall im Blick auf die Einzie-hungsstreitigkeiten geschehen
-
von der Rechtskraft eines in einem anderen Verfahren ergehenden Urteils abhängig gemacht werden ([X.], 299, 300; [X.], Rpfleger 1984, 106; [X.], ZPO, 22. Aufl., §
726 Rn. 4).

[X.]) Eine Vollstreckung kann jedoch nur stattfinden, wenn das maßgebli-che Ereignis einer aufschiebenden Bedingung ungewiss ist, aber eintreten kann. Fehlt es daran, ist der Titel nicht vollstreckungsfähig (vgl. [X.], [X.] vom 19. August 2010 -
VII
ZB 2/09, [X.], 1788 Rn. 20; [X.] in [X.]/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 6.
Aufl., §
726 Rn. 4; [X.]/[X.], ZPO, 32. Aufl., § 726 Rn. 2). Im Streitfall enthält der Plan bezüglich der im [X.] erst noch durchzusetzenden Forderungen abweichende [X.], die möglicherweise auch die Fälligkeit der Planquote insgesamt oder teilweise hinausschieben sollen. Wäre die diesbe-zügliche Fälligkeitsregelung in dieser Weise zu verstehen, könnte die Vollstre-ckung im Blick auf diese bedingten Ereignisse niemals eintreten (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 224 Rn. 11, 13). Dies gilt sowohl für nach Begleichung der Masseverbindlichkeiten zur Gläubigerbefriedigung dienende liquide Mittel als auch für die klageweise durchzusetzenden Einzie-hungsrechte des Insolvenzverwalters und des Treuhänders.

7. Der gebotenen Klarheit und Widerspruchsfreiheit entbehrt auch die in dem Insolvenzplan enthaltene Regelung, wonach dem Schuldner mit Verfah-49
50
-
23
-

rensaufhebung aufgrund eines Forderungsverzichts der Gläubiger Restschuld-befreiung erteilt wird.

Im Insolvenzplanverfahren ist ein entsprechender Beschluss nicht vorge-sehen. Vielmehr wird das Insolvenzverfahren aufgehoben, sobald die [X.] rechtskräftig ist (§ 258 [X.]). Der Schuldner wird ge-mäß § 227 Abs. 1 [X.] mit der im gestaltenden Teil des Insolvenzplans vorge-sehenen Befriedigung der Insolvenzgläubiger von seinen restlichen Verbind-lichkeiten gegenüber diesen Gläubigern befreit ([X.], Beschluss vom 5. Mai 2011

IX
ZB 136/09, [X.], 1082 Rn. 11). Im Streitfall soll der Schuldner nach Maßgabe des Insolvenzplans durch insbesondere nach Verfahrensaufhe-bung bewirkte Zahlungen von seinen Verbindlichkeiten befreit werden. Die hier getroffene Regelung über die Erteilung von Restschuldbefreiung könnte entge-gen dem sonstigen Planinhalt dahin zu deuten sein, dass der Schuldner schon mit [X.] von sämtlichen Verbindlichkeiten befreit wird. Eine mit dem Insolvenzplan möglicherweise bezweckte Regelung, nach der Gläubiger, die ihre Forderung nicht im Verfahren angemeldet haben, in Höhe der vorgese-henen Befriedigungsquote ausgeschlossen sind, ist auch dann unzulässig, wenn der Schuldner Restschuldbefreiung beantragt hat ([X.], Beschluss vom 3. Dezember 2015 -
IX [X.] 32/14, NZI
2016, 170 Rn. 2).

8. Die Versagung der Bestätigung kommt gemäß § 250 Nr. 1 [X.] nur in Betracht, wenn es sich um einen wesentlichen und unbehe[X.]aren Mangel han-delt. Dies ist hier anzunehmen.

a) Es sind wesentliche Verstöße gegeben.

51
52
53
-
24
-

[X.]) Ein wesentlicher Verstoß liegt stets vor, wenn es sich um einen Man-gel
handelt, der Einfluss auf die Annahme des Insolvenzplans gehabt haben kann ([X.], Beschluss vom 3. Dezember 2009 -
IX
ZB 30/09, [X.], 101 Rn. 3; vom 13.
Oktober 2011 -
IX
ZB 37/08, WM
2012, 180 Rn.
11 mwN; [X.]/[X.]/Streit, [X.], 14. Aufl., §
250 Rn. 5). Es muss nicht feststehen, sondern lediglich ernsthaft in Betracht kommen, dass der Mangel tatsächlich Einfluss auf die Annahme des Plans hatte ([X.]/[X.], [X.], 19. Aufl., §
250 Rn. 5; [X.]/[X.]/Streit, [X.]O).

[X.]) Bei den Bestimmungen über die Erhebung von [X.] nach [X.] (oben 2.), über den Einzug einer Forderung gegen die P

AG Z.

durch einen Treuhänder (oben 3. und 4.), über die [X.] (oben 5.) und über die fehlende Klarheit und Widersprüchlich-keit (oben 6. und 7.) handelt es sich um wesentliche Mängel. [X.] über weitergehender Möglichkeiten einer erfolgreichen Insolvenzanfech-tung, über die Befugnis eines [X.] durch einen Treuhänder, über die Richtigkeit der Vergleichsrechnung und über die Fälligkeit und Durchsetz-barkeit der Quote können ersichtlich Einfluss auf die Annahme des [X.] gehabt haben. Dies gilt hier insbesondere mit Rücksicht auf die Häufung und die Bedeutung der Mängel für die Gläubigerbefriedigung, die entgegen der Würdigung des [X.] bei fehlenden Klagebefugnissen des [X.]s und des Treuhänders eine nicht nur unerhebliche Verminderung erfährt.

b) Die Mängel sind auch nicht behe[X.]ar.

Ein Verfahrensmangel ist behe[X.]ar, wenn eine
Wiederholung des [X.] durch Nachbesserung oder Neuvornahme möglich ist, ohne dass ein 54
55
56
57
-
25
-

früherer Verfahrensabschnitt wie der Abstimmungs-
oder Erörterungstermin
wiederholt werden müsste (MünchKomm-[X.]/[X.], 3.
Aufl., §
250 Rn.
39; [X.] in [X.], [X.], 2017, §
250 Rn.
13; HK-[X.]/[X.], [X.]O §
250 Rn.
5; HmbKomm-[X.]/Thies, 6.
Aufl., §
250 Rn. 10; [X.]/[X.], [X.]O § 250 Rn. 9). Die festgestellten Fehler sind im Streitfall unbehe[X.]ar, weil sie nicht ohne Wiederholung des Abstimmungs-
oder Erörterungstermins besei-tigt werden können. Wird ein wesentlicher Verstoß erst festgestellt, nachdem der Abstimmungstermin über den Insolvenzplan stattgefunden hat, so liegt ein unbehe[X.]arer Mangel vor, der einer Bestätigung entgegensteht (MünchKomm-[X.]/[X.], [X.]O; [X.], [X.]O Rn. 14; [X.], [X.]O).

Kayser
[X.]
[X.]

Schoppmeyer
Meyberg

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 02.02.2017 -
67a IN 395/15 -

LG [X.], Entscheidung vom 18.08.2017 -
326 [X.] -

Meta

IX ZB 49/17

26.04.2018

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2018, Az. IX ZB 49/17 (REWIS RS 2018, 10014)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 10014

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Fortsetzung eines Anfechtungsprozesses durch den Insolvenzverwalter nach Insolvenzverfahrensaufhebung


Referenzen
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IX ZB 49/17

IX ZB 250/11

IX ZR 209/11

IX ZA 32/14

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