Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.04.2012, Az. II ZR 215/10

II. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 7049

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II
ZR 215/10

vom

23.
April 2012

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der II.
Zivilsenat des [X.] hat am 23.
April 2012
durch [X.]
Dr. Bergmann
und [X.]
Strohn, die
Richterin
Dr.
[X.], [X.]
Drescher
und
Born
beschlossen:
I.
Die Kläger zu 5 und 6 werden nach Zurücknahme des Rechts-mittels der Revision gegen das Urteil des 23.
Zivilsenats des [X.] vom 20.
Oktober 2010 für verlustig erklärt.
II.
Soweit die Revision des [X.] zu 2 gegen das Urteil des 23.
Zivilsenats des [X.] vom 20. Oktober 2010 nicht bereits mit Beschluss vom [X.] 2011 verworfen
worden
ist, wird sie mit der Maßgabe zu-rückgewiesen, dass die Kostenentscheidung im Berufungsurteil wie folgt geändert wird:
Von den Gerichtskosten erster Instanz tragen die Klä-ger zu
1 (und Nebenintervenient zu 1), 5 und 6 sowie die [X.] zu 2 und 3 je 25/144, die Klä-ger zu 2, 3 und 4 je 1/144 und die Beklagte 1/9.
Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten in erster Instanz tragen die Kläger zu 1 (und Nebeninter-venient zu 1), 5 und 6 sowie die [X.] zu 2 und 3 je 25/144, die Kläger zu 2, 3 und 4 je 1/144.
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Von den außergerichtlichen Kosten der Nebeninterve-nienten zu 2 und 3 in erster Instanz trägt die Beklagte jeweils 1/9.
Von den Gerichtskosten zweiter Instanz tragen die Klä-ger zu 1 (und Nebenintervenient zu 1), 5 und 6 je 31/108, die Kläger zu 2, 3 und 4 je 1/108 und die [X.] 1/9.
Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten in zweiter Instanz tragen die Kläger zu 1 (und Nebeninter-venient zu 1), 5 und 6 je 31/108, die Kläger zu 2, 3 und 4 je 1/108.
Von den außergerichtlichen Kosten des [X.] zu 1 (und [X.] zu 1), 5 und 6 in erster und zweiter Instanz trägt die Beklagte jeweils 1/9, von den außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 2, 3 und 4 je-weils 2/3.
Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtli-chen Kosten selbst.
III.
Die Kosten des Revisions-
und des Nichtzulassungsbeschwer-deverfahrens werden wie folgt verteilt:
Von den Gerichtskosten tragen der Kläger zu 2 1/54, die Kläger zu 5 und 6 je 47/108 und die Beklagte 1/9.
-
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-

Von den außergerichtlichen Kosten des [X.] zu 2 trägt die Beklagte 2/3.
Von den außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 5 und 6 trägt die Beklagte jeweils 1/9.
Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten tra-gen der Kläger zu 2 1/54, die Kläger zu 5 und 6 je 47/108.
Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtli-chen Kosten selbst.
IV.
Streitwert: 900.000,00

[Wert der Revision und Nichtzulassungsbeschwerde des Klä-jeden Beschluss zu Tagesordnungspunkt 3-Beschluss zu Tagesordnungspunkt 2 [Gewinnverwendung])

Gründe:
1.
Die Kläger zu 5 und 6 sind nach Rücknahme ihrer Revisionen des Rechtsmittels für verlustig zu erklären (§§ 565, 516 Abs. 3 ZPO).
2.
Die Revision des [X.] zu 2 ist zurückzuweisen, soweit sie nicht be-reits durch Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2011 verworfen worden ist. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht mehr vor und die 1
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Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a ZPO). Zur weiteren Be-gründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 13. Dezember 2011 verwiesen.
3.
Mit Recht beanstandet die Revision des [X.] zu 2 jedoch die vom Berufungsgericht getroffene Kostenentscheidung insoweit, als auf Seiten der Kläger keine Quotierung nach Maßgabe der mit den Klagen jeweils angefoch-tenen Beschlüsse erfolgt ist. Zwar haften die unterlegenen Personen nach der Regel des § 100 Abs. 1 ZPO grundsätzlich nach Kopfteilen. Bei einer erhebli-chen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann aber nach dem Er-messen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden (§ 100 Abs. 2 ZPO). Wegen der erheblichen Unterschiede in der Beteiligung am Rechtsstreit sind hier das unterschiedliche Ausmaß der Anfechtung der auf der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse und deren unterschiedlicher Wert zum Maßstab zu nehmen. Die Kläger zu 2, 3 und 4 haben sich nur gegen die Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 3, 4 und 10 gewandt.
Das Berufungsgericht hat außerdem nicht beachtet, dass die Streithelfer der Kläger als streitgenössische [X.] ebenfalls in die Kosten-verteilung nach § 100 ZPO einzubeziehen sind (§ 101 Abs. 2 ZPO, vgl. [X.], Beschluss vom 15. Juni 2009 -
II
ZB
8/08, [X.], 1538 Rn.
12; Beschluss vom 14. Juni 2010 -
II
ZB
15/09, [X.], 1771 Rn. 9). Die Streithelfer sind den Klagen in vollem Umfang beigetreten, wobei der Nebenintervenient zu
1 hinsichtlich der Anfechtung des Beschlusses zu Tagesordnungspunkt 10 bereits als Kläger zu 1 unterlegen und insoweit nicht doppelt zu berücksichtigen ist. Die [X.] zu 2 und 3 haben sich am Berufungsverfahren nicht mehr beteiligt, so dass sie insoweit auch keine Kosten zu tragen haben.

3
4
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6
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An einer Änderung der Kostenentscheidung des Berufungsgerichts ist der Senat nicht dadurch gehindert, dass er die Revision gegen die [X.] des Berufungsgerichts nicht durch Urteil, sondern durch Beschluss nach § 552a ZPO zurückweist (vgl. zum früheren Annahmeverfahren [X.], [X.] vom 26. Juni 1997 -
III
ZR
152/96, [X.]R ZPO § 554b Abs.
3 Kosten-entscheidung 4).
4.
Die [X.] der Beklagten verliert mit dem Beschluss nach § 552a ZPO gemäß § 554 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung ([X.], Beschluss vom 7.
Juli 2008 -
II ZR 71/07, [X.], 1821 Rn. 13).
5.
Die Kosten des Revisions-
und Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens sind zwischen den [X.] und der [X.] unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Maßes der Beteiligung verhältnismäßig zu teilen. Die [X.] hat die durch die [X.] verursachten Kosten bereits deshalb zu tragen, weil die [X.] [X.] ist (vgl. [X.], Beschluss vom 17. Dezember 1951 -
GSZ
2/51, [X.]Z
4, 229, 240 f.; Beschluss vom 8. Dezember 1982 -
Ib [X.], [X.]Z 86, 51, 52 f.). Die [X.] ist nur zulässig, wenn sie einen Lebens-sachverhalt betrifft, der mit dem von der Revision erfassten Streitgegenstand in einem unmittelbaren rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang steht ([X.], Urteil vom 22. November 2007 -
I [X.], [X.]Z 174, 244 Rn. 38; Ur-teil vom 20. Januar 2011 -
IX ZR 58/10, NJW-RR 2011, 630 Rn. 7). Das ist hier nicht der Fall. Die [X.] (Tagesordnungspunkte 3 und 4), die den Gegenstand der [X.] bilden, stehen in keinem rechtlichen Zusammenhang mit den Revisionen. Die Revisionen betrafen mit den Be-schlüssen zu den Tagesordnungspunkten 2 und 5 bis 14 andere Beschlüsse und andere Beschlussanfechtungsgründe, die weder in einem rechtlichen noch 5
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7
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in einem wirtschaftlichen Zusammenhang zu den [X.]n und der ihrer Nichtigerklärung zugrunde liegenden Erklärung zum [X.] (§ 161 [X.]) stehen.

Bergmann

Strohn

[X.]

Drescher

Born
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 19.06.2008 -
3-5 O 158/07 -

O[X.], Entscheidung vom 20.10.2010 -
23 [X.] -

Meta

II ZR 215/10

23.04.2012

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.04.2012, Az. II ZR 215/10 (REWIS RS 2012, 7049)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 7049

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IX ZR 58/10

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