Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.04.2001, Az. II ZB 18/00

II. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 2719

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/00vom30. April 2001in dem [X.] 2 -Der II. Zivilsenat des [X.] hat am 30. April 2001 durch [X.] Prof. Dr. [X.], Prof. [X.], [X.], [X.] und [X.]in Münkebeschlossen:Die sofortige Beschwerde gegen den [X.]uß des31. Zivilsenats des [X.] vom [X.] wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.[X.]: 30.000,-- [X.]:Dem Kläger ist das klagabweisende Urteil des [X.] [X.] 13. Januar 2000 am 6. April 2000 zugestellt worden. Seine an das [X.], [X.] 7, 80335 [X.], adressierte [X.] vom 10. April 2000 und ist bei der [X.] der Justiz-behörden [X.] am Montag, dem 8. Mai 2000 eingegangen. Die [X.] leitete die Berufung, der ein vollständiges Exemplar des angefochtenenUrteils angeheftet war, an das [X.] [X.], wo sie am 10. [X.] einging.Am 26. Mai 2000 hat der Kläger wegen der Versäumung der Berufungs-frist, von der er nach seinem Vortrag am 16. Mai 2000 erfahren hat, [X.] 3 -setzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung hat er vorgebracht:Die Berufung sei infolge eines Schreibversehens über die Computeradressie-rung an das [X.] [X.] I gerichtet worden, obwohl sein Prozeßbe-vollmächtigter bei [X.] am 10. April 2000 [X.] ausdrücklich das [X.] bezeichnet habe. Der fertigeSchriftsatz sei von seinem Prozeßbevollmächtigten mehrfach überprüft worden,insbesondere hinsichtlich der Anträge, und auch von dessen Kollegin durchge-sehen worden. Am Montag, dem 8. Mai 2000 sei der Auslauf der [X.] an das [X.] [X.] I im Postausgangsbuch ordnungsgemäßvermerkt worden. Ebenso wie seinem Prozeßbevollmächtigten und dessenKollegin sei auch den mit der Sache befaßten Fachangestellten der [X.] nicht aufgefallen.Das [X.] hat durch [X.]uß vom 10. Juli 2000 den [X.] zurückgewiesen und die Berufung des [X.] auf sei-ne Kosten als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die sofortige Be-schwerde des [X.].[X.] in formeller Hinsicht einwandfreie Rechtsmittel ist nicht begründet.Die Berufungsschrift ist nicht fristgemäß bei dem [X.] eingegan-gen. Wegen der Fristversäumung kann dem Kläger Wiedereinsetzung in [X.] Stand nicht gewährt werden, weil sie nicht unverschuldet i.S. von§ 233 ZPO ist.1. Der Eingang der Berufungsschrift bei der auch für Schriftsätze an das[X.] [X.] zuständigen gemeinsamen [X.] am 8. Mai- 4 -2000 hat die an diesem Tage ablaufende Berufungsfrist nicht gewahrt. [X.] Rechtsprechung des [X.] ist ein bei einer gemein-samen Postannahmestelle mehrerer Gerichte eingereichter Schriftsatz beidemjenigen Gericht eingegangen, an das er adressiert ist (vgl. [X.], [X.]. v.6. Oktober 1988 - [X.], NJW 1989, 590; [X.]. v. 10. Januar 1990- [X.]/89, NJW 1990, 990; [X.]. v. 2. Oktober 1996 - [X.]/96,FamRZ 1997, 172). Da die Berufung an das [X.] [X.] I gerichtetwar, ist sie zwar diesem innerhalb der Berufungsfrist eingereicht worden, nichtaber dem [X.] [X.]. Die Berufung hätte gemäß § 518Abs. 1 ZPO bei dem [X.] eingelegt werden müssen, an das [X.] erst am 10. Mai 2000 und damit nach Fristablauf gelangte.Eine andere Beurteilung ist entgegen der Ansicht des [X.] nicht des-halb gerechtfertigt, weil der Berufungsschrift das komplette landgerichtlicheUrteil beigefügt war. Die [X.] hat eingehende Schriftsätze dem [X.] Empfänger bezeichneten Gericht zuzuordnen. Denn mit der [X.] Schriftsatzes an ein bestimmtes Gericht hat der Verfasser eine Entschei-dung getroffen, die für die [X.] maßgebend ist. Es ist nicht Aufgabe der[X.], diese Entscheidung des Verfassers auf ihre Richtigkeit zu über-prüfen. Die [X.] durfte die Berufungsschrift des [X.] daher dem[X.] [X.] I zuordnen, sie brauchte entgegen der Beschwerde-schrift nicht anzunehmen, es liege lediglich ein Vergreifen im Ausdruck vor. [X.] Fall unrichtiger Adressierung ist weder demjenigen vergleichbar, indem eine Berufungsbegründungsschrift unter Angabe des richtigen [X.] an das [X.] adressiert war ([X.], [X.]. v. 6. Oktober1988 - [X.] aaO), noch dem, daß Berufung gegen ein Urteil des Land-gerichts eingelegt, aber weiter kein Empfänger der Berufungsschrift angegebenwurde ([X.], [X.]. v. 28. Januar 1992 - [X.], [X.], 1047).- 5 -2. Die Fristversäumung beruht auf Verschulden des Prozeßbevollmäch-tigten des [X.], das gemäß § 85 Abs. 2 ZPO diesem zugerechnet wird.Nach gefestigter Rechtsprechung des [X.] gehört die Anferti-gung einer Rechtsmittelschrift wegen der Bedeutung dieser Tätigkeit und derinhaltlichen Anforderungen an einen solchen Schriftsatz zu den Geschäften,die der Rechtsanwalt nicht seinem Büropersonal überlassen darf, ohne dessenArbeitsergebnis auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen ([X.],[X.]. v. 10. Januar 1990 - [X.]/89 aaO; [X.].[X.]. v. 20. Februar1995 - [X.], NJW 1995, 1499; [X.].Urt. v. 1. Dezember 1997- II ZR 85/97, NJW 1998, 908). Der Rechtsanwalt trägt die persönliche Verant-wortung dafür, daß eine Rechtsmittelschrift an das richtige Gericht adressiertwird ([X.], [X.]. v. 10. Januar 1990 - [X.]/89 aaO; [X.]. v. 23. März1995 - [X.], NJW 1995, 2105; [X.]. v. 2. Oktober 1996- [X.]/96- 6 -aaO). Daß der Prozeßbevollmächtigte des [X.] die unzutreffende Adressie-rung der Berufungsschrift trotz mehrfacher Überprüfung übersehen hat, [X.] ihm zum Verschulden.[X.]GoetteKurzwelly [X.] Münke

Meta

II ZB 18/00

30.04.2001

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.04.2001, Az. II ZB 18/00 (REWIS RS 2001, 2719)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2719

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.