Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.12.2004, Az. III ZR 263/04

III. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 300

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[X.]IM NAMEN [X.]ES VOLKES URTEIL [X.]/04
Verkündet am: 9. [X.]ezember 2004 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja

GG Art. 14 [X.]; BGB § 839 B; BBergG §§ 7, 8, 12; SachsAnh[X.] § 1
a) Bei einer fehlerhaften behördlichen Entscheidung fehlt es an einem haf-tungsbegründenden Verschulden des Amtsträgers, wenn sich von mehre-ren die Entscheidung selbständig tragenden Begründungen auch nur eine als unverschuldet erweist.
b) In den Schutzbereich des Art. 14 GG fällt auch eine [X.] gemäß § 7 BBergG. [X.]er Anspruch auf Erteilung einer A[X.]aubewilligung nach § 8 BBergG (hier: für Kiese und Kiessande zur Herstellung von Be-tonzuschlagstoffen) ist demgegenüber selbst dann nicht eigentumsrechtlich geschützt, wenn dem Antragsteller zuvor eine Erlaubnis zum Aufsuchen desselben [X.] erteilt war. Bei rechtswidriger Versagung der - 2 -

Bewilligung besteht daher kein Entschädigungsanspruch aus enteignungs-gleichem Eingriff oder nach § 1 Abs. 1 des [X.] im [X.].
[X.], Urteil vom 9. [X.]ezember 2004 - [X.]/04 - OLG Naumburg

LG Magdeburg - 3 -

[X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. [X.]ezember 2004 durch [X.] und [X.] [X.], [X.]r. [X.], [X.] und [X.]

für Recht erkannt:
[X.]ie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 14. Mai 2004 wird [X.].

[X.]ie Klägerin hat die Kosten des [X.] zu tragen. Von Rechts wegen

Tatbestand

[X.]ie Klägerin war Inhaberin einer von [X.] mit Zu-stimmung des [X.] erworbenen, bis zum 31. [X.]ezember 1992 befristeten Erlaubnis für das Aufsuchen von [X.] und [X.] zur Herstellung von Betonzuschlagstoffen in [X.]. An das [X.] schließt sich das [X.]" an. Unter dem 23. Oktober 1992 bean-tragte die Klägerin für dasselbe Feld eine Bewilligung zur Gewinnung von [X.] und [X.]. [X.]en Antrag lehnte das Bergamt St.

mit Bescheid vom 20. Januar 1994 auf der Grundlage des § 12 Abs. 1 BBergG i.V.m. § 11 Nr. 10 BBergG wegen vorgehender Belange des Naturschutzes und der [X.] 4 -

schaftspflege sowie nach § 11 Nr. 8 BBergG wegen entgegenstehender Inter-essen der Kiesa[X.]auberechtigten benachbarter Bewilligungsfelder ab. [X.]ie von der Klägerin dagegen erhobene Verpflichtungsklage wurde vom [X.]durch Urteil vom 30. Januar 1997 mit Rücksicht auf die zwi-schenzeitliche Beseitigung der Bergfreiheit des [X.] durch das [X.] zur Vereinheitlichung der Rechtsverhältnisse bei Bodenschätzen vom 15. April 1996 ([X.] I S. 602; künftig: [X.]) abgewiesen. Jedoch stellte das Verwaltungsgericht auf den Hilfsantrag der Klägerin die Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbescheids fest. [X.]er Antrag der Klägerin beim Oberverwaltungsgericht des [X.] [X.] auf Zulassung der Beru-fung hatte keinen Erfolg. [X.]ie Berufung des [X.] wies das [X.] mit Urteil vom 4. November 1999 ([X.]/97) zurück.

In dem vorliegenden Rechtsstreit verlangt die Klägerin Ersatz ihrer Auf-wendungen sowie entgangenen Gewinns in Höhe von zuletzt insgesamt 7.477.774,77 •. [X.]as [X.] hat das Klagebegehren unter den [X.] der Amtshaftung und des Gesetzes zur Regelung von Entschädi-gungsansprüchen im [X.] (in der Fassung der Bekanntma-chung vom 16. November 1993, GVBl. S. 720 - [X.] LSA) dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. [X.]as [X.] hat auf die Berufung des beklagten [X.] die Klage abgewiesen und unter Bezugnahme auf § 1 Abs. 1 [X.] LSA die Revision zu der Frage zugelassen, ob eine erloschene Auf-suchungserlaubnis ein von Art. 14 GG geschütztes Recht sei. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge uneingeschränkt weiter.

Entscheidungsgründe - 5 -

[X.]ie Revision hat keinen Erfolg. [X.]

[X.]as Berufungsgericht verneint abweichend vom [X.] sowohl ei-nen Amtshaftungsanspruch der Klägerin als auch einen Anspruch auf [X.] nach § 1 Abs. 1 [X.] LSA. Aufgrund der verwaltungsgerichtlichen Urteile stehe zwar rechtskräftig fest, daß die Begründung für die Versagung der bergrechtlichen Bewilligung [X.] gewesen sei. Hieran treffe die Beamten jedoch kein Verschulden. [X.]er Wortlaut des § 11 Nr. 8 BBergG sei nicht klar und eindeutig; seinerzeit habe es dazu auch weder eine höchstrichterliche Rechtsprechung oder einschlägige Äußerungen in der bergrechtlichen Stan-dardliteratur noch eine einheitliche Auffassung der Instanzgerichte gegeben. Zudem habe die vom Bergamt vertretene Ansicht der damaligen Praxis vieler Bergbehörden entsprochen. Auf die weitere Begründung des [X.] mit naturschutzrechtlichen Belangen (§ 11 Nr. 10 BBergG) komme es nicht an; diese könne hinweggedacht werden.

Ebensowenig stehe der Klägerin ein Entschädigungsanspruch aus § 1 Abs. 1 [X.] LSA in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1997 (GVBl. [X.], 17) zu. Bei diesem Gesetz handele es sich um eine Kodifizierung der Rechtsprechung zum enteignungsgleichen Eingriff. [X.]er Schutzbereich der Norm werde somit auf das Eigentum im Sinne des Art. 14 GG begrenzt. [X.]urch die rechtswidrige Versagung der Bewilligung habe das beklagte Land aber nicht unmittelbar in ein Eigentumsrecht der Klägerin eingegriffen. [X.]enn deren bis zum 31. [X.]ezember 1992 befristete [X.] sei bereits erlo-schen gewesen und ein anderes eigentumsfähiges Recht sei der Klägerin da-- 6 -

nach nicht mehr verblieben. Auch unter Berücksichtigung des § 14 BBergG ergebe sich keine durch Art. 14 GG geschützte Rechtsstellung des ehemaligen [X.]s.

Schadensersatz könne die Klägerin schließlich nicht wegen Verletzung der Amtspflicht zur Entscheidung innerhalb angemessener Frist verlangen. [X.]ie Verzögerung der Bearbeitung habe zu keinem bezifferbaren Schaden der Klä-gerin geführt. [X.]eren Behauptung, das [X.] hätte noch vor Inkrafttreten des [X.]es vom 15. April 1996 ent-schieden, sei rein hypothetisch. [X.]er gesamte weitere Ablauf hätte sich lediglich um ein halbes Jahr verschoben, so daß das Verwaltungsgericht im August 1996 mündlich verhandelt hätte. Im übrigen sei die Klägerin auch nicht mehr Inhaberin einer [X.] im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 2 des Ver-einheitlichungsgesetzes gewesen.

I[X.]

[X.]iese Ausführungen halten den Angriffen der Revision im ganzen stand.
1. [X.]ie Revision ist unbeschränkt zulässig. [X.]er Tenor des Berufungsurteils enthält keine Einschränkung der Zulassung. Eine solche Beschränkung kann sich zwar auch aus den Entscheidungsgründen ergeben (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 17. Juni 2004 - [X.], NJW 2004, 3264, 3265 m.w.N.). Ob die Begründung der Zulassungsentscheidung in den [X.] des angefochtenen Urteils in diesem Sinne zu verstehen ist, mag zweifelhaft sein, kann aber dahinstehen. [X.]enn die Revisionszulassung - 7 -

darf nicht auf bestimmte Rechtsfragen und nur dann auf einen Teil des [X.] begrenzt werden, wenn dieser Gegenstand eines Teilurteils nach § 301 ZPO sein kann und auch der Revisionskläger selbst seine Revision ent-sprechend beschränken könnte ([X.] [X.]O). [X.]iese Voraussetzungen liegen hier nicht vor; eine Einschränkung der Revisionszulassung wäre darum [X.]. Nach der Rechtsprechung des [X.]s bilden Amtshaftungsansprüche und aus demselben Sachverhalt hergeleitete Entschädigungsansprüche aus ent-eignungsgleichem Eingriff lediglich konkurrierende materiellrechtliche Forde-rungen und folglich prozessual nicht abtrennbare Rechtsfragen innerhalb eines einheitlichen Streitgegenstands ([X.] 136, 182, 184; 146, 365, 371). Nichts anderes kann für den nach dem Berufungsurteil inhaltsgleichen Anspruch aus § 1 Abs. 1 [X.] LSA gelten.

2. Für Amtshaftungsansprüche nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG sieht das Berufungsgericht hier mit Recht keine Grundlage. [X.]as gilt sowohl für die Ab-lehnung der bergrechtlichen Bewilligung zur Förderung hochwertiger Kiese und Kiessande, die zum damaligen Zeitpunkt im Beitrittsgebiet nach den Maßgaben des [X.] ([X.]. [X.]. [X.]. [X.] Abschn. [X.]. a) bergfrei waren, als auch für die [X.]auer der Antragsbearbeitung von seiten des [X.].

a) Was zunächst den Vorwurf verspäteter Bescheidung des [X.] anbelangt, so stellt das Berufungsgericht in tatrichterlicher Wür-digung fest, daß das Abwarten der Behörde bis zu den von der [X.]und dem [X.]abgegebenen Äußerungen im [X.]ezember 1993 lediglich zur Verzögerung um ein halbes Jahr geführt habe, da - so versteht der [X.] das Berufungsurteil - - 8 -

das Bergamt jedenfalls nicht vor Eingang der Stellungnahme des [X.]am 16. Juli 1993 hätte entscheiden müssen. In diesem Fall hätte das Verwaltungsgericht M. im August 1996 und damit eben-falls nach Inkrafttreten des [X.]es am 23. April 1996 mündlich verhandelt. [X.]iese Beurteilung ist frei von [X.]. [X.]ie Verfah-rensrüge der Revision hat der [X.] geprüft und für nicht durchgreifend erach-tet; von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 564 ZPO).

b) [X.]ie Versagung der beantragten A[X.]aubewilligung war allerdings, wie aufgrund der verwaltungsgerichtlichen Urteile im vorausgegangenen Verfahren für den [X.] bindend feststeht (vgl. nur [X.]surteil [X.] 146, 153, 156), rechtswidrig und zugleich amtspflichtwidrig. [X.]er [X.] folgt indessen dem Berufungsgericht auch darin, daß der fehlerhafte Bescheid im Ergebnis nicht auf einem Verschulden der handelnden Beamten beruht und eine Schadensersatzpflicht des [X.] nach § 839 BGB, Art. 34 GG darum insgesamt entfällt.

[X.]) Zwar muß sich jeder Amtsträger die zur Führung seines Amtes not-wendigen Rechts- und Verwaltungskenntnisse verschaffen. Bei der [X.] und Rechtsanwendung hat er die Rechtslage unter Zuhilfenahme der ihm zu Gebote stehenden Hilfsmittel sorgfältig und gewissenhaft zu prüfen und danach aufgrund vernünftiger Überlegungen sich eine Rechtsmeinung zu bilden. Nicht jeder objektive Rechtsirrtum begründet jedoch einen Schuldvor-wurf. Wenn die nach sorgfältiger Prüfung gewonnene Rechtsansicht des Amts-trägers als rechtlich vertretbar angesehen werden kann und er daran bis zur gerichtlichen Klärung der Rechtslage festhält, so kann aus der späteren Mißbil-ligung seiner Rechtsauffassung durch die Gerichte ein Schuldvorwurf nicht her-- 9 -

geleitet werden (st. Rspr.; vgl. etwa [X.]surteile [X.] 119, 365, 369 f.; 139, 200, 203; vom 3. Juli 1997 - [X.] - NJW 1997, 3432, 3433 - insoweit in [X.] 136, 182 nicht abgedruckt). [X.]as gilt insbesondere in Fällen, in denen die objektiv unrichtige Rechtsanwendung eine Vorschrift betrifft, deren Inhalt - bezogen auf den zur Entscheidung stehenden Einzelfall - zweifelhaft sein kann und noch nicht durch eine höchstrichterliche Rechtsprechung klargestellt ist ([X.]sbeschluß vom 19. [X.]ezember 1991 - [X.] - NJW-RR 1992, 919).

[X.]) So verhält es sich hier jedenfalls in bezug auf den vom [X.]gleichwertig herangezogenen Versagungsgrund des § 11 Nr. 8 BBergG (i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BBergG). [X.]anach ist die [X.] oder Bewilligung zu versagen, wenn eine sinnvolle und planmäßige Aufsu-chung und Gewinnung von bergfreien oder grundeigenen Bodenschätzen [X.] würde. [X.]ieser Schutz bezieht sich nicht nur auf die Bodenschätze, die Gegenstand der beantragten Erlaubnis sein sollen, sondern umfaßt auch das Aufsuchen und Gewinnen anderer bergfreier oder grundeigener Bodenschätze durch sonstige Berechtigte ([X.]/Weller, BBergG, 1984, § 11 Rn. 11). Zu der weiteren Frage, ob dabei, wie das Oberverwaltungsgericht des [X.] [X.] im Urteil vom 4. November 1999 später angenommen hat, aus-schließlich technische Gesichtspunkte zu prüfen sind oder ob auch die wirt-schaftlichen Belange anderer A[X.]auberechtigter einbezogen werden dürfen, wovon das Bergamt St. in seinem ablehnenden Bescheid ausgegangen ist, gab es bis dahin weder eine einschlägige Rechtsprechung noch verwertba-re Äußerungen in der Kommentarliteratur. [X.]ie vom Oberverwaltungsgericht zur Rechtfertigung seiner Ansicht angeführte Bemerkung in dem Kommentar von [X.]/Weller, [X.]O, § 12 Rn. 7, "wie bei der Frage der Gewinnbarkeit der [X.] 10 -

denschätze" habe "sich die Prüfung der Bewilligungsbehörde auch in diesem Zusammenhang auf technische Gesichtspunkte zu beschränken, während wirt-schaftliche Überlegungen dem Antragsteller vorbehalten" blieben, bezieht sich unmittelbar nur auf die nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 BBergG notwendige Vor-lage eines Arbeitsprogramms, insbesondere zur technischen [X.]urchführung der Gewinnung, und mittelbar auf die vorausgegangenen Erläuterungen in dem Kommentar zum Versagungsgrund des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BBergG ([X.]/Weller, [X.]O, § 12 Rn. 5), und hat daher allenfalls geringe Aussagekraft für die Auslegung des in § 11 Nr. 8 BBergG geregelten anders gearteten [X.]. Auf dieser Grundlage erscheint die vom Bergamt St. gewonne-ne Auslegung jedenfalls nicht als unvertretbar, zumal volkswirtschaftliche Er-wägungen bei sonstigen [X.] durchaus zu beachten sein [X.] (z.B. in § 11 Nr. 7, 9 und 10 BBergG, vgl. [X.]/Weller, [X.]O, § 11 Rn. 10, 12, 14).

[X.]as Berufungsgericht hat außerdem keine Anhaltspunkte dafür gefun-den, daß die Rechtsauffassung der Behörde nicht das Ergebnis einer sorgfälti-gen rechtlichen und tatsächlichen Prüfung gewesen wäre. [X.]ie Revision be-kämpft dies mit Verfahrensrügen und will aus der Behandlung der [X.] zweier Konkurrenzunternehmen folgern, daß das Bergamt zum Nachteil der Klägerin aus sachfremden Erwägungen mit zweierlei Maß gemes-sen habe. Auch diese [X.] können keinen Erfolg haben. Von einer näheren Begründung sieht der [X.] gemäß § 564 ZPO gleichfalls ab.

[X.]) [X.]a von den in der Verwaltungsentscheidung alternativ gegebenen Begründungen für die Versagung einer A[X.]aubewilligung zumindest eine nicht auf einem Verschulden der Beamten beruht, läßt sich der Schaden der Kläge-- 11 -

rin insgesamt nicht auf eine schuldhafte Amtspflichtverletzung zurückführen. Eine Entscheidung ist im Ergebnis richtig, wenn von mehreren selbständig ne-beneinander stehenden Gründen auch nur einer zutrifft und damit die Ent-scheidung trägt. [X.]er [X.] hat keine Bedenken, diese Erwägung mit dem Be-rufungsgericht im Falle des § 839 BGB auf die [X.] zu übertra-gen und ein haftungsbegründendes Verschulden des Amtsträgers auch dann zu verneinen, falls sich lediglich eine der tragenden Begründungen für die feh-lerhafte Entscheidung als unverschuldet herausstellt. Auch die Revision [X.] sich hiergegen nicht.

3. Ebensowenig steht der Klägerin ein auf § 1 Abs. 1 [X.] LSA (in der für den Streitfall noch maßgebenden Fassung vom 16. November 1993) ge-stützter Ausgleichsanspruch zu.

a) Zwar ist das Gesetz zur Regelung von Entschädigungsansprüchen im [X.], durch das das im Beitrittsgebiet als [X.]recht fort-geltende St[X.]tshaftungsgesetz der [X.][X.]R umfassend umgestaltet wurde, an sich nicht mehr dem revisiblen [X.]recht zuzurechnen ([X.]surteil vom 6. No-vember 1997 - [X.] - [X.], 504). [X.] sind aber die aus dem Bundesrecht übernommenen Tatbestandsvoraussetzungen des enteig-nungsgleichen Eingriffs (vgl. LT-[X.]rucks. [X.] 1/1502 S. 11 f.), ins-besondere der geforderte Eingriff in das Eigentum (vgl. [X.] 46, 17, 21 zur Übernahme eines Rechtsbegriffs aus dem revisiblen [X.] [X.]recht in eine nicht revisible Polizeiverordnung und [X.]surteil [X.] 118, 295, 299 f. zur Auslegung und Anwendung revisibler Rechtssätze als Vorfrage), sowie die hier zur Ausfüllung dieser Tatbestandsmerkmale heranzuziehenden Vorschriften des Bundesberggesetzes. - 12 -

b) [X.]urch die Verweigerung der von der Klägerin beantragten A[X.]aukon-zession hat das beklagte Land in diesem Sinne nicht in deren "Eigentum" ein-gegriffen.

[X.]) Schutzgut des enteignungsgleichen Eingriffs sind von der Eigen-tumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG umfaßte Rechtspositionen ([X.]surteile [X.] 94, 373, 374 f.; 124, 394, 400). Als solche kommen nicht nur das Eigen-tum an Grundstücken oder beweglichen Sachen in Betracht, sondern auch sonstige dingliche oder obligatorische Rechte, dagegen nicht bloße Chancen und Aussichten, auf deren Verwirklichung ein rechtlich gesicherter Anspruch nicht besteht (siehe etwa [X.]surteil vom 3. Oktober 1985 - [X.]/84 - NVwZ 1986, 689, 690). Auch der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb ist hiernach in seiner Substanz geschützt. Greift allerdings ein Akt der öffentli-chen Gewalt eher in die Freiheit der individuellen Erwerbs- und Leistungstätig-keit ein, so ist nicht der Schutzbereich des Art. 14 GG, sondern der des Art. 12 GG berührt ([X.]surteile [X.] 111, 349, 355 ff.; 132, 181, 186 f.; Urteil vom 13. Juli 2000 - [X.] - NVwZ-RR 2000, 744 f.). Weitere Einschränkun-gen gelten für öffentlich-rechtliche Rechtspositionen. [X.]as Bundesverfassungs-gericht zieht einen Eigentumsschutz in diesem Bereich nur dann in Betracht, wenn der ein subjektiv-öffentliches Recht begründende Sachverhalt dem [X.] eine Rechtsposition verschafft, die derjenigen eines (bürgerlichrechtli-chen) Eigentümers entspricht und die so stark ist, daß ihre ersatzlose [X.] dem rechtsst[X.]tlichen Gehalt des Grundgesetzes widersprechen würde ([X.] 40, 65, 83; 72, 141, 153), insbesondere, wenn die vermögenswerte öffentlich-rechtliche Rechtsposition für den Bürger ein Äquivalent eigener Lei-- 13 -

stung bildet und nicht überwiegend auf st[X.]tlicher Gewährung beruht ([X.] 72, 175, 193; siehe auch [X.] 97, 67, 83).

[X.]) Nach diesen Maßstäben ist eine durch Art. 14 GG eigentumsrecht-lich geschützte und durch die Versagung der Bewilligung tangierte Rechtsposi-tion der Klägerin zu verneinen.

(1) [X.]ie nach den §§ 6 ff. BBergG verliehenen Bergbauberechtigungen (Erlaubnis, Bewilligung, Bergwerkseigentum) beruhen auf st[X.]tlicher Konzes-sion. Sofern keiner der in den §§ 11 bis 13 BBergG aufgeführten Versagungs-gründe vorliegt, hat der Antragsteller zwar einen Rechtsanspruch auf Erteilung der beantragten Berechtigung (Begründung des [X.], BT-[X.]rucks. 8/1315 [X.]; [X.]/Weller, [X.]O, § 6 Rn. 13, § 11 Rn. 1, § 12 Rn. 1; Piens/[X.]/Graf [X.], BBergG, 1983, § 11 Rn. 2 m.w.N.). [X.]ieser ergibt sich aber aus der in Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 12 GG verfassungsrechtlich ga-rantierten Unternehmer- und Berufsfreiheit ([X.]/Weller, [X.]O, § 6 Rn. 13). Es geht mit anderen Worten in diesem Zusammenhang nicht um einen Schutz des "Erworbenen" - dann Geltung des Art. 14 GG -, sondern um den künftigen "Er-werb" infolge von Chancen und Verdienstmöglichkeiten, d.h. um den Anwen-dungsbereich des Art. 12 GG. [X.]er Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung zum Aufsuchen und Gewinnen bestimmter Bodenschätze (§ 8 BBergG) gehört daher grundsätzlich nicht zu dem nach Art. 14 GG grundrechtlich geschützten Eigentum.

[X.] Etwas anderes folgt im Streitfall auch nicht aus dem Umstand, daß die Klägerin bis zum 31. [X.]ezember 1992 Inhaberin einer [X.] gemäß § 7 BBergG war. Eine solche, auch private Rechte begründende Er-- 14 -

laubnis fällt allerdings in den Schutzbereich des Artikels 14 GG (vgl. [X.] 77, 130, 136; Papier in [X.]/[X.]ürig, GG, Bearbeitung Juni 2002, Art. 14 Rn. 203; [X.]/Weller, [X.]O, § 6 Rn. 14). [X.]er [X.] genießt auch gemäß § 12 Abs. 2 BBergG eine Vorzugsstellung insofern, als ihm eine bean-tragte Bewilligung für die in der Erlaubnis bezeichneten Bodenschätze nur aus den Gründen des § 12 Abs. 1 BBergG und nur unter der weiteren Vorausset-zung versagt werden darf, daß die Tatsachen, die einen Versagungsgrund rechtfertigen, erst nach Erteilung der Erlaubnis eingetreten sind. Hierdurch soll dem Tatbestand Rechnung getragen werden, daß dem Berechtigten bis zur Entdeckung der Bodenschätze in der Regel finanzielle Aufwendungen entstan-den sind und derartige Investitionen vernünftigerweise nur mit dem Ziel getätigt werden, entdeckte Bodenschätze auch im eigenen Unternehmen zu gewinnen. Ohne einen speziellen Schutz dieser Interessen würde angesichts der ständig steigenden Aufwendungen einer ordnungsgemäßen Aufsuchung niemand be-reit sein, das mit dieser Tätigkeit verbundene Risiko zu übernehmen (BT-[X.]rucks. 8/1315 S. 88; [X.]/Weller, [X.]O, § 12 Rn. 9). Überdies kommt dem [X.] unter den Voraussetzungen des § 14 BBergG auch gegen-über Konkurrenten ein Vorrang zu.

[X.]as alles kann indessen nicht dazu führen, den vom Bundesberggesetz einfachrechtlich gewährten Investitionsschutz des [X.]s derart aufzuwerten, daß er der Rechtsstellung des Inhabers einer erteilten [X.] und der zu dessen Gunsten bestehenden verfassungsrechtlichen Eigen-tumsgarantie bereits gleichkommt. [X.]as widerspräche auch dem gesetzlichen "Stufenverhältnis" der Bergbauberechtigungen, wonach erst die Bewilligung ein umfassendes Gewinnungsrecht verschafft. Infolgedessen kommt es für die Entscheidung auch nicht auf die vom Berufungsgericht gestellte Frage an, ob - 15 -

die Vorzugsstellung des [X.]s nach § 12 Abs. 2 BBergG mit dem Erlöschen der [X.] durch Fristablauf endet, selbst dann, wenn - wie hier - der Antrag auf Erteilung der Bewilligung zur Förderung der aufgefundenen Bodenschätze noch vor dem Ende der Frist gestellt war (so [X.] ZfB 2000, 153, 157 f. - aufgehoben durch [X.] NVwZ 2001, 1038 = ZfB 2002, 148 - im Zusammenhang mit § 2 Abs. 2 Satz 2 des [X.]es; a.A. OVG des [X.] [X.] im Urteil vom 4. November 1999, Umdruck S. 6; [X.]/Töpfer, Praxis des Bergrechts, 1996, Rn. 75). [X.]ie Bewilligung zur Gewinnung des [X.] ist nicht notwendig mit der [X.] verbunden und nimmt an deren eigen-tumsrechtlichen Schutz nicht teil; insofern besteht auch keine gesicherte [X.] (a.A. wohl Piens/[X.]/Graf [X.], [X.]O, § 12 Rn. 9). Vielmehr bleibt es auch in den Fällen des § 12 Abs. 2 BBergG dabei, daß der Betreiber trotz eingeschränkter Prüfungsbefugnis der Bergbehörde eine von der Einhal-tung zahlreicher, von ihm nicht immer beeinflußbarer Bedingungen abhängige öffentlich-rechtliche Konzession erstrebt. Seine zu diesem Zweck vorgenom-menen Investitionen begründen keinen weitergehenden eigentumsrechtlichen Schutz. Auch der Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs erstreckt sich nicht auf künftige Chancen und Erwerbsmöglichkeiten, zu denen beabsichtigte Betriebserweiterungen gehören ([X.]surteil [X.] 132, 181, 187 m.w.N.).

[X.] [X.] [X.]

[X.] [X.]

Meta

III ZR 263/04

09.12.2004

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.12.2004, Az. III ZR 263/04 (REWIS RS 2004, 300)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 300

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