Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.01.2010, Az. 2 ARs 565/09

2. Strafsenat | REWIS RS 2010, 9972

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[X.]/09 vom 27. Januar 2010 in der Strafvollstreckungssache gegen wegen Beförderungserschleichung Az.: 7541 Js 80804/08 Staatsanwaltschaft [X.].: 202 Ds 7541 Js 80804/08 (156/08) Amtsgericht [X.].: 15 BRs 283/07, 15 [X.], 15 [X.]/08 [X.] - Strafvollstreckungskammer bei dem [X.].: [X.] StVK 122/09 [X.] - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 27. Januar 2010 beschlossen: Für die Bewährungsüberwachung aus den Beschlüssen des [X.] - Strafvollstreckungskammer bei dem [X.] - vom 14. Juni 2007 (15 BRs 283/07 und 15 [X.]) und aus dem Urteil des [X.] vom 29. Mai 2008 (202 Ds 7541 Js 28813/08) in Verbindung mit dem Beschluss des [X.] - [X.] bei dem [X.] - vom 15. Juli 2008 (15 [X.]/08) ist das Landgericht - Strafvollstreckungskammer - [X.] zuständig. Gründe: Wie der [X.] in seiner Zuschrift an den Senat vom 7. Dezember 2009 zutreffend ausgeführt hat, ist das Landgericht - Strafvollstreckungskammer - [X.] durch die Aufnahme des Verurteilten in die Justizvollzugsanstalt [X.] am 8. Juni 2009 für die Bewährungsüber-wachung zuständig geworden (§ 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO), da zu diesem Zeit-punkt die Strafvollstreckungskammer des [X.] über die [X.] abschließend entschieden hatte und mit kon-kreten Entscheidungen nicht mehr befasst war. Dass die Aufnahme in die Jus-tizvollzugsanstalt [X.] zur Vollstreckung (nur) einer Ersatzfreiheitsstrafe erfolgte, steht der Zuständigkeitsbegründung entgegen der Ansicht des Landge-richts [X.] nicht entgegen. Die Strafvollstreckungskammer dieses [X.] - 3 - richts ist gemäß § 462 a Abs. 1 Satz 2 StPO auch unabhängig davon zuständig geblieben, da sie selbst mit einer bestimmten Entscheidung befasst war (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Juli 2006 - 2 [X.], [X.], 94; [X.] in [X.]. § 462 a Rn. 25). Frau VRinBGH

Fischer Roggenbuck Prof. Dr. [X.] ist wegen Urlaubs gehindert zu unterschreiben. Fischer Cierniak Schmitt

Meta

2 ARs 565/09

27.01.2010

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.01.2010, Az. 2 ARs 565/09 (REWIS RS 2010, 9972)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 9972

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