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PDF anzeigen [X.][X.] vom 31. Januar 2007 in der Strafvollstreckungssache gegen wegen Diebstahls u. a. [X.].: 3111 Js 94218/03 Staatsanwaltschaft Hannover [X.].: 73 [X.]/06 Landgericht Hannover [X.].: 15 [X.] [X.] - Strafvollstreckungskammer beim [X.] - - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 31. Januar 2007 beschlossen: Für die Entscheidung über den Antrag auf Widerruf der Strafaus-setzung zur Bewährung ist die Strafvollstreckungskammer des [X.] zuständig. Gründe: Der Senat tritt der Ansicht des [X.] bei, der in seiner Zuschrift an den Senat ausgeführt hat: 1 "Zuständig für die Entscheidung über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Widerruf der Strafaussetzung (§ 453 StPO) ist das [X.] - Strafvollstreckungskammer. Grundsätzlich richtet sich die Zuständigkeit für die von der [X.] begehrte Entscheidung gemäß § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO nach der örtlichen Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer für die Voll-zugsanstalt, in der sich der Verurteilte zum Zeitpunkt der Befassung des Gerichts befindet. Die hierdurch begründete Zuständigkeit erstreckt sich gemäß § 462a Abs. 4 Satz 3 StPO auch auf alle [X.] aus weiteren Verurteilungen und besteht bei Unterbrechungen der Vollstreckung fort (§ 462a Abs. 1 Satz 2 StPO). Befasst im Sinne des Gesetzes ist eine Strafvollstreckungskammer bereits dann, wenn Tatsa-chen aktenkundig werden, die den Widerruf rechtfertigen können (BGHSt - 3 - 30, 189, 191). Insoweit genügt bereits der Eingang bei dem Gericht der ersten Instanz (Senat, Beschluss vom 16.4.1997, 2 [X.]). Vorliegend ist die seit dem [X.] zuständige Strafvollstreckungskam-mer des [X.] daher auch nach der im März 2006 er-folgten Zurückstellung der (in anderer Sache erfolgten) Strafvollstreckung gemäß § 35 BtmG weiterhin zuständig geblieben. Befasst wurde sie durch den am [X.] erfolgten Eingang der (erneuten) Mitteilung über eine weitere Verurteilung durch das (fälschlich als [X.] bezeichnete) AG Norden vom 18.10.2005 beim Gericht des ersten [X.] sowie die weiteren Mitteilungen über den Nichtantritt der Therapie und den [X.] mit der Bewährungshelferin vom 13.4. und 11.5.2006 an das [X.]. Mangels abschließender Entscheidung der Strafvollstreckungskammer des [X.] konnte daher auch die am [X.] erfolgte Verlegung der Verurteilten in die [X.] keinen Wechsel der [X.] Zuständigkeit bewirken." [X.] Dr. [X.][X.] ist durch Urlaub an der Unter- schrift gehindert.
[X.] Roggenbuck
Meta
31.01.2007
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.01.2007, Az. 2 ARs 525/06 (REWIS RS 2007, 5478)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 5478
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