Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.09.2020, Az. 7 AZR 491/19

7. Senat | REWIS RS 2020, 485

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Gegenstand

Arbeitsbefreiung für Personalratstätigkeit - Teilnahme an einer Sitzung des Personalratsvorstands nach einer Nachtschicht - Ruhezeit


Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 26. März 2019 - 11 Sa 1880/18 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Gutschrift von Stunden auf dem Arbeitszeitkonto des Klägers.

2

Der Kläger ist bei dem beklagten Nahverkehrsunternehmen als Fahrzeughandwerker beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen bei den [X.] im [X.] ([X.]) vom 31. August 2005 idF des 12. [X.] (ÄTV [X.]) vom 17. November 2014 Anwendung. Die Beklagte führt für den Kläger ein Arbeitszeitkonto. Die nähere Ausgestaltung und Führung des [X.] richtet sich nach § 10 Abs. 4 [X.] sowie der [X.]. 08/2006 „Flexibilisierung von Arbeitszeiten“.

3

Der Kläger arbeitet im Rahmen einer 36,5-Stundenwoche in einem Schichtsystem mit einem Umlauf von vier Wochen. Die einzelnen Dienste verteilen sich jeweils inklusive einer halbstündigen Pause wie folgt:

        

Dienst 1

Montag - Freitag

06:00 - 14:00 Uhr

        

Dienst 2

Montag - Freitag

13:55 - 22:00 Uhr

        

Dienst 3

Sonntag - Donnerstag

21:55 - 06:00 Uhr

        

Dienst 4

Sonntag

18:00 - 02:00 Uhr

4

Im Dienst 3 sind der Freitag ab 06:00 Uhr und der Samstag für den Kläger arbeitsfrei.

5

Der Kläger ist Mitglied des in seiner Dienststelle gebildeten Personalrats 16 „T“ und gehört dem Personalratsvorstand an. Der Personalratsvorstand führt seine Sitzungen regelmäßig am ersten und dritten Freitag im Monat ab 12:00 Uhr oder 12:30 Uhr durch. Der Kläger wird zwar gelegentlich, aber nicht ausnahmslos in der Nachtschicht von Donnerstag auf Freitag freigestellt, wenn am Freitag eine Vorstandssitzung stattfindet.

6

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er sei berechtigt, seine Arbeit in der Nachtschicht von Donnerstag auf Freitag ohne Minderung seines Arbeitsentgelts zehn Stunden vor Beginn der Vorstandssitzung am Freitag zu beenden. Da ihm zwischen dem Ende der Nachtschicht und dem Beginn der Vorstandssitzung eine Mindestruhezeit von zehn Stunden nicht zur Verfügung stehe, sei ihm die Ableistung der vollen Nachtschicht unzumutbar.

7

Der Kläger hat zuletzt - soweit für die Revision von Bedeutung - beantragt

        

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die dienstplanmäßig vorgesehene Arbeitszeit auch dann seinem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben, wenn er zur Wahrung der Mindestruhezeit die Arbeit früher als dienstplanmäßig vorgesehen wegen einer nachfolgenden Vorstandssitzung des Personalrats abbricht.

8

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, der Antrag sei unzulässig, da mit ihm nicht abschließend geklärt werde, unter welchen Voraussetzungen der Kläger seine Schicht vorzeitig beenden dürfe. Jedenfalls sei die Klage unbegründet, da dem Kläger die erforderliche Ruhezeit nach der Sitzung des Personalratsvorstands zur Verfügung stehe.

9

Das Arbeitsgericht hat der Klage - soweit sie in der Revision noch anhängig ist - stattgegeben. Das [X.] hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben der Klage - soweit sie Gegenstand der Revision ist - zu Recht entsprochen.

A. Das [X.] hat zutreffend angenommen, dass der Feststellungsantrag zulässig ist.

I. Der Antrag bedarf allerdings der Auslegung. Diese ergibt, dass der Antrag auf die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten gerichtet ist, die [X.] von 02:00 Uhr bzw. 02:30 Uhr bis 06:00 Uhr in der Nachtschicht von Donnerstag auf Freitag dem [X.]konto des [X.] als [X.] gutzuschreiben, wenn der Kläger seine Arbeitsleistung zum Zwecke der Teilnahme an einer am Freitag um 12:00 Uhr bzw. 12:30 Uhr anberaumten Vorstandssitzung des Personalrats zehn Stunden vor deren Beginn beendet. Dieses [X.] hat der Prozessbevollmächtigte des [X.] in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt.

1. Der Antrag bezieht sich trotz seines weitergehenden Wortlauts nur auf die Fälle, in denen der Kläger im Dienst 3 für die Nachtschicht von Donnerstag auf Freitag eingeteilt und am Freitag eine Sitzung des [X.] um 12:00 Uhr bzw. um 12:30 Uhr anberaumt ist. Die bei der [X.] zu berücksichtigenden [X.] für den Streit der Parteien betreffen nur solche Sachverhalte (vgl. zur Berücksichtigung der [X.] bei der [X.] [X.] 21. Oktober 2014 - 1 [X.] - Rn. 15). Andere Fallkonstellationen stehen zwischen den Parteien nicht im Streit und können auch nicht auftreten, da die Sitzungen des [X.] nach den nicht angegriffenen Feststellungen des [X.]s regelmäßig am ersten und dritten Freitag eines Monats um 12:00 Uhr bzw. 12:30 Uhr stattfinden. Für ein weitergehendes Feststellungsbegehren bestünde daher kein Feststellungsinteresse.

2. Der Antrag ist weder nach seinem Wortlaut noch nach seiner Begründung auf Fälle beschränkt, in denen die Dauer der Nachtschicht und die Dauer der Vorstandssitzung zusammen die werktägliche Höchstarbeitszeit nach § 3 Abs. 1 [X.] überschreiten.

3. Mit dem Antrag begehrt der Kläger die Gutschrift der gesamten dienstplanmäßig vorgesehenen [X.] und nicht nur der geleisteten [X.] in der Nachtschicht von Donnerstag auf Freitag, wenn er seine Arbeit zur Wahrung der Mindestruhezeit von zehn Stunden vor Beginn der Vorstandssitzung, dh. um 02:00 Uhr bzw. 02:30 Uhr einstellt. Dabei steht nur die Gutschrift für die nicht geleistete [X.], dh. die [X.] ab 02:00 Uhr bzw. 02:30 Uhr, im Streit.

II. Mit diesem Inhalt ist der Antrag zulässig.

1. Der Antrag genügt dem Bestimmtheitsgebot in § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

a) Der Antrag, einem [X.]konto Stunden „gutzuschreiben“, ist hinreichend bestimmt, wenn der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ein [X.]konto führt, auf dem zu erfassende [X.]en nicht aufgenommen wurden und noch gutgeschrieben werden können und das Leistungsbegehren konkretisiert, an welcher Stelle des [X.] die Gutschrift erfolgen soll ([X.] 18. März 2020 - 5 [X.] - Rn. 13; 15. Mai 2019 - 7 [X.] - Rn. 11; 18. Januar 2017 - 7 [X.] - Rn. 16, [X.]E 158, 31). Bei einer Feststellungsklage sind keine geringeren Anforderungen an die Bestimmtheit zu stellen als bei einer Leistungsklage ([X.] 18. März 2020 - 5 [X.] - Rn. 14).

b) Danach ist der Antrag hinreichend bestimmt. Die Beklagte führt für den Kläger ein [X.]konto nach § 10 Abs. 4 TV-N [X.] iVm. der [X.]. 08/2006 „Flexibilisierung von [X.]en“ ([X.]), in dem Abweichungen der tatsächlich geleisteten [X.] von der regelmäßigen wöchentlichen bzw. dienstplanmäßigen [X.], also „Plus- und Minusstunden“ saldiert werden. Unter Berücksichtigung dessen verlangt der Kläger die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, die umstrittenen [X.]en als [X.] gutzuschreiben, so dass für diese [X.]en keine Minusstunden im [X.]konto saldiert werden. Der Antrag ist gegenwarts- und zukunftsbezogen, so dass die Gutschrift noch erfolgen kann.

2. Der Feststellungsantrag erfüllt auch die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO.

a) Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn die [X.] ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch gerichtliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Eine Feststellungsklage muss sich nicht auf ein Rechtsverhältnis im Ganzen beziehen, sondern kann sich auch auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken - sog. Elementenfeststellungsklage (st. Rspr., zB [X.] 20. Januar 2020 - 7 [X.] - Rn. 13; 21. Mai 2019 - 9 [X.] - Rn. 17; 23. März 2016 - 5 [X.] - Rn. 16 mwN, [X.]E 154, 337). So verhält es sich hier. Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, die umstrittenen [X.]en als [X.] dem [X.]konto gutzuschreiben.

b) Für den Feststellungsantrag besteht das erforderliche Feststellungsinteresse, da die Beklagte diese Pflicht in Abrede stellt und der Streit regelmäßig wieder auftreten kann, solange der Kläger Mitglied des [X.] ist. Der Streit der Parteien, ob die Beklagte verpflichtet ist, die [X.] von 02:00 Uhr bzw. 02:30 Uhr bis 06:00 Uhr in der Nachtschicht von Donnerstag auf Freitag dem [X.]konto des [X.] als [X.] gutzuschreiben, wenn der Kläger seine Arbeitsleistung zum Zwecke der Teilnahme an einer am Freitag um 12:00 Uhr bzw. 12:30 Uhr anberaumten Vorstandssitzung zehn Stunden vor deren Beginn einstellt, wird durch die begehrte Entscheidung abschließend geklärt (vgl. zu diesem Erfordernis bei einer Elementenfeststellungsklage: [X.] 19. Dezember 2019 - 6 [X.] - Rn. 14; 21. Mai 2019 - 9 [X.] - Rn. 17 mwN).

B. Das [X.] hat zutreffend erkannt, dass der Feststellungsantrag begründet ist. Die Beklagte ist nach § 611a Abs. 2 BGB iVm. § 42 Abs. 2 Satz 1 [X.] [X.] verpflichtet, die [X.] von 02:00 Uhr bzw. 02:30 Uhr bis 06:00 Uhr in der Nachtschicht von Donnerstag auf Freitag dem [X.]konto des [X.] als [X.] gutzuschreiben, wenn der Kläger seine Arbeitsleistung zum Zwecke der Teilnahme an einer am Freitag um 12:00 Uhr bzw. 12:30 Uhr anberaumten Sitzung des [X.] zehn Stunden vor deren Beginn einstellt.

I. Ein [X.]konto hält fest, in welchem zeitlichen Umfang der Arbeitnehmer seine Hauptleistungspflicht nach § 611a Abs. 1 Satz 1 BGB erbracht hat oder aufgrund eines Entgeltfortzahlungstatbestands (zB § 615 Satz 1 und Satz 3, § 616 Satz 1 BGB, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 [X.], § 37 Abs. 2 BetrVG, § 42 Abs. 2 Satz 1 [X.] [X.]) nicht erbringen musste und deshalb Vergütung beanspruchen kann bzw. in welchem Umfang er noch Arbeitsleistung für die vereinbarte und gezahlte Vergütung erbringen muss (vgl. [X.] 18. Januar 2017 - 7 [X.] - Rn. 20 mwN, [X.]E 158, 31).

II. Danach ist die Beklagte verpflichtet, die [X.] von 02:00 Uhr bzw. 02:30 Uhr bis 06:00 Uhr in der Nachtschicht von Donnerstag auf Freitag dem [X.]konto des [X.] als [X.] gutzuschreiben, wenn der Kläger seine Arbeitsleistung zum Zwecke der Teilnahme an einer am Freitag um 12:00 Uhr bzw. 12:30 Uhr anberaumten Vorstandssitzung des Personalrats zehn Stunden vor deren Beginn eingestellt hat. Zwar erbringt der Kläger in dieser [X.] keine Arbeitsleistung. Hierzu ist der Kläger jedoch nach § 42 Abs. 2 Satz 1 [X.] [X.] aufgrund der bevorstehenden Sitzung des [X.] nicht verpflichtet. Das hat das [X.] zutreffend erkannt.

1. Nach § 42 Abs. 2 Satz 1 [X.] [X.] hat Versäumnis von [X.], die zur Durchführung der Aufgaben des Personalrats erforderlich ist, keine Minderung der Bezüge einschließlich der Zulagen, Zuschläge und sonstigen Entschädigungen zur Folge. Diese Regelung betrifft - ebenso wie § 37 Abs. 2 BetrVG (vgl. dazu [X.] 18. Januar 2017 - 7 [X.] - Rn. 22, [X.]E 158, 31; 7. Juni 1989 - 7 [X.] - zu 2 der Gründe, [X.]E 62, 83) - nicht nur Fälle, in denen eine während der [X.] verrichtete Personalratstätigkeit unmittelbar den Ausfall der Arbeitsleistung zur Folge hat. Die Vorschrift will vielmehr grundsätzlich verhindern, dass das [X.] infolge erforderlicher Personalratstätigkeit eine Entgelteinbuße erleidet (Germelmann/[X.]/Germelmann [X.] [X.] 3. Aufl. § 42 Rn. 1). Auch durch eine außerhalb der [X.] liegende Personalratstätigkeit darf eine Minderung des Arbeitsentgelts des [X.]s nicht eintreten, soweit die Personalratstätigkeit die Arbeitsleistung unmöglich oder unzumutbar gemacht hat. Nimmt ein [X.] an einer außerhalb seiner persönlichen [X.] stattfindenden Personalratssitzung teil und ist es ihm deswegen unmöglich oder unzumutbar, seine vor oder nach der Personalratssitzung liegende [X.] einzuhalten, hat es insoweit gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 [X.] [X.] einen Anspruch auf bezahlte Freistellung.

Entsprechendes gilt für die Teilnahme an einer Sitzung des [X.] außerhalb der [X.]. Ebenso wie die Teilnahme an einer Personalratssitzung stellt die Teilnahme an einer Sitzung des [X.] für dessen Mitglieder erforderliche Personalratstätigkeit dar (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/[X.] Personalvertretungsrecht 5. Aufl. § 46 Rn. 15). Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 [X.] [X.] bildet der Personalrat aus seiner Mitte den Vorstand. Nach § 29 Abs. 1 Satz 4 [X.] [X.] führt der Vorstand die laufenden Geschäfte. Er hat die notwendigen Verhandlungen zu führen und schon bei der Ausarbeitung von Entwürfen auf eine die Belange des Personals wahrende Fassung hinzuwirken. Er hat weiterhin die für die Beschlussfassung des Personalrats erforderlichen Ermittlungen durchzuführen und Unterlagen beizuziehen. Somit obliegt es ihm, die Entschließungen des Personalrats durch Berichte und Entwürfe vorzubereiten und Anträge und Beschwerden von Bediensteten entgegenzunehmen (BVerwG 5. Februar 1971 - VII P 17.70 -). Zur Erfüllung der Aufgaben des [X.] bedarf es der Abstimmung durch dessen Mitglieder, die in gemeinsamen Sitzungen erfolgen kann. Ist eine solche Sitzung anberaumt, hat das Vorstandsmitglied daran teilzunehmen.

2. Das [X.] hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass dem Kläger die Erbringung der Arbeitsleistung in der Nachtschicht von Donnerstag auf Freitag ab 02:00 Uhr bzw. 02:30 Uhr unter Berücksichtigung des Schutzzwecks des § 5 Abs. 1 [X.] unzumutbar ist, wenn er an einer am Freitag um 12:00 Uhr oder um 12:30 Uhr beginnenden Sitzung des [X.] teilnimmt.

a) Nach § 5 Abs. 1 [X.] müssen die Arbeitnehmer nach Beendigung der täglichen [X.] eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben. Die Dauer der Ruhezeit kann nach § 5 Abs. 2 [X.] ua. in Verkehrsbetrieben um bis zu eine Stunde verkürzt werden, wenn jede Verkürzung der Ruhezeit innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 [X.] ist [X.] die [X.] vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen.

b) Wäre die [X.], in der der Kläger an der Sitzung des [X.] am Freitag ab 12:00 Uhr bzw. 12:30 Uhr teilnimmt, als [X.] iSv. § 2 Abs. 1 [X.] zu betrachten, unterbräche sie die nach § 5 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] gesetzlich vorgeschriebene ununterbrochene zehnstündige Ruhezeit. Dies hätte zur Folge, dass dem Kläger die Fortsetzung der Arbeit in der Nachtschicht von Donnerstag auf Freitag ab 02:00 Uhr bzw. 02:30 Uhr bereits deshalb unzumutbar wäre, weil ihm eine zehnstündige ununterbrochene Mindestruhezeit iSv. § 5 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] bei Ableistung der vollen Nachtschicht nicht zur Verfügung stünde. Entgegen der Ansicht der Beklagten könnte dem Kläger die Mindestruhezeit nicht im [X.] an die Sitzung des [X.] gewährt werden.

aa) Zwar wäre davon auszugehen, dass die werktägliche [X.] des [X.] nicht schon mit dem Ende der Nachtschicht, sondern erst mit Beendigung der [X.]sitzung endete, so dass die Ruhezeit nicht zwingend im [X.] an die Nachtschicht gewährt werden müsste. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger bei der Wahrnehmung der [X.] nicht dem Weisungsrecht der Beklagten unterliegt. Darauf kommt es nicht an, da hier unterstellt wird, dass die [X.] der Teilnahme an der [X.]sitzung [X.] iSv. § 2 Abs. 1 [X.] ist. Damit ist die vorliegende Situation mit der eines geteilten Dienstes zu vergleichen, bei dem die Ruhezeit grundsätzlich erst nach dem Ende des zweiten Teils beginnt (vgl. [X.] 23. Juni 2015 - 9 [X.] - Rn. 23; [X.]/[X.] [X.] 4. Aufl. § 5 Rn. 19; [X.]/[X.]/Winzer [X.] 4. Aufl. § 5 Rn. 10; [X.] [X.] 4. Aufl. § 5 Rn. 20; [X.]/[X.] § 5 [X.] Rn. 10).

bb) Die Ruhezeit könnte aber deshalb nicht im [X.] an die Sitzung des [X.] gewährt werden, weil die Ruhezeit innerhalb eines [X.]raums von 24 Stunden nach Beginn der [X.] zur Verfügung stehen muss. Das ergibt die Auslegung von § 5 Abs. 1 [X.].

(1) In § 5 Abs. 1 [X.] ist zwar ein [X.]raum, innerhalb dessen die Mindestruhezeit liegen muss, nicht ausdrücklich bestimmt. Aus dem Begriff der täglichen [X.] in § 5 Abs. 1 [X.] folgt nicht, dass die Ruhezeit kalendertäglich zu gewähren ist. Die tägliche [X.] iSv. § 5 Abs. 1 [X.] ist nicht die [X.] eines Kalendertages, sondern die individuelle werktägliche [X.] des einzelnen Arbeitnehmers iSd. § 3 [X.] (vgl. etwa [X.]/[X.] [X.] 4. Aufl. § 5 Rn. 20; [X.]/[X.]/Winzer [X.] 4. Aufl. § 5 Rn. 10; [X.]/[X.] [X.] 16. Aufl. § 5 Rn. 3; [X.] [X.] 4. Aufl. § 5 Rn. 17; [X.]/[X.] 20. Aufl. [X.] § 5 Rn. 4; [X.]/[X.] § 5 [X.] Rn. 10). Aus den unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2003/88/[X.], deren Umsetzung das [X.] dient und die deshalb bei der Auslegung von § 5 Abs. 1 [X.] zu berücksichtigen ist, ergibt sich jedoch, dass die Ruhezeit innerhalb von 24 Stunden nach Arbeitsbeginn zur Verfügung stehen muss.

(a) Ein nationales Gericht hat die Auslegung des nationalen Rechts so weit wie möglich am Wortlaut und Zweck einer einschlägigen Richtlinie auszurichten, um das in ihr festgelegte Ergebnis zu erreichen und so Art. 288 Abs. 3 A[X.]V nachzukommen ([X.] 6. November 2018 - [X.]/16 - [[X.]] Rn. 58; 4. Oktober 2018 - [X.]/17 - [[X.] Logistik [X.]] Rn. 57 mwN; [X.] 19. November 2019 - 7 [X.] - Rn. 38 mwN). Der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung verlangt, dass die nationalen Gerichte unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit der fraglichen Richtlinie zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel im Einklang steht ([X.] 19. September 2019 - [X.]/18 - [Rayonna prokuratura [X.]] Rn. 60; 8. Mai 2019 - [X.]/18 - [[X.]] Rn. 37 mwN; [X.] 19. November 2019 - 7 [X.] - Rn. 38 mwN).

(b) Unter Berücksichtigung von Art. 3 Richtlinie 2003/88/[X.] ist § 5 Abs. 1 [X.] dahin auszulegen, dass die Ruhezeit innerhalb von 24 Stunden nach Arbeitsbeginn zur Verfügung stehen muss (vgl. Balze in [X.]/Preis [X.] Stand August 2020 B 3100 Rn. 120; EuArbRK/[X.] 3. Aufl. [X.] 2003/88/[X.] Art. 3 Rn. 7; Jerchel in [X.]/[X.]/Schubert [X.]recht 2. Aufl. § 5 [X.] Rn. 22; [X.]/[X.] [X.] 2. Aufl. § 7 Rn. 158).

(aa) Nach Art. 3 der Richtlinie 2003/88/[X.] treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit jedem Arbeitnehmer pro 24-Stunden-[X.]raum eine Mindestruhezeit von elf zusammenhängenden Stunden gewährt wird. Die Richtlinie überlässt es den Mitgliedstaaten zwar, die „erforderlichen Maßnahmen“ zu treffen, so dass die Mitgliedstaaten über einen gewissen Spielraum verfügen. Sie müssen jedoch sicherstellen, dass die praktische Wirksamkeit dieser Rechte in vollem Umfang gewährleistet wird, indem den Arbeitnehmern tatsächlich die täglichen und wöchentlichen Mindestruhezeiten und die Obergrenze für die durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit, die in dieser Richtlinie festgesetzt sind, zugutekommen ([X.] 14. Mai 2019 - [X.]/18 - [[X.]] Rn. 42; vgl. zu Art. 3 der Richtlinie 93/104/[X.] [X.] 7. September 2006 - [X.]/04 - [Kommission/[X.]] Rn. 37, 39: „Erfolgspflicht“; [X.]/[X.] [X.] 2. Aufl. § 7 Rn. 145).

(bb) Die Mindestruhezeit von elf zusammenhängenden Stunden ist pro 24-Stunden-[X.]raum zu gewähren. Der 24-Stunden-[X.]raum, innerhalb dessen die tägliche Mindestruhezeit zu gewähren ist (vgl. zur wöchentlichen [X.] [X.] 9. November 2017 - [X.]/16 - [[X.]] Rn. 51; [X.]/[X.] [X.] 2. Aufl. § 7 Rn. 152), beginnt nicht mit dem Kalendertag, sondern mit dem [X.]punkt der Arbeitsaufnahme (vgl. Mitteilung zu Auslegungsfragen in Bezug auf die Richtlinie 2003/88/[X.] des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Aspekte der [X.]gestaltung, ABl. [X.] C 165 vom 24. Mai 2017 S. 23; EuArbRK/[X.] 3. Aufl. [X.] 2003/88/[X.] Art. 3 Rn. 4; [X.]/[X.] [X.] 2. Aufl. § 7 Rn. 150).

Durch die Einführung eines Rahmens von 24-Stunden-[X.]räumen schreibt die Richtlinie eine gewisse Regelmäßigkeit der täglichen Ruhezeiten vor (Mitteilung zu Auslegungsfragen in Bezug auf die Richtlinie 2003/88/[X.] des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Aspekte der [X.]gestaltung, ABl. [X.] C 165 vom 24. Mai 2017 S. 24). Um die Sicherheit und einen wirksamen Schutz der Gesundheit des Arbeitnehmers zu gewährleisten, muss grundsätzlich vorgesehen werden, dass eine Arbeitsperiode regelmäßig von einer Ruheperiode abgelöst wird. Die Ruhezeiten müssen sich unmittelbar an die [X.] anschließen, deren Ausgleich sie dienen, um eine Ermüdung oder Überlastung des Arbeitnehmers durch die Kumulierung aufeinanderfolgender Arbeitsperioden zu verhindern (vgl. zu [X.] iSv. Art. 17 der Richtlinie 2003/88/[X.] [X.] 14. Oktober 2010 - [X.]/09 - [[X.] syndicale [X.]] Rn. 50 f.; zu [X.] iSv. Art. 17 der [X.]/[X.] [X.] 9. September 2003 - [X.]/02 - [[X.]] Rn. 94; EuArbRK/[X.] 3. Aufl. [X.] 2003/88/[X.] Art. 3 Rn. 4; [X.]/[X.] [X.] 2. Aufl. § 7 Rn. 151).

Zugleich begrenzt die tägliche Mindestruhezeit von elf Stunden pro 24-Stunden-[X.]raum die tägliche [X.], die die [X.]richtlinie nicht ausdrücklich im Sinne einer täglichen Höchstarbeitszeit regelt, auf maximal 13 Stunden (Mitteilung zu Auslegungsfragen in Bezug auf die Richtlinie 2003/88/[X.] des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Aspekte der [X.]gestaltung, ABl. [X.] C 165 vom 24. Mai 2017 S. 24; Balze in [X.]/Preis [X.] Stand August 2020 B 3100 Rn. 111; EuArbRK/[X.] 3. Aufl. [X.] 2003/88/[X.] Art. 3 Rn. 1 f.; [X.]/[X.] [X.] 2. Aufl. § 7 Rn. 148).

([X.]) Die Richtlinie sieht einen Bezugszeitraum für einen Ausgleich der täglichen Mindestruhezeiten auf einen Durchschnittswert nicht vor. Art. 16 der Richtlinie 2003/88/[X.] enthält keine entsprechende Regelung. Damit ist es grundsätzlich nicht möglich, die tägliche Ruhezeit an einem Tag zu verkürzen und sie am nächsten Tag entsprechend zu verlängern. Derartige Abweichungen von Art. 3 der Richtlinie 2003/88/[X.] sind nur unter den Voraussetzungen von Art. 17 ff. der Richtlinie 2003/88/[X.] zulässig, wenn gleichwertige [X.] vorgesehen sind (EuArbRK/[X.] 3. Aufl. [X.] 2003/88/[X.] Art. 3 Rn. 5; [X.]/[X.] [X.] 2. Aufl. § 7 Rn. 156). Diese Möglichkeit hat der [X.] Gesetzgeber mit der Regelung in § 5 Abs. 2 [X.] ua. für Verkehrsbetriebe genutzt und in § 7 [X.] weitergehende Abweichungsmöglichkeiten in oder aufgrund Tarifvertrags geregelt. Von diesen weitergehenden Abweichungsmöglichkeiten haben die Parteien des TV-N [X.] keinen Gebrauch gemacht.

([X.]) Ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 Abs. 3 A[X.]V ist nicht veranlasst. Die vorliegend maßgebliche unionsrechtliche Frage, ob die Mitgliedstaaten nach Art. 3 der Richtlinie 2003/88/[X.] sicherstellen müssen, dass die Mindestruhezeit von elf zusammenhängenden Stunden dem Arbeitnehmer innerhalb eines 24-Stunden-[X.]raums, beginnend ab Arbeitsaufnahme, zur Verfügung stehen muss, ist durch die Rechtsprechung des [X.] geklärt ([X.] 14. Mai 2019 - [X.]/18 - [[X.]] Rn. 42; 9. November 2017 - [X.]/16 - [[X.]] Rn. 51; 14. Oktober 2010 - [X.]/09 - [[X.] syndicale [X.]] Rn. 50 f.).

(2) Die ununterbrochene Mindestruhezeit iSv. § 5 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] von zehn Stunden könnte dem Kläger nicht nach der Sitzung des [X.] gewährt werden. Die Nachtschicht des [X.] beginnt am Donnerstag um 21:55 Uhr, so dass der 24-Stunden-[X.]raum am Freitag um 21:55 Uhr endet. Da die Sitzungen des [X.] am Freitag um 12:00 Uhr bzw. 12:30 Uhr beginnen, kann unabhängig von der Dauer der Sitzungen zwischen deren Ende und dem Ende des 24-Stunden-[X.]raums um 21:55 Uhr eine Mindestruhezeit von zehn Stunden nicht eingehalten werden.

c) Es bedarf keiner Entscheidung, ob die [X.] der Erbringung von Personalratstätigkeit [X.] iSv. § 2 Abs. 1 [X.] ist (vgl. zum Streitstand bei der Betriebsratstätigkeit [X.] 18. Januar 2017 - 7 [X.] - Rn. 25, [X.]E 158, 31). Auch dann, wenn die [X.] der Wahrnehmung von Personalratstätigkeit arbeitszeitrechtlich nicht als [X.] anzusehen sein sollte, ist bei der Beurteilung, ob und wann einem Mitglied des [X.] die Fortsetzung der Arbeit wegen einer außerhalb seiner persönlichen [X.] liegenden Sitzung des [X.] unzumutbar ist, die in § 5 Abs. 1 [X.] zum Ausdruck kommende Wertung zu berücksichtigen. Deshalb ist ein Mitglied des [X.], das nach einer Arbeitsschicht an einer Sitzung des [X.] teilzunehmen hat, berechtigt, die Arbeit in dieser Schicht vorzeitig zu einem [X.]punkt einzustellen, der eine ununterbrochene Mindestruhezeit von zehn Stunden ermöglicht, in der weder Arbeitsleistung noch Personalratstätigkeit zu erbringen ist, wenn ansonsten eine ununterbrochene zehnstündige Mindestruhezeit innerhalb eines 24-Stunden-[X.]raums ab Beginn der täglichen [X.] nicht zur Verfügung steht.

aa) Das [X.]recht bezweckt ua. die Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der [X.]gestaltung (vgl. § 1 Nr. 1 [X.]). Es bestimmt deshalb ua. in § 5 [X.] die Mindestruhezeit zwischen zwei Arbeitseinsätzen, die für den Gesundheitsschutz von besonderer Bedeutung ist (vgl. [X.]. 12/5888 S. 24). Die im [X.]gesetz geregelten Schranken beruhen auf arbeitsmedizinischem Erfahrungswissen über die einem Arbeitnehmer zumutbare Belastung. Es geht um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den [X.]en, in denen der Arbeitnehmer arbeitet, und den [X.]en, in denen er ruht (vgl. [X.] 11. Juli 2006 - 9 [X.] - Rn. 39, [X.]E 119, 41). Dem Arbeitnehmer soll ohne Unterbrechung durch Arbeit genügend [X.] zur Erholung, Entspannung und Schlaf zur Verfügung stehen.

bb) Die durch § 5 Abs. 1 [X.] gewährleistete Erholungszeit ist durch Personalratstätigkeit - unabhängig davon, ob diese [X.] im arbeitszeitrechtlichen Sinne darstellt - in vergleichbarer Weise beeinträchtigt wie durch die Erbringung von Arbeitsleistung. Denn Personalratstätigkeit steht - ebenso wie Betriebsratstätigkeit - regelmäßig hinsichtlich der Anforderungen an Aufmerksamkeit und geistige Leistungsfähigkeit denjenigen bei der Erbringung der vertraglich geschuldeten Tätigkeit nicht nach (vgl. zur Betriebsratstätigkeit: [X.] 18. Januar 2017 - 7 [X.] - Rn. 28 f., [X.]E 158, 31; 7. Juni 1989 - 7 [X.] - zu 3 der Gründe, [X.]E 62, 83). Zwar führen die Mitglieder des Personalrats ihr Amt nach § 42 Abs. 1 [X.] [X.] als Ehrenamt aus. Im Gegensatz zu außerhalb des Dienstverhältnisses erbrachtem ehrenamtlichem Engagement, das - gleich wie belastend es ist - nicht den Vorgaben des [X.]rechts unterliegt, weist die Mandatsausübung einen unmittelbaren Bezug zum Dienstverhältnis auf. Die Mitgliedschaft im Personalrat setzt ein Dienstverhältnis (Beamten- oder Arbeitsverhältnis) voraus (vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 2, § 26 Abs. 1 Nr. 3 [X.] [X.]). Die [X.] werden im Interesse der Dienststelle und der Belegschaft wahrgenommen. Sie bestehen wesentlich in der Regelung der Belange der Dienststelle und werden in der Regel in der Dienststelle ausgeübt. [X.]er sind zur Wahrnehmung der ihnen nach dem [X.] [X.] obliegenden Aufgaben verpflichtet. Das gilt insbesondere für die Teilnahme an Sitzungen des Personalrats und, soweit es sich um Mitglieder des [X.] handelt, auch für die Teilnahme an dessen Sitzungen (vgl. zum B[X.]: [X.]/[X.]/[X.]/[X.]/Dierßen/[X.]/[X.]/[X.]/[X.] B[X.] 10. Aufl. § 46 Rn. 18; [X.] in [X.]/[X.]/[X.] Personalvertretungsrecht 5. Aufl. § 46 Rn. 15). Finden diese Sitzungen außerhalb ihrer [X.] statt, können die [X.]er nicht frei über ihre [X.] verfügen und ihren eigenen Interessen nachgehen. Diese Besonderheiten gebieten es, ehrenamtliche Personalratstätigkeit durch die Heranziehung der in § 5 Abs. 1 [X.] enthaltenen Wertungen anders zu behandeln als sonstige in der Freizeit erbrachte ehrenamtliche Tätigkeit.

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    Klose    

        

    M. Rennpferdt    

        

        

        

    [X.]    

        

    Willms    

                 

Meta

7 AZR 491/19

16.09.2020

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Berlin, 13. September 2018, Az: 58 Ca 9697/17, Urteil

§ 42 Abs 2 S 1 PersVG BE 2004, § 2 Abs 1 ArbZG, § 5 Abs 1 ArbZG, § 5 Abs 2 ArbZG, Art 3 EGRL 88/2003, § 1 TVG, § 611a Abs 2 BGB, § 29 Abs 1 PersVG BE 2004

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.09.2020, Az. 7 AZR 491/19 (REWIS RS 2020, 485)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 485

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