Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.12.2021, Az. 10 AZR 641/19

10. Senat | REWIS RS 2021, 519

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Gegenstand

Ersatzruhetage für Feiertagsarbeit


Leitsatz

Werden Arbeitnehmer an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftigt, müssen sie nach § 11 Abs. 3 Satz 2 ArbZG einen Ersatzruhetag haben. Ein Ersatzruhetag in diesem Sinn ist ein Werktag, an dem der Arbeitnehmer von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr keine Arbeitsleistung erbringt. Ein davon abweichender individueller Zeitraum mit einer Dauer von 24 Stunden genügt nicht.

Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 24. September 2019 - 6 [X.]/19 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zeitliche Lage der [X.], die für die [X.]eschäftigung an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag gewährt werden (§ 11 Abs. 3 Satz 2 [X.]).

2

[X.]ei der [X.] handelt es sich um einen Logistikdienstleister für die Lebensmittelindustrie. Der Kläger ist im Distributionszentrum der [X.] in [X.] seit 2006 als [X.] in Vollzeit ausschließlich in der Nachtschicht beschäftigt. Er nimmt regelmäßig an fünf Tagen in der Woche, beginnend mit dem Sonntag, zwischen 18:00 Uhr und 19:00 Uhr die Arbeit auf und beendet sie am Folgetag zwischen 02:00 Uhr und 03:30 Uhr. An einem wechselnden Werktag wird dem Kläger in jeder Woche ein sog. [X.] gewährt. Er hat dann nach Schichtende frei und nimmt seine Arbeit erst am Abend des darauffolgenden Werktags wieder auf. Der Kläger beschließt seine Arbeitswoche mit dem Schichtende am Samstagmorgen. Das Schichtsystem hat einen regelmäßigen Einsatz des [X.] an Wochenfeiertagen zur Folge.

3

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft einzelvertraglicher Vereinbarung der Manteltarifvertrag für Arbeitnehmer im Groß- und Außenhandel [X.] in der seit dem 1. Januar 2012 geltenden Fassung Anwendung ([X.] 2012). Darin ist geregelt:

        

„§ 2   

        

Arbeitszeit

        

1.    

Die regelmäßige Wochenarbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen 38,5 Stunden. Sie vermindert sich um die an gesetzlichen Wochenfeiertagen ausfallenden Arbeitsstunden. Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit ist festzulegen.

                 

Die regelmäßige Arbeitszeit ist auf 5 Tage in der Woche zu verteilen. Aus dringenden betrieblichen Erfordernissen kann die Arbeitszeit auf 6 Tage verteilt werden. Wird an Samstagen gearbeitet, soll die Arbeitszeit um 13 Uhr enden. …

                          

        

§ 4     

        

Mehr-, Sonn-, Feiertags-, Nacht- und Schichtarbeit

        

1.    

Mehr-, Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit sind nach Möglichkeit zu vermeiden. Sie sind aber im Rahmen der [X.]estimmungen des Arbeitszeitgesetzes und des [X.]etriebsverfassungsgesetzes zulässig und können bei dringenden betrieblichen Erfordernissen bis zu einer Gesamtarbeitszeit von höchstens 10 Stunden täglich angeordnet oder vereinbart werden. …

                 

Die in diesem Rahmen angeordnete Mehr-, Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit ist zu leisten.

        

...     

        
        

5.    

a)    

Sonn- und Feiertagsarbeit ist die in der [X.] bzw. an einem gesetzlichen Feiertag von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr geleistete Arbeit.

                 

b)    

Für Sonntagsarbeit ist ein Zuschlag von 100 %, für Feiertagsarbeit ein Zuschlag von 200 % zu vergüten.

                 

…“    

4

Der Kläger hat gemeint, die [X.]eklagte müsse ihm [X.] für die [X.]eschäftigung an Feiertagen gewähren, die auf Werktage fallen. Als [X.] komme nur ein ganzer Werktag von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr in [X.]etracht. Die wöchentlichen „[X.]e“, an denen er jeweils erst nach Schichtende in den frühen Morgenstunden des einen Tags frei habe und schon am Abend des [X.] wieder arbeiten müsse, genügten insoweit nicht.

5

Der Kläger hat zuletzt - soweit für die Revision erheblich - beantragt

        

festzustellen, dass die [X.]eklagte verpflichtet ist, ihm bei einem Einsatz an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag einen [X.] an einem Werktag von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr zu gewähren.

6

Die [X.]eklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, dem Kläger stünden als [X.] nur „individuelle“ Werktage zu, deren zeitliche Lage sich an den persönlichen Arbeitszeiten des [X.] orientiere. Als [X.] genügten die wöchentlichen „[X.]e“ den Anforderungen des § 11 Abs. 3 Satz 2 [X.], zumal sie unmittelbar in Verbindung mit der elfstündigen Ruhezeit nach § 5 [X.] gewährt würden und damit auch der Vorgabe des § 11 Abs. 4 [X.] entsprächen. § 11 Abs. 3 [X.] definiere den „Werktag“ nicht und regele ebenso wenig, dass der [X.] um 00:00 Uhr beginnen und um 24:00 Uhr enden müsse. Der [X.]egriff „[X.]eschäftigungstag“ in § 11 Abs. 3 Satz 2 [X.] zeige ebenso wie die Regelung in § 9 Abs. 2 [X.], nach der die [X.] um bis zu sechs Stunden vor- oder zurückverlegt werden könne, dass die besondere Lage der Arbeitszeit in [X.] zu berücksichtigen sei. Hätte der Kläger Anspruch auf einen [X.] von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr, bliebe er hinter seiner vereinbarten Wochenarbeitszeit zurück.

7

Das Arbeitsgericht hat dem Feststellungsantrag stattgegeben. Die dagegen gerichtete [X.]erufung der [X.] hat das [X.] zurückgewiesen. Es hat den [X.] des Arbeitsgerichts dahin klargestellt, dass die [X.]eklagte verpflichtet ist, dem Kläger bei einem Einsatz an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag den [X.] nach § 11 Abs. 3 Satz 2 [X.] an einem Werktag von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr zu gewähren. Mit ihrer Revision möchte die [X.]eklagte erreichen, dass die Klage abgewiesen wird.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das [X.] hat ohne Rechtsfehler entschieden, dass der Kläger Anspruch auf einen [X.] in Form eines von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr arbeitsfreien Werktags hat, wenn er an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftigt wird.

9

I. Die Klage ist zulässig.

1. Der Feststellungsantrag ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

a) Eine Feststellungsklage unterliegt grundsätzlich keinen geringeren Bestimmtheitsanforderungen als eine Leistungsklage. Der Streitgegenstand ist deshalb so genau zu bezeichnen, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) keinem Zweifel unterliegt und die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung (§ 322 ZPO) zwischen den Parteien entschieden werden kann. Es muss deshalb zuverlässig erkennbar sein, worüber das Gericht eine Sachentscheidung treffen soll (st. Rspr., zB [X.] 21. September 2021 - 3 [X.] - Rn. 12 mwN).

b) Gegenstand der begehrten Feststellung ist allein die Verpflichtung der Beklagten, die dem Kläger nach § 11 Abs. 3 Satz 2 [X.] zustehenden [X.] in der Form zu gewähren, dass sie ihn an einem ganzen Werktag von der Arbeit freistellt. Damit ist der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis und die Reichweite der materiellen Rechtskraft nach § 322 ZPO eindeutig bestimmt.

2. Die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO sind ebenfalls erfüllt. Danach kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird.

a) Die Feststellungsklage muss sich nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis als Ganzes beziehen. Sie kann sich auch auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf den Umfang einer Leistungspflicht oder - wie hier - auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen beschränken (sog. Elementenfeststellungsklage; st. Rspr., zB [X.] 27. Juli 2021 - 9 [X.] - Rn. 17 mwN).

b) Das als Sachurteilsvoraussetzung auch noch in der Revisionsinstanz zu prüfende besondere Feststellungsinteresse ist gegeben (vgl. zu den Voraussetzungen [X.] 24. Februar 2021 - 10 [X.] - Rn. 14 mwN).

aa) Das [X.] hat das Feststellungsbegehren zutreffend dahin ausgelegt, dass der Kläger den Anspruch auf einen [X.] nur im Rahmen des § 11 Abs. 3 Satz 2 [X.] erhebt, dh. bei einer Beschäftigung an einem auf einen Werktag fallenden gesetzlichen Feiertag. Nach den vom [X.] getroffenen Feststellungen steht der Zeitraum, innerhalb dessen ein [X.] zu gewähren ist, nicht im Streit.

bb) Die Parteien vertreten unterschiedliche Auffassungen nur für die Frage, ob dem Kläger ein ganzer oder lediglich ein „individueller“ Werktag als [X.] gewährt werden muss. Durch die gerichtliche Entscheidung über den Feststellungsantrag kann dieser Streit insgesamt beseitigt und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden.

II. Die Feststellungsklage ist begründet. Wird der Kläger an einem auf einen Werktag fallenden gesetzlichen Feiertag beschäftigt, muss die Beklagte ihm nach § 11 Abs. 3 Satz 2 [X.] einen von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr arbeitsfreien [X.] gewähren.

1. Die Regelung in § 11 Abs. 3 Satz 2 [X.] ist auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anzuwenden. Der Kläger ist Arbeitnehmer iSd. [X.]es (§ 2 Abs. 2 [X.]). Unstreitig wird er regelmäßig an auf Werktage fallenden gesetzlichen Feiertagen zur Arbeit eingesetzt.

2. Der arbeitsvertraglich wirksam in Bezug genommene [X.] 2012 schließt den Anspruch auf [X.] nach § 11 Abs. 3 Satz 2 [X.] nicht aus.

a) Nach § 12 Satz 1 Nr. 2 [X.] kann in einem Tarifvertrag ua. zugelassen werden, „abweichend von § 11 Abs. 3 den Wegfall von [X.] für auf Werktage fallende Feiertage zu vereinbaren“ (krit. dazu [X.] in [X.]/[X.] Arbeitszeitrecht § 12 [X.] Rn. 2; [X.]/[X.] 4. Aufl. § 12 [X.] Rn. 1).

b) Eine ausdrückliche Regelung dieses Inhalts findet sich im [X.] 2012 nicht. Aus den die Feiertagsarbeit und ihre Bezahlung betreffenden Bestimmungen in § 2 Nr. 1 Unterabs. 1 Satz 2 [X.] 2012 und in § 4 Nr. 5 [X.]. [X.]. [X.]. a [X.] 2012 lassen sich keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine vom Gesetz abweichende Regelung entnehmen. Es kann nicht angenommen werden, dass anstelle von [X.] lediglich ein Vergütungszuschlag gewährt werden soll.

aa) Nach § 2 Nr. 1 Unterabs. 1 Satz 2 [X.] 2012 verringert sich die wöchentliche Arbeitszeit nur um die „an gesetzlichen [X.]en ausfallenden“ Arbeitsstunden. Der nach § 4 Nr. 5 [X.]. [X.]. [X.]. a [X.] 2012 geschuldete Zuschlag für die an einem gesetzlichen Feiertag von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr geleistete Arbeit ist mit 200 % sehr hoch.

bb) Diese Regelungen lassen jedoch nicht den Schluss darauf zu, dass die Tarifvertragsparteien eine Vereinbarung über den Wegfall von [X.] iSv. § 12 Satz 1 Nr. 2 [X.] treffen wollten.

(1) Arbeitnehmer erwirtschaften nach § 2 Nr. 1 Unterabs. 1 Satz 2 [X.] 2012 zwar keine Mehrarbeitsstunden auf dem Arbeitszeitkonto, wenn sie an gesetzlichen [X.]en arbeiten ([X.] 7. Mai 2019 - 6 [X.]/19 - zu [X.] 4.2 der Gründe). Die an einem [X.] geleisteten Arbeitsstunden müssen daher nicht „rechnerisch“ mithilfe eines [X.] ausgeglichen werden (vgl. zu einer solchen Konstellation [X.] 13. Juli 2006 - 6 [X.] - Rn. 14).

(2) Aus § 4 Nr. 5 [X.]. [X.]. [X.]. a [X.] 2012 ergeben sich jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass der [X.] iHv. 200 % eine Kompensation für nicht gewährte [X.] sein soll. Im Tarifvertrag ist nicht ausdrücklich oder sinngemäß geregelt, dass der Zuschlag „statt“ oder „anstelle“ des [X.] gezahlt werde.

(3) [X.] vom 12. Dezember 2001 (- 5 [X.] [X.]E 100, 124) steht diesem Verständnis nicht entgegen. Zwar sah auch der vom [X.] zu beurteilende Tarifvertrag Zuschläge für Feiertagsarbeit vor, ohne den Freizeitausgleich gesondert zu regeln. Der Tarifvertrag war jedoch vor Inkrafttreten des [X.]es abgeschlossen worden. Daher nahm der Fünfte Senat mit Blick auf die Übergangsvorschrift des § 25 Satz 3 iVm. Satz 1 [X.] idF vom 6. Juni 1994 ([X.] aF) an, die Zuschlagsregelung verdränge den Anspruch aus § 11 Abs. 3 Satz 2 [X.] auf einen [X.] ([X.] 12. Dezember 2001 - 5 [X.] zu II 2 der Gründe, [X.]E 100, 124). Die Übergangsvorschrift des § 25 [X.] aF gilt für den [X.] 2012 jedoch nicht. Von den Tarifvertragsparteien des [X.] 2012 konnte erwartet werden, ihren etwaigen Willen, den Wegfall von [X.] für auf Werktage fallende Feiertage zu vereinbaren, zumindest ansatzweise zum Ausdruck zu bringen (vgl. etwa die in der Entscheidung des Senats vom 26. April 2017 - 10 [X.] - in Rn. 4 zitierte Tarifnorm).

3. Die Auslegung des § 11 Abs. 3 Satz 2 [X.] ergibt, dass der [X.] ein Werktag - und kein Feiertag - ist, an dem der Arbeitnehmer von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr keine Arbeitsleistung erbringt ([X.] ebenso [X.]/[X.]/Winzer [X.] 4. Aufl. § 11 Rn. 18; [X.] [X.]/[X.] Stand 1. Dezember 2021 [X.] § 11 Rn. 6; [X.]/[X.] 4. Aufl. § 11 [X.] Rn. 8; [X.]/[X.] § 11 [X.] Rn. 11; [X.] in [X.] Arbeitsrecht 12. Aufl. Teil 6 A Rn. 93, 95; wohl auch [X.] in [X.]/Pfeiffer/[X.] 2. Aufl. § 11 [X.] Rn. 13; [X.] [X.] 4. Aufl. § 11 Rn. 17).

a) Maßgebend für die Gesetzesauslegung ist der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers. Zu dessen Ermittlung sind der Wortlaut der Norm, die Systematik, der Sinn und Zweck sowie die Gesetzesmaterialien und die Entstehungsgeschichte heranzuziehen (vgl. [X.] 25. März 2021 - 2 [X.] ua. - Rn. 92, [X.]E 157, 223). Unter diesen anerkannten Methoden hat keine den unbedingten Vorrang. Welche Regelungskonzeption der Gesetzgeber mit dem von ihm gefundenen Wortlaut tatsächlich verfolgt, ergibt sich unter Umständen erst aus den anderen Auslegungsgesichtspunkten. Wird daraus der Wille des Gesetzgebers klar erkennbar, ist er zu beachten (vgl. [X.] 6. Juni 2018 - 1 [X.] ua. - Rn. 74 f., [X.]E 149, 126; [X.] 5. Juni 2020 - 10 [X.] 53/20 - Rn. 15 mwN, [X.]E 171, 28).

b) Ausgehend hiervon ergibt die Auslegung von § 11 Abs. 3 Satz 2 [X.], dass als „[X.]“ ein Kalendertag von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr und nicht ein individueller Zeitraum mit einer Dauer von 24 Stunden zu verstehen ist.

aa) Auf dieses Verständnis deutet der Wortlaut des Gesetzes hin.

(1) Eine gesetzliche Definition für den aus den drei Substantiven „Ersatz“, „Ruhe“ und „Tag“ zusammengesetzten Begriff „[X.]“ fehlt. Nach seiner Wortbedeutung ist unter einem „[X.]“ ein „Tag“ zu verstehen, der einen „Ruhetag“ ersetzt (vgl. [X.]/[X.] [X.] 5. Aufl. § 11 Rn. 30). Das Grundwort „Tag“ weist darauf hin, dass es sich um einen ganzen Kalendertag handelt. Nach dem allgemeinen Wortverständnis bezeichnet ein „Tag“ regelmäßig einen Kalendertag von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr.

(2) Ein anderes Verständnis des Begriffs „Tag“ erscheint nach dem Wortlaut jedoch nicht ausgeschlossen. Nach dem allgemeinen Sprachverständnis kann unter einem „Arbeitstag“ auch die vom Kalendertag gelöste individuelle Zeitspanne verstanden werden, in der gearbeitet wird.

(3) Soweit in § 11 Abs. 3 Satz 2 [X.] allerdings von dem „[X.]“ die Rede ist, dürfte damit der Kalendertag bezeichnet sein, der der Berechnung des [X.] zugrunde liegt. Das spricht für ein Wortlautverständnis dahin, dass der für die Feiertagsbeschäftigung zu gewährende [X.] ebenfalls einen ganzen Kalendertag umfasst.

bb) Die Systematik des [X.]es stützt die bereits aus dem Wortlaut folgende Annahme, dass der [X.] ein ganzer Werktag sein muss.

(1) Während der Dritte Abschnitt des [X.]es, in dem § 11 [X.] angesiedelt ist, mit „Sonn- und [X.]“ überschrieben ist, lautet die Überschrift des Zweiten Abschnitts, dessen § 5 die „Ruhezeit“ regelt, „Werktägliche Arbeitszeit und arbeitsfreie Zeiten“. Dass der Gesetzgeber bewusst zwischen „Tag“ und „Zeit“ differenziert, ergibt sich aus der Gesetzesbegründung (vgl. [X.]. 12/5888 S. 19 f.). Danach orientiert sich der Gesetzentwurf im Hinblick auf die Gewährung bestimmter täglicher und wöchentlicher Ruhezeiten an dem von der [X.] (damaligen) [X.] ([X.]) vorgelegten Entwurf einer Richtlinie des Rates über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. [X.] C 254 vom 9. Oktober 1990). Die Beibehaltung der Sonn- und [X.], die zuvor in § 105b [X.] aF geregelt war, beruhte demgegenüber auf dem aus Art. 140 GG iVm. Art. 139 [X.] folgenden Schutzauftrag (vgl. [X.]. 12/5888 S. 28).

(2) Nach § 9 Abs. 1 [X.] ist an Sonntagen und an auf Werktage fallenden (gesetzlichen) Feiertagen die Beschäftigung von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr verboten. Wenn § 11 Abs. 3 Satz 2 [X.] für den [X.] die Voraussetzung aufstellt, dass der Arbeitnehmer an einem „auf einen Werktag fallenden Feiertag“ beschäftigt wird, liegt es nahe, dass sich der [X.] ebenfalls auf die Zeitspanne von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr beziehen muss ([X.] ebenso [X.] in [X.]/[X.] Arbeitszeitrecht § 11 [X.] Rn. 28; [X.]/[X.] [X.] 16. Aufl. § 11 Rn. 8; [X.] in [X.] Arbeitsrecht 12. Aufl. Teil 6 A Rn. 93, 95).

(3) Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass nach § 9 Abs. 2 [X.] in mehrschichtigen Betrieben die [X.] um bis zu sechs Stunden vor- oder zurückverlegt werden kann. § 9 Abs. 2 [X.] gestattet die Vor- oder Zurückverlegung der [X.] unter der Bedingung, dass der Betrieb für die auf den Beginn der Ruhezeit folgenden 24 Stunden ruht. Wird von dieser Sonderregelung wirksam Gebrauch gemacht, besteht bereits dem Grund nach kein Anspruch auf einen [X.] nach § 11 Abs. 3 [X.]. Auf die zeitliche Lage eines - nicht geschuldeten - [X.] kommt es in dieser Fallgestaltung nicht an. Dabei kann dahinstehen, welche Anforderungen im Einzelnen an die Betriebsruhe zu stellen sind (vgl. dazu einerseits [X.] [X.]/[X.] Stand 1. Dezember 2021 [X.] § 9 Rn.  9 ; [X.] in [X.]/[X.] Arbeitszeitrecht § 9 [X.] Rn. 17; [X.]/[X.] 4. Aufl. § 9 [X.] Rn. 9; [X.]/[X.] 22. Aufl. [X.] § 9 Rn. 5; [X.]/[X.] [X.] 16. Aufl. § 9 Rn.  6 ; [X.] [X.] 4. Aufl. § 9 Rn. 13 f.; [X.] in [X.] Arbeitsrecht 12. Aufl. Teil 6 A Rn. 84 - objektive Betriebsruhe - und [X.]/[X.] § 9 [X.] Rn. 13; [X.]/[X.]/Winzer [X.] 4. Aufl. § 9 Rn. 24 f. andererseits - keine vollständige Betriebsruhe -).

cc) Das sowohl dem Wortsinn als auch der Gesetzessystematik entsprechende Auslegungsergebnis, nach dem sich der [X.] auf einen ganzen Werktag erstreckt, ist auch vom Sinn und Zweck des [X.]es gedeckt.

(1) Zweck des [X.]es ist nach dessen § 1 Nr. 2, die Sonn- und Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung der Arbeitnehmer zu schützen. Mit der Regelung in § 9 [X.], nach dem sich die Sonn- und [X.] grundsätzlich auf den ganzen Tag erstreckt, hat der Gesetzgeber die nach Art. 140 GG iVm. Art. 139 [X.] garantierte Institution des Sonntags und der staatlich anerkannten Feiertage ausgestaltet (vgl. [X.]. 12/5888 S. 28). An Sonn- und Feiertagen soll die Geschäftstätigkeit in Form der Erwerbsarbeit, insbesondere der Verrichtung abhängiger Arbeit, grundsätzlich ruhen, damit der Einzelne diese Tage allein oder in Gemeinschaft mit anderen ungehindert von werktäglichen Verpflichtungen und Beanspruchungen nutzen kann. Geschützt ist damit der allgemein wahrnehmbare Charakter der Sonn- und Feiertage, dass es sich grundsätzlich um für alle verbindliche Tage der Arbeitsruhe handelt. Die gemeinsame Gestaltung der [X.] und seelischen Erhebung, die in der [X.] Wirklichkeit seit jeher insbesondere auch im Freundeskreis, einem aktiven Vereinsleben und in der Familie stattfindet, ist nur dann planbar und möglich, wenn ein zeitlicher Gleichklang und Rhythmus, also eine Synchronität, sichergestellt ist. Auch insoweit kommt gerade dem Sonntag im [X.] und dem jedenfalls regelhaft landesweiten Feiertagsgleichklang besondere Bedeutung zu. Diese beruht darauf, dass sich die Bürger an Sonn- und Feiertagen von der beruflichen Tätigkeit erholen und das tun können, was sie individuell für die Verwirklichung ihrer persönlichen Ziele und als Ausgleich für den Alltag als wichtig ansehen. Die von Art. 139 [X.] ebenfalls erfasste Möglichkeit seelischer Erhebung soll allen Menschen ungeachtet einer religiösen Bindung zuteilwerden ([X.] 1. Dezember 2009 - 1 BvR 2857/07 ua. - Rn. 154, [X.]E 125, 39).

(2) § 11 Abs. 3 Satz 2 [X.] soll einen „Ersatz“ für die entgangene Feiertags-„Ruhe“ gewährleisten.

(a) Die [X.] wird durch jede Art von Beschäftigung gestört. Folgerichtig muss der [X.] auch dann gewährt werden, wenn der Arbeitnehmer am Feiertag nur für einen kurzen Zeitraum beschäftigt wurde ([X.]/[X.] [X.] 5. Aufl. § 11 Rn. 26; [X.]/[X.]/Winzer [X.] 4. Aufl. § 11 Rn. 18; [X.] [X.]/[X.] Stand 1. Dezember 2021 [X.] § 11 Rn. 7; [X.] in [X.]/[X.] Arbeitszeitrecht § 11 [X.] Rn. 22; [X.] in [X.]/Pfeiffer/[X.] Arbeitszeitrecht 2. Aufl. § 11 [X.] Rn. 11; [X.]/[X.] [X.] 16. Aufl. § 11 Rn. 9; [X.] [X.] 4. Aufl. § 11 Rn. 16; [X.]/[X.] 4. Aufl. § 11 [X.] Rn. 8; [X.] in [X.] Arbeitsrecht 12. Aufl. Teil 6 A Rn. 93; [X.]/[X.] § 11 [X.] Rn. 11; zur sog. Rufbereitschaft vgl. [X.] 27. Juli 2021 - 9 [X.] - Rn. 45 ff.).

(b) Die ersatzweise Freistellung an einem anderen Werktag dient dem Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer (vgl. [X.] 24. Februar 2005 - 2 [X.] - zu [X.] 2 b aa der Gründe, [X.]E 114, 51; [X.]/[X.]/Winzer [X.] 4. Aufl. § 11 Rn. 17; [X.]/[X.] 4. Aufl. § 11 [X.] Rn. 8; [X.] [X.] 4. Aufl. § 11 Rn. 16; [X.] in [X.]/Pfeiffer/[X.] Arbeitszeitrecht 2. Aufl. § 11 [X.] Rn. 13; [X.] [X.]/[X.] Stand 1. Dezember 2021 [X.] § 11 Rn. 6). Daneben erfüllt sie einen der Zwecke der [X.], weil sich der Arbeitnehmer an diesem Werktag den von ihm individuell für die Verwirklichung seiner persönlichen Ziele und als Ausgleich für den Alltag als wichtig angesehenen Vorhaben widmen kann. Mit einer lediglich auf seinen „individuellen“ Werktag bezogenen 24-stündigen Freistellung des Arbeitnehmers würde keiner dieser Zwecke vollständig erreicht.

dd) Eine Abkehr vom Tagesrhythmus für den [X.] bildet sich für § 11 Abs. 3 Satz 2 [X.] weder in den Gesetzesmaterialien noch in der unionsrechtlich geprägten Entstehungsgeschichte des [X.]es ab.

(1) In den §§ 3 bis 5 [X.] hat der Gesetzgeber - mit Blick auf den von der [X.] (damaligen) [X.] ([X.]) vorgelegten Entwurf einer Richtlinie des Rates über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. [X.] C 254 vom 9. Oktober 1990) - am Gesundheitsschutz orientierte Grundnormen festgelegt. Darunter fällt die Regelung über die ununterbrochene Ruhezeit von elf Stunden (vgl. [X.]. 12/5888 S. 19, 22). Wie sich aus der Gesetzesbegründung weiter ergibt, sollte die Sicherung des Sonntags als Ruhetag zugleich die höchstzulässige Arbeitszeit in der Woche begrenzen und dadurch den Arbeitszeitschutz ergänzen ([X.]. 12/5888 S. 21). Daran zeigt sich, dass die mit §§ 9 ff. [X.] verfolgten Schutzziele der Sonn- und [X.] neben den Zwecken stehen, die das [X.] mit der Begrenzung der Arbeitszeit verfolgt. Folgerichtig erklärt § 11 Abs. 2 [X.] die Arbeitszeitgrenzen der §§ 3 bis 8 [X.] neben den Vorschriften über die Sonntagsruhe für entsprechend anwendbar (vgl. [X.] 24. Februar 2005 - 2 [X.] - zu [X.] 2 b dd der Gründe, [X.]E 114, 51).

(2) Die §§ 9, 10 und 11 [X.] setzen nun Art. 5 der Richtlinie 2003/88/[X.] um (Eu[X.]K/[X.] 4. Aufl. [X.] 2003/88/[X.] Art. 5 Rn. 4). Die elfstündige Mindestruhezeit, die dem Arbeitnehmer nach Art. 5 Unterabs. 1 iVm. Art. 3 der Richtlinie 2003/88/[X.] zum Schutz seiner Gesundheit und Sicherheit zur Verfügung stehen muss, ist Gegenstand von § 5 Abs. 1 [X.]. Die 24-stündige kontinuierliche Mindestruhezeit pro Siebentageszeitraum (Art. 5 Unterabs. 1 [X.] 2003/88/[X.]) wird regelmäßig durch die Sonn- und [X.] des § 9 Abs. 1 [X.] ermöglicht (Eu[X.]K/[X.] aaO). Zwar dient auch diese Mindestruhezeit aus unionsrechtlicher Sicht allein dem Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer. Deshalb kommt dem Sonntag als Ruhetag derselbe Wert wie jedem anderen Wochentag zu (vgl. [X.] 12. November 1996 - [X.] - [[X.]/Rat] Rn. 37). Art. 3 der Richtlinie 2003/88/[X.] legt jedoch nicht näher fest, zu welchem Zeitpunkt diese Mindestruhezeit zu gewähren ist. Er lässt den Mitgliedstaaten daher mit Blick auf die Wahl dieses Zeitpunkts einen gewissen Spielraum (Eu[X.]K/[X.] aaO Art. 5 Rn. 2).

(3) Entsprechend seiner Zielrichtung knüpft § 5 Abs. 1 [X.] die ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden an die Beendigung der „täglichen Arbeitszeit“ und nicht an das Ende des Kalender- oder des - in § 193 BGB definierten - Werktags. Mit der „täglichen Arbeitszeit“ ist die individuelle werktägliche Arbeitszeit des einzelnen Arbeitnehmers iSv. § 3 [X.] gemeint. Die elfstündige Mindestruhezeit ist je 24-Stunden-Zeitraum zu gewähren, der jeweils mit dem Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme beginnt. Insoweit ist allein die individuelle werktägliche Arbeitszeit des einzelnen Arbeitnehmers maßgeblich (vgl. [X.] 16. September 2020 - 7 [X.] - Rn. 32 ff. mwN).

(4) Der Umstand, dass der [X.] nach § 11 Abs. 4 [X.] unmittelbar in Verbindung mit einer Ruhezeit nach § 5 [X.] zu gewähren ist, rechtfertigt dennoch nicht die Annahme, dass auch ein beschäftigungsfreier 24-Stunden-Zeitraum ausreicht, der sich auf zwei Werktage erstreckt. § 11 Abs. 4 [X.] regelt allein das Verhältnis der Sonn- oder [X.] bzw. des [X.] zu der Ruhezeit nach § 5 [X.]. Die nach § 11 Abs. 4 [X.] vorgeschriebene Verbindung des [X.] mit dieser Ruhezeit soll nicht den [X.] auf eine Zeitspanne von 24 Stunden begrenzen. Sie soll vielmehr die wöchentliche Mindestruhezeit von 35 Stunden für die Arbeitnehmer sicherstellen, soweit dem technische oder arbeitsorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen (vgl. [X.]. 12/5888 S. 30). Die Regelung geht über die Vorgaben der Richtlinie 2003/88/[X.] hinaus, weil nach ihr kein Ausgleich für Feiertagsarbeit vorgesehen ist ([X.]/[X.]/Winzer [X.] 4. Aufl. § 11 Rn. 25).

4. Der wöchentliche „[X.]“, den die Beklagte dem Kläger gewährt, entspricht nicht den Anforderungen an einen [X.] iSv. § 11 Abs. 3 Satz 2 [X.].

a) Bei Beschäftigung in einer [X.] kann zwar ein ohnehin arbeitsfreier Werktag der [X.] sein ([X.] 22. März 2018 - 6 [X.] - Rn. 20 mwN; [X.]/[X.]/Winzer [X.] 4. Aufl. § 11 Rn. 18; [X.]/[X.] 22. Aufl. [X.] § 11 Rn. 4 ; [X.]/[X.] 9. Aufl. § 11 [X.] Rn. 5 ; [X.]/[X.] [X.] 5. Aufl. § 11 Rn. 31; [X.] [X.] 4. Aufl. § 11 Rn. 17; [X.] in [X.] Arbeitsrecht 12. Aufl. Teil 6 A Rn. 96; aA [X.] in [X.]/[X.] Arbeitszeitrecht § 11 [X.] Rn. 28 ff.; [X.]/[X.] 4. Aufl. § 11 [X.] Rn. 8). Durch einen Schichtplan kann ein [X.] iSv. § 11 Abs. 3 [X.] „gewährt“ werden, ohne dass er ausdrücklich als solcher bezeichnet werden müsste (vgl. [X.] 23. März 2006 - 6 [X.] - Rn. 16; [X.] in [X.]/Pfeiffer/[X.] Arbeitszeitrecht 2. Aufl. [X.] § 11 Rn. 15; [X.]/[X.] aaO; [X.] aaO).

b) Der Kläger wird jedoch an jedem der beiden Kalendertage beschäftigt, über die sich der „[X.]“ erstreckt. Am ersten Tag arbeitet er bis mindestens 02:00 Uhr und am Folgetag ab spätestens 19:00 Uhr. Damit bezieht sich die Arbeitsruhe am „[X.]“ nicht auf einen ganzen Werktag.

c) Dass der „[X.]“ und die damit verbundene Freistellung für mindestens 38,5 Stunden den Anforderungen des Art. 5 der Richtlinie 2003/88/[X.] genügt, wonach jedem Arbeitnehmer je Siebentageszeitraum eine kontinuierliche Mindestruhezeit von 24 Stunden zuzüglich der täglichen Ruhezeit von elf Stunden zusteht, ist nicht erheblich. Die Vorschriften über die [X.] gehen über das Unionsrecht hinaus. Sie sind unabhängig davon einzuhalten, dass auch der Umfang der Arbeitszeit den gesetzlichen Vorschriften entsprechen muss (vgl. für die Sonntagsruhe [X.] 24. Februar 2005 - 2 [X.] - zu [X.] 2 b dd der Gründe, [X.]E 114, 51).

III. Die Beklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.

        

    [X.]    

        

    Pulz     

        

    [X.]    

        

        

        

    Ulrich Petri    

        

    Satl    

                 

Meta

10 AZR 641/19

08.12.2021

Bundesarbeitsgericht 10. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Mainz, 18. Oktober 2018, Az: 9 Ca 272/18, Urteil

Art 3 EGRL 88/2003, Art 5 EGRL 88/2003, Art 140 GG, Art 139 WRV, § 1 Nr 2 ArbZG, § 3 ArbZG, § 5 ArbZG, § 9 ArbZG, § 11 Abs 3 S 2 ArbZG, § 12 S 1 Nr 2 ArbZG, § 25 ArbZG vom 06.06.1994, § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO, § 256 Abs 1 ZPO, § 1 TVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.12.2021, Az. 10 AZR 641/19 (REWIS RS 2021, 519)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 519 MDR 2022, 965-966 REWIS RS 2021, 519

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