Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.11.2007, Az. XI ZR 322/03

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 1058

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 6. November 2007 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Ges[X.]häftsstelle in dem Re[X.]htsstreit Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja [X.]Z: nein [X.]R: ja _____________________ BGB §§ 123, 276 Abs. 1 [X.], § 311 Abs. 2 [X.] § 2 (in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung) a) Eine die Aufklärungspfli[X.]ht der finanzierenden Bank aufgrund eines wi-derlegli[X.]h vermuteten Wissensvorsprungs bei institutionalisiertem Zu-sammenwirken mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten [X.] begründende arglistige Täus[X.]hung ist gegeben, wenn die Anga-ben zur Höhe des erzielbaren Mietzinses entgegen der Mitteilung im Verkaufsprospekt ohne betriebswirts[X.]haftli[X.]he Untersu[X.]hung zur [X.] und Vermietbarkeit des Objekts (hier: sog. [X.]) gema[X.]ht wurden. b) Für einen S[X.]hadensersatzanspru[X.]h aus Vers[X.]hulden bei [X.] wegen unterbliebener Widerrufsbelehrung gemäß § 2 [X.] muss der Darlehensnehmer die Ursä[X.]hli[X.]hkeit des Belehrungsversto-ßes für den S[X.]haden au[X.]h dann konkret na[X.]hweisen, wenn der mit dem Darlehen finanzierte Kaufvertrag ni[X.]ht wirksam zustande gekommen ist. [X.], Urteil vom 6. November 2007 - [X.] - [X.]

LG Hamburg - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündli[X.]he [X.] vom 6. November 2007 dur[X.]h [X.] h.[X.]. No[X.]e sowie [X.] [X.], [X.], Prof. Dr. [X.] und [X.] für Re[X.]ht erkannt: Auf die Revision des [X.]n wird das Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 16. September 2003 aufgehoben. Die Sa[X.]he wird zur neuen Verhandlung und Ents[X.]hei-dung, au[X.]h über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgeri[X.]ht zurü[X.]kverwiesen.

Von Re[X.]hts wegen - 3 - Tatbestand:
1 Die Klägerin, eine Bank, und der [X.] streiten über Ansprü[X.]he im Zusammenhang mit zwei Darlehensverträgen zum Erwerb eines [X.]. Der [X.] wurde im Jahr 1992 von einem für die P.

GmbH & Co. KG

tätigen [X.] geworben, zwe[X.]ks Steuerersparnis ohne Eigenkapital ein Appartement in einem in Bau befindli[X.]hen so genannten [X.] bei [X.]zu erwerben. Bei dem Objekt handelte es si[X.]h um eine in Teileigentum aufgeteilte Anlage, die über eine von den Miteigentümern gemeinsam beauftragte Pä[X.]hterin [X.] betrieben werden und dem längeren Aufenthalt von Gästen dienen sollte. Dieses von der [X.] (im Folgenden: Bauträgerin) ge-plante und erri[X.]htete Bauvorhaben wurde von der Klägerin finanziert. Na[X.]hdem das ursprüngli[X.]h mit dem Vertrieb der Appartements beauf-tragte Unternehmen insolvent geworden war, übertrug die Bauträgerin diese Aufgabe der [X.], die mit der Klägerin vereinbarte, dass diese au[X.]h den von zu werbenden Anlegern zu zah[X.]den [X.] finanzieren sollte. 2 In dem für den Vertrieb der Appartements erstellten Prospekt der [X.] war die Klägerin namentli[X.]h als Objektfinanziererin benannt. Außerdem wurde in dem Prospekt aus einem S[X.]hreiben der Klägerin zitiert, in dem diese unter anderem bestätigte, für die Käufer der Appartements Treuhandkonten zu führen sowie eine Mittelverwendungs-kontrolle dur[X.]hzuführen und die Kaufpreiszahlungen der Erwerber erst 3 - 4 - na[X.]h Fälligkeit freizugeben; darüber hinaus bestätigte die Klägerin, dass sie mit der Bauträgerin "seit vie[X.] Jahren im Berei[X.]h der Baufinanzie-rung für die Erstellung ihrer Projekte sehr angenehm zusammenarbeite" und die Abwi[X.]klung bisher "ohne jegli[X.]he Beanstandung" erfolgt sei. In dem Prospekt wurde ferner mit einem erzielbaren [X.] von 812 DM pro Monat, d.h. umgere[X.]hnet [X.]a. 34 DM pro qm, kalkuliert und auf eine - tatsä[X.]hli[X.]h jedo[X.]h ni[X.]ht vorhandene - betriebswirts[X.]haftli[X.]he Untersu-[X.]hung der Rentabilität und Vermietbarkeit des Objekts hingewiesen. Am 17. Juni 1992 unterbreitete der [X.] der T.

GmbH (im Folgenden: Treuhänderin) ein notariell beurkundetes Angebot zum Abs[X.]hluss eines Treuhand- und Ges[X.]häftsbesorgungsver-trages zum Erwerb des Appartements Nr. und erteilte ihr zuglei[X.]h ei-ne umfassende Vollma[X.]ht, ihn in al[X.] Angelegenheiten zu vertreten, die mit der Dur[X.]hführung des Erwerbs des [X.] im Zusammenhang stehen, insbesondere in seinem Namen den Kaufvertrag, Darlehensver-träge und alle erforderli[X.]hen Si[X.]herungsverträge abzus[X.]hließen und ge-gebenenfalls au[X.]h wieder aufzuheben. Die Treuhänderin nahm das [X.] an und s[X.]hloss am 23. Juni 1992 namens des [X.]n mit der Bauträgerin den notariell beurkundeten Kaufvertrag über das [X.] zu einem Kaufpreis von 128.342,99 DM. Zur Finanzierung des [X.] von 191.100,34 DM s[X.]hloss der [X.] persönli[X.]h am selben Tag mit der Klägerin zwei Annuitätendarlehensverträge über 115.000 DM und 97.333,71 DM, die vereinbarungsgemäß dur[X.]h eine Grunds[X.]huld über 223.000 DM abgesi[X.]hert wurden und die eine Wider-rufsbelehrung entspre[X.]hend § 7 VerbrKrG (in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung, im Folgenden: a.F.) enthielten. Der [X.] von 191.100,71 DM wurde dem in den Darlehensverträgen be-4 - 5 - zei[X.]hneten Girokonto des [X.]n gutges[X.]hrieben und zur [X.] eingesetzt. 5 Das [X.] wurde im Februar 1993 fertig gestellt und da-na[X.]h von einer Pä[X.]hterin betrieben, die bereits im Februar 1994 insol-vent wurde. [X.] fiel au[X.]h die Bauträgerin in Konkurs. Der [X.] wird seit 1995 von einer Gesells[X.]haft fortgeführt, die die Eigentümer der Appartements zu diesem Zwe[X.]k gründeten. Wegen rü[X.]kständiger Raten kündigte die Klägerin am 30. Januar 1998 die Darlehensverträge und das Kontokorrentkonto. Mit S[X.]hreiben vom 12. Juni 2001 widerrief der [X.] seine Darlehensvertragserklä-rungen na[X.]h dem [X.], weil er zum Abs[X.]hluss aller Verträge aufgrund eines Besu[X.]hs des Vermittlers in seiner Wohnung ver-anlasst worden sei. 6 Die Klägerin begehrt mit der Klage in erster Linie, gestützt auf ihre Kündigung, die Rü[X.]kzahlung der Darlehen und den Ausglei[X.]h des [X.] auf dem Girokonto in Höhe von insgesamt 114.844,33 • nebst Zinsen seit dem 21. Februar 1998. Hilfsweise, für den Fall eines wirksa-men Widerrufs der Darlehensverträge, verlangt sie die Zahlung von 118.335,27 • nebst Zinsen seit dem 13. Juni 2001 sowie von weiteren 4.477,34 • nebst Zinsen seit dem 21. Februar 1998. Der [X.] ist der Auffassung, zu Zahlungen ni[X.]ht verpfli[X.]htet zu sein, weil er die Darle-hensvaluta ni[X.]ht empfangen habe. Darlehensverträge und Kaufvertrag bildeten ein verbundenes Ges[X.]häft, so dass die Klägerin si[X.]h an die [X.] halten müsse. Außerdem stünden ihm gegen die Klägerin [X.] wegen unterbliebener Belehrung na[X.]h dem Haus-türwiderrufsgesetz und wegen Aufklärungspfli[X.]htverletzungen zu. 8 Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das [X.] unter Abweisung des [X.] den [X.]n auf den Hilfsantrag zur Zahlung verurteilt. Mit der - vom erkennenden Senat zugelassenen - Revision verfolgt der [X.] sei-nen Antrag auf Klageabweisung weiter.
Ents[X.]heidungsgründe: Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefo[X.]h-tenen Urteils und zur Zurü[X.]kverweisung der Sa[X.]he an das [X.]. 9 [X.] Das Berufungsgeri[X.]ht hat zur Begründung seiner Ents[X.]heidung im Wesentli[X.]hen ausgeführt: 10 Die Klägerin habe keinen Anspru[X.]h auf Rü[X.]kzahlung der Darlehen na[X.]h § 607 BGB a.F., sondern ledigli[X.]h auf deren Rü[X.]kabwi[X.]klung ge-mäß § 3 [X.] (in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung, im Folgenden: a.F.). Der [X.] habe die Darlehensverträge wirksam widerrufen, weil er zu deren Abs[X.]hluss in einer Haustürsituation be-stimmt worden sei und die erteilte Widerrufsbelehrung ni[X.]ht den Anforde-11 - 7 - rungen des § 2 Abs. 1 Satz 3 [X.] a.F. entspro[X.]hen habe. Der s[X.]hlüs-sigen Bere[X.]hnung der Anspru[X.]hshöhe sei der [X.] ni[X.]ht entgegen-getreten. Ferner habe die Klägerin Anspru[X.]h auf Ausglei[X.]h des geltend gema[X.]hten Sollsaldos auf dem Verre[X.]hnungskonto. 12 Der [X.] könne dem Anspru[X.]h der Klägerin keinen [X.] entgegenhalten. Es liege keiner der Ausnahmefälle vor, in denen die kreditgebende Bank zur Aufklärung über das finanzierte Ges[X.]häft verpfli[X.]htet sei. Aufgrund des von dem [X.]n vorgelegten Guta[X.]htens über eine verglei[X.]hbare Wohnung könne ni[X.]ht festgestellt werden, dass der von ihm entri[X.]htete Kaufpreis in sittenwidriger Weise überhöht gewesen sei. Die von der Bauträgerin für die Anlaufphase des [X.] angebli[X.]h an die Pä[X.]hterin geleisteten [X.] seien s[X.]hon deshalb irrelevant, weil diese erst na[X.]h [X.] der Darlehensverträge erfolgt seien. Ein eine Aufklärungspfli[X.]ht begründender Interessenkonflikt der Klägerin ergebe si[X.]h weder aus ih-rer glei[X.]hzeitigen Rolle als Objektfinanziererin no[X.]h aus der [X.] im Prospekt oder der dort angespro[X.]henen Mittelverwendungs-kontrolle. S[X.]hließli[X.]h müsse sie si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht gemäß § 278 BGB et-waige unri[X.]htige Erklärungen des Vermittlers über Wert und Rentabilität der [X.] zure[X.]hnen lassen. Die Klägerin müsse si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht gemäß § 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG a.F. auf Ansprü[X.]he aus der Rü[X.]kabwi[X.]klung des Kaufvertrages verweisen lassen, weil diese Vors[X.]hrift na[X.]h § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG hier ni[X.]ht anwendbar sei. Aus diesem Grund könne si[X.]h der [X.] au[X.]h ni[X.]ht auf einen Einwendungsdur[X.]hgriff gemäß § 9 Abs. 3 VerbrKrG berufen. Ein sol[X.]her lasse si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht über § 242 BGB begründen, 13 - 8 - weil die Darlehensverträge und der Kaufvertrag ni[X.]ht als wirts[X.]haftli[X.]he Einheit anzusehen seien.
I[X.] Das Berufungsurteil hält re[X.]htli[X.]her Na[X.]hprüfung in einem ent-s[X.]heidenden Punkt ni[X.]ht stand. 14 1. Ni[X.]ht zu beanstanden und von der Revision als ihr günstig ni[X.]ht angegriffen ist allerdings der Ausgangspunkt des [X.], dass der Klägerin kein Anspru[X.]h aus § 607 Abs. 1 BGB a.F. auf Rü[X.]k-zahlung der Darlehen zusteht, weil der [X.] seine auf den Abs[X.]hluss der beiden Darlehensverträge geri[X.]hteten Wil[X.]serklärungen wirksam widerrufen hat. 15 2. Infolge des wirksamen Widerrufs hat die Klägerin gegen den [X.]n - wie das Berufungsgeri[X.]ht zu Re[X.]ht angenommen hat - ge-mäß § 3 Abs. 1, 3 [X.] a.F. einen Anspru[X.]h auf Erstattung des [X.] sowie auf dessen marktübli[X.]he Verzinsung (vgl. Senat [X.]Z 152, 331, 336, 338; 168, 1, 8 [X.]. 20; 169, 109, 119 [X.]. 38; zuletzt Senatsurteile vom 19. Dezember 2006 - [X.] ZR 374/04, [X.], 152, 154 [X.]. 18, vom 17. April 2007 - [X.] ZR 130/05, [X.] 2007, 3210, 3211 [X.]. 12 und vom 12. Juni 2007 - [X.] ZR 112/05, [X.] [X.]. 9, jeweils m.w.Na[X.]hw.). 16 a) Das Berufungsgeri[X.]ht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der [X.] zur Rü[X.]kzahlung des Kapitals verpfli[X.]htet ist und die [X.] - 9 - rin ni[X.]ht auf das Appartement mit der Begründung verweisen kann, bei den Darlehensverträgen und dem finanzierten Immobilienerwerb handele es si[X.]h um ein verbundenes Ges[X.]häft (vgl. Senat [X.]Z 152, 331, 337; 168, 1, 9 [X.]. 21; Senatsurteile vom 26. September 2006 - [X.] ZR 283/03, [X.], 2347, 2348 [X.]. 13, vom 19. Dezember 2006 - [X.] ZR 374/04, [X.], 152, 154 [X.]. 19 und vom 17. April 2007 - [X.] ZR 130/05, [X.] 2007, 3210, 3211 [X.]. 13, jeweils m.w.Na[X.]hw.). [X.]) § 9 VerbrKrG findet na[X.]h dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG auf Realkreditverträge, die zu für grundpfand-re[X.]htli[X.]h abgesi[X.]herte Kredite übli[X.]hen Bedingungen gewährt worden sind, keine Anwendung (Senat [X.]Z 152, 331, 337; 161, 15, 25; 168, 1, 9 [X.]. 21; Senatsurteil vom 24. April 2007 - [X.] ZR 340/05, [X.], 1257, 1258 f. [X.]. 25, jeweils m.w.Na[X.]hw.). Dies ist hier der Fall. 18 (1) Die Parteien haben in beiden Kreditverträgen die Stellung einer Grunds[X.]huld über 223.000 DM als Si[X.]herheit vereinbart. Der von dem [X.]n erhobene Einwand, der Beleihungswert der Grunds[X.]huld habe weit unter der [X.] gelegen, so dass das erste [X.] nur zu einem geringen Teil und das zweite Darlehen überhaupt ni[X.]ht dur[X.]h eine werthaltige Grunds[X.]huld gesi[X.]hert gewesen sei, greift ni[X.]ht dur[X.]h. 19 Na[X.]h ständiger Re[X.]htspre[X.]hung des Senats (Senatsurteile vom 18. März 2003 - [X.] ZR 422/01, [X.], 916, 917 und vom 18. November 2003 - [X.] ZR 322/01, [X.], 172, 175 m.w.Na[X.]hw.) setzt § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ni[X.]ht voraus, dass der Kredit grund-pfandre[X.]htli[X.]h vollständig dur[X.]h einen entspre[X.]henden Wert der [X.] - 10 - ten Immobilie gesi[X.]hert oder der Beleihungsrahmen gemäß §§ 11, 12 [X.] eingehalten ist. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Voraus-setzungen des § 18 Satz 2 VerbrKrG vorliegen, etwa weil nur ein ni[X.]ht wesentli[X.]her Teil des [X.] grundpfandre[X.]htli[X.]h abgesi[X.]hert ist (Senatsurteile vom 18. März 2003 [X.]O und vom 18. November 2003 [X.]O). Das ist hier indes na[X.]h dem eigenen Vortrag des [X.]n ni[X.]ht der Fall. Seine s[X.]hli[X.]hte Behauptung, das Appartement sei ledigli[X.]h 40.000 DM wert gewesen, ist unsubstantiiert. Sie steht im Widerspru[X.]h zu seinem weiteren Vorbringen, tatsä[X.]hli[X.]h wäre hö[X.]hstens ein Kaufpreis von 2.500 DM pro Quadratmeter - bei einem 23,9 qm großen [X.] insgesamt also 59.750 DM - angemessen gewesen, sowie zu dem vom [X.]n vorgelegten Wertguta[X.]hten des Sa[X.]hverständigen [X.]vom 25. August 1992, in dem für ein glei[X.]h großes Appartement ein Er-tragswert von 73.000 DM und ein Sa[X.]hwert von 192.500 DM ausgewie-sen ist. Es kann dana[X.]h keine Rede davon sein, nur ein ni[X.]ht wesentli-[X.]her Teil des [X.] sei dur[X.]h ein Grundpfandre[X.]ht abgesi[X.]hert. (2) Die beiden Darlehen sind au[X.]h zu für grundpfandre[X.]htli[X.]h ab-gesi[X.]herte Kredite übli[X.]hen Bedingungen gewährt worden. Der vertragli-[X.]he effektive Jahreszins von 9,2% lag innerhalb der Streubreite von 9,13% bis 10,37%, die die [X.] in ihren Monatsberi[X.]h-ten für den hier maßgebli[X.]hen [X.]raum Juni 1992 für festverzinsli[X.]he [X.] auf Wohngrundstü[X.]ke mit einer Laufzeit von fünf [X.] ermittelt hat, und war damit marktübli[X.]h (vgl. Senatsurteile vom 18. März 2003 - [X.] ZR 422/01, [X.], 916, 917, vom 18. November 2003 - [X.] ZR 322/01, [X.], 172, 175 und vom 25. April 2006 - [X.] ZR 219/04, [X.], 1060, 1066 [X.]. 50). 21 - 11 - [X.]) Entgegen der Ansi[X.]ht der Revision, die si[X.]h insoweit auf S[X.]hnauder [X.], 1049, 1054 beruft, kommen au[X.]h eine eins[X.]hrän-kende Auslegung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG oder eine analoge An-wendung von § 9 VerbrKrG a.F. auf Realkreditverträge, die zwar ni[X.]ht na[X.]h § 7 VerbrKrG a.F., wohl aber na[X.]h § 1 [X.] a.F. widerrufen wer-den können, ni[X.]ht in Betra[X.]ht. Na[X.]h ständiger Re[X.]htspre[X.]hung des er-kennenden Senats bilden [X.] und finanziertes Immobilien-ges[X.]häft ausnahmslos kein verbundenes Ges[X.]häft (vgl. nur [X.]Z 168, 1, 11 f. [X.]. 29; Senatsurteil vom 24. April 2007 - [X.] ZR 340/05, [X.], 1257, 1258 f. [X.]. 25, jeweils m.w.Na[X.]hw.). Der Gesetzgeber hat mit § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG eine abs[X.]hließende Regelung ges[X.]haf-fen, die zum einen keinen Raum für eine teleologis[X.]he Reduktion lässt und zum anderen eine analoge Anwendung des § 9 VerbrKrG verbietet. Dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung des § 358 Abs. 3 Satz 3 BGB für die Zukunft ein verbundenes Ges[X.]häft bei Krediten zum Erwerb einer Immobilie ni[X.]ht mehr generell ausges[X.]hlossen hat, ist entgegen der Auffassung der Revision ni[X.]ht geeignet, das Verständnis der zuvor [X.], anders lautenden Vors[X.]hrift zu bestimmen (Senat [X.]Z 167, 223, 231 [X.]. 22). 22 [X.][X.]) Ebenso zutreffend hat das Berufungsgeri[X.]ht einen [X.] na[X.]h den aus § 242 BGB hergeleiteten Grundsätzen der Re[X.]htspre[X.]hung zum verbundenen Ges[X.]häft verneint. Ein Rü[X.]kgriff auf den von der Re[X.]htspre[X.]hung zum finanzierten Abzahlungsges[X.]häft ent-wi[X.]kelten Einwendungsdur[X.]hgriff s[X.]heidet bei dem Verbrau[X.]herkreditge-setz unterfal[X.]den Realkrediten aus (st.Rspr.; vgl. [X.]Z 168, 1, 10 [X.]. 25; Senatsurteile vom 27. Januar 2004 - [X.] ZR 37/03, [X.], 620, 23 - 12 - 622 und vom 26. September 2006 - [X.] ZR 283/03, [X.], 2347, 2349 [X.]. 14). 24 b) Entgegen der Auffassung der Revision hat der [X.] die [X.]svaluta au[X.]h empfangen. Na[X.]h dem - für das Revisionsverfahren gemäß §§ 314, 559 ZPO bindenden - Tatbestand des erstinstanzli[X.]hen Urteils, auf dessen Feststellungen das Berufungsurteil Bezug nimmt, ist die Darlehensvaluta auf das dem [X.]n zustehende Girokonto [X.] worden. Die von der Revision aufgeworfene Frage, ob die in den Darlehensverträgen enthaltene Auszahlungsanweisung trotz des wirksa-men Widerrufs der Darlehensverträge dem [X.]n zuzure[X.]hnen ist, stellt si[X.]h damit ni[X.]ht. Ebenso ist unerhebli[X.]h, ob die Treuhänderin [X.] von dem Girokonto veranlasst hat, die dem [X.]n infolge eines Verstoßes der Vollma[X.]ht gegen das [X.] ni[X.]ht zure[X.]henbar sind. In einem sol[X.]hen Fall hätte der [X.] gegen die Klägerin einen - hier ni[X.]ht geltend gema[X.]hten - Anspru[X.]h auf Wiedergut-s[X.]hrift der ausgezahlten Beträge (vgl. [X.]Z 121, 98, 106). [X.]) Wie der erkennende Senat mit Urteil vom 16. Mai 2006 ent-s[X.]hieden und im Einzelnen begründet hat ([X.]Z 168, 1, 15 f. [X.]. 33 f. m.w.Na[X.]hw.; ebenso Senatsurteile vom 26. September 2006 - [X.] ZR 283/03, [X.], 2347, 2349 [X.]. 20 f. und [X.] ZR 358/04, [X.], 26, 28 f. [X.]. 28 f.), kann si[X.]h der Darlehensnehmer bei einem Kredit zur [X.] einer Immobilie ni[X.]ht darauf berufen, dass wegen der [X.] Verwendung für den Erwerb der Immobilie die Her-ausgabe der Darlehensvaluta unvers[X.]huldet unmögli[X.]h geworden sei (§ 3 Abs. 2 [X.] a.F.), eine gemäß § 3 Abs. 3 Halbs. 2 [X.] a.F. ni[X.]ht zu vergütende Wertminderung vorliege oder die Berei[X.]herung [X.] - 13 - [X.] sei (§ 818 Abs. 3 BGB). Die Ausführungen der Revision geben zu einer abwei[X.]henden Beurteilung oder einer weitergehenden Begründung keinen Anlass. 26 d) Entgegen der Ansi[X.]ht der Revision stellt diese Re[X.]htspre[X.]hung - au[X.]h unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der Urteile des Geri[X.]htshofs der [X.] (im Folgenden: [X.]) vom 25. Oktober 2005 ([X.], 2079 ff. - [X.] und [X.], 2086 ff. - [X.]) - keinen Verstoß gegen das Gemeins[X.]haftsre[X.]ht dar. Dies hat der erkennende Senat ebenfalls bereits in seinem Urteil vom 16. Mai 2006 ([X.]Z 168, 1, 10 ff. [X.]. 26 ff.) im Einzelnen begründet (vgl. au[X.]h Senatsurteil vom 26. September 2006 - [X.] ZR 283/03, [X.], 2347, 2349 [X.]. 17 ff.). Die Ansi[X.]ht des [X.]n, er sei dur[X.]h den Widerruf der Darlehensverträge s[X.]hle[X.]hter gestellt als bei deren Wirksamkeit, weil der Klägerin auf den Hilfsantrag eine um [X.]a. 8.000 • höhere Hauptforde-rung zugespro[X.]hen worden sei als die aufgrund der Darlehenskündigung erre[X.]hnete Hauptforderung, trifft ni[X.]ht zu. Hierbei lässt er nämli[X.]h fäls[X.]h-li[X.]herweise den jeweils geltend gema[X.]hten Zinsanspru[X.]h außer Betra[X.]ht, der dazu führt, dass die Gesamtforderung aus dem Hauptantrag [X.] aus dem Hilfsantrag deutli[X.]h übersteigt. 3. Das Berufungsurteil hält re[X.]htli[X.]her Überprüfung aber ni[X.]ht stand, soweit das Berufungsgeri[X.]ht einen dem Anspru[X.]h der Klägerin entgegenzusetzenden S[X.]hadensersatzanspru[X.]h des [X.]n aus [X.] bei Vertragss[X.]hluss verneint hat. 27 a) Allerdings hat das Berufungsgeri[X.]ht entgegen der Auffassung der Revision zutreffend angenommen, dass die Klägerin ni[X.]ht aus zuge-28 - 14 - re[X.]hnetem Vers[X.]hulden für unri[X.]htige Angaben des Vermittlers über die Rentabilität des Appartements und die Notwendigkeit des Einsatzes ei-gener Mittel haftet. Na[X.]h ständiger Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] wird der im Rahmen von Kapitalanlagemodel[X.] auftretende Vermitt-ler als Erfüllungsgehilfe im [X.] der in den Vertrieb ni[X.]ht einge-s[X.]halteten Bank nur insoweit tätig, als sein Verhalten den Berei[X.]h der Anbahnung des Kreditvertrages betrifft. Mögli[X.]herweise fals[X.]he Erklä-rungen zu den Mieteinnahmen, zur monatli[X.]hen Belastung des [X.]n unter Berü[X.]ksi[X.]htigung von Mieteinnahmen und Steuervortei[X.] sowie zu der Mögli[X.]hkeit, das Appartement später mit Gewinn veräußern zu [X.], betreffen ni[X.]ht die Darlehensverträge, sondern die Rentabilität des [X.], liegen damit außerhalb des [X.]es der Bank und sind ihr deshalb ni[X.]ht na[X.]h § 278 BGB zuzure[X.]hnen (vgl. Senat [X.]Z 168, 1, 27 [X.]. 63; Senatsurteile vom 27. Januar 2004 - [X.] ZR 37/03, [X.], 620, 622, vom 23. März 2004 - [X.] ZR 194/02, [X.], 1221, 1225 und vom 15. März 2005 - [X.] ZR 135/04, [X.], 828, 829, jeweils m.w.Na[X.]hw.). b) Das Berufungsgeri[X.]ht hat auf der Grundlage der bisherigen Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] au[X.]h die s[X.]huldhafte Verlet-zung einer eigenen Aufklärungspfli[X.]ht dur[X.]h die Klägerin re[X.]htsfehlerfrei verneint. 29 [X.]) Dana[X.]h ist eine kreditgebende Bank bei steuersparenden [X.], Bauträger- und Erwerbermodel[X.] zur Risikoaufklärung über das finanzierte Ges[X.]häft nur unter ganz besonderen Voraussetzungen ver-pfli[X.]htet. Sie darf regelmäßig davon ausgehen, dass die Kunden entwe-der über die notwendigen Kenntnisse oder Erfahrungen verfügen oder 30 - 15 - si[X.]h jedenfalls der Hilfe von Fa[X.]hleuten bedient haben. Aufklärungs- und Hinweispfli[X.]hten bezügli[X.]h des finanzierten Ges[X.]häfts können si[X.]h daher nur aus den besonderen Umständen des konkreten Einzelfalls ergeben. Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Pla-nung, der Dur[X.]hführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirt-s[X.]haftli[X.]hen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden s[X.]hafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie si[X.]h im Zusammenhang mit Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als au[X.]h an einzelne Erwerber in s[X.]hwerwiegende Interessenkonflikte verwi[X.]kelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies au[X.]h erkennen kann (vgl. etwa Senat [X.]Z 168, 1, 19 f. [X.]. 41 so-wie Senatsurteile vom 17. Oktober 2006 - [X.] ZR 205/05, [X.], 114, 115 [X.]. 15, vom 19. Dezember 2006 - [X.] ZR 374/04, [X.], 152, 154 f. [X.]. 28 und vom 20. März 2007 - [X.] ZR 414/04, [X.], 876, 877 [X.]. 15, jeweils m.w.Na[X.]hw.). [X.]) Ein sol[X.]hes Aufklärungsvers[X.]hulden hat das Berufungsgeri[X.]ht auf der Grundlage der früheren Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] bei den von ihm geprüften mögli[X.]herweise verletzten [X.] ni[X.]ht festgestellt, ohne dass ihm insoweit ein Re[X.]htsfehler unterlau-fen wäre. 31 (1) Das Berufungsgeri[X.]ht hat zutreffend angenommen, dass die Klägerin ni[X.]ht verpfli[X.]htet war, den [X.]n darüber aufzuklären, dass sie ni[X.]ht bereit ist, für Erklärungen des Vermittlers über die Tragweite der Belastungen einzustehen (vgl. Senatsurteil vom 27. Januar 2004 32 - 16 - - [X.] ZR 37/03, [X.], 620, 622), so dass das Unterlassen eines ent-spre[X.]henden Hinweises keine S[X.]hadensersatzpfli[X.]ht der Klägerin [X.]. 33 (2) Mit dem Berufungsgeri[X.]ht ist des Weiteren davon auszugehen, dass die Klägerin wegen des angebli[X.]h weit überteuerten Kaufpreises unter dem Gesi[X.]htspunkt eines für sie erkennbaren Wissensvorsprungs keine Aufklärungspfli[X.]ht traf. Eine kreditgebende Bank ist zur Aufklärung über die Unangemes-senheit des Kaufpreises ausnahmsweise nur dann verpfli[X.]htet, wenn ei-ne so wesentli[X.]he Vers[X.]hiebung der Relation zwis[X.]hen Kaufpreis und Verkehrswert vorliegt, dass die Bank von einer sittenwidrigen Übervortei-lung des Käufers dur[X.]h den Verkäufer ausgehen muss. Das ist na[X.]h ständiger Re[X.]htspre[X.]hung erst dann der Fall, wenn der Wert der Leis-tung knapp doppelt so ho[X.]h ist wie der Wert der Gegenleistung (vgl. [X.] [X.]Z 168, 1, 21 [X.]. 47; Senatsurteile vom 19. September 2006 - [X.] ZR 204/04, [X.], 2343, 2345 [X.]. 19 (insoweit in [X.]Z 169, 109 ni[X.]ht abgedru[X.]kt) und vom 26. Juni 2007 - [X.] ZR 277/05, [X.], 1651, 1653 [X.]. 15, jeweils m.w.Na[X.]hw.), wobei die in dem Gesamtaufwand für den Erwerb enthaltenen Nebenkosten wie [X.], Notar- und Grundbu[X.]hkosten, Provisionen und Gebühren für Mietgarantie und Finanzierungsvermittlung ni[X.]ht zu berü[X.]ksi[X.]htigen sind (Senatsurteil vom 18. April 2000 - [X.] ZR 193/99, [X.], 1245, 1247). 34 Na[X.]h den [X.] Feststellungen des [X.] hat der [X.] eine sittenwidrige Überteuerung des erworbenen [X.] - 17 - partements ni[X.]ht substantiiert dargelegt. Wie s[X.]hon oben zu § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ausgeführt, sind die s[X.]hli[X.]hten Behauptungen des [X.], das Appartement sei ledigli[X.]h 40.000 DM wert gewesen bzw. tatsä[X.]hli[X.]h wäre nur ein [X.] von maximal 2.500 DM - insgesamt also 59.750 DM - angemessen gewesen, ni[X.]ht in Einklang zu bringen und stehen zudem in deutli[X.]hem Widerspru[X.]h zu dem von dem [X.]n selbst eingerei[X.]hten und wiederholt in Bezug genommenen Wertguta[X.]hten des Sa[X.]hverständigen B.

, in dem ein Ertragswert von 73.000 DM und ein Sa[X.]hwert von 192.500 DM ausgewiesen sind. Der Verglei[X.]h des [X.] mit dem (reinen) Kaufpreis für das [X.] von 128.342,99 DM ergibt eine Überteuerung von etwa 76%, die na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] für die Feststellung der Sittenwidrigkeit allein ni[X.]ht genügt (vgl. Senatsurteile vom 18. März 2003 - [X.] ZR 188/02, [X.], 918, 921 und vom 20. Mai 2003 - [X.] ZR 248/02, [X.], 1370, 1372, jeweils m.w.Na[X.]hw.). Daher kommt es - anders als die Revision meint - au[X.]h ni[X.]ht darauf an, ob der von der Bauträgerin ihrerseits für den Erwerb des Grundstü[X.]ks gezahlte Preis angemessen war und ob dieser in die Kaufpreiskalkulation eingeflossen ist. (3) Entgegen der Ansi[X.]ht der Revision hat die Klägerin au[X.]h keine Aufklärungspfli[X.]ht im Hinbli[X.]k auf ihre in dem Verkaufsprospekt [X.] Erklärung über die Dur[X.]hführung einer Mittelverwendungskon-trolle verletzt. Der [X.] hat ni[X.]ht behauptet, dass die Klägerin die Zahlungen vom [X.] ni[X.]ht überwa[X.]ht hat, son-dern ledigli[X.]h vorgetragen, dass es im August 1992 und im März 1993 und damit na[X.]h Abs[X.]hluss der hier in Rede stehenden Darlehensverträge zu - angebli[X.]h re[X.]htsgrundlosen - [X.] von diesem 36 - 18 - Konto an die Pä[X.]hterin gekommen sei. Dieser Umstand kann al[X.]falls den Vorwurf re[X.]htfertigen, die Klägerin habe die ihr obliegende [X.] ni[X.]ht mit der gebotenen Sorgfalt dur[X.]hgeführt; er lässt aber ni[X.]ht den S[X.]hluss zu, die Klägerin habe eine sol[X.]he Kontrolle von Anfang an ni[X.]ht beabsi[X.]htigt. Nur in diesem Fall wären aber die Prospektangaben unri[X.]htig (vgl. Senatsurteil vom 27. Januar 2004 - [X.] ZR 37/03, [X.], 620, 621 f.). Soweit der Vorwurf mangelnder Sorgfalt bei der [X.] seinerseits eine S[X.]hadens-ersatzhaftung der Klägerin begründen könnte, ist weder vorgetragen no[X.]h ersi[X.]htli[X.]h, dass dem [X.]n gerade dadur[X.]h ein S[X.]haden ent-standen ist (vgl. Senatsurteil vom 27. Januar 2004 [X.]O [X.]). (4) Ein S[X.]hadensersatzanspru[X.]h des [X.]n besteht entgegen der Ansi[X.]ht der Revision au[X.]h ni[X.]ht unter dem Gesi[X.]htspunkt der Verlet-zung einer Aufklärungspfli[X.]ht der Klägerin wegen Übers[X.]hreitung der [X.]. 37 Eine sol[X.]he Aufklärungspfli[X.]ht setzt voraus, dass die Bank im Zu-sammenhang mit der Planung, der Dur[X.]hführung oder dem Vertrieb des Objekts glei[X.]hsam als Partei des zu finanzierenden Ges[X.]häfts in na[X.]h außen erkennbarer Weise Funktionen oder Aufgaben des Veräußerers oder [X.] übernommen und damit einen zusätzli[X.]hen, auf die übernommenen Funktionen bezogenen Vertrauenstatbestand ges[X.]haffen hat (Senatsurteile vom 18. November 2003 - [X.] ZR 322/01, [X.], 172, 174 und vom 27. Januar 2004 - [X.] ZR 37/03, [X.], 620, 623 m.w.Na[X.]hw.). Diese Voraussetzungen sind hier ni[X.]ht gegeben. Aus dem Vortrag des [X.]n ergibt si[X.]h ni[X.]ht, dass ein über die [X.] hinausgehendes Engagement der Klägerin für das Projekt des [X.] - 19 - ding-House na[X.]h außen in Ers[X.]heinung getreten ist. Wie das Berufungs-geri[X.]ht zutreffend ausgeführt hat, lässt si[X.]h dem im Verkaufsprospekt abgedru[X.]kten S[X.]hreiben der Klägerin ni[X.]ht entnehmen, dass sie über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgegangen wäre und etwa Aufgaben des Vertriebs übernommen hätte. Dafür rei[X.]ht die allgemeine, auf die Baufinanzierung bezogene Referenzerklärung im Verkaufsprospekt, die Führung der Treuhandkonten für die Käufer sowie die Ankündigung, eine [X.] dur[X.]hzuführen, ni[X.]ht aus, da die Klägerin damit keine Funktionen oder Aufgaben des Veräußerers oder [X.] übernommen hat, sondern si[X.]h auf sol[X.]he bes[X.]hränkt hat, die für ein [X.] Kreditinstitut ni[X.]ht unübli[X.]h sind (vgl. Senatsurteil vom 27. Januar 2004 [X.]O [X.]). Entgegen der Ansi[X.]ht der Revision ist eine Übers[X.]hreitung der [X.] - in Erweiterung dieser Fallgruppe - ni[X.]ht allein deshalb zu bejahen, weil die kreditgebende Bank mit dem Verkäufer oder Vertrei-ber des finanzierten Objekts na[X.]h Maßgabe des [X.] vom 16. Mai 2006 ([X.]Z 168, 1, 23 [X.]. 53) in institutionalisierter Weise zu-sammengewirkt hat. Diese Ergänzung der Re[X.]htspre[X.]hung des Senats ist im Interesse der Effektivierung des Verbrau[X.]hers[X.]hutzes bei realkre-ditfinanzierten Wohnungskäufen erfolgt und bezieht si[X.]h auss[X.]hließli[X.]h auf die eine eigene Aufklärungspfli[X.]ht der Bank begründende Fallgruppe des konkreten Wissensvorsprungs, indem unter bestimmten Vorausset-zungen zu Gunsten des Darlehensnehmers eine Beweiserlei[X.]hterung in Form einer widerlegli[X.]hen Vermutung für die Kenntnis der Bank von der arglistigen Täus[X.]hung dur[X.]h den Verkäufer oder Fondsinitiator sowie der von ihnen einges[X.]halteten Vermittler statuiert worden ist (vgl. Senat [X.]Z 168, 1, 22 [X.]. 50 f.). Der Hinweis des [X.]n auf § 358 BGB 39 - 20 - geht - wie bereits oben in anderem Zusammenhang dargelegt - au[X.]h hier fehl. 40 (5) Die Klägerin war au[X.]h ni[X.]ht wegen eines s[X.]hwerwiegenden In-teressenkonflikts aufklärungspfli[X.]htig. Ein sol[X.]her ist ni[X.]ht s[X.]hon allein deshalb zu bejahen, weil eine finanzierende Bank zuglei[X.]h Kreditgeberin des Bauträ[X.] oder Verkäufers und des Erwerbers ist oder dem [X.] eine globale Finanzierungszusage erteilt hat (Senatsurteile vom 18. März 2003 - [X.] ZR 188/02, [X.], 918, 921, vom 27. Januar 2004 - [X.] ZR 37/03, [X.], 620, 624 und vom 20. März 2007 - [X.] ZR 414/04, [X.], 876, 882 [X.]. 50). Ein s[X.]hwerwiegender [X.] kann vielmehr nur vorliegen, wenn zu dieser "Doppelfinanzie-rung" besondere Umstände hinzutreten. Sol[X.]he Umstände hat das [X.] ni[X.]ht festgestellt und werden au[X.]h von der Revision ni[X.]ht aufgezeigt. Gegen die Annahme, die Klägerin könnte bei Abs[X.]hluss der Darlehensverträge im Juni 1992 das Risiko eines ungesi[X.]herten [X.] bei der Bauträgerin auf die Erwerber abgewälzt haben, spri[X.]ht vor allem der Umstand, dass das [X.] 1993 fertig ge-stellt wurde und seinen Betrieb aufnehmen konnte, während der Konkurs der Bauträgerin erst 1995 eintrat (vgl. Senatsurteil vom 27. Januar 2004 [X.]O). (6) S[X.]hließli[X.]h hat das Berufungsgeri[X.]ht re[X.]htsfehlerfrei ausge-führt, dass die Klägerin au[X.]h keinen besonderen Gefährdungstatbestand ges[X.]haffen hat, der sie zur Aufklärung über die damit verbundenen Risi-ken verpfli[X.]htet hätte. 41 - 21 - (a) Eine sol[X.]he Gefährdung ist etwa zu bejahen, wenn das [X.] das eigene wirts[X.]haftli[X.]he Wagnis auf den Kunden verlagert und diesen bewusst mit einem Risiko belastet, das über die mit dem zu finanzierenden Vorhaben normalerweise verbundenen Gefahren hin-ausgeht (vgl. Senatsurteile vom 18. November 2003 - [X.] ZR 322/01, [X.], 172, 174 und vom 20. März 2007 - [X.] ZR 414/04, [X.], 876, 878 [X.]. 19 m.w.Na[X.]hw.). Dies ist hier - wie bereits dargelegt - ni[X.]ht der Fall, weil das Vorhaben planmäßig fertig gestellt wurde. Deshalb ist unerhebli[X.]h, dass die Klägerin mit ihrer [X.] den Verkauf der Appartements erst ermögli[X.]ht hat. 42 (b) Unri[X.]htig ist au[X.]h die Annahme der Revision, die Klägerin habe dadur[X.]h einen besonderen Gefährdungstatbestand ges[X.]haffen, dass sie den Erwerb des Appartements ohne Eigenkapital und ohne werthaltige dingli[X.]he Absi[X.]herung finanziert habe. Ein Darlehensnehmer hat selbst zu prüfen, ob er in der Lage ist, den aufgenommenen Kredit zurü[X.]kzufüh-ren. Zudem waren die Darlehen dur[X.]h eine Grunds[X.]huld über 223.000 DM gesi[X.]hert. Selbst wenn die Klägerin diesen Wert intern auf-grund einer unri[X.]htigen Kalkulation festgesetzt haben sollte, begründet dies keine Aufklärungspfli[X.]ht der Klägerin (vgl. Senatsurteil vom 20. März 2007 [X.]O S. 880 [X.]. 40). Na[X.]h ständiger Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] prüfen und ermitteln Kreditinstitute den Wert der ih-nen gestellten Si[X.]herheiten grundsätzli[X.]h nur im eigenen Interesse sowie im Interesse der Si[X.]herheit des Bankensystems, ni[X.]ht aber im [X.] (Senat [X.]Z 147, 343, 349; 168, 1, 20 f. [X.]. 45; Senatsurteil vom 20. März 2007 [X.]O S. 880 f. [X.]. 41 m.w.Na[X.]hw.). Dementspre[X.]hend kann si[X.]h grundsätzli[X.]h aus einer ledigli[X.]h zu bankinternen Zwe[X.]ken er-folgten Beleihungswertermittlung keine Pfli[X.]htverletzung gegenüber dem 43 - 22 - Kreditnehmer und somit au[X.]h keine diesbezügli[X.]he Aufklärungspfli[X.]ht ergeben (Senat [X.]Z 168, 1, 20 f. [X.]. 45; Senatsurteil vom 20. März 2007 [X.]O). Auf die Frage, ob die Bank mit der überhöhten internen [X.] eigene wirts[X.]haftli[X.]he Vorteile erstrebt, kommt es insoweit ebenso wenig an wie auf die Frage, ob das finanzierende [X.] es dem Verkäufer dur[X.]h die überhöhte Wertermittlung und [X.] ermögli[X.]ht, das Objekt zu einem überteuerten Kaufpreis zu veräußern, jedenfalls solange - wie hier - keine sittenwidrige Übervortei-lung des Käufers dur[X.]h den Verkäufer vorliegt (Senatsurteile vom 20. März 2007 [X.]O und vom 12. Juni 2007 - [X.] ZR 112/05, Umdru[X.]k S. 10 ff. [X.]. 17). [X.]) Mit diesen Ausführungen lässt si[X.]h jedo[X.]h - wie die Revision un-ter Hinweis auf die erst na[X.]h Erlass des Berufungsurteils modifizierte Re[X.]htspre[X.]hung des erkennenden Senats zur tatsä[X.]hli[X.]hen Vermutung eines aufklärungspfli[X.]htigen Wissensvorsprungs der kreditgebenden Bank zu Re[X.]ht geltend ma[X.]ht - eine Haftung der Klägerin für eigenes Aufklärungsvers[X.]hulden ni[X.]ht abs[X.]hließend verneinen. 44 [X.]) Na[X.]h dieser Re[X.]htspre[X.]hung ([X.]Z 168, 1, 22 ff. [X.]. 50 ff.; 169, 109, 115 [X.]. 23; Urteile vom 24. April 2007 - [X.] ZR 340/05, [X.], 1257, 1260 [X.]. 39 und vom 26. Juni 2007 - [X.] ZR 277/05, [X.], 1651, 1654 [X.]. 24, jeweils m.w.Na[X.]hw.) können si[X.]h die [X.] in Fäl[X.] eines institutionalisierten Zusammenwirkens der [X.] mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts unter erlei[X.]hterten Voraussetzungen mit Erfolg auf einen die Aufklä-rungspfli[X.]ht auslösenden konkreten Wissensvorsprung der [X.] im Zusammenhang mit einer arglistigen Täus[X.]hung des [X.] - 23 - [X.] dur[X.]h unri[X.]htige Angaben der Vermittler, Verkäufer oder Fondsiniti-atoren bzw. des Fondsprospekts über das Anlageobjekt berufen. Die Kenntnis der Bank von einer sol[X.]hen arglistigen Täus[X.]hung wird wider-legli[X.]h vermutet, wenn Verkäufer oder Fondsinitiatoren, die von ihnen beauftragten Vermittler und die finanzierende Bank in institutionalisierter Art und Weise zusammenwirken, au[X.]h die Finanzierung der [X.] oder Vermittler, sei es au[X.]h nur über einen von ihm benannten besonderen Finanzierungsvermittler, angeboten wurde und die Unri[X.]htigkeit der Angaben des Verkäufers, [X.] oder der für sie tätigen Vermittler bzw. des Verkaufsprospekts na[X.]h den [X.] evident ist, so dass si[X.]h na[X.]h der allgemeinen Lebenser-fahrung aufdrängt, die Bank habe si[X.]h der arglistigen Täus[X.]hung gera-dezu vers[X.]hlossen. [X.]) Ob bei Anwendung dieser Grundsätze hier eine Aufklärungs-pfli[X.]htverletzung der Klägerin aufgrund eines widerlegli[X.]h vermuteten Wissensvorsprungs über eine arglistige Täus[X.]hung des [X.]n gege-ben ist, kann ohne weitere Feststellungen des [X.] s[X.]hon deshalb ni[X.]ht abs[X.]hließend beurteilt werden, weil der Klägerin Gelegen-heit zur Widerlegung einer Vermutung gegeben werden muss. 46 (1) Na[X.]h Behauptung des [X.]n ist ihm ein [X.] von 34 DM pro qm und Monat verspro[X.]hen worden, während realistis[X.]her-weise - wie si[X.]h aus dem Wertguta[X.]hten des Sa[X.]hverständigen [X.]er-gebe - nur ein sol[X.]her von 17 DM pro qm und Monat zu erwarten war. Darin ist zuglei[X.]h die Behauptung des [X.]n enthalten, er sei von der Verkäuferin bzw. dem Vermittler über die Höhe des erzielbaren Miet-zinses und die Rentabilität des [X.] getäus[X.]ht worden. [X.] - 24 - hebli[X.]h ist insoweit der Hinweis im Verkaufsprospekt, dass der Pä[X.]hter zahlungsunfähig und das Objekt in der Zukunft zu einem niedrigeren Pa[X.]htzins verpa[X.]htet werden könne. Dieser Hinweis betrifft nur die künf-tige Entwi[X.]klung, während si[X.]h der Vortrag des [X.]n bereits auf die feh[X.]de Wirts[X.]haftli[X.]hkeit des Objekts im [X.]punkt des Vertragss[X.]hlus-ses bzw. der Inbetriebnahme des [X.] bezieht. Dagegen ist entgegen der Ansi[X.]ht der Revision das Vorbringen des [X.]n zu einer Täus[X.]hung über den angebli[X.]h [X.] überhöhten Ankaufspreis von 5,5 Mio. DM für das Grundstü[X.]k ni[X.]ht s[X.]hlüssig, weil eine Aufklärungspfli[X.]ht der Verkäuferin über diesen Preis und dessen Angemessenheit ni[X.]ht bestand. Denn bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit, die hier - wie bereits dargelegt - ni[X.]ht übers[X.]hritten ist, bleibt es den Ver-tragsparteien überlassen, wel[X.]hen Preis sie vereinbaren, so dass der Verkäufer im Regelfall ni[X.]ht verpfli[X.]htet ist, den Wert des [X.] offen zu legen, selbst wenn dieser erhebli[X.]h unter dem geforderten Preis liegt (vgl. [X.]Z 158, 110, 119; [X.], Urteil vom 14. März 2003 - [X.], [X.], 1686, 1688; Senatsurteil vom 20. Januar 2004 - [X.] ZR 460/02, [X.], 521, 524). 48 (2) Die eine subjektive Komponente umfassende Arglist ergibt si[X.]h na[X.]h dem [X.]nvorbringen daraus, dass die Angaben zur Höhe des erzielbaren Mietzinses entgegen der Mitteilung im Verkaufsprospekt [X.] betriebswirts[X.]haftli[X.]he Untersu[X.]hung zur Rentabilität und Vermietbar-keit des Objekts und damit "ins Blaue hinein" gema[X.]ht wurden. Dem steht angesi[X.]hts dessen ni[X.]ht entgegen, dass bei Vermarktung der [X.] tatsä[X.]hli[X.]h ein Pa[X.]htvertrag zu dem im Prospekt genannten Pa[X.]htzins bestand. Das [X.]-Projekt war damals in Deuts[X.]h-49 - 25 - land ni[X.]ht geläufig, so dass es kaum praktis[X.]he Erfahrungen damit gab. Die Rentabilität war deshalb s[X.]hwer einzus[X.]hätzen und ungesi[X.]hert. [X.] der Abs[X.]hluss eines langjährigen Pa[X.]htvertrages war hier deshalb ni[X.]ht ausrei[X.]hend; vielmehr war die Initiatorin - wie im Verkaufsprospekt vorgesehen - gehalten, die konkrete Mögli[X.]hkeit der Erwirts[X.]haftung der zugesagten Pa[X.]htzahlungen dur[X.]h eine betriebswirts[X.]haftli[X.]he Untersu-[X.]hung zu klären (vgl. [X.], Urteil vom 1. März 2004 - [X.], [X.], 928, 930). Das gilt besonders, da der Erfolg der Vermögens-anlage dur[X.]h Erwerb von Teileigentum an dem [X.] von [X.] langjährigen gesi[X.]herten Pa[X.]htzahlung abhängig war, weil es si[X.]h - wie die Klägerin selbst vorgetragen hat - ni[X.]ht nur um den Erwerb einer bestimmten Flä[X.]he in einem Immobilienobjekt, sondern um die Teilhabe an einem Gewerbebetrieb handelte. (3) Da na[X.]h dem Vortrag des [X.]n der realistis[X.]herweise zu erzie[X.]de Mietzins nur etwa 50% des "verspro[X.]henen" Mietzinses be-trug, war die Angabe au[X.]h objektiv evident unri[X.]htig (vgl. Senat [X.]Z 168, 1, 24 f. [X.]. 57; Senatsurteil vom 20. März 2007 - [X.] ZR 414/04, [X.], 876, 882 [X.]. 55). 50 (4) Die weiteren Voraussetzungen für die Vermutung der von dem [X.]n behaupteten Kenntnis der Klägerin von der arglistigen Täu-s[X.]hung des [X.]n sind na[X.]h dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Sa[X.]hverhalt - wie die Revision zu Re[X.]ht geltend ma[X.]ht und die Revisionserwiderung ni[X.]ht in Abrede stellt - gegeben. Dana[X.]h bestand zwis[X.]hen der Bauträgerin als Verkäuferin, den einges[X.]halteten [X.] und der Klägerin eine institutionalisierte Zusammenarbeit, die die Veräußerung der [X.] und die Finanzierung des Erwerbs 51 - 26 - dur[X.]h die Klägerin im Strukturvertrieb vorsah. Die Klägerin, die in ständi-ger Ges[X.]häftsbeziehung mit der Bauträgerin und Verkäuferin stand, übernahm zunä[X.]hst die Finanzierung des Baus des [X.]. Sie erklärte si[X.]h gegenüber der Vermittlerin bereit, au[X.]h die Enderwerberfi-nanzierung zu übernehmen, als si[X.]h keine andere Bank dazu bereit fand und der Absatz der Einheiten über längere [X.] nur sehr s[X.]hleppend [X.] war. Bei der Anbahnung der Darlehensverträge bediente sie si[X.]h des von der Verkäuferin einges[X.]halteten Vertriebs. Die Anbahnung der Darlehensverträge erfolgte zusammen mit der der [X.] über den Vertrieb der Verkäuferin, ohne unmittelbaren Kontakt der Klägerin mit den Erwerbern. Ausweisli[X.]h des von der [X.] erstell-ten "Fahrplans zum Notarvertrag" sollten die ([X.] sämtli[X.]he für die Darlehensvergabe notwendigen Unterlagen, wie etwa die [X.] und die Einkommensna[X.]hweise, für die Klägerin einho[X.]. Die [X.] erteilte dana[X.]h die vorläufige Darlehenszusage und rei[X.]hte die Unterlagen an die Klägerin weiter, die die Darlehensverträge vorbereitete und die Vertragsurkunden an die [X.] sandte, die sie über die Vermittler an die Kunden zur Unterzei[X.]hnung weiter-rei[X.]hte. Au[X.]h dem [X.]n wurde die Finanzierung des Kaufpreises entspre[X.]hend dem "Fahrplan zum Notarvertrag" von dem einges[X.]halte-ten Vermittler angeboten, ohne dass er persönli[X.]hen Kontakt mit Mitar-beitern der Klägerin gehabt oder von si[X.]h aus dort um einen Kredit na[X.]hgesu[X.]ht hätte. Die Darlehensverträge wurden ihm vom Vermittler zur Unterzei[X.]hnung vorgelegt. (5) Im Falle einer Aufklärungspfli[X.]htverletzung im dargelegten Sinn wegen eines Wissensvorsprungs hätte die Klägerin den [X.]n na[X.]h dem Grundsatz der Naturalrestitution (§ 249 Satz 1 BGB a.F.) so zu [X.] - 27 - [X.], wie er ohne die s[X.]huldhafte Aufklärungspfli[X.]htverletzung gestanden hätte. Diesen S[X.]hadensersatzanspru[X.]h könnte der [X.] dem An-spru[X.]h der Klägerin aus § 3 [X.] a.F. entgegen halten, wenn die Kläge-rin ni[X.]ht den Beweis erbringt, dass der [X.] das kreditfinanzierte Appartement au[X.]h bei gehöriger Aufklärung dur[X.]h die Klägerin erworben hätte (vgl. Senat [X.]Z 168, 1, 26 [X.]. 61; Senatsurteil vom 17. Oktober 2006 - [X.] ZR 205/05, [X.], 114, 116 [X.]. 22).
II[X.] Das angefo[X.]htene Urteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sa[X.]he ni[X.]ht zur Endents[X.]heidung reif ist, war sie zur weite-ren Sa[X.]haufklärung an das Berufungsgeri[X.]ht zurü[X.]kzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 53 1. Dieses wird - na[X.]hdem die Parteien im Hinbli[X.]k auf die Modifika-tion der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] zur tatsä[X.]hli[X.]hen [X.] eines aufklärungspfli[X.]htigen Wissensvorsprungs der [X.] Gelegenheit zum ergänzenden Sa[X.]hvortrag hatten - die erfor-derli[X.]hen Feststellungen zu den Voraussetzungen eines mögli[X.]hen S[X.]hadensersatzanspru[X.]hs des [X.]n aus einem eigenen Aufklä-rungsvers[X.]hulden der Klägerin wegen eines widerlegbar vermuteten Wissensvorsprungs über eine arglistige Täus[X.]hung zu treffen haben. 54 2. Außerdem könnte - wie die Revision geltend ma[X.]ht - ein S[X.]ha-densersatzanspru[X.]h des [X.]n wegen unterbliebener Widerrufsbe-lehrung gemäß § 2 Abs. 1 [X.] a.F. in Betra[X.]ht kommen. Wie der [X.] - zur Umsetzung der Urteile des Geri[X.]htshofs der Europäis[X.]hen Gemeins[X.]haften vom 25. Oktober 2005 ([X.], 2079 ff. - [X.] und [X.], 2086 ff. - [X.]) in nationales Re[X.]ht ent-s[X.]hieden und näher begründet hat ([X.]Z 169, 109, 120 [X.]. 40 ff.), kann ein S[X.]hadensersatzanspru[X.]h wegen unterbliebener Widerrufsbelehrung gegeben sein, sofern der Darlehensnehmer zum [X.]punkt des Abs[X.]hlus-ses des Darlehensvertrages an den Kaufvertrag no[X.]h ni[X.]ht gebunden war, das Unterlassen der Widerrufsbelehrung auf einem Vers[X.]hulden der finanzierenden Bank - insbesondere einem vom Berufungsgeri[X.]ht festzu-stel[X.]den vers[X.]huldeten Re[X.]htsirrtum - beruht und die S[X.]hadensursä[X.]h-li[X.]hkeit des Belehrungsverstoßes feststeht (Senat [X.]Z 169, 109, 121 f. [X.]. 43; Senatsurteile vom 24. Oktober 2006 - [X.] ZR 265/03, Umdru[X.]k S. 14 [X.]. 30, vom 19. Dezember 2006 - [X.] ZR 401/03, Umdru[X.]k S. 13 f. [X.]. 26 und vom 17. April 2007 - [X.] ZR 130/05, [X.] 2007, 3210, 3213 [X.]. 20). Es genügt ni[X.]ht, dass der [X.] bei ordnungsgemäßer Beleh-rung die Mögli[X.]hkeit gehabt hätte, mit dem Widerruf der Darlehensver-träge au[X.]h Risiken des Anlageges[X.]häftes zu vermeiden. Der [X.] muss vielmehr konkret na[X.]hweisen, dass er die Darlehensverträge bei ordnungsgemäßer Belehrung tatsä[X.]hli[X.]h widerrufen und die Anlage ni[X.]ht getätigt hätte. Auf die so genannte Vermutung aufklärungsri[X.]htigen Ver-haltens kann si[X.]h der [X.] ni[X.]ht stützen (vgl. Senat [X.]Z 169, 109, 121 f. [X.]. 43 m.w.Na[X.]hw.; Senatsurteile vom 24. Oktober 2006 [X.]O, vom 19. Dezember 2006 [X.]O und vom 17. April 2007 [X.]O). Dies gilt entge-gen der Ansi[X.]ht der Revision au[X.]h dann, wenn der mit dem Darlehen fi-nanzierte Kaufvertrag ni[X.]ht wirksam zustande gekommen sein sollte. - 29 - Ohne einen Widerruf war der [X.] an den [X.] und zu seiner Erfüllung verpfli[X.]htet, ohne der Klägerin die [X.] entgegenhalten zu können.
No[X.]e [X.] Joeres [X.] Grüneberg Vorinstanzen: [X.], Ents[X.]heidung vom 13.11.2002 - 304 [X.] - [X.], Ents[X.]heidung vom 16.09.2003 - 9 U 238/02 -

Meta

XI ZR 322/03

06.11.2007

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.11.2007, Az. XI ZR 322/03 (REWIS RS 2007, 1058)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1058

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