Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.03.2008, Az. XI ZR 288/06

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 5195

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] ZR 288/06 Verkündet am: 4. März 2008 Weber, [X.] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. März 2008 durch [X.] h.c. No[X.]e sowie [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.]n wird das Urteil des 11. Zivilsenats des [X.] vom 14. Juli 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand:
1 Die Klägerin, eine Bank, und der [X.] streiten über Ansprüche im Zusammenhang mit einem Darlehensvertrag zum Erwerb eines [X.]. Der [X.], ein damals 30 Jahre alter Polizeibeamter mit einem monatlichen Nettoverdienst von ca. 2.300 DM, wurde im März 1993 von einem für die P.

GmbH & Co. KG (im Folgenden: [X.]) tätigen [X.] geworben, zwecks [X.] ohne Eigenkapital ein Appartement in einem so genannten Boar-ding-House bei [X.]zu erwerben. Bei dem Objekt handelte es sich um eine in Teileigentum aufgeteilte Anlage, die über eine von den [X.] gemeinsam beauftragte Pächterin [X.] betrieben wer-den und dem längeren Aufenthalt von Gästen dienen sollte. Dieses von der W.

KG (im Folgenden: Bauträgerin) geplante und errichtete Bauvorhaben wurde von der Klägerin finanziert. Nachdem das ursprünglich mit dem Vertrieb der Appartements beauf-tragte Unternehmen insolvent geworden war, übertrug die Bauträgerin diese Aufgabe der [X.], die mit der Klägerin vereinbarte, dass diese auch den Erwerb der Appartements durch die Anleger finan-zieren sollte. 2 In dem Verkaufsprospekt der [X.] war die Klägerin namentlich als Objektfinanziererin benannt. Außerdem wurde in dem Prospekt aus einem Schreiben der Klägerin zitiert, in dem diese unter anderem bestätigte, für die Käufer der Appartements Treuhandkonten zu führen sowie eine [X.] durchzuführen und die 3 - 4 - Kaufpreiszahlungen der Erwerber erst nach Fälligkeit freizugeben; dar-über hinaus bestätigte die Klägerin, dass sie mit der Bauträgerin "seit vielen Jahren im Bereich der Baufinanzierung für die Erstellung ihrer Projekte sehr angenehm zusammenarbeite" und die Abwicklung bisher "ohne jegliche Beanstandung" erfolgt sei. In dem Prospekt wurde ferner entsprechend dem geschlossenen Pachtvertrag mit einem erzielbaren [X.] von 812 DM pro Monat, d.h. umgerechnet ca. 34 DM pro qm, kalkuliert und auf eine - tatsächlich nicht vorhandene - [X.] Untersuchung der Rentabilität und Vermietbarkeit des [X.] hingewiesen.
Am 31. März 1993 unterbreitete der [X.] der T.

GmbH (im Folgenden: Treuhänderin) ein notariell beurkundetes Angebot zum Abschluss eines Treuhand- und Geschäftsbesorgungsver-trages zum Erwerb des Appartements Nr. ... einschließlich des PKW-Stellplatzes Nr. .. Zugleich erteilte er der Treuhänderin, die über eine Erlaubnis nach dem [X.] nicht verfügte, eine umfas-sende Vollmacht, ihn in allen Angelegenheiten zu vertreten, die mit der Durchführung des Erwerbs des [X.] im Zusammenhang stehen, insbesondere in seinem Namen den Kaufvertrag, Darlehensverträge und alle erforderlichen Sicherungsverträge abzuschließen und [X.] auch wieder aufzuheben. Die Treuhänderin nahm das Angebot an und schloss am 20. April 1993 namens des [X.]n mit der [X.] den notariell beurkundeten Kaufvertrag über das Appartement zu ei-nem Kaufpreis von 130.826,56 DM. Zur Finanzierung des [X.] von 194.351,49 DM schloss der [X.] - neben einem weite-ren Darlehensvertrag mit einer anderen Bank - persönlich am selben Tag mit der Klägerin einen [X.] über ein Annuitätendarlehen über 4 - 5 - 95.946,10 DM, das vereinbarungsgemäß durch eine Grundschuld über 224.000 DM abgesichert wurde. Der [X.] enthielt eine Widerrufsbe-lehrung entsprechend § 7 VerbrKrG (in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung, im Folgenden: a.F.). Der Nettokreditbetrag von 86.352,10 DM wurde dem in dem Darlehensvertrag bezeichneten Giro-konto des [X.]n gutgeschrieben und zur Finanzierung des Erwerbs eingesetzt.
Das [X.] war im Februar 1993 fertig gestellt worden und wurde danach von einer Pächterin betrieben, die bereits im Februar 1994 insolvent wurde. Im [X.] 1995 fiel auch die Bauträgerin in Kon-kurs. Der Betrieb wird seit 1995 von einer Gesellschaft fortgeführt, die die Eigentümer der Appartements zu diesem Zweck gründeten. 5 Wegen rückständiger Raten kündigte die Klägerin am 30. Januar 1998 den Darlehensvertrag und das Kontokorrentkonto. Mit Schreiben vom 21. September 2001 widerrief der [X.] seine [X.] nach dem [X.], weil er zum Abschluss des [X.]es aufgrund eines Besuchs des Vermittlers in seiner Woh-nung veranlasst worden sei. 6 Die Klägerin begehrt mit der Klage in erster Linie, gestützt auf ihre Kündigung, die Rückzahlung des Darlehens und den Ausgleich des [X.] auf dem Girokonto in Höhe von insgesamt 58.138,19 • nebst Zin-sen seit dem 21. Februar 1998. Hilfsweise, für den Fall eines wirksamen Widerrufs des Darlehensvertrages, verlangt sie die Zahlung von 60.578,90 • nebst Zinsen aus 2.336,89 • seit dem 21. Februar 1998 und aus 58.242,01 • seit dem 27. September 2001. Der [X.] ist der [X.] - 6 - fassung, zu Zahlungen nicht verpflichtet zu sein, weil er die Darlehensva-luta nicht empfangen habe. Darlehensvertrag und Kaufvertrag bildeten ein verbundenes Geschäft, so dass die Klägerin sich an die Verkäuferin halten müsse. Außerdem stünden ihm gegen die Klägerin [X.] wegen unterbliebener Belehrung nach dem Haustürwi-derrufsgesetz und wegen [X.]en zu.
Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das [X.] unter Abweisung des [X.] den [X.]n auf den Hilfsantrag zur Zahlung verurteilt. Mit der - vom erkennenden Senat zugelassenen - Revision verfolgt der [X.] sei-nen Antrag auf Klageabweisung weiter. 8 Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefoch-tenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.]. 9 [X.] Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: 10 Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Rückzahlung des [X.] nach § 607 BGB a.F., sondern lediglich auf dessen Rückabwicklung 11 - 7 - gemäß § 3 HWiG (in der bis zum 30. September 2000 geltenden [X.], im Folgenden: a.F.). Der [X.] habe den Darlehensvertrag wirksam widerrufen, weil er zu dessen Abschluss in einer Haustürsitu-ation bestimmt worden sei und die erteilte Widerrufsbelehrung nicht den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 3 [X.] entsprochen habe. Er habe die Darlehensvaluta auch empfangen, weil diese auf das in dem Darlehensvertrag bezeichnete Girokonto ausgezahlt worden sei. Der schlüssigen Berechnung der Anspruchshöhe sei der [X.] nicht ent-gegengetreten. Ferner habe die Klägerin Anspruch auf Ausgleich des geltend gemachten Sollsaldos auf dem Verrechnungskonto.
Die Klägerin müsse sich nicht gemäß § 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG a.F. auf Ansprüche aus der Rückabwicklung des Kaufvertrages verweisen lassen, weil diese Vorschrift nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG hier nicht anwendbar sei. Aus diesem Grund könne sich der [X.] auch nicht auf einen Einwendungsdurchgriff gemäß § 9 Abs. 3 VerbrKrG berufen. 12 Der [X.] könne dem Anspruch der Klägerin auch keinen Scha-densersatzanspruch entgegenhalten. Ein Schadensersatzanspruch we-gen unterbliebener Widerrufsbelehrung nach § 2 Abs. 1 [X.] sei zu verneinen, weil im Hinblick auf den am selben [X.] nicht davon ausgegangen werden könne, dass der [X.] im Falle ordnungsgemäßer Belehrung von seinem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht hätte. Dem [X.]n stehe auch kein Schadensersatzanspruch wegen einer eigenen [X.] der Klägerin zu. Es liege keiner der Ausnahmefälle vor, in denen die kreditgebende Bank zur Aufklärung über das finanzierte Geschäft verpflichtet sei. Die Klägerin 13 - 8 - sei weder erkennbar über ihre Rolle als Finanzierungsbank hinausge-gangen noch habe sie sich wegen ihrer gleichzeitigen Rolle als Objektfi-nanziererin in einem schwerwiegenden Interessenkonflikt befunden noch einen besonderen Gefährdungstatbestand geschaffen. Schließlich könne aufgrund des von dem [X.]n vorgelegten Gutachtens über eine ver-gleichbare Wohnung auch nicht festgestellt werden, dass die Klägerin aufgrund der darin ausgewiesenen Zahlen von einer arglistigen [X.] des [X.]n durch die Verkäuferin oder einen ihrer Vermittler habe ausgehen müssen.
I[X.] Das Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung in einem ent-scheidenden Punkt nicht stand. 14 1. Nicht zu beanstanden und von der Revision als ihr günstig nicht angegriffen ist allerdings der Ausgangspunkt des [X.], dass der Klägerin kein Anspruch aus § 607 Abs. 1 BGB a.F. auf Rück-zahlung des Darlehens zusteht, weil der [X.] seine auf den [X.] gerichtete Willenserklärung wirksam wi-derrufen hat. 15 2. Infolge des wirksamen Widerrufs hat die Klägerin gegen den [X.]n - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - ge-mäß § 3 Abs. 1, 3 [X.] einen Anspruch auf Erstattung des [X.] sowie auf dessen marktübliche Verzinsung (vgl. [X.], 331, 336, 338; 168, 1, 8 [X.]. 20; 169, 109, 119 16 - 9 - [X.]. 38; zuletzt Senatsurteile vom 19. Dezember 2006 - [X.] ZR 374/04, [X.], 152, 154 [X.]. 18, vom 17. April 2007 - [X.] ZR 130/05, [X.] 2007, 3210, 3211 [X.]. 12 und vom 6. November 2007 - [X.] ZR 322/03, [X.], 115, 116 [X.]. 16; jeweils m.w.Nachw.). 17 a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der [X.] zur Rückzahlung des Kapitals verpflichtet ist und die Kläge-rin nicht auf das Appartement mit der Begründung verweisen kann, bei den Darlehensverträgen und dem finanzierten Immobilienerwerb handele es sich um ein verbundenes Geschäft (vgl. [X.], 331, 337; 168, 1, 9 [X.]. 21; Senatsurteile vom 26. September 2006 - [X.] ZR 283/03, [X.], 2347, 2348 [X.]. 13, vom 19. Dezember 2006 - [X.] ZR 374/04, [X.], 152, 154 [X.]. 19 und vom 6. November 2007 - [X.] ZR 322/03, [X.], 115, 116 [X.]. 17; jeweils m.w.Nachw.).
[X.]) § 9 VerbrKrG findet nach dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG auf Realkreditverträge, die zu für grundpfand-rechtlich abgesicherte Kredite üblichen Bedingungen gewährt worden sind, keine Anwendung ([X.], 331, 337; 161, 15, 25; 168, 1, 9 [X.]. 21; Senatsurteil vom 6. November 2007 - [X.] ZR 322/03, [X.], 115, 116 [X.]. 18; jeweils m.w.Nachw.). Dies ist hier der Fall. 18 (1) Die Parteien haben in dem Kreditvertrag die Stellung einer Grundschuld über 224.000 DM als Sicherheit vereinbart. Der von dem [X.]n erhobene Einwand, der Beleihungswert der Grundschuld habe weit unter der [X.] gelegen, so dass das von der anderen Bank gewährte Darlehen nur zu einem geringen Teil und das 19 - 10 - von der Klägerin gewährte Darlehen überhaupt nicht durch eine werthal-tige Grundschuld gesichert gewesen sei, greift nicht durch. 20 Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (Senatsurteile vom 18. März 2003 - [X.] ZR 422/01, [X.], 916, 917 und vom 18. November 2003 - [X.] ZR 322/01, [X.], 172, 175 m.w.Nachw.) setzt § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG nicht voraus, dass der Kredit grund-pfandrechtlich vollständig durch einen entsprechenden Wert der belaste-ten Immobilie gesichert oder der Beleihungsrahmen gemäß §§ 11, 12 [X.] eingehalten ist. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Voraus-setzungen des § 18 Satz 2 VerbrKrG vorliegen, etwa weil nur ein nicht wesentlicher Teil des [X.] grundpfandrechtlich abgesichert ist (Senatsurteile vom 18. März 2003 [X.]O und vom 18. November 2003 [X.]O). Das ist hier indes nach dem eigenen Vortrag des [X.]n nicht der Fall. Seine schlichte Behauptung, das Appartement sei lediglich 40.000 DM wert gewesen, ist unsubstantiiert. Sie steht im Widerspruch zu seinem weiteren Vorbringen, tatsächlich wäre höchstens ein Kaufpreis von 2.500 DM pro Quadratmeter - bei einem 22,24 qm großen [X.] insgesamt also 55.600 DM zuzüglich des Kaufpreises für den PKW-Stellplatz - angemessen gewesen, sowie zu dem vom [X.]n vorge-legten Wertgutachten des Sachverständigen [X.]vom 25. August 1992, in dem für ein etwa gleich großes Appartement mit einem allerdings et-was kleineren Miteigentumsanteil ein Ertragswert von 73.000 DM und ein Sachwert von 192.500 DM ausgewiesen ist (zur Unterscheidung zwi-schen Verkehrswert und Ertragswert vgl. Senatsurteil vom 23. Oktober 2007 - [X.] ZR 167/05, [X.], 154, 156 [X.]. 16). Es kann danach keine Rede davon sein, nur ein nicht wesentlicher Teil des [X.] sei durch ein Grundpfandrecht abgesichert. - 11 - 21 (2) Dass das Darlehen auch zu für grundpfandrechtlich abgesi-cherte Kredite üblichen Bedingungen gewährt worden ist, ist zwischen den Parteien unstreitig. 22 [X.]) Entgegen der Ansicht der Revision, die sich insoweit auf Schnauder [X.], 1049, 1054 beruft, kommen auch eine einschrän-kende Auslegung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG oder eine analoge An-wendung von § 9 VerbrKrG a.F. auf Realkreditverträge, die zwar nicht nach § 7 VerbrKrG a.F., wohl aber nach § 1 [X.] widerrufen wer-den können, nicht in Betracht. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats bilden [X.] und finanziertes Immobi-liengeschäft ausnahmslos kein verbundenes Geschäft (vgl. nur [X.], 1, 11 f. [X.]. 29; Senatsurteil vom 24. April 2007 - [X.] ZR 340/05, [X.], 1257, 1258 f. [X.]. 25; jeweils m.w.Nachw.). Der Gesetzgeber hat mit § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG eine abschließende Regelung geschaf-fen, die zum einen keinen Raum für eine teleologische Reduktion lässt und zum anderen eine analoge Anwendung des § 9 VerbrKrG verbietet. Dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung des § 358 Abs. 3 Satz 3 BGB für die Zukunft ein verbundenes Geschäft bei Krediten zum Erwerb einer Immobilie nicht mehr generell ausgeschlossen hat, ist nicht geeig-net, das Verständnis der zuvor geltenden, anders lautenden Vorschrift zu bestimmen (Senat [X.]Z 167, 223, 231 [X.]. 22; Senatsurteil vom 6. November 2007 - [X.] ZR 322/03, [X.], 115, 117 [X.]. 22). [X.]) Ebenso zutreffend hat das Berufungsgericht einen [X.] nach den aus § 242 BGB hergeleiteten Grundsätzen der Rechtsprechung zum verbundenen Geschäft verneint. Ein Rückgriff auf 23 - 12 - den von der Rechtsprechung zum finanzierten Abzahlungsgeschäft entwickelten Einwendungsdurchgriff scheidet bei dem [X.] unterfallenden Realkrediten aus (st.Rspr.; vgl. [X.], 1, 10 [X.]. 25; Senatsurteile vom 26. September 2006 - [X.] ZR 283/03, [X.], 2347, 2349 [X.]. 14 und vom 6. November 2007 - [X.] ZR 322/03, [X.], 115, 117 [X.]. 23).
b) Entgegen der Auffassung der Revision hat der [X.] die [X.] auch empfangen. Nach dem - für das Revisionsverfahren gemäß §§ 314, 559 ZPO bindenden - Tatbestand des Berufungsurteils ist die Darlehensvaluta auf das dem [X.]n zustehende Girokonto [X.] worden. Die von der Revision aufgeworfene Frage, ob die in dem Darlehensvertrag enthaltene Auszahlungsanweisung trotz des wirksamen Widerrufs des Darlehensvertrages dem [X.]n zuzurechnen ist, stellt sich damit nicht. Ebenso ist unerheblich, ob die Treuhänderin [X.] von dem Girokonto veranlasst hat, die dem [X.]n infolge ei-nes Verstoßes der Vollmacht gegen das [X.] nicht zurechenbar sind. In einem solchen Fall hätte der [X.] gegen die Klägerin einen - hier nicht geltend gemachten - Anspruch auf Wiedergut-schrift der ausgezahlten Beträge (vgl. [X.], 98, 106). 24 3. Das Berufungsurteil erweist sich auch als rechtsfehlerfrei, so-weit das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch des [X.]n aus Verschulden bei [X.]sschluss wegen unterbliebener Widerrufsbe-lehrung gemäß § 2 Abs. 1 [X.] verneint hat. 25 a) Nach der Rechtsprechung des Senats zur Umsetzung der Urtei-le des [X.] vom 25. Oktober 26 - 13 - 2005 ([X.], 2079, 2085 f. [X.]. 94 ff. - [X.] und [X.], 2086, 2089 [X.]. 48 f. - [X.]) in nationales Recht kann bei unterbliebener Widerrufsbelehrung gemäß § 2 Abs. 1 [X.] ein Schadensersatzanspruch des Anlegers aus Verschulden bei [X.]s-schluss gegeben sein, weil diese Vorschrift eine Rechtspflicht des Un-ternehmers begründet ([X.], 109, 120 [X.]. 41) und die hier in dem Darlehensvertrag enthaltene Widerrufsbelehrung nach § 7 Abs. 2 VerbrKrG a.F. den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 3 [X.] nicht genügte (st.Rspr.; vgl. nur Senatsurteile vom 12. November 2002 - [X.] ZR 3/01, [X.], 61, 63 und vom 21. November 2006 - [X.] ZR 347/05, [X.], 200, 202 [X.]. 25). Dies setzt voraus, dass der Darlehensnehmer zum [X.]punkt des Abschlusses des Darlehensvertrages an den Kaufvertrag noch nicht gebunden war, das Unterlassen der Widerrufsbelehrung auf einem Verschulden der finanzierenden Bank, insbesondere einem vom [X.] festzustellenden verschuldeten Rechtsirrtum, beruht und die Schadensursächlichkeit des Belehrungsverstoßes feststeht ([X.], 109, 121 f. [X.]. 43; Senatsurteile vom 17. April 2007 - [X.] ZR 130/05, [X.] 2007, 3210, 3213 [X.]. 20 und vom 6. November 2007 - [X.] ZR 322/03, [X.], 115, 121 [X.]. 55 m.w.Nachw.). Hierfür genügt es nicht, dass der Darlehensnehmer bei ordnungsgemäßer Belehrung die Möglichkeit gehabt hätte, mit dem Widerruf des Darlehensvertrages auch Risiken des Anlagegeschäftes zu vermeiden. Er muss vielmehr konkret nachweisen, dass er den Darlehensvertrag bei ordnungsgemäßer Beleh-rung tatsächlich widerrufen und die Anlage nicht getätigt hätte. Auf die so genannte Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens kann sich der Anleger nicht stützen (vgl. [X.], 109, 121 f. [X.]. 43; [X.] - 14 - urteil vom 6. November 2007 - [X.] ZR 322/03, [X.], 115, 121 [X.]. 55; jeweils m.w.Nachw.). Dies gilt entgegen der Ansicht der Revision auch dann, wenn der mit dem Darlehen finanzierte Kaufvertrag nicht wirksam zustande gekommen sein sollte. Ohne einen Widerruf bleibt der Anleger an den Darlehensvertrag gebunden und zu seiner Erfüllung verpflichtet, ohne der Bank die Unwirksamkeit des Kaufvertrages entgegenhalten zu können (Senatsurteil vom 6. November 2007 [X.]O). b) Nach diesen Maßstäben ist ein Schadensersatzanspruch des [X.]n nicht gegeben. 28 Auf der Grundlage seines Vortrags in der Berufungsinstanz schei-tert ein Schadensersatzanspruch bereits daran, dass der [X.] den Darlehensvertrag zeitlich nach dem Kaufvertrag abgeschlossen haben will. Aber auch wenn dies nicht der Fall gewesen wäre, sondern der [X.] gleichzeitig oder - wenn auch am selben Tag - noch kurz vor dem Kaufvertrag unterzeichnet wurde, ist die Schadensursächlichkeit der unterbliebenen Widerrufsbelehrung zu verneinen. Nach den [X.] und von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des [X.] spricht nichts dafür, dass der [X.] im Falle einer ordnungsgemäßen Belehrung in der kurzen [X.] zwischen den beiden [X.]sschlüssen von seinem Recht zum Widerruf des Darlehensvertra-ges Gebrauch gemacht hätte. Ob der mit dem Darlehen finanzierte [X.] wirksam zustande gekommen ist, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. 29 4. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Überprüfung aber nicht stand, soweit das Berufungsgericht einen dem Anspruch der Klägerin 30 - 15 - entgegenzusetzenden Schadensersatzanspruch des [X.]n aus [X.] bei [X.]sschluss wegen einer eigenen Aufklärungspflichtver-letzung der Klägerin verneint hat. 31 a) Nach der Rechtsprechung des [X.] ist eine kre-ditgebende Bank bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und [X.] zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Sie darf [X.] davon ausgehen, dass die Kunden entweder über die notwendigen Kenntnisse oder Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben. Aufklärungs- und Hinweispflichten bezüglich des finanzierten Geschäfts können sich daher nur aus den besonderen Umständen des konkreten Einzelfalls ergeben. Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinaus-geht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzu-tretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als auch an einzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wis-sensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (vgl. etwa Senat [X.], 1, 19 f. [X.]. 41 sowie Senatsurteile vom 17. Oktober 2006 - [X.] ZR 205/05, [X.], 114, 115 [X.]. 15, vom 19. Dezember 2006 - [X.] ZR 374/04, [X.], 152, 154 f. [X.]. 28 und vom 6. November 2007 - [X.] ZR 322/03, [X.], 115, 118 [X.]. 30, [X.] m.w.Nachw.). - 16 - b) Ein solches Aufklä[X.] hat das Berufungsgericht bei den von ihm geprüften möglicherweise verletzten Aufklärungspflich-ten zu Unrecht verneint. 32 33 [X.]) Nicht zu beanstanden ist entgegen der Ansicht der Revision allerdings, dass das Berufungsgericht eine Aufklärungspflicht der Kläge-rin wegen Überschreitung der [X.] nicht als gegeben ange-sehen hat. Eine solche Aufklärungspflicht setzt voraus, dass die Bank im Zu-sammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Objekts gleichsam als Partei des zu finanzierenden Geschäfts in nach außen erkennbarer Weise Funktionen oder Aufgaben des Veräußerers oder [X.] übernommen und damit einen zusätzlichen, auf die übernommenen Funktionen bezogenen Vertrauenstatbestand geschaffen hat (Senatsurteile vom 18. November 2003 - [X.] ZR 322/01, [X.], 172, 174 und vom 6. November 2007 - [X.] ZR 322/03, [X.], 115, 119 [X.]. 38 m.w.Nachw.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Aus dem Vortrag des [X.]n ergibt sich nicht, dass ein über die [X.] hinausgehendes Engagement der Klägerin für das Projekt des [X.] nach außen in Erscheinung getreten ist. Dem im Verkaufsprospekt abgedruckten Schreiben der Klägerin lässt sich nicht entnehmen, dass sie über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgegangen wäre und etwa Aufgaben des Vertriebs übernommen hätte. Dafür reicht die allgemeine, auf die Baufinanzierung bezogene Referenzerklärung im Verkaufsprospekt, die Führung der Treuhandkonten für die Käufer sowie die Ankündigung, eine [X.] durchzuführen, nicht aus, weil die Klägerin damit keine Funktionen oder Aufgaben des [X.] - 17 - äußerers oder [X.] übernommen hat, sondern sich auf solche be-schränkt hat, die für ein finanzierendes Kreditinstitut nicht unüblich sind (vgl. Senatsurteil vom 6. November 2007 [X.]O). 35 Entgegen der Ansicht der Revision ist eine Überschreitung der [X.] - in Erweiterung dieser Fallgruppe - nicht allein deshalb zu bejahen, weil die kreditgebende Bank mit dem Verkäufer oder Vertrei-ber des finanzierten Objekts nach Maßgabe des [X.] vom 16. Mai 2006 ([X.], 1, 23 [X.]. 53) in institutionalisierter Weise zu-sammengewirkt hat. Diese Ergänzung der Rechtsprechung des Senats ist im Interesse der Effektivierung des Verbraucherschutzes bei realkre-ditfinanzierten Wohnungskäufen erfolgt und bezieht sich ausschließlich auf die eine eigene Aufklärungspflicht der Bank begründende Fallgruppe des konkreten Wissensvorsprungs, indem unter bestimmten Vorausset-zungen zu Gunsten des Darlehensnehmers eine Beweiserleichterung in Form einer widerleglichen Vermutung für die Kenntnis der Bank von der arglistigen Täuschung durch den Verkäufer oder Fondsinitiator sowie der von ihnen eingeschalteten Vermittler statuiert worden ist (vgl. Senat [X.], 1, 22 [X.]. 50 f.). Der Hinweis des [X.]n auf § 358 BGB geht - wie bereits oben in anderem Zusammenhang dargelegt - auch hier fehl (vgl. Senatsurteil vom 6. November 2007 - [X.] ZR 322/03, [X.], 115, 119 [X.]. 39). [X.]) Die Klägerin war auch nicht wegen eines schwerwiegenden Interessenkonflikts aufklärungspflichtig. Ein solcher ist nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil eine finanzierende Bank zugleich Kreditgeberin des Bauträgers oder Verkäufers und des Erwerbers ist oder dem [X.] eine globale Finanzierungszusage erteilt hat (Senatsurteile vom 36 - 18 - 18. März 2003 - [X.] ZR 188/02, [X.], 918, 921, vom 20. März 2007 - [X.] ZR 414/04, [X.], 876, 882 [X.]. 50 und vom 6. November 2007 - [X.] ZR 322/03, [X.], 115, 119 [X.]. 40 m.w.Nachw.). Ein schwerwie-gender Interessenkonflikt kann vielmehr nur vorliegen, wenn zu dieser "Doppelfinanzierung" besondere Umstände hinzutreten. Solche [X.] hat das Berufungsgericht nicht festgestellt und werden auch von der Revision nicht aufgezeigt. Gegen die Annahme, die Klägerin könnte bei Abschluss des Darlehensvertrages im April 1993 das Risiko eines unge-sicherten Kreditengagements bei der Bauträgerin auf die Erwerber [X.] haben, spricht vor allem der Umstand, dass das [X.] nach der Fertigstellung im [X.] seinen Betrieb aufnehmen konnte, während der Konkurs der Bauträgerin erst 1995 eintrat (vgl. Senatsurteil vom 6. November 2007 [X.]O m.w.Nachw.).
[X.]) Des Weiteren hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausge-führt, dass die Klägerin auch keinen besonderen Gefährdungstatbestand geschaffen hat, der sie zur Aufklärung über die damit verbundenen Risi-ken verpflichtet hätte. 37 Eine solche Gefährdung ist etwa zu bejahen, wenn das [X.] das eigene wirtschaftliche Wagnis auf den Kunden verlagert und die-sen bewusst mit einem Risiko belastet, das über die mit dem zu [X.] Vorhaben normalerweise verbundenen Gefahren hinausgeht (vgl. Senatsurteile vom 18. November 2003 - [X.] ZR 322/01, [X.], 172, 174 und vom 6. November 2007 - [X.] ZR 322/03, [X.], 115, 119 [X.]. 42 m.w.Nachw.). Dies ist hier - wie bereits dargelegt - nicht der Fall, weil das Vorhaben planmäßig fertig gestellt wurde. Deshalb ist [X.], dass die Klägerin mit ihrer [X.] den Verkauf der Appartements erst ermöglicht hat. 39 Die Klägerin hat auch nicht dadurch einen besonderen Gefähr-dungstatbestand geschaffen, dass sie den Erwerb des Appartements oh-ne Eigenkapital und - wie der [X.] behauptet - ohne werthaltige dingliche Absicherung finanziert hat. Ein Darlehensnehmer hat selbst zu prüfen, ob er in der Lage ist, den aufgenommenen Kredit zurückzufüh-ren. Soweit die dingliche Absicherung des Darlehens mangels entspre-chender Werthaltigkeit des Appartements unzureichend sein sollte, wür-de dies auf einer unrichtigen, internen Kalkulation der Klägerin beruhen und keine Aufklärungspflicht der Klägerin begründen (vgl. Senatsurteil vom 6. November 2007 [X.]O [X.]. 43). Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] prüfen und ermitteln Kreditinstitute den Wert der ihnen gestellten Sicherheiten grundsätzlich nur im eigenen Interesse so-wie im Interesse der Sicherheit des Bankensystems, nicht aber im Kundeninteresse ([X.], 343, 349; 168, 1, 20 f. [X.]. 45; [X.] vom 6. November 2007 [X.]O [X.]. 43 m.w.Nachw.). [X.] kann sich grundsätzlich aus einer lediglich zu bankinternen Zwecken erfolgten Beleihungswertermittlung keine Pflichtverletzung ge-genüber dem Kreditnehmer und somit auch keine diesbezügliche Aufklä-rungspflicht ergeben (Senat [X.], 1, 20 f. [X.]. 45; Senatsurteil vom 6. November 2007 [X.]O). Auf die Frage, ob die Bank mit der überhöhten internen Verkehrswertfestsetzung eigene wirtschaftliche Vorteile erstrebt, kommt es insoweit ebenso wenig an wie auf die Frage, ob das finanzie-rende Kreditinstitut es dem Verkäufer durch die überhöhte Wertermitt-lung und Finanzierung ermöglicht, das Objekt zu einem überteuerten Kaufpreis zu veräußern, jedenfalls solange - wie hier - keine sittenwidri-- 20 - ge Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer vorliegt (Senatsurteil vom 6. November 2007 [X.]O [X.]. 43 m.w.Nachw.). 40 [X.]) Entgegen der Auffassung der Revision traf die Klägerin auch keine Aufklärungspflicht unter dem Gesichtspunkt eines für sie erkennba-ren Wissensvorsprungs wegen des angeblich weit überteuerten Kauf-preises.
(1) Eine kreditgebende Bank ist zur Aufklärung über die [X.] ausnahmsweise nur dann verpflichtet, wenn eine so wesentliche Verschiebung der Relation zwischen Kaufpreis und Verkehrswert vorliegt, dass die Bank von einer sittenwidrigen Übervortei-lung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muss. Das ist nach ständiger Rechtsprechung erst dann der Fall, wenn der Wert der Leis-tung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (vgl. [X.] [X.], 1, 21 [X.]. 47; Senatsurteile vom 19. September 2006 - [X.] ZR 204/04, [X.], 2343, 2345 [X.]. 19 (insoweit in [X.], 109 nicht abgedruckt) und vom 6. November 2007 - [X.] ZR 322/03, [X.], 115, 118 [X.]. 34; jeweils m.w.Nachw.), wobei die in dem [X.] für den Erwerb enthaltenen Nebenkosten wie [X.], Notar- und Grundbuchkosten, Provisionen und Gebühren für Mietgarantie und Finanzierungsvermittlung nicht zu berücksichtigen sind (Senatsurteil vom 18. April 2000 - [X.] ZR 193/99, [X.], 1245, 1247). 41 (2) Der [X.] hat eine sittenwidrige Überteuerung des [X.] nicht substantiiert dargelegt. Wie schon oben zu § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ausgeführt, sind die schlichten Behauptungen des 42 - 21 - [X.]n, das Appartement sei lediglich 40.000 DM wert gewesen bzw. tatsächlich wäre nur ein [X.] von maximal 2.500 DM - insgesamt also 55.600 DM zuzüglich des Kaufpreises für den PKW-Stellplatz - angemessen gewesen, nicht in Einklang zu bringen und ste-hen zudem in deutlichem Widerspruch zu dem von dem [X.]n selbst eingereichten und wiederholt in Bezug genommenen Wertgutachten des Sachverständigen B. , in dem ein Ertragswert von 73.000 DM und ein Sachwert von 192.500 DM ausgewiesen sind. In diesem Zusammenhang kann dahin stehen, ob der [X.] hiermit zur sittenwidrigen Überteue-rung überhaupt schlüssig vorgetragen hat, indem er sich auf den Er-tragswert des Appartements, nicht aber auf den davon zu unterscheiden-den Verkehrswert im [X.]punkt des Erwerbs bezieht (vgl. Senatsurteil vom 23. Oktober 2007 - [X.] ZR 167/05, [X.], 154, 156 [X.]. 16). Selbst der Vergleich des [X.] mit dem Kaufpreis für das [X.] von 130.826,56 DM ergibt eine Überteuerung von etwa 79%, die nach der Rechtsprechung des [X.] für die Feststellung der Sittenwidrigkeit allein nicht genügt (vgl. Senatsurteile vom 18. März 2003 - [X.] ZR 188/02, [X.], 918, 921 und vom 20. Mai 2003 - [X.] ZR 248/02, [X.], 1370, 1372, jeweils m.w.Nachw.). Daher kommt es - anders als die Revision meint - auch nicht darauf an, ob der von der Bauträgerin ihrerseits für den Erwerb des Grundstücks gezahlte Preis angemessen war und ob dieser in die Kaufpreiskalkulation eingeflossen ist. (3) Darüber hinaus fehlt es insoweit an ausreichendem Vortrag des [X.]n zur Kenntnis der Klägerin von einer sittenwidrigen Überteue-rung. Entgegen der Auffassung der Revision ist solcher Vortrag des [X.] auch im Lichte der neueren Rechtsprechung des erkennenden 43 - 22 - Senats zu Beweiserleichterungen im Falle institutionalisierten Zusam-menwirkens der finanzierenden Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber des Objekts ([X.], 1 ff., 22 ff. [X.]. 50 ff.) erforderlich. Die sittenwid-rige Überteuerung des Kaufpreises eines finanzierten Objekts führt für sich genommen auch im Falle einer institutionalisierten Zusammenarbeit zwischen [X.] und dem Verkäufer oder Vertreiber des Objekts nicht zu einer widerleglichen Vermutung, die finanzierende Bank habe von der sittenwidrigen Überteuerung Kenntnis gehabt (Senatsurteil vom 23. Oktober 2007 - [X.] ZR 167/05, [X.], 154, 156 f. [X.]. 16). [X.] solche Vermutung kommt vielmehr nur im Falle einer arglistigen [X.] der Käufer über den Kaufpreis in Betracht, für die es hier an aus-reichendem Vortrag fehlt.
ee) Rechtsfehlerhaft sind dagegen die Ausführungen des [X.]s, mit denen es - auf der Grundlage der modifizierten Recht-sprechung des Senats zur tatsächlichen Vermutung eines aufklärungs-pflichtigen Wissensvorsprungs der kreditgebenden Bank - eine Haftung der Klägerin für eigenes Aufklä[X.] wegen Wissensvor-sprungs über eine arglistige Täuschung des [X.]n hinsichtlich der Rentabilität des [X.] verneint hat. 44 (1) Nach dieser Rechtsprechung ([X.], 1, 22 ff. [X.]. 50 ff.; 169, 109, 115 [X.]. 23; Urteile vom 24. April 2007 - [X.] ZR 340/05, [X.], 1257, 1260 [X.]. 39 und vom 6. November 2007 - [X.] ZR 322/03, [X.], 115, 120 [X.]. 45; jeweils m.w.Nachw.) können sich die Anleger in Fällen eines institutionalisierten Zusammenwirkens der [X.] mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts unter erleichterten Voraussetzungen mit Erfolg auf einen die [X.] - 23 - rungspflicht auslösenden konkreten Wissensvorsprung der [X.] im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung des [X.] durch unrichtige Angaben der Vermittler, Verkäufer oder Fondsiniti-atoren bzw. des Fondsprospekts über das Anlageobjekt berufen. Die Kenntnis der Bank von einer solchen arglistigen Täuschung wird wider-leglich vermutet, wenn Verkäufer oder Fondsinitiatoren, die von ihnen beauftragten Vermittler und die finanzierende Bank in institutionalisierter Art und Weise zusammenwirken, auch die Finanzierung der [X.] oder Vermittler, sei es auch nur über einen von ihm benannten besonderen Finanzierungsvermittler, angeboten wurde und die Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers, [X.] oder der für sie tätigen Vermittler bzw. des Verkaufsprospekts nach den [X.]n des Falles evident ist, so dass sich nach der allgemeinen Lebenser-fahrung aufdrängt, die Bank habe sich der arglistigen Täuschung gera-dezu verschlossen.
(2) Bei Anwendung dieser Grundsätze hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft eine [X.] der Klägerin aufgrund eines widerleglich vermuteten Wissensvorsprungs über eine arglistige Täuschung des [X.]n verneint, indem es entscheidungserheblichen Vortrag des [X.]n übergangen bzw. nicht ausreichend gewürdigt hat. 46 (a) Nach Behauptung des [X.]n ist ihm ein [X.] von ca. 37 DM pro qm und Monat versprochen worden, während [X.] - wie sich aus dem Wertgutachten des Sachverständigen [X.] vom 25. August 1992 ergebe - nur ein solcher von 17 DM pro qm und Monat zu erwarten war. Darin ist zugleich die Behauptung des [X.]n 47 - 24 - enthalten, er sei von der Verkäuferin bzw. dem Vermittler über die Höhe des erzielbaren Mietzinses und die Rentabilität des [X.] ge-täuscht worden. Unerheblich ist insoweit der Hinweis im Verkaufspros-pekt, dass der Pächter zahlungsunfähig und das Objekt in der Zukunft zu einem niedrigeren Pachtzins verpachtet werden könne. Dieser Hinweis betrifft nur die künftige Entwicklung, während sich der Vortrag des [X.] bereits auf die fehlende Wirtschaftlichkeit des Objekts im [X.]-punkt des [X.]sschlusses bzw. der Inbetriebnahme des [X.] bezieht. Soweit die Revisionserwiderung aus dem Zahlenwerk der für den [X.]n erstellten "Persönlichen Beispielsrechnung" für das [X.] eine niedrigere qm-Miete errechnet, übersieht sie, dass sich die insoweit prognostizierte [X.] lediglich auf die Monate April bis Dezember bezieht.
Dagegen ist entgegen der Ansicht der Revision das Vorbringen des [X.]n zu einer Täuschung über den angeblich [X.] überhöhten Ankaufspreis von 5,5 Mio. DM für das Grundstück nicht schlüssig, weil eine Aufklärungspflicht der Verkäuferin über diesen Preis und dessen Angemessenheit nicht bestand. Denn bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit, die hier - wie bereits dargelegt - nicht überschritten ist, bleibt es den Ver-tragsparteien überlassen, welchen Preis sie vereinbaren, so dass der Verkäufer im Regelfall nicht verpflichtet ist, den Wert des [X.] offen zu legen, selbst wenn dieser erheblich unter dem geforderten Preis liegt (vgl. [X.], 110, 119; [X.], Urteil vom 14. März 2003 - [X.], [X.], 1686, 1688; Senatsurteil vom 6. November 2007 - [X.] ZR 322/03, [X.], 115, 120 [X.]. 48). 48 - 25 - (b) Die auch eine subjektive Komponente umfassende Arglist [X.] sich nach dem [X.]nvorbringen daraus, dass die Angaben zur Höhe des erzielbaren Mietzinses entgegen der Mitteilung im [X.] ohne betriebswirtschaftliche Untersuchung zur Rentabilität und Vermietbarkeit des Objekts und damit "ins Blaue hinein" gemacht [X.]. Dem steht angesichts dessen nicht entgegen, dass bei Vermarktung der Appartements tatsächlich ein Pachtvertrag zu dem im Prospekt ge-nannten Pachtzins bestand. Das [X.]-Projekt war damals in [X.] nicht geläufig, so dass es kaum praktische Erfahrungen damit gab. Die Rentabilität war deshalb schwer einzuschätzen und unge-sichert. Allein der Abschluss eines langjährigen Pachtvertrages war hier deshalb nicht ausreichend; vielmehr war die Initiatorin - wie im [X.] vorgesehen - gehalten, die konkrete Möglichkeit der [X.] der zugesagten Pachtzahlungen durch eine betriebswirtschaft-liche Untersuchung zu klären (vgl. [X.], Urteil vom 1. März 2004 - [X.], [X.], 928, 930; Senatsurteil vom 6. November 2007 - [X.] ZR 322/03, [X.], 115, 120 [X.]. 49). Das gilt besonders, da der Erfolg der Vermögensanlage durch Erwerb von Teileigentum an dem [X.] von einer langjährigen gesicherten Pachtzahlung abhängig war, weil es sich - wie die Klägerin selbst vorgetragen hat - nicht nur um den Erwerb einer bestimmten Fläche in einem Immobilienobjekt, sondern um die Teilhabe an einem Gewerbebetrieb handelte (vgl. Senatsurteil vom 6. November 2007 [X.]O). 49 (c) Da nach dem Vortrag des [X.]n der realistischerweise zu erzielende Mietzins nur etwa 50% des "versprochenen" Mietzinses be-trug, war die Angabe auch objektiv evident unrichtig (vgl. Senat [X.]Z 50 - 26 - 168, 1, 24 f. [X.]. 57; Senatsurteile vom 20. März 2007 - [X.] ZR 414/04, [X.], 876, 882 [X.]. 55 und vom 6. November 2007 [X.]O [X.]. 50). 51 (d) Die weiteren Voraussetzungen für die Vermutung der von dem [X.]n behaupteten Kenntnis der Klägerin von der arglistigen [X.] des [X.]n sind nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Sachverhalt - wie die Revision zu Recht geltend macht und die Revisionserwiderung nicht in Abrede stellt - gegeben. Danach bestand - was das Berufungsgericht ohne eigene Feststellungen zu Gunsten des [X.]n angenommen hat - zwischen der Bauträgerin als Verkäuferin, den eingeschalteten Vermittlern und der Klägerin eine institutionalisierte Zusammenarbeit, die die Veräußerung der [X.] und die Finanzierung des Erwerbs durch die Klägerin im Strukturvertrieb vorsah. Die Klägerin, die in ständiger Geschäftsbeziehung mit der Bauträgerin und Verkäuferin stand, übernahm zunächst die Finanzierung des Baus des [X.]. Sie erklärte sich gegenüber der Vermittlerin bereit, auch die Enderwerberfinanzierung zu übernehmen, als sich keine andere Bank dazu bereit fand und der Absatz der Einheiten über längere [X.] nur sehr schleppend verlaufen war. Bei der Anbahnung der Darlehens-verträge bediente sie sich des von der Verkäuferin eingeschalteten [X.]. Die Anbahnung der Darlehensverträge erfolgte zusammen mit der der [X.] über den Vertrieb der Verkäuferin, ohne unmittelba-ren Kontakt der Klägerin mit den Erwerbern. Ausweislich des von der [X.] erstellten "Fahrplans zum Notarvertrag" sollten die ([X.] sämtliche für die Darlehensvergabe notwendigen [X.], wie etwa die Selbstauskunft und die Einkommensnachweise, für die Klägerin einholen. Die [X.] erteilte danach die [X.] und reichte die Unterlagen an die Klägerin [X.] 27 - ter, die die Darlehensverträge vorbereitete und die [X.]surkunden an die [X.] sandte, die sie über die Vermittler an die Kunden zur Unterzeichnung weiterreichte. Auch dem [X.]n wurde die [X.] entsprechend dem "Fahrplan zum Notarvertrag" von dem eingeschalteten Vermittler angeboten, ohne dass er persönli-chen Kontakt mit Mitarbeitern der Klägerin gehabt oder von sich aus dort um einen Kredit nachgesucht hätte. Der Darlehensvertrag wurde ihm vom Vermittler zur Unterzeichnung vorgelegt.
(e) Im Falle einer [X.] im dargelegten Sinn wegen eines Wissensvorsprungs hätte die Klägerin den [X.]n nach dem Grundsatz der Naturalrestitution (§ 249 Satz 1 BGB a.F.) so zu [X.], wie er ohne die schuldhafte [X.] gestanden hätte. Diesen Schadensersatzanspruch könnte der [X.] dem [X.] aus § 3 [X.] entgegen halten, wenn die Kläge-rin nicht den Beweis erbringt, dass der [X.] das kreditfinanzierte Appartement auch bei gehöriger Aufklärung durch die Klägerin erworben hätte (vgl. Senat [X.], 1, 26 [X.]. 61; Senatsurteile vom 17. Oktober 2006 - [X.] ZR 205/05, [X.], 114, 116 [X.]. 22 und vom 6. November 2007 - [X.] ZR 322/03, [X.], 115, 121 [X.]. 52). 52 ff) Entgegen der Auffassung der Revision können dagegen die im August 1992 und im März 1993 - angeblich [X.] - erfolgten [X.] von dem bei der Klägerin geführten [X.] an die Pächterin keine Aufklärungspflicht der Klägerin begründen. Hierdurch könnte sie allenfalls eine solche Pflicht im Hinblick auf ihre in dem Verkaufsprospekt abgedruckte Erklärung über die [X.] einer [X.] verletzt haben. Der [X.] 53 - 28 - hat indes nicht behauptet, dass die Klägerin die Zahlungen vom [X.] nicht überwacht hat, sondern lediglich den Zahlungsfluss als sol-chen vorgetragen. Dieser Umstand kann allenfalls den Vorwurf rechtfer-tigen, die Klägerin habe die ihr obliegende [X.] nicht mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt; er lässt aber nicht den Schluss zu, die Klägerin habe eine solche Kontrolle von Anfang an nicht beabsichtigt. Nur in diesem Fall wären aber die Prospektangaben unrich-tig (vgl. Senatsurteil vom 6. November 2007 - [X.] ZR 322/03, [X.], 115, 118 [X.]. 36 m.w.Nachw.). Soweit der Vorwurf mangelnder Sorgfalt bei der [X.] seinerseits eine Schadensersatzhaf-tung der Klägerin begründen könnte, ist weder vorgetragen noch ersicht-lich, dass dem [X.]n gerade dadurch ein Schaden entstanden ist (vgl. Senatsurteil vom 6. November 2007 [X.]O).
II[X.] Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, war sie zur weite-ren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 54 Dieses wird - nachdem die Parteien im Hinblick auf die [X.] der Rechtsprechung des [X.] zur tatsächlichen Vermutung eines aufklärungspflichtigen Wissensvorsprungs der [X.] Bank Gelegenheit zum ergänzenden Sachvortrag hatten - die er-forderlichen Feststellungen zu den Voraussetzungen eines möglichen Schadensersatzanspruchs des [X.]n aus einem eigenen [X.] - 29 - [X.] der Klägerin wegen eines widerlegbar vermuteten Wissensvorsprungs über eine arglistige Täuschung zu treffen haben. Soweit die Klägerin im weiteren Verfahren die Vermutung eines [X.] zu widerlegen versucht, wird das Berufungsgericht u.a. zu berücksichtigen haben, dass von dem bei der Klägerin geführten [X.] im August 1992 und März 1993 an die Pächterin des [X.] sog. Pre-Opening-Gebühren über insge-samt 770.000 DM gezahlt worden sind.
No[X.]e [X.] Ellenberger

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 10.10.2002 - 330 O 284/00 - [X.], Entscheidung vom 14.07.2006 - 11 U 205/02 -

Meta

XI ZR 288/06

04.03.2008

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.03.2008, Az. XI ZR 288/06 (REWIS RS 2008, 5195)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 5195

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