Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2008, Az. XI ZR 16/06

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 6028

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] ZR 16/06 Verkündet am: 22. Januar 2008 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 22. Januar 2008 durch [X.] h.c. No[X.]e sowie [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 21. Dezember 2005 wird auf ihre Kosten zurückgewie-sen. Von Rechts wegen
Tatbestand:

Die Klägerin, eine Bank, und die Beklagten streiten über [X.] im Zusammenhang mit einem Darlehensvertrag zum Erwerb eines Appartements. 1 Die Beklagten wurden Ende August/Anfang September 1992 von einem für die P.

GmbH & Co. KG (im Folgenden: [X.]) tätigen [X.] geworben, zwecks [X.] ohne Eigenkapital ein Appartement in einem in Bau befindlichen so genannten [X.] bei S.

zu erwerben. Bei dem Objekt handelte es sich um eine in Teileigentum aufgeteilte Anlage, die über 2 - 3 - eine von den Miteigentümern gemeinsam beauftragte Pächterin hotel-ähnlich betrieben werden und dem längeren Aufenthalt von Gästen die-nen sollte. Dieses von der W.

KG (im Folgenden: Bauträgerin) geplante und errichtete Bauvorhaben wurde von der Klägerin finanziert. Nachdem das ursprünglich mit dem Vertrieb der Appartements beauftragte Unternehmen insolvent geworden war, über-trug die Bauträgerin diese Aufgabe der [X.], die mit der Klägerin vereinbarte, dass diese auch den Erwerb der Appartements durch die Anleger finanzieren sollte. In dem Verkaufsprospekt der [X.] war die Klägerin namentlich als Objektfinanziererin benannt. Außerdem wurde in dem Prospekt aus einem Schreiben der Klägerin zitiert, in dem diese unter anderem bestätigte, für die Käufer der Appartements Treuhandkonten zu führen sowie eine Mittelverwendungs-kontrolle durchzuführen und die Kaufpreiszahlungen der Erwerber erst nach Fälligkeit freizugeben.
Am 21. Oktober 1992 unterbreiteten die Beklagten der T.

GmbH (im Folgenden: Treuhänderin) ein notariell beur-kundetes Angebot zum Abschluss eines Treuhand- und Geschäftsbesor-gungsvertrages zum Erwerb des Appartements Nr. ...

. Zugleich erteil-ten sie der Treuhänderin, die über eine Erlaubnis nach dem [X.] nicht verfügte, eine umfassende Vollmacht, sie in allen An-gelegenheiten zu vertreten, die mit der Durchführung des Erwerbs des [X.] im Zusammenhang stehen, insbesondere in ihrem Namen den Kaufvertrag, Darlehensverträge und alle erforderlichen Sicherungs-verträge abzuschließen und gegebenenfalls auch wieder aufzuheben. Die Treuhänderin nahm das Angebot an und schloss namens der [X.] mit der Bauträgerin den notariell beurkundeten Kaufvertrag. Zur [X.] - 4 - nanzierung des [X.] schlossen die Beklagten - neben ei-nem weiteren Darlehensvertrag mit einer anderen Bank - persönlich mit der Klägerin einen auf den 15. Oktober 1992 datierten [X.] über ein Annuitätendarlehen in Höhe von 151.217,74 DM, das [X.] durch Grundschulden abgesichert wurde. Der [X.] enthielt eine Widerrufsbelehrung entsprechend § 7 VerbrKrG (in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung, im Folgenden: a.F.). Der [X.] wurde dem in dem Darlehensvertrag bezeichneten Girokon-to der Beklagten gutgeschrieben und zur Finanzierung des Erwerbs ein-gesetzt.
Das [X.] wurde im Februar 1993 fertig gestellt und da-nach von einer Pächterin betrieben, die bereits Anfang 1994 insolvent wurde. [X.] fiel auch die Bauträgerin in Konkurs. Der Betrieb wird seit 1995 von einer Gesellschaft fortgeführt, die die Eigentümer der Appartements zu diesem Zweck gründeten. 4 Wegen rückständiger Raten kündigte die Klägerin am 18. März 2004 den Darlehensvertrag. In der Folgezeit widerriefen die Beklagten ihre Darlehensvertragserklärungen nach dem [X.], weil sie zum Abschluss des [X.]es aufgrund eines Besuchs des [X.] in ihrer Wohnung veranlasst worden seien. 5 Die Klägerin begehrt mit der Klage die Rückzahlung des Darlehens in Höhe von 35.587,05 • nebst Zinsen. [X.] verlangen die [X.] im Wege des Schadensersatzes die Rückzahlung von [X.] in Höhe von 2.982,24 • nebst [X.]. Die Beklagten sind der Auffassung, zu Zahlungen nicht verpflichtet zu sein, 6 - 5 - weil sie die Darlehensvaluta nicht empfangen hätten. Darlehensvertrag und Kaufvertrag bildeten ein verbundenes Geschäft, so dass die Klägerin sich an die Verkäuferin halten müsse. Außerdem stünden ihnen gegen die Klägerin Schadensersatzansprüche wegen Aufklärungspflichtverlet-zungen und wegen unterbliebener Belehrung nach dem [X.] zu. Das [X.] hat der Klage bis auf einen Teil der Zinsforderung stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - vom erken-nenden Senat unter Hinweis auf [X.], 1, 22 ff. zugelassenen - [X.] verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Klageabweisung und ih-ren mit der Widerklage geltend gemachten Zahlungsanspruch weiter. 7 Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet. 8 [X.] Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: 9 Die Beklagten seien verpflichtet, den vom [X.] zuerkannten Betrag, gegen dessen Höhe sie keine Einwände erhoben hätten, an die Klägerin zu zahlen. Diesem Anspruch könnten sie keinen [X.] - 6 - satzanspruch entgegenhalten. Es liege keiner der Ausnahmefälle vor, in denen die kreditgebende Bank zur Aufklärung über das finanzierte [X.] verpflichtet sei. So bestehe kein Anhaltspunkt für die Vermutung der Beklagten, die Treuhänderin habe einen Teil des kalkulierten [X.] mit Wissen der Klägerin nicht für die im Treuhandvertrag genannten Zwecke verwendet. Aufklärungspflichten der Klägerin hätten auch wegen der im Verkaufsprospekt angesprochenen Mittelverwen-dungskontrolle, wegen der Scheckzahlungen von der Bauträgerin an die Generalpächterin und wegen ihrer gleichzeitigen Rolle als Objektfinan-ziererin nicht bestanden. Für etwaige unrichtige Angaben der Vermittler über die Höhe der monatlichen Gesamtbelastung habe die Klägerin nicht einzustehen, weil dies ausschließlich die Rentabilität des [X.] betreffe; ein sonstiges Fehlverhalten des Vermittlers hätten die [X.] nicht konkret vorgetragen.
Die Beklagten hätten ihre Darlehensvertragserklärungen auch nicht wirksam nach dem [X.] widerrufen, weil die von ihnen für Ende August/Anfang September 1992 bis zur Erteilung des [X.] an den Vermittler schlüssig dargelegte [X.] nicht (mit-)ursächlich für den Abschluss des Darlehensvertrages vom 15. Oktober 1992 gewesen sei. Aufgrund des zeitlichen Abstandes von sechs Wochen sei die Kausalitätsvermutung entfallen, zumal auch der Darlehensvertrag erst nach dem Notartermin unterzeichnet worden sei. Dass die Überrumpelungssituation gleichwohl fortbestanden habe, hätten die Beklagten nicht konkret dargetan. 11 Die Beklagten könnten der Klägerin auch keine Einwendungen aus dem finanzierten Immobilienkauf entgegenhalten, und zwar unabhängig 12 - 7 - davon, ob dieser wirksam zustande gekommen sei. Ein [X.] nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG a.F. sei gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG a.F. ausgeschlossen. Angesichts dieser Regelung lasse sich ein solcher auch nicht aus § 242 BGB herleiten. 13 Schließlich könnten die Beklagten nicht mit Erfolg geltend machen, die Darlehensvaluta nicht empfangen zu haben. Diese sei - wie von den Parteien in dem Darlehensvertrag vereinbart - auf das von der Klägerin für die Beklagten eingerichtete Girokonto ausgezahlt worden.
I[X.] Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand. 14 1. Das Berufungsgericht hat einen dem Anspruch der Klägerin ent-gegenzusetzenden Schadensersatzanspruch der Beklagten wegen schuldhafter Verletzung einer eigenen Aufklärungspflicht, der zugleich auch Grundlage des mit der Widerklage geltend gemachten Forderung ist, rechtsfehlerfrei verneint. 15 a) Nach der Rechtsprechung des [X.] ist eine kre-ditgebende Bank bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und [X.] zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Sie darf [X.] davon ausgehen, dass die Kunden entweder über die notwendigen Kenntnisse oder Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben. Aufklärungs- und Hinweispflichten bezüglich 16 - 8 - des finanzierten Geschäfts können sich daher nur aus den besonderen Umständen des konkreten Einzelfalls ergeben. Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinaus-geht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzu-tretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als auch an einzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (Senat [X.], 1, 19 f. [X.]. 41 sowie Senatsurteile vom 17. Oktober 2006 - [X.] ZR 205/05, [X.], 114, 115 [X.]. 15, vom 19. Dezember 2006 - [X.] ZR 374/04, [X.], 152, 154 f. [X.]. 28 und vom 20. März 2007 - [X.] ZR 414/04, [X.], 876, 877 [X.]. 15, jeweils m.w.Nachw.).
b) Ein solches Aufklärungsverschulden hat das Berufungsgericht verneint, ohne dass ihm insoweit ein Rechtsfehler unterlaufen wäre. 17 aa) Das Berufungsgericht hat zu Recht eine Aufklärungspflicht der Klägerin über eine - von den Beklagten vermutete - doppelte Berechnung der Kosten für Konzeption und Vertrieb verneint. Nach der Rechtspre-chung des [X.] obliegt der finanzierenden Bank keine Aufklärungspflicht über einzelne Bestandteile des Verkaufspreises. Eine Aufklärungspflicht kommt insoweit nur dann in Betracht, wenn die durch die Vertriebskosten oder andere verdeckte Kosten bewirkte Verschie-bung des Verhältnisses zwischen Gesamtkaufpreis und Verkehrswert so 18 - 9 - weitgehend ist, dass die Bank von einer sittenwidrigen Überteuerung des Kaufpreises ausgehen muss, oder wenn die Bank positive Kenntnis von unrichtigen Prospektangaben hat (vgl. Senatsurteil vom 10. Juli 2007 - [X.] ZR 243/05, [X.], 1831, 1832 [X.]. 15 m.w.Nachw.). Letzteres haben hier die Beklagten aber weder substantiiert vorgetragen noch un-ter Beweis gestellt. Eine sittenwidrige Überteuerung des Appartements haben sie nicht behauptet.
[X.]) Die Klägerin hat auch keine Aufklärungspflicht im Hinblick auf ihre in dem Verkaufsprospekt abgedruckte Erklärung über die [X.] einer [X.] verletzt. 19 Die Beklagten haben nicht behauptet, dass die Klägerin die [X.] vom Projektkonto der Bauträgerin nicht überwacht hat, sondern lediglich vorgetragen, dass es im August 1992 und - insoweit erst nach Abschluss des hier in Rede stehenden Darlehensvertrages - im März 1993 zu (angeblich rechtsgrundlosen) [X.] und im Zeitraum von Oktober bis Dezember 1993 zu weiteren Scheckzahlungen von diesem Konto an die Pächterin gekommen sei. Dieser Umstand kann allenfalls den Vorwurf rechtfertigen, die Klägerin habe die ihr obliegende [X.] nicht mit der gebotenen Sorgfalt durchge-führt; er lässt aber nicht den Schluss zu, die Klägerin habe eine solche Kontrolle von Anfang an nicht beabsichtigt. Nur in diesem Fall wären aber die Prospektangaben unrichtig (Senatsurteil vom 27. Januar 2004 - [X.] ZR 37/03, [X.], 620, 621 f.). Soweit der Vorwurf mangelnder Sorgfalt bei der [X.] seinerseits eine Schadens-ersatzhaftung der Klägerin begründen könnte, ist weder vorgetragen 20 - 10 - noch ersichtlich, dass den Beklagten gerade dadurch ein Schaden ent-standen ist (vgl. Senatsurteil vom 27. Januar 2004 aaO [X.]). 21 Erst recht ist insoweit eine [X.] im Hinblick auf die von den Beklagten vermutete doppelte Berechnung der Kosten für Konzeption und Vertrieb zu verneinen. Die von der Klägerin über-nommene [X.] bezog sich nach dem [X.] lediglich auf die Freigabe der Kaufpreiszahlungen der Erwerber nach Maßgabe der Makler- und Bauträgerverordnung, nicht aber auf die Überprüfung der Berechtigung einzelner Kaufpreisbestandteile.
cc) Die Klägerin war auch nicht wegen eines schwerwiegenden Interessenkonflikts aufklärungspflichtig. Ein solcher ist nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil eine finanzierende Bank zugleich Kreditgeberin des Bauträgers oder Verkäufers und des Erwerbers einer Immobilie ist oder dem Verkäufer eine globale Finanzierungszusage erteilt hat (Se-natsurteile vom 18. März 2003 - [X.] ZR 188/02, [X.], 918, 921, vom 27. Januar 2004 - [X.] ZR 37/03, [X.], 620, 624 und vom 20. März 2007 - [X.] ZR 414/04, [X.], 876, 882 [X.]. 50). Ein schwerwiegender Interessenkonflikt kann vielmehr nur vorliegen, wenn zu dieser "Doppel-finanzierung" besondere Umstände hinzutreten. Dies ist etwa zu beja-hen, wenn das Kreditinstitut das eigene wirtschaftliche Wagnis auf den Kunden verlagert (Senatsurteil vom 20. März 2007 - [X.] ZR 414/04, [X.], 876, 882 [X.]. 50). Das hat das Berufungsgericht nicht [X.] und wird von der Revision auch nicht aufgezeigt. Insoweit genügt insbesondere nicht der Hinweis der Revision, "ohne den Vertrieb an das Publikum sei das Projekt nicht zu finanzieren gewesen". Gegen die An-nahme, die Klägerin könnte bei Abschluss des Darlehensvertrages im 22 - 11 - Oktober 1992 das Risiko eines notleidend gewordenen [X.] auf die Erwerber abgewälzt haben, spricht vor allem der Umstand, dass das [X.] 1993 fertig gestellt wurde und seinen Betrieb aufnehmen konnte, während der Konkurs der [X.] erst 1995 eintrat (vgl. Senatsurteil vom 27. Januar 2004 aaO). [X.]) Entgegen der Auffassung der Revision lässt sich eine Haftung der Klägerin für eigenes Aufklärungsverschulden auch nicht auf Grundla-ge der erst nach Erlass des Berufungsurteils modifizierten Rechtspre-chung des erkennenden Senats zur tatsächlichen Vermutung eines auf-klärungspflichtigen Wissensvorsprungs der kreditgebenden Bank beja-hen. 23 (1) Nach dieser Rechtsprechung ([X.], 1, 22 ff. [X.]. 50 ff.; 169, 109, 115 [X.]. 23; Urteile vom 24. April 2007 - [X.] ZR 340/05, [X.], 1257, 1260 [X.]. 39 und vom 26. Juni 2007 - [X.] ZR 277/05, [X.], 1651, 1654 [X.]. 24; jeweils m.w.Nachw.) können sich die [X.] in Fällen eines institutionalisierten Zusammenwirkens der [X.] mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts unter erleichterten Voraussetzungen mit Erfolg auf einen die [X.] auslösenden konkreten Wissensvorsprung der [X.] im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung des [X.] durch unrichtige Angaben der Vermittler, Verkäufer oder Fonds-initiatoren bzw. des Fondsprospekts über das Anlageobjekt berufen. Die Kenntnis der Bank von einer solchen arglistigen Täuschung wird wider-leglich vermutet, wenn Verkäufer oder Fondsinitiatoren, die von ihnen beauftragten Vermittler und die finanzierende Bank in institutionalisierter Art und Weise zusammenwirken, auch die Finanzierung der [X.] - 12 - ge vom Verkäufer oder Vermittler, sei es auch nur über einen von ihm benannten besonderen Finanzierungsvermittler, angeboten wurde und die Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers, [X.] oder der für sie tätigen Vermittler bzw. des Verkaufsprospekts nach den [X.] evident ist, so dass sich nach der allgemeinen Lebenser-fahrung aufdrängt, die Bank habe sich der arglistigen Täuschung gera-dezu verschlossen.
(2) Ob bei Anwendung dieser Grundsätze hier eine Aufklärungs-pflichtverletzung der Klägerin aufgrund eines widerleglich vermuteten Wissensvorsprungs über eine arglistige Täuschung der Beklagten gege-ben ist, wird von der Revision nicht dargelegt. Es wird weder aufgezeigt, worin die arglistige Täuschung der Beklagten durch den Vermittler oder den Verkäufer liegen soll, die die Klägerin gekannt haben soll, noch wird auf die objektive Evidenz einer arglistigen Täuschung, die für eine Be-weiserleichterung in Form einer widerleglichen Vermutung unverzichtbar ist, eingegangen. Vielmehr beschränkt sich die Revisionsbegründung auf eine Bezugnahme auf die vorstehenden abstrakten Grundsätze, ohne diese mit - für die Revisionsinstanz als wahr zu unterstellendem - [X.] der Beklagten zur arglistigen Täuschung auszufüllen und ohne zu rügen, dass das Berufungsgericht insoweit Vorbringen der [X.] übergangen habe. 25 2. Das Berufungsgericht hat ferner zutreffend angenommen, dass die Klägerin nicht aus zugerechnetem Verschulden für unrichtige Anga-ben des Vermittlers über die Rentabilität des Appartements und die [X.] des Einsatzes eigener Mittel haftet. Nach ständiger Recht-sprechung des [X.] wird der im Rahmen von Kapitalanla-26 - 13 - gemodellen auftretende Vermittler als Erfüllungsgehilfe im [X.] der in den Vertrieb nicht eingeschalteten Bank nur insoweit tätig, als sein Verhalten den Bereich der Anbahnung des Kreditvertrages betrifft. [X.] falsche Erklärungen zu den Mieteinnahmen, zur monatlichen Belastung der Beklagten unter Berücksichtigung von Mieteinnahmen und Steuervorteilen sowie zu der Möglichkeit, das Appartement später mit Gewinn veräußern zu können, betreffen nicht den Darlehensvertrag, son-dern die Rentabilität des [X.], liegen damit außerhalb des [X.]es der Bank und sind ihr deshalb nicht nach § 278 BGB zu-zurechnen (Senat [X.], 1, 27 [X.]. 63; Senatsurteile vom 27. Januar 2004 - [X.] ZR 37/03, [X.], 620, 622, vom 23. März 2004 - [X.] ZR 194/02, [X.], 1221, 1225 und vom 15. März 2005 - [X.] ZR 135/04, [X.], 828, 829; jeweils m.w.Nachw.; zum verbundenen Geschäft siehe unten). 3. Entgegen der Auffassung der Revision steht den Beklagten ge-gen die Klägerin auch kein Schadensersatzanspruch wegen unterbliebe-ner Belehrung nach dem [X.] zu. 27 a) Nach der Rechtsprechung des Senats kann zwar zur Umsetzung der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: [X.]) vom 25. Oktober 2005 ([X.], 2079, 2085 f. [X.]. 94 ff. - [X.] und [X.], 2086, 2089 [X.]. 48 f. - [X.]) in nationales Recht ein Schadensersatzanspruch des [X.] aus Verschulden bei [X.]sschluss wegen unterbliebener Wider-rufsbelehrung gemäß § 2 Abs. 1 HWiG (in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung, im Folgenden: a.F.) zu bejahen sein. Dies setzt aber - neben einem Verschulden der finanzierenden Bank und der [X.] - 14 - densursächlichkeit des Belehrungsverstoßes (vgl. hierzu [X.], 109, 121 f. [X.]. 43; Senatsurteil vom 17. April 2007 - [X.] ZR 130/05, [X.] 2007, 3210, 3213 [X.]. 20) - zunächst einmal voraus, dass der [X.] in einer [X.] zum Abschluss des Darlehensvertrages bestimmt worden ist und er deshalb über sein Widerrufsrecht belehrt werden musste. Daran fehlt es hier.
b) Die Begründung, mit der das Berufungsgericht die Ursächlich-keit der Verhandlungen in der [X.] von Ende August/Anfang September 1992 für die auf den Abschluss des Darlehensvertrages ge-richtete Willenserklärung von Mitte/Ende Oktober 1992 verneint hat, lässt entgegen der Ansicht der Revision keinen Rechtsfehler erkennen. 29 aa) Ein Widerrufsrecht im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] setzt voraus, dass der Kunde durch mündliche Verhandlungen im Bereich einer Privatwohnung oder an seinem Arbeitsplatz zu seiner späteren [X.]serklärung bestimmt worden ist. Dabei genügt eine [X.] bei der [X.]sanbahnung, die für den späteren Ver-tragsschluss ursächlich war. Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwi-schen der mündlichen Verhandlung gemäß § 1 Abs. 1 [X.] und der [X.]serklärung wird nicht gefordert. Mit zunehmendem zeitlichen [X.] nimmt aber die Indizwirkung für die Kausalität ab und kann nach einer gewissen Zeit ganz entfallen (Senat BGHZ 131, 385, 392; Senats-urteil vom 9. Mai 2006 - [X.] ZR 119/05, [X.], 1243, 1244 [X.]. 14; [X.] m.w.Nachw.). Ob sich der Darlehensnehmer auch bei einem größe-ren zeitlichen Abstand zwischen der mündlichen Verhandlung und dem [X.]sschluss durch einen Verstoß gegen § 1 [X.] in einer Lage befindet, in der er in seiner Entschließungsfreiheit beeinträchtigt ist 30 - 15 - ([X.], 380, 393 m.w.Nachw.), ist eine Frage der Würdigung des Einzelfalls (Senat, Urteile vom 21. Januar 2003 - [X.] ZR 125/02, [X.], 483, 484, vom 18. März 2003 - [X.] ZR 188/02, [X.], 918, 920 f., vom 20. Mai 2003 - [X.] ZR 248/02, [X.], 1370, 1372 und vom 13. Juni 2006 - [X.] ZR 94/05, [X.], 1995, 1996 f. [X.]. 15). Welcher Zeitraum hierfür erforderlich ist und welche Bedeutung möglicherweise auch anderen Umständen im Rahmen der Kausalitätsprüfung zukommt, ist eine Frage der Würdigung des konkreten Einzelfalles, die jeweils dem Tatrichter obliegt und die deshalb in der Revisionsinstanz grundsätzlich nur beschränkt überprüft werden kann (vgl. Senatsurteile vom 9. Mai 2006 aaO und vom 10. Juli 2007 - [X.] ZR 243/05, [X.], 1831, 1832 [X.]. 11, jeweils m.w.Nachw.).
[X.]) Gemessen an diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass der Abschluss des [X.] der Parteien nicht mehr unter dem Eindruck einer für Haustürgeschäfte typischen Überrumpelungssituation zustande gekom-men ist. Die Ansicht des Berufungsgerichts, dass der dafür notwendige Kausalzusammenhang angesichts des zeitlichen Abstandes von sechs Wochen zwischen der [X.] Ende August/Anfang September 1992 und der Unterzeichnung des Darlehensvertrages durch die [X.] Mitte/Ende Oktober 1992 nicht mehr zuverlässig festgestellt werden kann, ist nicht zu beanstanden. Dass das Berufungsgericht bei seiner Würdigung die nach seinen - von der Revision nicht angegriffenen - Fest-stellungen zwischen der [X.] und dem Abschluss des [X.] erfolgte notarielle Beurkundung des Angebots zum [X.] des Treuhand- und Geschäftsbesorgungsvertrages berücksich-tigt hat, begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken (vgl. Senat, [X.] - 16 - teile vom 20. Mai 2003 - [X.] ZR 248/02, [X.], 1370, 1372 und vom 13. Juni 2006 - [X.] ZR 94/05, [X.], 1995, 1997 [X.]. 15). Es hätte [X.] den Beklagten der Nachweis oblegen, dass sie gleichwohl durch die [X.] zum [X.]sschluss bestimmt worden sind. Hierzu fehlt aber ein substantiierter Vortrag.
cc) Entgegen der Ansicht der Revision geben die Urteile des [X.] vom 25. Oktober 2005 ([X.], 2079 ff. - [X.] und [X.], 2086 ff. - [X.]) keinen Anlass zu einer Änderung die-ser Rechtsprechung in Richtung auf eine vom Zeitablauf unabhängige Vermutung für die Kausalität zwischen [X.] und [X.]sab-schluss. Die Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den [X.] im Falle von außerhalb von [X.]sräumen geschlossenen Verträgen ([X.]. EG Nr. L 372/31 vom 31. Dezember 1985, "Haustürgeschäfterichtlinie") hat einen engeren An-wendungsbereich als § 1 [X.], indem sie lediglich die in einer [X.] abgeschlossenen Verbraucherverträge erfasst, während es vorliegend um einen Fall der bloßen [X.]sanbahnung geht. [X.] dessen kommt der Richtlinie für die Frage der Kausalität von [X.] keine Bedeutung zu. 32 4. Entgegen der Auffassung der Revision ist das Berufungsgericht auch zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagten zur [X.] verpflichtet sind und die Klägerin nicht auf das Appartement mit der Begründung verweisen können, bei dem Darlehensvertrag und dem finanzierten Immobilienerwerb handele es sich um ein verbundenes Geschäft (vgl. [X.], 331, 337; 168, 1, 9 [X.]. 21; Senatsurteile vom 26. September 2006 - [X.] ZR 283/03, [X.], 2347, 2348 [X.]. 13, 33 - 17 - vom 19. Dezember 2006 - [X.] ZR 374/04, [X.], 152, 154 [X.]. 19 und vom 17. April 2007 - [X.] ZR 130/05, [X.] 2007, 3210, 3211 [X.]. 13; [X.] m.w.Nachw.). 34 a) § 9 VerbrKrG findet nach dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG auf Realkreditverträge, die zu für grundpfand-rechtlich abgesicherte Kredite üblichen Bedingungen gewährt worden sind, keine Anwendung ([X.], 331, 337; 161, 15, 25; 168, 1, 9 [X.]. 21; Senatsurteil vom 24. April 2007 - [X.] ZR 340/05, [X.], 1257, 1258 f. [X.]. 25; jeweils m.w.Nachw.). Dies ist hier der Fall. Die Parteien haben in dem Darlehensvertrag die Stellung von Grundschulden über insgesamt 339.000 DM als Sicherheit vereinbart. Dass das Darlehen auch zu für grundpfandrechtlich abgesicherte Kredite üblichen Bedingungen gewährt worden ist, ist nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts zwischen den Parteien unstreitig. 35 b) Entgegen der Ansicht der Revision kommen auch eine ein-schränkende Auslegung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG oder eine analo-ge Anwendung von § 9 VerbrKrG a.F. auf Realkreditverträge, die zwar nicht nach § 7 VerbrKrG a.F., wohl aber nach § 1 [X.] widerrufen werden können, nicht in Betracht. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats bilden [X.] und finanziertes Immobi-liengeschäft ausnahmslos kein verbundenes Geschäft (vgl. nur [X.], 1, 11 f. [X.]. 29; Senatsurteil vom 24. April 2007 - [X.] ZR 340/05, [X.], 1257, 1258 f. [X.]. 25; jeweils m.w.Nachw.). Der Gesetzgeber hat mit § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG eine abschließende Regelung [X.] - 18 - fen, die zum einen keinen Raum für eine teleologische Reduktion lässt und zum anderen eine analoge Anwendung des § 9 VerbrKrG verbietet. Dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung des § 358 Abs. 3 Satz 3 BGB für die Zukunft ein verbundenes Geschäft bei Krediten zum Erwerb einer Immobilie nicht mehr generell ausgeschlossen hat, ist nicht geeig-net, das Verständnis der zuvor geltenden, anders lautenden Vorschrift zu bestimmen (Senat BGHZ 167, 223, 231 [X.]. 22). c) Ebenso zutreffend hat das Berufungsgericht einen [X.] nach den aus § 242 BGB hergeleiteten Grundsätzen der Rechtsprechung zum verbundenen Geschäft verneint. Ein Rückgriff auf den von der Rechtsprechung zum finanzierten Abzahlungsgeschäft ent-wickelten Einwendungsdurchgriff scheidet bei dem [X.] aus (st.Rspr.; vgl. nur [X.], 1, 10 [X.]. 25; Senatsurteile vom 27. Januar 2004 - [X.] ZR 37/03, [X.], 620, 622 und vom 26. September 2006 - [X.] ZR 283/03, [X.], 2347, 2349 [X.]. 14). 37 d) Entgegen der Ansicht der Revision stellt diese Rechtsprechung - auch unter Berücksichtigung der Urteile des [X.] vom 25. Oktober 2005 ([X.], 2079 ff. - [X.] und [X.], 2086 ff. - [X.]) - keinen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht dar. Dies hat der erkennende Senat ebenfalls bereits in seinem Urteil vom 16. Mai 2006 ([X.], 1, 10 ff. [X.]. 26 ff.) im Einzelnen begründet (vgl. auch Senatsurteil vom 26. September 2006 - [X.] ZR 283/03, [X.], 2347, 2349 [X.]. 17 ff.). Die Revision bringt hiergegen nichts Neues vor. 38 - 19 - 5. Schließlich haben die Beklagten die Darlehensvaluta auch emp-fangen. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Darlehensvaluta vertragsgemäß auf ein Girokonto der Beklagten ausgezahlt worden. 39 II[X.] Die Revision war nach alledem zurückzuweisen. 40 No[X.]e [X.] Ellenberger

Grüneberg [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 17.12.2004 - 3 O 59/04 - [X.], Entscheidung vom 21.12.2005 - 9 U 26/05 -

Meta

XI ZR 16/06

22.01.2008

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2008, Az. XI ZR 16/06 (REWIS RS 2008, 6028)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 6028

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

9 U 26/05

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.