Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.02.2008, Az. XI ZR 74/06

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 5332

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/06 Verkündet am: 26. Februar 2008 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]Z: nein [X.]R: ja BGB §§ 171, 172, 276 Abs. 1 [X.], § 311 Abs. 2 HWiG § 2 (in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung) a) Ist die Vollmacht des Treuhänders eines Steuersparmodells wegen [X.] gegen das [X.] nichtig, kann sich der Verkäufer des Modells auch dann gegenüber dem Käufer auf den Gutglaubensschutz nach §§ 171, 172 BGB berufen, wenn er das Erwerbsmodell initiiert und [X.] sowie den Treuhänder ausgesucht hat. b) Ein Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss wegen unterbliebener Widerrufsbelehrung gemäß § 2 HWiG kommt auch dann in Betracht, wenn die Haustürsituation nicht bei Vertragsabschluss, sondern nur bei dessen Anbahnung vorgelegen hat.
[X.], Urteil vom 26. Februar 2008 - [X.]/06 - [X.] LG [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 4. Dezember 2007 durch [X.] h.c. No[X.]e sowie [X.] [X.], [X.], Prof. Dr. [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zi-vilsenats des [X.] in [X.] vom 2. März 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 5. Zivilsenat des [X.] zurückver-wiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin, eine Bank, und der Beklagte streiten über Ansprüche im Zusammenhang mit einem Darlehensvertrag zum Erwerb eines [X.]. 1 Der Beklagte wurde im [X.] von einem für die P.

GmbH & Co. KG tätigen Anlagevermittler geworben, zwecks [X.] ohne Eigenkapital ein Appartement nebst Pkw-Stellplatz in einem in Bau befindlichen so genannten [X.] bei [X.]zu erwerben. Bei dem von der W.

KG (im Folgenden: Bauträgerin) errichteten Objekt handelt es sich um eine in Teileigentum aufgeteilte Anlage, die über eine von den Miteigentümern gemeinsam beauftragte Pächterin [X.] betrieben werden und dem längeren Aufenthalt von Gästen dienen sollte. Am 8. September 1992 unterbreitete der Beklagte der T.

GmbH (im Folgenden: Treuhänderin) ein notariell beurkundetes Angebot zum Abschluss eines Treuhand- und Geschäftsbesorgungsver-trages zum Erwerb eines 26,12 qm großen Appartements nebst [X.]. Zugleich erteilte der Beklagte der Treuhänderin, die über eine Erlaubnis nach dem [X.] nicht verfügte, eine um-fassende Vollmacht, ihn in allen Angelegenheiten zu vertreten, die mit der Durchführung des Erwerbs des [X.] im Zusammenhang stehen, insbesondere in seinem Namen den Kaufvertrag, Darlehensverträge und alle erforderlichen Sicherungsverträge abzuschließen und gegebenenfalls auch wieder aufzuheben. Die Treuhänderin nahm das Angebot an und schloss am 29. September 1992 namens des Beklagten mit der [X.] den notariell beurkundeten Kaufvertrag über das Appartement nebst Stellplatz zu einem Kaufpreis von 160.784,39 DM, von dem auf das Ap-partement ein Kaufpreisanteil von 140.264,38 DM entfiel. Zur [X.] von 237.327,35 DM schloss der Beklagte - neben einem weiteren mit einer anderen Bank zustande gekommenen Darlehensvertrag - persönlich unter dem 6. Oktober 1992 mit der Klägerin einen Vertrag über ein Annuitätendarlehen in Höhe von 143.697,10 DM, das vereinbarungsgemäß durch Grundschulden abgesichert wurde. Der 3 - 4 - Vertrag enthielt eine Widerrufsbelehrung entsprechend § 7 VerbrKrG (in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung, im Folgenden: a.F.). Der Nettokreditbetrag von 129.327,39 DM wurde dem im Darlehensvertrag bezeichneten Girokonto des Beklagten gutgeschrieben und zur [X.] eingesetzt. Das [X.] wurde im Februar 1993 fertig gestellt und da-nach von einer Pächterin betrieben, die bereits nach fünf Monaten die Pachtzahlungen einstellte und Anfang 1994 insolvent wurde. Im [X.] 1995 fiel auch die Bauträgerin in Konkurs. Der Betrieb wird seit 1995 von einer Gesellschaft fortgeführt, die die Eigentümer der Appartements zu diesem Zweck gründeten. 4 Wegen rückständiger Raten kündigte die Klägerin am 30. Januar 1998 den Darlehensvertrag und das Kontokorrentkonto. Mit Schriftsatz vom 25. September 2001 widerrief der Beklagte seine [X.] nach dem [X.]. 5 Die Klägerin begehrt mit der Klage, gestützt auf ihre Kündigung, die Rückzahlung des Darlehens und den Ausgleich des Sollsaldos auf dem Girokonto des Beklagten in Höhe von insgesamt 145.133,98 DM nebst Zinsen seit dem 21. Februar 1998. Hilfsweise, für den Fall eines wirksa-men Widerrufs des Darlehensvertrages, verlangt sie die Zahlung von 109.804,75 • nebst Zinsen seit dem 1. Oktober 2001 und von weiteren 3.867,12 • nebst Zinsen seit dem 21. Februar 1998. 6 Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das [X.] sie abgewiesen. Nach Aufhebung 7 - 5 - des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache durch Urteil des erkennenden [X.]s vom 27. Januar 2004 ([X.] ZR 37/03, [X.], 620) hat das Berufungsgericht dem [X.] (im Folgenden: [X.]) mehrere Fragen hinsichtlich der Ausle-gung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 be-treffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäfts-räumen geschlossenen Verträgen ([X.]. EG Nr. L 372/31 vom [X.] 1985, "[X.]") zur Vorabentscheidung vorgelegt ([X.] [X.], 1628) und nach deren Beantwortung ([X.] [X.], 2086) die Klage erneut abgewiesen. Mit der - vom Berufungs-gericht zugelassenen - Revision begehrt die Klägerin die [X.] des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefoch-tenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.]. 8 [X.] Das Berufungsgericht ([X.], 758) hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: 9 Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens nach § 607 BGB a.F., weil der Beklagte den Darlehensvertrag wirksam 10 - 6 - widerrufen habe; er sei zu dessen Abschluss in einer Haustürsituation be-stimmt worden, die erteilte Widerrufsbelehrung habe nicht den [X.] des § 2 Abs. 1 HWiG (in der bis zum 30. September 2000 gelten-den Fassung, im Folgenden: a.F.) entsprochen. 11 Der Klägerin stehe auch kein Anspruch auf Rückabwicklung des Darlehensvertrages gemäß § 3 [X.] zu. Zwar könne der Beklagte diesem Anspruch weder einen Schadensersatzanspruch aus einer eige-nen Aufklärungspflichtverletzung der Klägerin wegen einer [X.] über die [X.] oder aus Prospekthaftung noch - mangels Zurechenbarkeit nach § 278 BGB - einen Schadensersatzan-spruch aus einer Pflichtverletzung des Vermittlers entgegenhalten. Auch sei die Verpflichtung des Beklagten zur Rückzahlung der Darlehensvaluta nicht nach § 9 VerbrKrG a.F. erloschen, weil diese Vorschrift auf einen [X.] weder direkt noch analog anwendbar sei. Der Beklagte habe aber gegen die Klägerin wegen unterbliebener Widerrufsbelehrung gemäß § 2 Abs. 1 [X.] einen Anspruch auf Befreiung von den mit dem [X.] Geschäft verbundenen Risiken aus Verschulden bei Vertrags-schluss. Dabei könne dahinstehen, ob die Klägerin insoweit ein Verschul-den treffe oder ob sie bei Vertragsschluss im [X.] im Hinblick auf den Wortlaut von § 5 Abs. 2 [X.] und das Fehlen höchstrichterlicher Entscheidungen einem unverschuldeten Rechtsirrtum unterlegen sei; we-gen der vom [X.] verlangten [X.] sei ein echtes Verschul-den nicht zu verlangen, zumal auch § 276 Abs. 1 BGB a.F. eine Haftung für nur objektiv pflichtwidriges Verhalten nicht ausschließe. Im Falle einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung hätte der Beklagte die Möglichkeit gehabt, sowohl den Kreditvertrag zu widerrufen als auch von dem - zeit-lich früher vereinbarten - finanzierten Immobilienkauf wieder Abstand zu - 7 - nehmen; bei Abschluss des Kaufvertrages sei der Beklagte nicht wirksam vertreten worden, weil der Geschäftsbesorgungsvertrag und die der Treu-händerin erteilte umfassende Vollmacht wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 [X.] i.V. mit § 134 BGB nichtig seien und der Bauträgerin als Verkäuferin eine Berufung auf den Rechtsscheintatbestand der §§ 171, 172 BGB verwehrt sei. Der Beklagte müsse nicht konkret nachweisen, dass er den Darlehensvertrag im Falle einer ordnungsgemäßen Wider-rufsbelehrung fristgerecht widerrufen hätte; hierfür spreche vielmehr eine widerlegliche, hier jedoch nicht widerlegte Vermutung, weil der [X.] Erwerb des Appartements für den Beklagten unvernünftig gewe-sen sei. I[X.] Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen [X.] lässt sich ein Schadensersatzanspruch des Beklagten wegen unter-bliebener Widerrufsbelehrung gemäß § 2 Abs. 1 [X.] nicht bejahen. 12 1. Die Auffassung des [X.], der Beklagte habe seine auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung nach dem [X.] wirksam widerrufen, ist allerdings rechtsfehlerfrei und wird von der Revision auch nicht angegriffen. 13 2. Das Berufungsgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagte infolge des Widerrufs an sich gemäß § 3 Abs. 1, 3 [X.] zur Erstattung des ausgezahlten Nettokreditbetrages und zu 14 - 8 - dessen marktüblicher Verzinsung verpflichtet ist (vgl. hierzu [X.] [X.]Z 152, 331, 336, 338; 168, 1, 8 [X.]. 20; 169, 109, 119 [X.]. 38; zuletzt [X.]surteile vom 19. Dezember 2006 - [X.] ZR 374/04, [X.], 152, 154 [X.]. 18 und vom 6. November 2007 - [X.] ZR 322/03, [X.], 115, 116 [X.]. 16; jeweils m.w.Nachw.) und die Klägerin nicht auf das [X.] mit der Begründung verweisen kann, bei dem Darlehensvertrag und dem finanzierten Immobilienerwerb handele es sich um ein verbundenes Geschäft (vgl. [X.] [X.]Z 152, 331, 337; 168, 1, 9 [X.]. 21; [X.]surteile vom 26. September 2006 - [X.] ZR 283/03, [X.], 2347, 2348 [X.]. 13, vom 19. Dezember 2006 - [X.] ZR 374/04, [X.], 152, 154 [X.]. 19 und vom 6. November 2007 - [X.] ZR 322/03, [X.], 115, 116 [X.]. 17; jeweils m.w.Nachw.). § 9 VerbrKrG findet nach dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG auf [X.]verträge, die zu für grundpfandrechtlich ab-gesicherte Kredite üblichen Bedingungen gewährt worden sind, keine An-wendung ([X.] [X.]Z 152, 331, 337; 161, 15, 25; 168, 1, 9 [X.]. 21; [X.] vom 6. November 2007 - [X.] ZR 322/03, [X.], 115, 116 [X.]. 18; jeweils m.w.Nachw.). Dies ist hier - wie der [X.] bereits mit Urteil vom 27. Januar 2004 ([X.] ZR 37/03, [X.], 620, 622) entschieden hat - der Fall. 15 Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung, die sich insoweit auf Schnauder [X.], 1049, 1054 beruft, kommen auch eine einschrän-kende Auslegung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG oder eine analoge An-wendung von § 9 VerbrKrG a.F. auf [X.]verträge, die zwar nicht nach § 7 VerbrKrG a.F., wohl aber nach § 1 [X.] widerrufen werden können, nicht in Betracht. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] - den [X.]s bilden [X.] und finanziertes Immobiliengeschäft ausnahmslos kein verbundenes Geschäft (vgl. nur [X.]Z 168, 1, 11 f. [X.]. 29; [X.]surteil vom 24. April 2007 - [X.] ZR 340/05, [X.], 1257, 1258 f. [X.]. 25; jeweils m.w.Nachw.). Der Gesetzgeber hat mit § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG eine abschließende Regelung geschaffen, die zum einen keinen Raum für eine teleologische Reduktion lässt und zum anderen eine analoge Anwendung des § 9 VerbrKrG verbietet. Dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung des § 358 Abs. 3 Satz 3 BGB für die Zukunft ein ver-bundenes Geschäft bei Krediten zum Erwerb einer Immobilie nicht mehr generell ausgeschlossen hat, ist entgegen der Auffassung der Revisions-erwiderung nicht geeignet, das Verständnis der zuvor geltenden, anders lautenden Vorschrift zu bestimmen ([X.] [X.]Z 167, 223, 231 [X.]. 22; [X.]surteil vom 6. November 2007 - [X.] ZR 322/03, [X.], 115, 117 [X.]. 22). 3. In mehrfacher Hinsicht rechtsfehlerhaft ist allerdings die Beja-hung eines Schadensersatzanspruchs des Beklagten wegen unterlassener Widerrufsbelehrung. 17 a) Das Berufungsgericht ist noch zutreffend davon ausgegangen, dass zur Umsetzung der Urteile des [X.] vom 25. Oktober 2005 ([X.], 2079, 2085 f. [X.]. 94 ff. - [X.] und [X.], 2086, 2089 [X.]. 48 f. - [X.]) in nationales Recht ein Schadenser-satzanspruch des Anlegers aus Verschulden bei Vertragsschluss wegen unterbliebener Widerrufsbelehrung gemäß § 2 Abs. 1 [X.] gegeben sein kann, weil diese Vorschrift eine Rechtspflicht des Unternehmers [X.] ([X.] [X.]Z 169, 109, 120 [X.]. 41) und die hier in dem Darle-hensvertrag enthaltene Widerrufsbelehrung nach § 7 Abs. 2 VerbrKrG a.F. 18 - 10 - den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 3 [X.] nicht genügte (st.Rspr.; vgl. nur [X.]surteile vom 12. November 2002 - [X.] ZR 3/01, [X.], 61, 63 und vom 21. November 2006 - [X.] ZR 347/05, [X.], 200, 202 [X.]. 25). Dies setzt aber - wie der [X.] nach Erlass des Beru-fungsurteils entschieden und näher begründet hat - voraus, dass der [X.] zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages an den Kaufvertrag noch nicht gebunden war, das Unterlassen der Wider-rufsbelehrung auf einem Verschulden der finanzierenden Bank, insbeson-dere einem vom Berufungsgericht festzustellenden verschuldeten Rechts-irrtum, beruht und die Schadensursächlichkeit des [X.]es feststeht ([X.] [X.]Z 169, 109, 121 f. [X.]. 43; [X.]surteile vom 24. Ok-tober 2006 - [X.] ZR 265/03, Umdruck S. 14 [X.]. 30, vom 19. Dezember 2006 - [X.] ZR 401/03, Umdruck S. 13 f. [X.]. 26, vom 17. April 2007 - [X.] ZR 130/05, [X.] 2007, 3210, 3213 [X.]. 20 und vom 6. November 2007 - [X.] ZR 322/03, [X.], 115, 121 [X.]. 55). b) Wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, kommt ein solcher Schadensersatzanspruch grundsätzlich auch dann in Betracht, wenn die Haustürsituation - was das Berufungsgericht hier offen gelassen hat - nicht beim Vertragsabschluss, sondern nur bei dessen Anbahnung vorlag (ebenso [X.], 185, 186; [X.] [X.], 1847, 1851; [X.] [X.], 360, 361; [X.] NJW 2005, 3521, 3522; a.[X.]/[X.] BKR 2005, 477, 486; krit. auch Piekenbrock [X.], 466, 472; [X.] WuB IV D. § 3 HWiG 2.06). Der gegenüber dem [X.] engere Anwendungsbereich der [X.] rechtfertigt es nicht, die Haftung nach [X.] Recht wegen fehlender Belehrung auf solche Fälle zu beschränken 19 - 11 - (vgl. [X.] [X.]Z 150, 248, 260 ff.; [X.]Z 159, 280, 284 f.; [X.], Urteil vom 12. Dezember 2005 - II ZR 327/04, [X.], 220, 221 m.w.Nachw.). 20 c) [X.] ist hingegen die Ansicht des [X.], es könne dahinstehen, ob der [X.] auf einem Verschulden der Klägerin beruhe, weil die vom [X.] verlangte [X.] ohne Feststellung eines echten Verschuldens zu erfolgen habe. Wie der [X.] - allerdings erst nach Erlass des Berufungsurteils - entschieden und im Einzelnen begründet hat, setzt ein Schadensersatz-anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss wegen unterbliebener Be-lehrung gemäß § 2 Abs. 1 [X.] zwingend ein Verschulden der [X.] voraus (vgl. [X.] [X.]Z 169, 109, 120 f. [X.]. 42; [X.]s-urteile vom 24. Oktober 2006 - [X.] ZR 265/03, Umdruck S. 13 f. [X.]. 29, vom 19. Dezember 2006 - [X.] ZR 401/03, Umdruck S. 13 [X.]. 25 und vom 17. April 2007 - [X.] ZR 130/05, [X.] 2007, 3210, 3213 [X.]. 19). Entgegen der Auffassung des [X.] enthält § 276 Abs. 1 BGB a.F. ge-rade den allgemeinen Grundsatz, dass eine Schadensersatzpflicht in der Regel nur bei schuldhaftem Verhalten besteht. Für eine eine verschul-densunabhängige Haftung begründende andere Bestimmung, die sich aus dem Gesetz, den vertraglichen Vereinbarungen oder dem Inhalt des Schuldverhältnisses ergeben kann, fehlt hier jeder Anhalt ([X.] [X.]Z 169, 109, 120 f. [X.]. 42); eine solche - hier einschlägige - Vorschrift wird auch vom Berufungsgericht nicht genannt. 21 Das Berufungsgericht hätte daher dem Vorbringen der Klägerin nachgehen müssen, dass sie einem unverschuldeten Rechtsirrtum unter-legen gewesen sei, weil sie bei der damaligen Vertragsgestaltung nicht 22 - 12 - habe davon ausgehen können und müssen, zu einer Widerrufsbelehrung nach dem [X.] verpflichtet zu sein. Ob hier allerdings - wie die Revision meint - ein Verschulden bereits deshalb zu verneinen ist, weil die Klägerin im Oktober 1992 im Hinblick auf den Wortlaut des § 5 Abs. 2 [X.] eine Belehrung nach dem [X.] für entbehrlich halten durfte, ist nicht unzweifelhaft. Immerhin bejahte bereits damals ein im [X.] Sparkassenverlag verlegter Leitfaden (Steppeler, [X.] [X.] 1. Aufl. 1991 S. 104) das [X.] von zwei gleichgerichteten Wider-rufsrechten nach dem [X.] und dem [X.]. Von anderer Seite wurde ein Widerrufsrecht nach dem Haus-türwiderrufsgesetz bei [X.]en i.S. von § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG da-gegen verneint (Bruchner, in: Bruchner/[X.]/[X.], [X.] 1. Aufl. 1992 Art. 3 Rdn. 2; wohl auch [X.], [X.]. 1992 Rdn. 310; uneinheitlich: [X.]/ [X.], [X.] 1991 § 3 Rdn. 159 einerseits und Art. 3 Rdn. 887 andererseits), wobei zum Teil "als sichere Lösung" eine Beleh-rung nach dem [X.] empfohlen wurde ([X.] [X.]O). Aufgrund dessen kann für das [X.] eine uneingeschränkt herr-schende Rechtsauffassung, nach welcher weder eine Widerrufsmöglich-keit noch eine Belehrungspflicht nach dem [X.] [X.], nicht angenommen werden (anders - allerdings ohne jeden [X.] - OLG Stuttgart [X.], 1121, 1122 f.; vgl. hierzu auch für [X.] aus dem Jahr 1994: [X.] [X.], 16, 19; aus dem Jahr 1997: [X.] NJW 2006, 1817, 1818; aus dem [X.]: [X.] NJW 2006, 1811, 1815). - 13 - d) Die Revision beanstandet ferner zu Recht die Begründung, mit der das Berufungsgericht angenommen hat, der Beklagte hätte sich im Falle einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung auch von dem bereits abgeschlossenen Kaufvertrag wieder lösen können. 23 24 [X.]) Zutreffend ist zwar der Ausgangspunkt des [X.], dass ein Schadensersatzanspruch wegen Nichterteilung einer Widerrufs-belehrung mangels Kausalität zwischen unterlassener Belehrung und dem Schaden in Gestalt der Realisierung von [X.] ausgeschlossen ist, wenn der Verbraucher vor Abschluss des Darlehensvertrages bereits an den Kaufvertrag gebunden war und deshalb auch bei Belehrung über sein Recht zum Widerruf des Darlehensvertrages es nicht hätte vermeiden können, sich den mit der Kapitalanlage verbundenen Risiken auszusetzen (vgl. [X.] [X.]Z 168, 1, 18 f. [X.]. 38; [X.]surteile vom 26. September 2006 - [X.] ZR 283/03, [X.], 2347, 2349 f. [X.]. 24 und vom [X.] 2006 - [X.] ZR 374/04, [X.], 152, 154 [X.]. 25; jeweils m.w.Nachw.). [X.]) Rechtsfehlerhaft sind aber die Ausführungen des [X.]s, dass der Beklagte nicht an den zeitlich vor dem Darlehensvertrag abgeschlossenen Kaufvertrag gebunden gewesen sei. 25 (1) Allerdings sind - wie das Berufungsgericht zu Recht angenom-men hat und auch die Revision nicht in Abrede stellt - sowohl der von dem Beklagten mit der Treuhänderin geschlossene Treuhand- und Geschäfts-besorgungsvertrag als auch die gleichzeitig erteilte Vollmacht im Hinblick auf die umfassenden Befugnisse der Treuhänderin wegen Verstoßes ge-gen Art. 1 § 1 [X.] i.V. mit § 134 BGB nichtig (st.Rspr.; vgl. zuletzt [X.] - 14 - nat [X.]Z 167, 223, 227 [X.]. 12 sowie [X.]surteile vom 5. Dezember 2006 - [X.] ZR 341/05, [X.], 440, 441 [X.]. 14, vom 27. Februar 2007 - [X.] ZR 56/06, [X.], 731, 732 [X.]. 15 und vom 26. Juni 2007 - [X.] ZR 287/05, [X.], 1648, 1649 [X.]. 17, jeweils m.w.Nachw.). 27 (2) Dennoch ist der Kaufvertrag nach dem für das [X.] maßgeblichen Vorbringen der Klägerin zwischen der Bauträgerin und dem Beklagten wirksam zustande gekommen, weil die Treuhänderin ge-mäß § 171 Abs. 1, § 172 Abs. 1 BGB gegenüber der Bauträgerin zur Ver-tretung des Beklagten befugt war. (a) Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des [X.] sind diese Vorschriften auch dann anwendbar, wenn die einem Treuhänder erteilte umfassende Vollmacht wegen Verstoßes gegen das [X.] nichtig ist (vgl. [X.] [X.]Z 167, 223, 232 f. [X.]. 24 ff.; [X.]surteile vom 25. April 2006 - [X.] ZR 219/04, [X.], 1060, 1062 [X.]. 18 und vom 5. Dezember 2006 - [X.] ZR 341/05, [X.], 440, 441 f. [X.]. 16 f.; jeweils m.w.Nachw.). Insbesondere steht dem der Zweck des [X.]es nicht entgegen. 28 (b) Entgegen der Auffassung des [X.] kann sich die Bauträgerin unabhängig davon, dass sie die Initiatorin des [X.] war und die Einschaltung der Treuhänderin veranlasst hatte, auf den Gutglaubensschutz nach §§ 171 f. BGB berufen, weil die Vollmachtsertei-lung notariell beurkundet worden war (vgl. [X.], Urteile vom 8. Oktober 2004 - [X.], [X.], 2349, 2352 f. und vom 17. Juni 2005 - [X.], [X.], 1764, 1766 f.). Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Voraussetzungen des § 173 BGB vorliegen, die Regeln über den [X.] - 15 - brauch der Vertretungsmacht eingreifen oder die Verkäuferin an der uner-laubten Rechtsbesorgung beteiligt war. Nur in diesen Fällen findet der im Interesse des Geschäftsverkehrs von §§ 171, 172 BGB bezweckte [X.] seine Grenzen, nicht jedoch in der allgemeinen Erwägung, derjenige, der Teil des [X.] sei und die Bevollmächtigung des Geschäftsbesorgers initiiert habe, [X.] nicht dem geschützten Personenkreis ([X.], Urteile vom 8. Oktober 2004 [X.]O [X.] und vom 17. Juni 2005 [X.]O S. 1767). ([X.]) Der an die Vorlage einer Vollmachtsausfertigung anknüpfende Rechtsschein war hier nicht durch § 173 BGB ausgeschlossen. Dabei kommt es nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nicht auf die Kenntnis oder das Kennenmüssen der den Mangel der Vertretungsmacht begründenden Umstände, sondern des Mangels der Vertretungsmacht selbst an ([X.] [X.]Z 167, 223, 233 [X.]. 28 m.w.Nachw.; [X.]surteile vom 9. November 2004 - [X.] ZR 315/03, [X.], 72, 75 und vom 15. März 2005 - [X.] ZR 135/04, [X.], 828, 832). Es sind keine [X.] dafür ersichtlich, dass die Bauträgerin im September 1992 wusste oder wissen musste, dass die Vollmacht unwirksam war, weil der Treuhandvertrag und die zu seiner Durchführung erteilte Vollmacht einer damals weit verbreiteten und seinerzeit nicht angezweifelten Praxis ent-sprachen, die Vollmacht notariell beurkundet war und vor den [X.] ergangenen Entscheidungen weder ein Notar noch eine Bank Be-denken gegen die Wirksamkeit der Vollmacht haben musste (vgl. [X.] [X.]Z 167, 223, 233 f. [X.]. 29 f.; [X.]surteile vom 2. Dezember 2003 - [X.] ZR 53/02, [X.], 417, 421, vom 11. Juli 2006 - [X.] ZR 12/05, [X.], 451, 452 [X.]. 17 f. und vom 20. März 2007 - [X.] ZR 362/06, Umdruck S. 8 [X.]. 13; jeweils m.w.Nachw.). 30 - 16 - 31 ([X.]) [X.] hat sich auch nicht an der unerlaubten Rechts-besorgung der Treuhänderin beteiligt, indem sie das Erwerbsmodell initi-iert und konzipiert sowie die Treuhänderin ausgesucht hat. Denn das [X.] verbietet nicht Erwerbsmodelle der von der Bau-trägerin entwickelten Art, sondern will lediglich sicherstellen, dass die in einem derartigen Erwerbsmodell vorgesehene Funktion des Geschäftsbe-sorgers nur von Personen wahrgenommen wird, die die dazu notwendige Rechtsbesorgungserlaubnis haben (vgl. [X.], Urteil vom 8. Oktober 2004 - [X.], [X.], 2349, 2353). Aus den Feststellungen des [X.] ergibt sich jedoch nicht, dass die Bauträgerin über die Aus-wahl der Treuhänderin und die Abwicklung des Modells hinaus eine uner-laubte Rechtsbesorgung rechtlich oder wirtschaftlich gefördert hat. [X.] spielt es - anders als die Revisionserwiderung unter Hinweis auf das im Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom Verwender zu tra-gende [X.] meint - keine Rolle, dass die [X.] von der Bauträgerin entwickelt wurde. (c) Da das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob der Bauträgerin als Verkäuferin bei Abschluss des Kaufvertrages eine Ausfertigung der die Treuhänderin als Vertreterin des Beklagten ausweisenden notariellen Vollmachtsurkunde vorlag (zu diesem Erforder-nis siehe etwa [X.]Z 102, 60, 63; [X.] [X.]Z 161, 15, 29; [X.]surteile vom 25. April 2006 - [X.] ZR 219/04, [X.], 1060, 1062 f. [X.]. 23 f., vom 17. Oktober 2006 - [X.] ZR 185/05, [X.], 110, 112 f. [X.]. 25 und vom 13. März 2007 - [X.] ZR 159/05, [X.] 2007, 4234, 4236 [X.]. 14), wird es dies - soweit es darauf ankommen sollte - nachzuholen haben. 32 - 17 - e) Rechtsfehlerhaft ist schließlich auch die Auffassung des [X.], es sei widerleglich zu vermuten, dass der Darlehensnehmer im Falle einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung den [X.] auch tatsächlich widerrufen hätte. Vielmehr hätte das [X.] konkrete Feststellungen zur Schadensursächlichkeit des Belehrungs-verstoßes treffen müssen. 33 Wie der [X.] - allerdings erst nach Erlass des Berufungsurteils - entschieden und im Einzelnen begründet hat, genügt es nicht, dass der Kapitalanleger bei ordnungsgemäßer Belehrung die Möglichkeit gehabt hätte, mit dem Widerruf des Darlehensvertrages auch Risiken des Anla-gegeschäfts zu vermeiden. Vielmehr muss er konkret nachweisen, dass er den Darlehensvertrag bei ordnungsgemäßer Belehrung tatsächlich [X.] hätte. Auf die so genannte Vermutung aufklärungsrichtigen Verhal-tens kann er sich nicht stützen (vgl. [X.] [X.]Z 169, 109, 121 f. [X.]. 43; [X.]surteile vom 24. Oktober 2006 - [X.] ZR 265/03, Umdruck S. 14 [X.]. 30, vom 19. Dezember 2006 - [X.] ZR 401/03, Umdruck S. 13 f. [X.]. 26, vom 17. April 2007 - [X.] ZR 130/05, [X.] 2007, 3210, 3213 [X.]. 20 und vom 6. November 2007 - [X.] ZR 322/03, [X.], 115, 121 [X.]. 55). Dies gilt entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung auch dann, wenn der mit dem Darlehen finanzierte Kaufvertrag nicht wirksam zustande gekom-men sein sollte. Ohne einen Widerruf war der Beklagte an den Darlehens-vertrag gebunden und zu seiner Erfüllung verpflichtet, ohne der Klägerin die Unwirksamkeit des Kaufvertrages entgegenhalten zu können. 34 - 18 - II[X.] 35 Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). 36 1. Anders als die Revisionserwiderung meint, kann der Beklagte dem Anspruch der Klägerin aus § 3 [X.] nicht entgegenhalten, er habe die Darlehensvaluta nicht empfangen. Nach dem - für das Revisi-onsverfahren gemäß §§ 314, 559 ZPO bindenden - Tatbestand des Beru-fungsurteils ist die Darlehensvaluta auf das bei der Klägerin für den [X.] geführte Girokonto ausgezahlt worden. Die von der Revisionser-widerung aufgeworfene Frage, ob die in dem Darlehensvertrag enthaltene Auszahlungsanweisung trotz des wirksamen Widerrufs des [X.]es dem Beklagten zuzurechnen ist, stellt sich damit nicht. Ebenso ist unerheblich, ob die Treuhänderin Auszahlungen von dem Girokonto [X.] hat, die dem Beklagten infolge eines Verstoßes der Vollmacht ge-gen das [X.] nicht zurechenbar sind. In einem solchen Fall hätte der Beklagte gegen die Klägerin einen - hier nicht geltend [X.] - Anspruch auf Wiedergutschrift der ausgezahlten Beträge (vgl. [X.]Z 121, 98, 106). 2. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist eine Bin-dung des Beklagten an den Kaufvertrag auch nicht wegen der von ihm behaupteten sittenwidrigen Überteuerung des erworbenen Appartements und der daraus folgenden Nichtigkeit des Kaufvertrages zu verneinen. 37 Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] ist bei Grundstücksgeschäften von einem die Sittenwidrigkeit begründenden 38 - 19 - besonders groben Missverhältnis auszugehen, wenn der Wert der Leis-tung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung des [X.] (vgl. nur [X.]Z 146, 298, 301 ff.; [X.]surteile vom 19. Juni 2007 - [X.] ZR 142/05, [X.], 1456, 1457 [X.]. 13 und vom 26. Juni 2007 - [X.] ZR 277/05, [X.], 1651, 1653 [X.]. 15; [X.], Urteil vom 29. Juni 2007 - [X.], [X.], 2841 f. [X.]. 16; jeweils m.w.Nachw.), wobei die in dem Gesamtaufwand für den Erwerb enthaltenen Nebenkosten wie Grunderwerbssteuer, Notar- und Grundbuchkosten, Provisionen und Ge-bühren für Mietgarantie und Finanzierungsvermittlung nicht zu [X.] sind ([X.]surteil vom 18. April 2000 - [X.] ZR 193/99, [X.], 1245, 1247). Der Beklagte hat eine solche Überteuerung des erworbenen [X.] nicht substantiiert dargelegt. Seine schlichten Behauptungen, das Appartement sei lediglich 40.000 DM wert gewesen bzw. tatsächlich wäre nur ein [X.] von maximal 2.000 DM - insgesamt also 52.240 DM - angemessen gewesen, sind nicht in Einklang zu bringen und stehen zudem in deutlichem Widerspruch zu dem von dem Beklagten selbst eingereichten und wiederholt in Bezug genommenen Wertgutachten des Sachverständigen [X.], in dem für ein 23,90 qm großes Appartement ein Ertragswert von 73.000 DM und ein Sachwert von 192.500 DM ausge-wiesen sind. Der Vergleich des [X.] mit dem (reinen) Kaufpreis für das flächenmäßig etwa 9,3% größere Appartement des Beklagten von 140.264,38 DM bzw. anteilig etwa 128.340 DM ergibt eine Überteuerung von etwa 76%, die nach der Rechtsprechung des [X.] für die Feststellung der Sittenwidrigkeit allein nicht genügt (vgl. [X.]surteile vom 18. März 2003 - [X.] ZR 188/02, [X.], 918, 921 und vom 20. Mai 2003 - [X.] ZR 248/02, [X.], 1370, 1372, jeweils m.w.Nachw.). Daher 39 - 20 - kommt es - anders als die Revisionserwiderung meint - auch nicht darauf an, ob der von der Bauträgerin ihrerseits für den Erwerb des Grundstücks gezahlte Preis angemessen war und ob dieser in die Kaufpreiskalkulation eingeflossen ist. 40 3. Weiterhin kann die Klageabweisung nicht mit dem von der Revi-sionserwiderung geltend gemachten Schadensersatzanspruch wegen [X.] aufgrund der erst nach Erlass des [X.] modifizierten Rechtsprechung des erkennenden [X.]s zur tatsächli-chen Vermutung eines aufklärungspflichtigen Wissensvorsprungs der [X.] mit Rücksicht auf evident falsche Angaben des Verkäu-fers oder Vermittlers zur Höhe des erzielbaren Mietzinses (vgl. [X.] [X.]Z 168, 1, 22 f. [X.]. 50 ff.; 169, 109, 115 [X.]. 23; [X.]surteile vom 24. April 2007 - [X.] ZR 340/05, [X.], 1257, 1260 [X.]. 39 f. und vom 26. Juni 2007 - [X.] ZR 277/05, [X.], 1651, 1654 [X.]. 24 f.) begründet werden. Entgegen der Ansicht der Revision ist die Prüfung eines solchen Anspruchs allerdings nicht schon gemäß § 563 Abs. 2 ZPO durch das [X.] vom 27. Januar 2004 ([X.] ZR 37/03, [X.], 620) ausge-schlossen. Zwar hat das Berufungsgericht in seinem ersten Urteil vom 16. Januar 2003 eine Aufklärungspflicht über die erzielbaren Miet- und Pachteinnahmen mangels eines Wissensvorsprungs der Klägerin verneint. Der [X.] hat hierzu in seinem ersten Revisionsurteil aber nicht Stellung genommen, sondern sich nur insoweit mit dem Berufungsurteil auseinan-dergesetzt, als dieses eine Schadensersatzpflicht der Klägerin bejaht hat-te. Damit liegt hinsichtlich eines Wissensvorsprungs der Klägerin in Bezug auf den erzielbaren Mietzins keine rechtliche Beurteilung des Revisions-41 - 21 - gerichts vor, die zur Aufhebung des Berufungsurteils geführt hat. Das Be-rufungsgericht ist deshalb nach der erneuten Aufhebung seiner Entschei-dung nicht an seine frühere, in dem zweiten Berufungsurteil bestätigte Ab-lehnung einer entsprechenden Aufklärungspflicht gebunden (vgl. [X.]Z 3, 321, 325 f.; 51, 131, 135; [X.], Urteile vom 7. Februar 1969 - [X.], NJW 1969, 661 f. und vom 15. Februar 1995 - [X.], [X.], 986, 987; [X.], Beschluss vom 10. August 2005 - [X.]I ZR 97/02, [X.], 1667, 1669). Jedoch fehlen Feststellungen des [X.] dazu, ob der Beklagte durch evident unrichtige Angaben der Vermittler oder der Bau-trägerin zur Höhe des erzielbaren Mietzinses arglistig getäuscht wurde (vgl. hierzu [X.]surteil vom 6. November 2007 - [X.] ZR 322/03, [X.], 115, 120 [X.]. 46 ff.) und ein institutionalisiertes Zusammenwirken von Klä-gerin und Verkäuferin bzw. Vertreiberin der Appartements vorlag. 42 4. Schließlich besteht entgegen der Ansicht der Revisionserwide-rung ein Schadensersatzanspruch des Beklagten auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer Aufklärungspflicht der Klägerin wegen Überschreitung der [X.], weil - in Erweiterung dieser Fallgrup-pe - die kreditgebende Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finan-zierten Objekts nach Maßgabe des [X.]surteils vom 16. Mai 2006 ([X.]Z 168, 1, 23 [X.]. 53) in institutionalisierter Weise zusammengewirkt hat. Diese Ergänzung der Rechtsprechung des [X.]s ist im Interesse der Effektivierung des Verbraucherschutzes bei realkreditfinanzierten Woh-nungskäufen erfolgt und bezieht sich ausschließlich auf die eine eigene Aufklärungspflicht der Bank begründende Fallgruppe des konkreten Wis-sensvorsprungs, indem unter bestimmten Voraussetzungen zu Gunsten 43 - 22 - des Darlehensnehmers eine Beweiserleichterung in Form einer widerlegli-chen Vermutung für die Kenntnis der Bank von der arglistigen Täuschung durch den Verkäufer oder Fondsinitiator sowie der von ihnen eingeschal-teten Vermittler statuiert worden ist (vgl. [X.] [X.]Z 168, 1, 22 [X.]. 50 f.). Der Hinweis des Beklagten auf § 358 BGB geht - wie bereits oben in an-derem Zusammenhang dargelegt - auch hier fehl.
[X.]Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] - 23 - fungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dabei hat der [X.] von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch [X.].
No[X.]e [X.] Ellenberger [X.] Grüneberg Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 04.12.2001 - 8 O 2272/00 - [X.], Entscheidung vom 02.03.2006 - 2 U 20/02 -

Meta

XI ZR 74/06

26.02.2008

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.02.2008, Az. XI ZR 74/06 (REWIS RS 2008, 5332)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 5332

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