Bundessozialgericht, Beschluss vom 04.08.2023, Az. B 1 KR 88/22 B

1. Senat | REWIS RS 2023, 6022

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - Darlegung der Klärungsbedürftigkeit - Terminbericht - Prozesskostenhilfe (PKH) - Prüfung der Erfolgsaussichten - "beabsichtigte Rechtsverfolgung"


Tenor

Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 8. September 2022 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des [X.], ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 8. September 2022 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. Der an Coxarthrose, Anpassungsstörungen, Angstzuständen, Depressionen, Spannungskopfschmerz, Spondylolisthesis, Arthrose, Herpes Zoster und Migräne erkrankte Kläger ist mit seinem Begehren, ihn auf ärztliche Verordnung mit Medizinal-Cannabisblüten zu versorgen bei der beklagten Krankenkasse und in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das [X.] hat zur Begründung seiner Entscheidung - unter teilweiser Bezugnahme auf den Gerichtsbescheid des [X.] - ausgeführt: Die Voraussetzungen eines Anspruchs nach § 31 Abs 6 [X.]B V lägen nicht vor. Denn für die Behandlung der Erkrankungen des [X.] stehe eine dem medizinischen Standard entsprechende Therapie in Form von multimodalen Therapien im Rahmen von Rehabilitations- und stationärer Behandlung zur Verfügung. Diese habe der Kläger in den letzten Jahren nicht in Anspruch genommen. Die Behandlungen des [X.] in den Jahren 2012 und 2013 lägen zu lange zurück und könnten deswegen nicht berücksichtigt werden, da sich in der Zwischenzeit die medizinischen Möglichkeiten, die Symptome des [X.] und sein Ansprechen auf Therapiemaßnahmen geändert haben könnten. Außerdem liege keine den Anforderungen des § 31 Abs 6 Satz 1 [X.] b [X.]B V entsprechend begründete Einschätzung seines behandelnden Vertragsarztes vor. Diese müsse die zu erwartenden Nebenwirkungen der zur Verfügung stehenden Standardtherapie darstellen, den Krankheitszustand des [X.] dokumentieren und eine Abwägung enthalten, inwieweit und warum eine Standardtherapie nicht zur Anwendung kommen könne. Daran fehle es hier. Der Behandler des [X.] G habe am 11.11.2014 lediglich einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach dem [X.] gestellt und am 17.2.2017 unter Verwendung desselben Antrags ausgeführt, unter der praktizierten Selbstmedikation mit Cannabis seien Verbesserungen eingetreten, von denen der Kläger in hohem Maße im Vergleich zur Standardtherapie profitiere. Es sei nicht Aufgabe des Gerichts, die Behandler so lange zu befragen, bis sich in der Zusammenschau eine ausreichende ärztlich begründete Einschätzung einstelle (Urteil vom 8.9.2022).

2

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im [X.]-Urteil. Mit dem die Beschwerdebegründung enthaltenden Schriftsatz hat er zugleich Prozesskostenhilfe ([X.]) unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten beantragt.

3

II. Die Beschwerde ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 3 [X.]G zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 Satz 3 [X.]G abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (dazu 1.) und des Verfahrensfehlers (dazu 2.). Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte [X.] unter Beiordnung seines anwaltlichen Vertreters (dazu 3.).

4

1. Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zB B[X.] vom 17.4.2012 - [X.]3 R 347/11 B - [X.] 4-2600 § 72 [X.] Rd[X.]7 mwN; zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieses Maßstabs [X.] vom 14.4.2010 - 1 BvR 2856/07 - [X.] 4-1500 § 160a [X.] Rd[X.] ff mwN). Dem wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht.

5

Der Kläger formuliert die Frage,

        

"ob es bei Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 103 [X.]G) Aufgabe des Gerichts ist, eine begründete ärztliche Einschätzung als Voraussetzung des geltend gemachten Anspruches einzuholen/anzufordern".

6

Der Kläger wirft damit schon keine abstrakte, über die Lösung des konkreten Einzelfalls hinausgehende Rechtsfrage auf, sondern bezieht sich auf den "geltend gemachten Anspruch". Der Kläger zeigt keine Rechtsfrage auf, die über die konkret zu entscheidende Sachverhaltskonstellation hinausreicht. Sollte dem Vorbringen konkludent die Rechtsfrage zu entnehmen sein, ob die Amtsermittlungspflicht nach § 103 [X.]G ein Gericht auch insoweit zu Maßnahmen der medizinischen Amtsermittlung verpflichtet, als § 31 Abs 6 Satz 1 [X.] b [X.]B V den Leistungsanspruch an die begründete ärztliche Einschätzung des behandelnden Vertragsarztes knüpft, legt der Kläger jedenfalls die Klärungsbedürftigkeit dieser Rechtsfrage nicht hinreichend dar. Eine Rechtsfrage ist dann nicht klärungsbedürftig, wenn sie bereits höchstrichterlich entschieden ist. Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (vgl B[X.] vom [X.] KR 73/16 B - juris RdNr 8 mwN; vgl zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit eines entsprechenden Maßstabs [X.] vom 12.9.1991 - 1 BvR 765/91 - [X.] 3-1500 § 160a [X.] f = juris RdNr 4). Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung nicht.

7

Der Kläger führt aus, das [X.] habe diese Frage verneint und hierbei die Entscheidung des [X.] Berlin-Brandenburg vom [X.] [X.] 402/19) zitiert, die auch schon von anderen Gerichten aufgegriffen worden sei. Er zeigt aber mit Blick auf die vorliegende Rechtsprechung des erkennenden Senats die Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage nicht auf. Zwar hat sich der Kläger mit den schriftlichen Gründen der erst drei Tage vor Abfassung der Beschwerdebegründung durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers ergangenen (und noch nicht schriftlich abgesetzten) Entscheidungen des erkennenden Senats nicht auseinandersetzen können (vgl B[X.] vom 10.11.2022 - [X.] KR 19/22 R, [X.] KR 21/21 R, [X.] KR 28/21 R und [X.] KR 9/22 R - alle juris). Jedoch ist am 11.11.2022 ein sehr ausführlicher Terminbericht auf der Website des B[X.] ua mit folgendem Inhalt veröffentlicht worden:

        

"Sofern eine Standardtherapie zur Verfügung steht, bedarf es der begründeten Einschätzung des behandelnden Vertragsarztes, warum diese unter Abwägung der zu erwartenden Nebenwirkungen und unter Berücksichtigung des [X.] nicht zur Anwendung kommen kann (§ 31 Abs 6 Satz [X.] b [X.]B V). Das Gesetz gesteht dem behandelnden Vertragsarzt insoweit eine Einschätzungsprärogative zu. An die begründete Einschätzung sind aber hohe Anforderungen zu stellen. Dies ergibt sich aus der Geltung des BtMG, die durch § 31 Abs 6 [X.]B V nicht aufgehoben ist, und daraus, dass die Behandlung mit Cannabis im zivilrechtlichen Arzthaftungsrecht eine Neulandmethode darstellt, sowie aus Gründen des Patientenschutzes. Die begründete Einschätzung muss folgendes beinhalten:

        

-       

Dokumentation des [X.] mit bestehenden Funktions- und Fähigkeitseinschränkungen aufgrund eigener Untersuchung des Patienten und ggf Hinzuziehung von Befunden anderer behandelnder Ärzte,

        

-       

Darstellung der mit Cannabis zu behandelnden Erkrankung(en), ihrer Symptome und des angestrebten [X.],

        

-       

bereits angewendete Standardbehandlungen, deren Erfolg im Hinblick auf das Behandlungsziel und dabei aufgetretene Nebenwirkungen,

        

-       

noch verfügbare Standardtherapien, deren zu erwartender Erfolg im Hinblick auf das Behandlungsziel und die zu erwartenden Nebenwirkungen,

        

-       

Abwägung der Nebenwirkungen einer Standardtherapie mit dem beschriebenen Krankheitszustand und den möglichen schädlichen Auswirkungen einer Therapie mit Cannabis. In die Abwägung einfließen dürfen dabei nur Nebenwirkungen, die das Ausmaß einer behandlungsbedürftigen Erkrankung erreichen.

        

[X.] und Gerichte dürfen die vom Vertragsarzt abgegebene begründete Einschätzung nur daraufhin überprüfen, ob die erforderlichen Angaben als Grundlage der Abwägung vollständig und inhaltlich nachvollziehbar sind, und das Abwägungsergebnis nicht völlig unplausibel ist. Die dem Vertragsarzt eingeräumte Einschätzungsprärogative schließt eine weitergehende Prüfung des Abwägungsergebnisses auf Richtigkeit aus. Dies gilt auch im Fall eines vorbestehenden Suchtmittelkonsums oder einer vorbestehenden Suchtmittelabhängigkeit. Ob dieser Umstand eine Kontraindikation für die Behandlung mit Cannabis darstellt, ist vom Vertragsarzt im jeweiligen Einzelfall abzuwägen und in der begründeten Einschätzung darzulegen. Er hat sich möglichst genaue Kenntnis vom bisherigen Konsumverhalten, möglichen schädlichen Wirkungen des bisherigen Konsums und einer eventuellen Abhängigkeit zu verschaffen. Auf dieser Grundlage unterfällt es seiner Beurteilung, ob eine Kontraindikation vorliegt oder welche Vorkehrungen gegen einen Missbrauch des verordneten Cannabis zu treffen sind.

        

Der Versicherte hat die begründete Einschätzung beizubringen. Es ist ihm nicht verwehrt, auch im gerichtlichen Verfahren in Reaktion auf die bisherigen Erkenntnisse eine Ergänzung der bisher abgegebenen Einschätzung durch den Vertragsarzt noch vorzulegen. Eine solche Ergänzung kann aber erst ab diesem Zeitpunkt einen Anspruch auf Genehmigung für die Zukunft begründen".

8

Hierauf geht der Kläger nicht ein, obwohl dies geboten gewesen wäre (vgl B[X.] vom 23.11.2022 - B 5 R 88/22 B - juris RdNr 9).

9

2. Nach § 160 Abs 2 [X.] [X.]G ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 [X.]G und § 128 Abs 1 Satz 1 [X.]G (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 [X.]G (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das [X.] ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Um einen Verfahrensmangel in diesem Sinne geltend zu machen, müssen die Umstände bezeichnet werden, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen. Ein entscheidungserheblicher Mangel des Berufungsverfahrens wird nur dann substantiiert bezeichnet, wenn der Beschwerdeführer diesen hinsichtlich aller ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen darlegt, sodass das Beschwerdegericht allein anhand dieser Begründung darüber befinden kann, ob die angegriffene Entscheidung des [X.] möglicherweise auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruht (vgl zB B[X.] vom 31.7.2017 - [X.] KR 47/16 B - [X.] 4-1500 § 160 [X.]0 Rd[X.]6 mwN; B[X.] vom 21.4.2020 - [X.]3 R 85/19 B - juris RdNr 8). Die Rüge der Aufklärungspflicht (§ 103 [X.]G) erfordert ua, dass in der Beschwerdebegründung ein für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbarer, bis zuletzt [X.] oder im Urteil wiedergegebener Beweisantrag bezeichnet wird, dem das [X.] nicht gefolgt ist und dass die Rechtsauffassung des [X.] wiedergegeben wird, auf deren Grundlage bestimmte Tatfragen klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen (stRspr; vgl zB B[X.] vom 16.5.2019 - [X.]3 R 222/18 B - juris Rd[X.]2 mwN). Der Kläger richtet sein Vorbringen hieran nicht aus.

Er setzt sich nicht damit auseinander, dass Anspruchsvoraussetzung nach § 31 Abs 6 Satz 1 [X.] b [X.]B V nach der Rechtsauffassung des [X.] das Vorliegen einer begründeten ärztlichen Einschätzung ist, warum eine grundsätzlich verfügbare Standardtherapie unter Abwägung der zu erwartenden Nebenwirkungen und unter Berücksichtigung des [X.] der oder des Versicherten nicht zur Anwendung kommen kann, nicht hingegen das (gerichtlich voll überprüfbare) tatsächliche Vorliegen dieser Voraussetzungen. Warum es bei Fehlen dieser Tatbestandsvoraussetzung noch darauf ankommen soll, ob eine medizinische Begründung im Weg der Amtsermittlung erlangt werden kann, legt der Kläger nicht dar.

3. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 [X.]G iVm §§ 114, 121 ZPO kann einem bedürftigen Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem B[X.] nur dann [X.] bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn - ua - die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Daran fehlt es. Der [X.] hat aus den oben dargelegten Gründen keine Aussicht auf Erfolg. Der [X.] bezog sich auf die konkret eingelegte und begründete Beschwerde. Die Prüfung der Erfolgsaussichten im Rahmen der [X.] bezieht sich nach § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO iVm § 73a Abs 1 Satz 1 [X.]G auf die "beabsichtigte Rechtsverfolgung". Hat ein Beteiligter das Rechtsmittel, für das [X.] beantragt wird, aber bereits eingelegt und begründet, ohne sich weiteren Vortrag ausdrücklich vorzubehalten, bezieht sich der [X.] hierauf. Gleiches gilt, wenn die Begründung des Rechtsmittels - wie hier - gleichzeitig mit dem [X.] eingereicht wird. Ob der Sachverhalt die Möglichkeit geboten hätte, einen der in § 160 Abs 2 [X.] bis 3 [X.]G abschließend aufgeführten Zulassungsgründe erfolgreich darzulegen, kann daher offenbleiben.

Der Anspruch auf [X.] scheitert hier auch daran, dass der Kläger - unabhängig von den Erfolgsaussichten der Nichtzulassungsbeschwerde - mit der angestrebten Revision nicht erreichen kann, was er mit dem Prozess erreichen will (vgl zu dieser Voraussetzung zB B[X.] vom 5.9.2005 - [X.] KR 9/05 BH - [X.] 4-1500 § 73a [X.]; [X.] vom [X.] - [X.] 4-1500 § 73a [X.]; B[X.] vom [X.] - [X.]2 KR 1/07 B - juris; B[X.] vom [X.] - B 8 [X.] 21/18 BH - juris). Denn der Anspruch auf Genehmigung der Verordnung von Cannabis setzt nach der inzwischen ergangenen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl RdNr 7) eine vom Versicherten beizubringende begründete Einschätzung des Cannabis verordnenden Vertragsarztes voraus, aus der sich insbesondere eine Abwägung der Nebenwirkungen einer Standardtherapie mit dem beschriebenen Krankheitszustand und den möglichen schädlichen Auswirkungen der Therapie mit Cannabis ergibt. Daran fehlt es hier sowohl nach den Feststellungen des [X.], als auch nach dem Vortrag des [X.] selbst.

4. [X.] beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 [X.]G.

        

Schlegel

Estelmann

Scholz

Meta

B 1 KR 88/22 B

04.08.2023

Bundessozialgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Neuruppin, 4. März 2019, Az: S 9 KR 80/17, Gerichtsbescheid

§ 160a Abs 1 S 1 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 73a Abs 1 S 1 SGG, § 114 Abs 1 S 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 04.08.2023, Az. B 1 KR 88/22 B (REWIS RS 2023, 6022)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 6022

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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