Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.03.2012, Az. XI ZR 227/11

11. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 7759

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Streitwertbemessung: Streitwert einer Vollstreckungsgegenklage wegen eines Teilbetrages


Tenor

Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Senats vom 6. März 2012 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Streitwert einer Vollstreckungsabwehrklage bemisst sich nach dem Umfang der erstrebten Ausschließung der Zwangsvollstreckung, d.h. der Streitwertfestsetzung ist der Betrag zugrunde zu legen, der in dem Titel enthalten ist, der mit der [X.] angegriffen wird ([X.]/[X.], [X.], 12. Aufl. Rn. 6065). Ergibt sich jedoch aus den Anträgen oder der Klagebegründung, dass die Zwangsvollstreckung nur wegen eines Teil- oder Restbetrages für unzulässig erklärt werden soll, ist dieser Betrag der Streitwertfestsetzung zugrunde zu legen ([X.], Beschlüsse vom 2. Februar 1962 - [X.], [X.], 492 f. und vom 9. Februar 2006 - [X.]/04, NJW-RR 2006, 1146, 1147).

2

Vorliegend ergibt sich aus der Klagebegründung, dass sich die Beklagte bei ihrer Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde vom 11. Oktober 1991 eines Restbetrages von 170.658,04 € berühmt. Die Klägerin begehrt ihrerseits nach wie vor die Erklärung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung in gleicher Höhe. Angesichts dessen, rechtfertigt der Umstand, dass die Klägerin die Zahlung eines hinterlegten Teilbetrages in Höhe von 56.448,68 € - lediglich - angeboten hat, keine Herabsetzung des Gegenstandwertes.

[X.]                                    Ellenberger                                      Maihold

                       Matthias                                           Pamp

Meta

XI ZR 227/11

26.03.2012

Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG München, 14. Februar 2011, Az: 19 U 4252/10

§ 3 ZPO, § 767 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.03.2012, Az. XI ZR 227/11 (REWIS RS 2012, 7759)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 7759

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

XI ZR 227/11

5 U 3710/14

19 W 22/16

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.