Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.03.2012, Az. XI ZR 227/11

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 7755

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 227/11
vom
26.
März 2012
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat am 26.
März 2012
durch
den Vorsitzenden
Richter Wiechers und
die Richter
Dr.
[X.], [X.], Dr.
Matthias und Pamp

beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen die Streitwertfestset-zung im Beschluss des Senats vom 6.
März 2012 wird [X.].

Gründe:
Der Streitwert einer Vollstreckungsabwehrklage bemisst sich nach dem Umfang der erstrebten Ausschließung der Zwangsvollstreckung, d.h. der Streit-wertfestsetzung ist der Betrag zugrunde zu legen, der in dem Titel enthalten ist, der mit der [X.] angegriffen wird ([X.]/[X.], [X.], 12.
Aufl. Rn.
6065). Ergibt sich jedoch aus den Anträgen oder der Klagebegründung, dass die Zwangsvollstreckung nur wegen eines Teil-
oder Restbetrages für unzulässig erklärt werden soll, ist dieser Betrag der Streitwertfestsetzung zugrunde zu legen ([X.], Beschlüsse vom 2.
Februar 1962 -
V
ZR 70/60, [X.], 492
f. und vom 9.
Februar 2006 -
IX
ZB 310/04, NJW-RR 2006, 1146, 1147).
Vorliegend ergibt sich aus der Klagebegründung, dass sich die Beklagte bei ihrer Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde vom 11.
Oktober 1991 eines Restbetrages von 170.658,04

h-rerseits nach wie vor die Erklärung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung 1
2
-
3
-
in gleicher Höhe. Angesichts dessen, rechtfertigt der Umstand, dass die Kläge-rin die Zahlung eines hinterlegten Teilbetrages in Höhe von 56.448,68

-
lediglich
-
angeboten hat, keine Herabsetzung des Gegenstandwertes.

Wiechers
[X.]
[X.]

Matthias
Pamp

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.07.2010 -
32 O 23433/09 -

OLG München, Entscheidung vom 14.02.2011 -
19 U 4252/10 -

Meta

XI ZR 227/11

26.03.2012

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.03.2012, Az. XI ZR 227/11 (REWIS RS 2012, 7755)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 7755

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