Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.10.2003, Az. VIII ZR 55/03

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 1332

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/03Verkündet am:8. Oktober 2003P o t s c h ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: ja[X.]G § 9 Abs. 1 a.[X.] [X.] § 535Die Wirksamkeit der Abwälzung der Sach- und [X.] in den [X.] eines Kraftfahrzeug-Leasinggebers setzt nicht eine [X.] Regelung voraus, daß die Ansprüche des Leasinggebers aus einer von [X.] für das Leasingfahrzeug abzuschließenden Versicherung sowie dieErsatzansprüche des Leasinggebers aus der Verletzung seines Eigentums an [X.] beziehungsweise die entsprechenden Leistungen an den Leasingge-ber dem Leasingnehmer zugute kommen.[X.], Urteil vom 8. Oktober 2003 - [X.]/03 - OLG FrankfurtLG [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.] Dr. [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] - 2. Zivilsenat - vom 10. Januar 2003 wirdzurückgewiesen.Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.Von Rechts [X.]:Gemäß Antrag der Beklagten vom 5. April 1995 schlossen die [X.] Leasingvertrag über einen Personenkraftwagen [X.]. Dem [X.] lagen die [X.] Geschäftsbedingungen der Klägerin (im folgenden:[X.]) zugrunde. Diese lauten [X.] -"X. Versicherungsschutz und Schadenabwicklung1. Für die Leasingzeit hat der Leasingnehmer eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssummevon DM 2 Mio. und einer Fahrzeugvollversicherung mit einerSelbstbeteiligung von höchstens DM 2.000 abzuschließen. [X.] ermächtigt den Leasinggeber und die [X.], einen Sicherungsschein bezüglich der Fahrzeug-vollversicherung zu Gunsten der [X.]Mobilien VermietungGmbH zu beantragen und Auskunft über die vorgenannten [X.] einzuholen. [X.] Zum Ausgleich des Fahrzeugschadens erlangte Beträge hatder Leasingnehmer im Reparaturfall zur Begleichung der Repa-raturrechnung zu verwenden.5.Entschädigungsleistungen für Wertminderung sind in jedem Fallan den Leasinggeber weiterzuleiten. ...6.Bei Totalschaden oder Verlust des Fahrzeuges kann jeder [X.]spartner den Leasingvertrag zum Ende eines Vertragsmo-nats kündigen. Bei schadenbedingten Reparaturkosten vonmehr als 60 % des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeugeskann der Leasingnehmer innerhalb von 3 Wochen nach [X.] dieser Voraussetzungen zum Ende eines Vertragsmonatskündigen..... Totalschaden, Verlust oder Beschädigung des Fahrzeugsentbinden nur dann von der Verpflichtung zur Zahlung weitererLeasingraten, wenn der Leasingvertrag wirksam nach Abs. [X.] ist und nicht gemäß Abs. 2 fortgesetzt wird. Die Fol-gen einer Kündigung nach Abs. 1 sind in Abschnitt [X.] geregelt[X.]. Haftung/[X.], Verlust, Beschädigung und Wertminderung [X.] und seiner Ausstattung haftet der [X.] Leasinggeber auch ohne Verschulden, jedoch nicht bei- 4 -Verschulden des Leasinggebers. Dem Leasingnehmer steht [X.] das in Ziffer [X.] geregelte Kündigungsrecht zu.....[X.]. Abrechnung nach Kündigung1.Im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Leasingvertragesdurch eine nach diesem Vertrag zulässige Kündigung wird wiefolgt abgerechnet:Der Leasinggeber stellt dem Ablösewert den geschätzten Net-to-Händlereinkaufspreis des [X.] gegenüber.Der Ablösewert setzt sich zusammen aus den mit der vor-schüssigen Rentenbarwertformel abgezinsten restlichen [X.], die um den im Leasingvertrag vereinbarten [X.] verringert werden, dem auf die Restlaufzeit [X.] einer etwaigen Leasingsonderzahlung und des abge-zinsten Restwertes, d.h. Restwert dividiert durch Abzinsungs-faktor. ...."Das Fahrzeug wurde der Beklagten am 11. April 1995 ausgeliefert.Nachdem die Beklagte den Diebstahl des Wagens angezeigt hatte, kündigte [X.] mit Schreiben vom 6. Februar 1996 den Leasingvertrag gemäß Ab-schnitt [X.] [X.]. Die Beklagte zahlte die Leasingrate für Februar 1996 nichtmehr. Aus der von ihr abgeschlossenen Fahrzeugvollversicherung hat sie [X.] wegen des Verlusts des Wagens in Anspruch genommen. Die [X.] hatte wegen einer Obliegenheitsverletzung der Beklagten bei der Scha-densmeldung keinen Erfolg.In dem vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin die Beklagte auf [X.] von 36.568,60 DM nebst Zinsen sowie weiterer 23,00 DM vorgerichtlicherMahnkosten in Anspruch genommen. Mit dem erstgenannten Betrag hat [X.] im einzelnen die Zahlung der Leasingrate für Februar 1996 in Höhe- 5 -von 1.191,79 DM nebst bezifferter Zinsen hierauf in Höhe von 50,14 DM, [X.] von Bankspesen in Höhe von 23,00 DM sowie den Ausgleich ihreszum Kündigungszeitpunkt noch nicht amortisierten [X.] begehrt,den sie gemäß näherer Berechnung mit [X.] beziffert hat. Die [X.] haben insbesondere darüber gestritten, ob die in den [X.] geregelte Über-tragung der Sach- und Gegenleistungsgefahr auf die Beklagte unwirksam ist.Das [X.] hat der Klage unter Abweisung im übrigen in Höhe von35.623,55 DM nebst Zinsen sowie weiterer 23,00 DM stattgegeben. Die Beru-fung der Beklagten hat das [X.] zurückgewiesen. Mit der - [X.] zugelassenen - Revision wendet sich die Beklagte gegen ihreVerurteilung zur Zahlung von mehr als 1.264,93 DM nebst Zinsen. Soweit sie inHöhe des vorgenannten Betrages zur Zahlung der Leasingrate für [X.] nebst bezifferter Zinsen und zur Erstattung von Bankspesen verurteiltworden ist, nimmt die Beklagte das Berufungsurteil hin.Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht hat zu dem in der Revisionsinstanz allein noch [X.] befindlichen Anspruch der Klägerin auf Ausgleich ihres zum Kündigungs-zeitpunkt noch nicht amortisierten [X.] im wesentlichen ausge-führt:Der Klägerin stehe der der Höhe nach nicht mehr streitige Anspruch zu,da der Leasingnehmer nach Abschnitt XI [X.] die Sachgefahr auch bei [X.] ihm nicht zu vertretenden Verlust des Fahrzeugs zu tragen habe. [X.] die Wirksamkeit dieser Klausel bestünden [X.] -Allerdings werde allgemein die Verlagerung der Sach- und [X.] den Leasingnehmer in den [X.] Geschäftsbedingungen des [X.] nur dann als angemessen im Sinne des § 9 [X.]G angesehen,wenn dem Leasingnehmer in den [X.] alle Versicherungsansprüche des Leasinggebers abgetreten würden.Dem liege jedoch zugrunde, daß sich der Leasinggeber zuvor die [X.] der Kaskoversicherung vom Leasingnehmer als dem Versicherungsnehmerhabe abtreten lassen. Hier enthielten die [X.] Klägerin eine solche Abtretung nicht. Zwar treffe den Leasingnehmer nachAbschnitt [X.] [X.] die Verpflichtung, für das Fahrzeug eine Kaskoversiche-rung abzuschließen. Hierbei handele es sich um eine Versicherung für fremdeRechnung im Sinne von § 74 [X.], mit der das Sachinteresse des Leasingge-bers an der [X.] versichert sei. Dies ändere indessen nichts daran,daß allein der Versicherungsnehmer, hier der Leasingnehmer, berechtigt sei,über die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag zu verfügen und sie gericht-lich geltend zu machen. Etwas anderes möge zwar gelten, wenn dem Leasing-geber ein Sicherungsschein erteilt worden sei. Nach Abschnitt [X.] der [X.]sei die Klägerin berechtigt, die Erteilung eines solchen Scheins zu beantragen.Von diesem Recht habe sie indessen keinen Gebrauch gemacht.Teilweise werde in der obergerichtlichen Rechtsprechung und der Lite-ratur die Verlagerung der Sach- und [X.] auf den Leasingnehmer [X.] dann als angemessen angesehen, wenn die [X.] zugleich die Abtretung aller Ersatzansprüche des Leasinggebers ausder Verletzung seines Eigentums an der [X.] an den Leasingnehmeroder deren Anrechnung auf den Schadensersatzanspruch des [X.]. Eine solche Regelung sei in den [X.] Klägerin nicht enthalten. Sie sei jedoch in Übereinstimmung mit einem an-- 7 -deren Teil der Literatur entbehrlich, weil die Anrechnung nach dem [X.] des § 255 [X.] eine Selbstverständlichkeit sei.[X.] diese Ausführungen wendet sich die Revision ohne Erfolg. [X.] hat den der Höhe nach nicht mehr streitigen Anspruch derKlägerin auf Ausgleich ihres zum Kündigungszeitpunkt noch nicht amortisierten[X.] zu Recht bejaht.1. Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Abwälzung der Sach-und [X.] in den [X.] Geschäftsbedingungen eines [X.], wie sie in Abschnitt [X.] beziehungsweise Abschnitt [X.]. 6 Abs. 2 Satz 2 [X.] enthalten ist, im Sinne des § 9 Abs. 1 [X.]G (in dergemäß Art. 229 § 5 EG[X.] am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung, imfolgenden: a.[X.]; jetzt § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.]) unangemessen und daher un-wirksam, wenn nicht - wie hier in Abschnitt [X.] - für den Fall des [X.] oder einer nicht unerheblichen Beschädigung des [X.] kurzfristiges Kündigungs- oder gleichwertiges Lösungsrecht des [X.] vorgesehen ist (Urteil vom 15. Oktober 1986 - [X.], [X.], 38 unter [X.]; Urteil vom 11. Dezember 1991, [X.]Z 116, 278, 287;Urteil vom 6. März 1996 - [X.], [X.], 1320 unter [X.] a; Urteil vom25. März 1998 - [X.], [X.], 1452 unter [X.]; Urteil vom15. Juli 1998 - [X.], [X.], 2148 unter [X.] bis 3). Macht der [X.] von dem ihm eingeräumten Kündigungsrecht Gebrauch, hat derLeasinggeber einen Anspruch auf Ausgleich seines zum Kündigungszeitpunktnoch nicht amortisierten [X.] (Urteil vom 15. Oktober 1986 aaOunter [X.] und [X.] a m.w.Nachw.). Dieser leasingtypische [X.] 8 -spruch besteht dem Grunde nach selbst dann, wenn die Regelung in den [X.] Geschäftsbedingungen des Leasinggebers - wie in Abschnitt [X.]Nr. 1 Abs. 2 [X.] hinsichtlich der Berechnung des Anspruchs (Senatsurteil vom22. November 1995 - [X.], [X.], 311 unter [X.]) - unwirksam ist(Senatsurteil [X.]Z 97, 65, 74, Senatsurteil vom 22. November 1995 aaO [X.] 2 a, [X.]. m.w.Nachw.). Voraussetzung ist jedoch, daß die Abwälzung derSach- und [X.] wirksam und der Leasingnehmer deswegen trotz [X.] oder der Beschädigung des Leasingfahrzeugs und des dadurch ein-getretenen Unvermögens des Leasinggebers, dessen Gebrauch zu gewähren(§ 535 [X.]), verpflichtet geblieben ist, seine vertraglich vereinbarte Gegen-leistung zu erbringen. Das ist vorliegend der Fall.2. Hier hat allerdings nicht die Leasingnehmerin, sondern die Klägerin [X.] den Leasingvertrag gekündigt. Die dem zugrunde liegende [X.] in Abschnitt [X.] Abs. 1 Satz 1 [X.], wonach bei Totalschaden oderVerlust des Fahrzeuges jeder Vertragspartner den Leasingvertrag kündigenkann, ist jedoch im Hinblick auf § 9 Abs. 1 [X.]G a.[X.] unbedenklich. Es ist nichtersichtlich, welches Interesse der Leasingnehmer im Falle des [X.] Verlustes des Fahrzeugs an der Fortsetzung des Leasingvertrages habenkönnte.3. Entgegen der Ansicht der Revision ist die von dem [X.] vorausgesetzte Abwälzung der Sach- und [X.] in Abschnitt [X.]. 1 beziehungsweise Abschnitt [X.] Abs. 2 Satz 2 [X.] nicht deswegennach § 9 Abs. 1 [X.]G a.[X.] unwirksam, weil die [X.] der Klägerin keine ausdrückliche Regelung enthalten, daß die [X.] der Klägerin aus der von dem Leasingnehmer gemäß Abschnitt [X.][X.] für die [X.] abzuschließenden Versicherung sowie die Ersatzan-sprüche der Klägerin aus der Verletzung ihres Eigentums an der [X.]- 9 -beziehungsweise die entsprechenden Leistungen an die Klägerin dem [X.] zugute kommen. Die Revision kann sich für ihre Ansicht zwar auf dieherrschende Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung berufen, der dieLiteratur gefolgt ist ([X.], ZIP 1983, 1092 f., 1093; [X.],[X.] 1999, 420; MünchKomm/[X.], [X.], 3. Aufl., [X.]. 65und 120; [X.], Autoleasing, 3. Aufl., [X.]; [X.]/[X.], [X.], [X.]. 767; [X.], [X.], 5. Aufl.,[X.]. 930; [X.] in: [X.]/Horn/Lindacher, [X.]G, 4. Aufl., § 9 [X.]. L 40; ande-rer Ansicht KG, [X.] 1994, 818, 819). Dieser vermag sich der Senat jedoch nichtanzuschließen.a) Das Fehlen einer ausdrücklichen Regelung mit dem vorgenannten In-halt in den [X.] Geschäftsbedingungen des Leasinggebers benachtei-ligt den Leasingnehmer nicht unangemessen.aa) Allerdings können dem Leasinggeber bei entsprechender [X.] Geschäftsbedingungen Ansprüche aus einer vom [X.] genommenen Kaskoversicherung erwachsen. Entgegen der [X.] ist es insoweit ohne Bedeutung, ob der Leasingnehmerin den [X.] Geschäftsbedingungen die Ansprüche aus der von ihm ab-zuschließenden Versicherung an den Leasinggeber abtritt oder ob der Leasing-geber - wie hier nach Abschnitt [X.] Satz 2 [X.] - ermächtigt ist, einen Si-cherungsschein bezüglich der Versicherung zu beantragen. Mit der [X.] des Sicherungsscheines durch den Versicherer an den [X.] von dem Leasingnehmer abgeschlossene Kaskoversicherung zu einer Ver-sicherung für fremde Rechnung (§§ 74 ff. [X.]). Der Leasinggeber erlangt [X.] die Rechtsstellung eines Versicherten im Sinne von § 75 [X.] und [X.] über die Rechte aus dem Versicherungsvertrag in dem im [X.] beschriebenen Umfang selbst verfügen ([X.]Z 40, 297, 300 ff.; 93, 391,- 10 -395; 122, 46, 49; ferner Stiefel/[X.], Kraftfahrtversicherung, 17. Aufl., § 3AKB [X.]. 87 m.w.Nachw.). Angesichts dessen bedarf es der Abtretung [X.] aus der Versicherung durch den Leasingnehmer an den Leasingge-ber nicht, um diesem die Versicherungsleistung zu sichern. Unerheblich ist indiesem Zusammenhang auch, daß die Klägerin von der Ermächtigung, einenSicherungsschein zu beantragen, keinen Gebrauch gemacht hat. Für die [X.] von [X.] Geschäftsbedingungen kommt es allein auf den Inhaltder Regelung und nicht darauf an, inwieweit der [X.] die ihm da-nach eingeräumten Rechte ausübt (vgl. Senatsurteile [X.]Z 82, 121, 128, vom7. April 1982 - [X.], [X.], 712 unter [X.] und vom 6. [X.] - [X.], [X.], 1354 unter [X.] a).Der die Sach- und [X.] tragende Leasingnehmer ist jedoch [X.] nicht unangemessen benachteiligt, weil der Leasinggeber auch ohnebesondere Vereinbarung verpflichtet ist, dem Leasingnehmer die Leistung auseiner von diesem für die [X.] abgeschlossenen Versicherung - durchVerwendung auf die [X.], durch Anrechnung auf einen etwaigen [X.] oder Schadensersatzanspruch oder durch Abtretung - zugute kommenzu lassen ([X.]Z 93, 391, 395; Senatsurteile vom 30. September 1987 - [X.]/86, [X.], 1338 unter [X.] bb a. E. und [X.]Z 116, 278, 284). [X.] auf der leasingvertraglichen Zweckbindung der Versicherung (vgl.[X.]/[X.]/[X.], Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts,8. Aufl., [X.]. 2085), die - im beiderseitigen Interesse - der Absicherung dervom Leasingnehmer übernommenen Sachgefahr dient (vgl. [X.] aaO, 48).bb) Für etwaige Ersatzansprüche des Leasinggebers insbesondere aus§ 823 Abs. 1 [X.] wegen der Verletzung seines Eigentums gilt im Ergebnisnichts anderes. Auch diese Ansprüche muß der Leasinggeber selbst ohne be-sondere Vereinbarung dem Leasingnehmer abtreten oder sonst in [X.] 11 -bringen, wenn er gegen diesen aufgrund der Abwälzung der Sach- und Preis-gefahr den leasingtypischen Ausgleichsanspruch geltend macht. Das folgt ausdem Rechtsgedanken des § 255 [X.], der Ausdruck des schadensersatzrecht-lichen Bereicherungsverbots ist, wonach der Geschädigte nicht in [X.] Weise zu Lasten des Schädigers besser gestellt werden soll, als er ohnedas Schadensereignis stehen würde ([X.]Z 120, 261, 268; [X.], Urteil vom12. Dezember 1996 - [X.], [X.], 335 unter B [X.] c, insoweit in[X.]Z 134, 212 nicht abgedruckt, [X.]. m.w.[X.]) Sehen die [X.] Geschäftsbedingungen des Leasinggebers [X.] mit der Abwälzung der Sach- und Gegenleistungsgefahr aufden Leasingnehmer nicht ausdrücklich vor, daß die Ansprüche des Leasingge-bers aus einer von dem Leasingnehmer vertragsgemäß für die [X.]abgeschlossenen Versicherung sowie die Ersatzansprüche des Leasinggebersaus der Verletzung seines Eigentums an der [X.] dem Leasingneh-mer zugute kommen, verstößt dies auch nicht gegen das - von § 9 Abs. 1[X.]G a.[X.] umfaßte und nunmehr in § 307 Abs. 1 Satz 2 [X.] gesetzlich gere-gelte - Transparenzgebot. Danach muß eine formularmäßige Bestimmung klarund verständlich sein, um der Gefahr vorzubeugen, daß der Vertragspartnervon der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird (z.B. [X.]Z 145,203, 220 m. zahlr. [X.].). Diese Gefahr besteht beim Fehlen der genann-ten Regelung in den [X.] Geschäftsbedingungen des Leasinggebersnicht. Die oben (unter a) dargelegte Verpflichtung des Leasinggebers, [X.] die Leistung aus einer von diesem für die [X.] abge-schlossenen Versicherung sowie die Leistung eines [X.] namentlich wegender Verletzung des Eigentums an der [X.] - durch Verwendung aufdie [X.], durch Anrechnung auf einen etwaigen Ausgleichs- oderSchadensersatzanspruch oder durch Abtretung - zugute kommen zu lassen,- 12 -bedarf zur Vermeidung von Mißverständnissen keiner ausdrücklichen Wieder-gabe in den [X.] Geschäftsbedingungen des Leasinggebers.Wenn der Leasingnehmer für Untergang, Verlust, Beschädigung [X.] des Fahrzeuges und seiner Ausstattung auch ohne Verschul-den haftet, bedeutet dies für ihn, daß er durch derartige, von ihm nicht ver-schuldete Umstände anders als nach der Gesetzeslage nicht von seiner grund-sätzlichen Leistungspflicht befreit ist. Es stellt keine Irreführung dar, wenn ernicht zugleich darüber unterrichtet wird, ihm würden bei der Berechnung dergegen ihn gerichteten Ansprüche des Leasinggebers [X.] einer von ihm selbst abzuschließenden und zu bedienenden [X.] Ersatzansprüche des Leasinggebers angerechnet, die diesem aufgrundder genannten Ereignisse entstanden sind. Der Senat hat zur [X.] - leasingtypischen und sonst nicht zu beanstandenden - Abwälzung derSach- und Gegenleistungsgefahr in [X.] Geschäftsbedingungen einesLeasinggebers lediglich verlangt, daß für den Fall völligen Verlustes des [X.] ein kurzfristiges Kündigungsrecht des Leasingnehmers vorgesehen ist(vgl. oben zu [X.]). Mehr ist auch aus dem Gesichtspunkt des [X.] nicht erforderlich. Die Versicherung, die dem Leasingnehmer beim [X.] in der Regel zur Pflicht gemacht wird, [X.] wie eine Schadensersatzleistung Dritter, die dem Leasinggeber wegenBeschädigung, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs zufließt, das [X.] ([X.]Z 116, 248, 283). Wenn dem Leasingnehmer diesich aus dem Gesetz ergebende und auch für den Laien selbstverständlicheVerpflichtung des Leasinggebers, bei der Berechnung des leasingtypischen- dem Vollamortisationsinteresse des Leasinggebers dienenden (vgl. [X.]Z 97,65, 71) - Ausgleichsanspruchs Leistungen der Versicherung oder eines Scha-densersatzpflichtigen abzusetzen, nicht ausdrücklich vor Augen gehalten wird,- 13 -kann dies in bezug auf das Verständnis der [X.] nicht zu [X.] Fehlvorstellung führen.Auch im übrigen erscheint es fernliegend, daß der Leasingnehmer durchdas Fehlen einer solchen Regelung davon abgehalten wird, bei der [X.] Forderungen des Leasinggebers seine diesbezüglichen Rechte geltend zumachen. Das gilt insbesondere dann, wenn es um eine Leistung aus einer Ver-sicherung geht, für die der Leasingnehmer - wie hier - gezahlt hat. Aber auch [X.] auf Ersatzleistungen Dritter wegen der Verletzung des Eigentums desLeasinggebers an der [X.] wird sich der Leasingnehmer darüber imklaren sein, daß der Leasinggeber nicht verlangen kann, seinen Schaden so-wohl von ihm, dem Leasingnehmer, als auch von dritter Seite und damit im Er-gebnis doppelt ersetzt zu bekommen.[X.] Dr. [X.] [X.][X.] Dr. Frellesen

Meta

VIII ZR 55/03

08.10.2003

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.10.2003, Az. VIII ZR 55/03 (REWIS RS 2003, 1332)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1332

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