Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.10.2007, Az. VIII ZR 278/05

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 1120

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES [X.] ZR 278/05 Verkündet am: 31. Oktober 2007 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 535 Bei der vorzeitigen Beendigung eines Leasingvertrags mit Andienungsrecht und oh-ne Mehrerlösbeteiligung steht eine wegen der Beschädigung, des Untergangs, des Verlusts oder des Diebstahls des Leasingobjekts gezahlte Versicherungsentschädi-gung auch insoweit dem Leasinggeber zu, als sie seinen zum [X.]punkt der vorzeiti-gen Beendigung des Leasingvertrages noch nicht amortisierten Gesamtaufwand ein-schließlich des kalkulierten Gewinns übersteigt.
[X.], Urteil vom 31. Oktober 2007 - [X.] - OLG Rostock

LG Schwerin - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 31. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden [X.], die [X.] und [X.], [X.]in [X.] und [X.] [X.] für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 11. Oktober 2005 wird [X.]. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Gemäß Antrag der Klägerin vom 26. Oktober 2002 und Annahme der Beklagten vom 5. November 2002 schlossen die Parteien einen Leasingvertrag über einen gebrauchten Pkw [X.]. Die Parteien vereinbarten eine Mietson-derzahlung von 17.241,38 • (einschließlich Mehrwertsteuer 20.000 •; die [X.] sind auch nachfolgend jeweils in [X.] angeführt) und monatliche Leasingraten von 920 • (1.067,20 •) bei einer Leasingdauer von 36 Monaten, beginnend mit dem 1. Dezember 2002. Der Anschaffungswert des Fahrzeugs ist im Vertrag mit 60.338,79 • (69.993 •), der Restwert mit 18.101,64 • (20.997,90 •) angegeben. 1 In dem Leasingvertrag ist unter anderem Folgendes bestimmt: 2 "Die Vertragspartner sind sich einig, dass durch die monatlich zu entrichtende Leasing-rate während der Vertragsdauer die [X.] von [X.] [Beklagte] nicht gedeckt werden (Teilamortisation). Unter Berücksichtigung der steuerli-- 3 - chen Vorschriften vereinbaren die Parteien den obigen Restwert. Auf Verlangen von [X.] ist der Leasingnehmer verpflichtet, bei Ende der oben vereinbarten Vertragsdauer den Leasinggegenstand zum kalkulierten Restwert käuflich zu erwerben. Die Einzelheiten ergeben sich aus § 16 der umseitigen Vertragsbedingungen." Die dem Leasingvertrag zugrunde liegenden [X.] der Beklagten (im [X.]) lauten auszugsweise: 3 "§ 10 Gefahrtragung (Sach- und Preisgefahr) 1. Mit Übernahme des [X.] geht die Sach- und Preisgefahr, insbesondere die Gefahr des zufälligen Unterganges, Verlustes und des Diebstahls des [X.] auf den Leasingnehmer über. [–] Die Verpflichtung zur Fortentrichtung der vereinbarten Leasingraten bleibt bestehen. Darüber hinaus steht sowohl dem [X.] als auch [X.] in den vorgenannten Fällen ein kurzfristiges Kündigungsrecht zu. 2. § 10 Ziff. 1 gilt entsprechend im Falle der Beschädigung des [X.]. Ein Kündigungsrecht besteht in diesem Fall jedoch nur, wenn die Reparaturkosten 60 % des [X.]wertes des [X.] überschreiten. 3. Für jeden Fall der Kündigung ist [X.] dann berechtigt, vom Leasingnehmer eine Aus-gleichszahlung analog der Berechnung gemäß § 13 der nachfolgenden Bedingungen zu verlangen (Kündigungsforderung). [X.] wird Zug um Zug gegen Ausgleich der Kündi-gungsforderung etwaige Ansprüche gegen Dritte (z.B. Versicherungen, s. § 11) an den Leasingnehmer bis zur Höhe der Kündigungsforderung abtreten. [–] § 11 Versicherungspflicht 1. Der Leasingnehmer verpflichtet sich, bis zur tatsächlichen Rückgabe das [X.] auf eigene Kosten zum Neuwert gegen branchenüblich versicherbare Verluste oder Schäden, insbesondere Schwachstrom und gegen Blitzschlag, Feuer, Explosion, Diebstahl und Wasserschäden aller Art zu versichern. Für Kraftfahrzeuge ist eine Haft-pflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von mindestens DM 2,0 Mio. [X.] und eine Vollkasko-Versicherung mit DM 1.000,- Selbstbeteiligung abzuschließen. 2. Der Leasingnehmer hat [X.] zur Erteilung eines üblichen Sicherungsscheins mit der Übernahmebestätigung eine unterzeichnete Versicherungserklärung zu übergeben und [X.] den Sicherungsschein zu überlassen. [–] 4. Mit Abschluss des Leasingvertrages tritt der Leasingnehmer hiermit unwiderruflich al-le Rechte aus dem gem. § 11 des Leasingvertrages abgeschlossenen oder noch zu schließenden Versicherungsverträgen sowie alle Schadensersatzansprüche gegen [X.] an die die Abtretung hiermit annehmende [X.] ab. Mit dem Abschluss des [X.] weist der Leasingnehmer im Schadensfall bereits jetzt die Versicherung an, Ent-- 4 - schädigungszahlungen ausschließlich an [X.] zu leisten. Die Abwicklung mit dem Versi-cherer obliegt dem Leasingnehmer. Hat der Leasingnehmer die Ansprüche von [X.] voll erfüllt, stehen die Ansprüche gegen den Versicherer dem Leasingnehmer zu. [–] 5. Die Versicherungsentschädigungen werden dem Leasingnehmer auf die von ihm nach § 13 der nachfolgenden Bedingungen zu erbringenden Leistungen angerechnet, jedoch mit Ausnahme des Betrages, den die Versicherung zum Ausgleich des nach Wiederherstellung des [X.] noch verbleibenden merkantilen Minderwertes leistet. [–] § 13 (Folgen der fristlosen Kündigung) 1. Im Falle der fristlosen Kündigung durch [X.]
(im Falle des § 10 durch [X.] oder den Leasingnehmer) werden zusätzlich zu den rückständigen [X.] die für die restliche Vertragsdauer noch ausstehenden [X.] sowie der vertraglich vereinbarte [X.], jeweils abgezinst zum [X.] von [X.] und unter Abzug ersparter Kosten der [X.] als Schadensersatz wegen Nichterfüllung sofort fällig und zahlbar. Ein Erlös aus der Verwertung des [X.] (ohne Mehr-wertsteuer) wird unter Abzug der Verwertungskosten und des Marktwertes, der bei [X.] Vertragsbeendigung voraussichtlich für das [X.] erzielt worden wäre ([X.]), auf die Forderung angerechnet. [–] § 16 ([X.]) 1. Die Parteien haben einen [X.] abgeschlossen. Sie sind sich darüber einig, dass die monatlich zu entrichtenden Leasingraten während der [X.] Vertragslaufzeit die Anschaffungs-, Finanzierungs- und Nebenkosten von [X.] nicht decken ([X.]). Unter Berücksichtigung der steuerlichen Vorschriften haben die Parteien deshalb den auf der Vorderseite ausgewiesenen Restwert verein-bart. 2. Sofern sich der Leasingvertrag nicht gem. § 1 stillschweigend verlängert hat, ist der Leasingnehmer auf Verlangen von [X.] verpflichtet, nach Ablauf der vereinbarten [X.] das [X.] in dem Zustand, in dem es sich bei Vertragsende [X.], zu dem auf der Vorderseite vereinbarten Restwert zuzügl. MwSt. käuflich zu erwer-ben (sog. Andienungsrecht von [X.] ). [–]." Die Klägerin schloss für das Fahrzeug vereinbarungsgemäß eine Voll-kaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 1.000 • ab und ließ der [X.] einen Sicherungsschein ausstellen. Am 9. August 2003 wurde der Pkw bei einem Verkehrsunfall ohne Fremdverschulden stark beschädigt. Ein von 4 - 5 - dem Kaskoversicherer eingeschalteter Kraftfahrzeugsachverständiger ermittelte Reparaturkosten von 44.907,72 • (52.092,96 •), einen Wiederbeschaffungswert von 58.189,66 • (67.500 •) und einen Restwert von [X.] • (23.799 •). 5 Die Beklagte kündigte den Leasingvertrag mit Schreiben vom 8. Sep-tember 2003 zum 30. September 2003, nannte eine nicht näher konkretisierte Schadensersatzforderung von 44.000 • ohne Mehrwertsteuer und teilte mit, dass sie nach Eingang der Versicherungsleistung eine Endabrechnung aufge-ben werde. Der Versicherer erstattete der Beklagten 36.718,32 •. Die Klägerin erwarb von der Beklagten das beschädigte Fahrzeug zu einem Kaufpreis von [X.] • (23.799 •). Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe unter Berücksichtigung der Versicherungsleistung mehr erhalten, als ihr zustehe. Tatsächlich erhalten habe die Beklagte 88.973,90 •, bestehend aus der [X.] von 20.000 •, elf Leasingraten für die [X.] von November 2002 bis September 2003 von 11.739,20 •, der Kaskoversicherungsleistung von 36.718,32 • und dem Verkaufserlös von [X.] •. Dies sei weitaus mehr als der Beklagten bei vorzeitiger Vertragsbeendigung als - von der Beklagten abzurechnender - Schadensersatz wegen Nichterfüllung zustehe. Selbst bei ordnungsgemäßer Vertragsdurchführung hätte die Beklagte nur 68.505,24 • beanspruchen [X.], weshalb sie zumindest den Differenzbetrag von 20.468,66 • zu erstatten habe. 6 Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Endabrechnung des [X.] und Auskunftserteilung sowie auf Auszahlung der unter Berücksichtigung der Versicherungsleistung zu Unrecht empfangenen Mehrbeträge in Anspruch. 7 - 6 - Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Dagegen wendet die Klägerin sich mit ihrer vom [X.] zugelassenen Revision, mit der sie ihre Klageanträge weiterverfolgt. 8 Entscheidungsgründe:9 Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. [X.] Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des [X.]s im Wesentlichen ausge-führt: 10 Die Klägerin habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Herausgabe eines [X.] und demzufolge auch keinen Anspruch auf Endabrechnung oder Auskunftserteilung. Der Erlös aus der Verwertung des beschädigten [X.] stehe aufgrund des vereinbarten Teilamortisations-Leasingvertrags mit Andienungsrecht ohne Mehrerlösbeteiligung der Beklagten zu. Daraus, dass die Beklagte bei Geltendmachung eines Ausgleichsanspruchs nach § 13 [X.] nur das Vollamortisationsinteresse liquidieren könne, folge nicht, dass sie einen bei Vertragsbeendigung erzielten [X.] an die Kläge-rin herauszugeben habe. Ein im Vergleich zum Schadensersatzanspruch erziel-ter Mehrerlös beruhe nicht auf Vorteilen, die die Beklagte durch die vorzeitige Beendigung des Vertrags erlangt habe, sondern auf der Verwertung des [X.], die sie auch bei Ablauf der nach dem Vertrag vorausgesetzten [X.] hätte vornehmen können. Dann wäre die Beklagte zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet gewesen, der Klägerin den Pkw zum kalkulierten Rest-wert zu verkaufen. Sie hätte stattdessen auch von einer Ausübung des [X.] - 7 - [X.] absehen und den Pkw zu einem höheren Marktpreis an einen [X.]n veräußern können. Der über den kalkulierten Restwert hinausgehende Mehrerlös hätte dabei der Beklagten zugestanden. Auch bei einer vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrages bilde die volle Amortisation keine starre Obergrenze, die nicht zugunsten des Leasinggebers überschritten werden kön-ne. Eine [X.]beteiligung des Leasingnehmers finde nur in den Fällen statt, in denen die Parteien eine solche Vereinbarung getroffen hätten. I[X.] Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Die Revision der Klägerin ist daher zurückzuweisen. 12 Das Berufungsgericht hat zutreffend entschieden, dass der Klägerin kein Zahlungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.]) und demzufolge auch kein diesen Zahlungsanspruch vorbereitender Hilfsanspruch auf Endabrechnung des Leasingvertrages oder [X.] zusteht. Die Beklagte hat sämtliche von der Klägerin aufgeführten Zahlun-gen von insgesamt 88.973,90 • mit Rechtsgrund erlangt. 13 Soweit die Klägerin der Beklagten zu Vertragsbeginn eine Mietsonder-zahlung von 20.000 • und während der Vertragslaufzeit von November 2002 bis September 2003 elf Leasingraten von insgesamt 11.739,20 • gezahlt hat, ha-ben diese Zahlungen ihren Rechtsgrund in dem von den Parteien [X.]. Hinsichtlich der Zahlung des Kaufpreises von [X.] • für das beschädigte Fahrzeug bildet der zwischen den Parteien geschlossene Kaufvertrag den Rechtsgrund. Schließlich ist auch für die Leistung des Kasko-versicherers von 36.718,32 • ein Rechtsgrund gegeben. 14 - 8 - Bei der hier durch die Ausstellung des Sicherungsscheines für die [X.] begründeten Versicherung für fremde Rechnung nach §§ 74 ff. [X.] mag zwar mangels tatrichterlicher Feststellung besonderer Umstände davon auszu-gehen sein, dass die Beklagte den von dem Versicherer gezahlten Geldbetrag durch Leistung der Klägerin erlangt hat, da der Versicherer diesen seinerseits - ungeachtet der direkten Zahlung an die Beklagte - an die Klägerin als Versi-cherungsnehmerin geleistet hat (vgl. Senatsurteil vom 27. September 2006 - [X.] ZR 217/05, [X.], 2378, unter II, m.w.[X.]). Die Leistung der Klägerin ist jedoch auch insoweit nicht ohne Rechtsgrund erfolgt, als die Beklagte damit insgesamt einen höheren Betrag erhalten haben sollte, als sie bei voller [X.] ihres [X.] einschließlich des kalkulierten Gewinns erhalten hätte. Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich aus den Allgemei-nen Vertragsbedingungen nicht, dass die Beklagte Anspruch auf die [X.] nur hat, soweit diese zur Deckung des [X.] notwendig ist. Die Versicherungsleistung aus der [X.] steht vielmehr in voller Höhe der Beklagten zu. 15 1. Die Vollkaskoversicherung, deren Abschluss beim [X.] - wie auch hier (§ 11 Ziff. 1 Satz 2 [X.]) - üblicherweise dem [X.] zur Pflicht gemacht wird, greift nach § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1 [X.] bei Beschädigung, Zerstörung und Verlust des Fahrzeugs sowie bestimmter mit-versicherter Teile bis zur Höhe des [X.] ein. Sie ist also eine reine Sachversicherung und deckt als solche nur das Interesse des Eigen-tümers an der Erhaltung des unter Versicherungsschutz stehenden Fahrzeugs (Senatsurteil vom 8. März 1995 - [X.] ZR 313/93, [X.], 935, unter [X.] c; [X.] 116, 278, 283 m.w.[X.]). Die Leistungen aus der Vollkaskoversicherung stehen daher grundsätzlich in voller Höhe dem Leasinggeber als dem Eigentü-mer des Fahrzeugs zu. 16 - 9 - Dafür spricht auch die Wertung des § 285 Abs. 1 [X.]. Nach dieser Be-stimmung hat der Schuldner, der infolge eines Umstands, auf Grund dessen er die Leistung nach § 275 Abs. 1 bis 3 [X.] nicht zu erbringen braucht, für den geschuldeten Gegenstand einen Ersatz oder Ersatzanspruch erlangt, dem Gläubiger das als Ersatz Empfangene herauszugeben oder den [X.] abzutreten. Diese Bestimmung gilt nicht nur für den Fall, dass dem Schuldner die Leistung - etwa wegen Verlustes des geschuldeten [X.] - vollständig, sondern auch für den Fall, dass ihm die Leistung - [X.] wegen Beschädigung des geschuldeten Gegenstandes - "teilweise" [X.] ist ([X.] in [X.] Kommentar zum [X.], 5. Aufl., § 285 Rdnr. 12 m.w.[X.]) und der Anspruch auf die Leistung daher (nur) insoweit nach § 275 Abs. 1 [X.] ausgeschlossen ist. Danach hätte die Klägerin, die das Fahr-zeug infolge der Beschädigung entgegen ihrer vertraglichen Verpflichtung nicht mehr unversehrt zurückgeben kann, der Beklagten die wegen der [X.] erlangte Versicherungsleistung - und zwar in voller Höhe ([X.], Urteil vom 10. Februar 1988 - [X.], [X.], 791, unter 2, zu § 281 [X.] aF; [X.], aaO, Rdnr. 31; jeweils m.w.[X.]) - herauszugeben. 17 Da die Versicherungsleistung im Streitfall nicht über den [X.] hinausgeht, kann offen bleiben, ob eine andere Beurteilung geboten ist, soweit die Versicherungsleistung den Wiederbeschaffungswert übersteigt, weil der Versicherer den Schaden auf Neupreisbasis reguliert (vgl. dazu Rein-king/[X.], [X.], 9. Aufl., Rdnr. 969; [X.], EWiR 2005, 203, 204). 18 2. Der Leasinggeber ist zwar, soweit der Leasingnehmer wie üblich - und so auch hier (§ 10 Ziff. 1 Satz 1 [X.]) - die Sach- und Preisgefahr trägt, grund-sätzlich - auch ohne besondere Vereinbarung - verpflichtet, dem [X.] die Leistung aus einer von diesem für die [X.] abgeschlossenen 19 - 10 - Versicherung zugute kommen zu lassen und erhaltene Versicherungsleistungen für die Reparatur oder die Wiederbeschaffung des Fahrzeugs zu verwenden oder bei Beendigung und Abwicklung des Leasingverhältnisses - ebenso wie in anderen Fällen den Verwertungserlös - auf mögliche Schadensersatz- oder Ausgleichsforderungen anzurechnen; das beruht auf der leasingvertraglichen Zweckbindung der Versicherung, die - im beiderseitigen Interesse - der Absi-cherung der vom Leasingnehmer übernommenen Sachgefahr des Leasingge-bers dient (vgl. Senatsurteil vom 8. Oktober 2003 - [X.] ZR 55/03, [X.], 1179, unter [X.]; [X.] 116, 278, 283 f.; jeweils m.w.[X.]). Daraus folgt [X.] nicht, dass der Leasinggeber einen danach verbleibenden Betrag an den Leasingnehmer auszukehren hätte. Da die Vollkaskoversicherung - wie bereits ausgeführt wurde - ausschließlich das Interesse des Eigentümers an der Erhal-tung des Fahrzeugs deckt, bleibt es vielmehr dabei, dass dieser Betrag grund-sätzlich allein dem Leasinggeber als dem Eigentümer des Fahrzeugs zusteht. 3. Es kommt nicht darauf an, ob - wie die Revision meint - etwas anderes zu gelten hat, wenn der Leasinggeber in seinen Allgemeinen Vertragsbedin-gungen zum Ausdruck bringt, dass sein Interesse allein auf die volle Amortisa-tion des [X.] einschließlich des kalkulierten Gewinns gerich-tet ist. So mag es sich verhalten, wenn der Leasingnehmer nach den Allgemei-nen Vertragsbedingungen zum Leasingvertrag berechtigt ist, das Leasingobjekt nach ordnungsgemäßer Beendigung des Leasingvertrages zum vertraglich [X.] Restwert zu erwerben. Übt der Leasingnehmer in einem solchen Fall sein Erwerbsrecht aus, kann der Leasinggeber lediglich den Restwert [X.], der - zusammen mit den bereits gezahlten Leasingraten - nur seinen Finanzierungsaufwand einschließlich des kalkulierten Gewinns abdeckt, wäh-rend der Leasingnehmer die Möglichkeit hat, bei der Verwertung des [X.] einen über dem Restwert liegenden Verkehrswert zu erzielen. Bei die-ser - leasinguntypischen - Vertragsgestaltung ist demnach dem Leasingnehmer 20 - 11 - die Chance der Wertsteigerung zugewiesen, während der Leasinggeber das Risiko des [X.] trägt. Es kann dahinstehen, ob hieraus folgt, dass dem Leasingnehmer auch bei der vorzeitigen Beendigung eines derartigen Leasing-vertrages wegen Verlusts oder Beschädigung des Leasinggutes die als Ersatz für den Verlust oder die Beschädigung gewährte Versicherungsleistung ge-bührt, soweit diese nicht zur Deckung des Vollamortisationsanspruchs des [X.] benötigt wird (vgl. [X.], NJW-RR 2003, 775). Denn im Streitfall ist die Vertragsgestaltung eine andere. Entgegen der Ansicht der Revision hat die Beklagte mit § 16 [X.] nicht zum Ausdruck gebracht, dass ihr Interesse allein auf die volle Amortisation des [X.] einschließlich des kalkulierten Gewinns gerichtet ist. Gemäß § 16 Ziff. 2 [X.] ist der Leasingnehmer auf Verlangen der Beklagten verpflichtet, nach Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer das Leasingobjekt in dem Zustand, in dem es sich bei Vertragsende befindet, zu dem vereinbarten Restwert zuzüglich Mehrwertsteuer käuflich zu erwerben. Da die Beklagte ledig-lich berechtigt, aber nicht verpflichtet ist, von diesem Andienungsrecht des [X.] Gebrauch zu machen, hätte sie die Möglichkeit gehabt, das [X.] stattdessen zu einem höheren Wert als dem kalkulierten Restwert an einen [X.] zu veräußern. Weil der von den Parteien geschlossene Leasing-vertrag keine Mehrerlösbeteiligung des Leasingnehmers vorsieht, hätte der [X.] erzielte Erlös in voller Höhe der Beklagten zugestanden. Die Chance der Wertsteigerung ist bei planmäßiger Beendigung des Leasingvertrages demnach bei der hier gegebenen Vertragsgestaltung ausschließlich dem Leasinggeber zugewiesen. Daraus lässt sich nicht ableiten, dass die Chance der Wertsteige-rung bei vorzeitiger Beendigung des Leasingvertrages dem Leasingnehmer zu-stünde. 21 - 12 - Jedenfalls bei der vorzeitigen Beendigung eines Leasingvertrags mit [X.] und ohne Mehrerlösbeteiligung steht eine wegen der [X.], des Untergangs, des Verlusts oder des Diebstahls des Leasingobjekts gezahlte Versicherungsentschädigung vielmehr auch insoweit dem Leasingge-ber zu, als sie seinen zum [X.]punkt der vorzeitigen Beendigung des Leasing-vertrages noch nicht amortisierten Gesamtaufwand einschließlich des kalkulier-ten Gewinns übersteigt. 22 4. Anders als die Revision meint, steht dieser Beurteilung nicht entgegen, dass nach dem Senatsurteil vom 26. Juni 2002 ([X.] 151, 188) für einen Schadensersatzanspruch des Leasinggebers sein Erfüllungsinteresse bei [X.] Vertragsdurchführung die Obergrenze bildet, weil es ein [X.] Grundgedanke der gesetzlichen Regelung des Schadensersatzes ist, dass bei einem Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung eines [X.] zwar so zu stellen ist, wie er bei ordnungsgemäßer [X.] gestanden hätte, aber auch nicht besser ([X.] 151, 188, 193 m.w.[X.]). 23 Die Revision verkennt, dass es im Streitfall nicht um einen Schadenser-satzanspruch des Leasinggebers geht. Die Beklagte hat den ihr im Falle der fristlosen Kündigung nach § 13 [X.] zustehenden Schadensersatz wegen Nichterfüllung letztlich nicht beansprucht. Sie hat in ihrem Kündigungsschreiben vom 8. September 2003 zwar zunächst eine nicht näher konkretisierte Scha-densersatzforderung von 44.000 • genannt und eine Endabrechnung nach [X.] der gesamten Versicherungsleistung angekündigt. Sie hat schließlich aber keinen Schadensersatz gefordert und dementsprechend auch keine Endab-rechnung erteilt. Hierzu ist die Beklagte auch nicht verpflichtet. Da die Beklagte keinen Schadensersatz verlangt hat, kommt es auch nicht darauf an, ob sich - wie die Revision geltend macht - dann, wenn die Beklagte einen [X.] - 13 - satz von 44.000 • beansprucht hätte, ein Differenzbetrag von zumindest 13.234,70 • zugunsten der Klägerin ergeben hätte, zu dessen Auszahlung die Beklagte jedenfalls verpflichtet gewesen wäre. [X.][X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 28.01.2005 - 15 O 94/04 [X.] - O[X.], Entscheidung vom 11.10.2005 - 8 U 47/05 -

Meta

VIII ZR 278/05

31.10.2007

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.10.2007, Az. VIII ZR 278/05 (REWIS RS 2007, 1120)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1120

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