Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 22.02.2023, Az. 2 BvR 175/23, 2 BvR 176/23

2. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2023, 944

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahme zweier offensichtlich unzureichend begründeter Verfassungsbeschwerden (§§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG) - Hinweis auf Möglichkeit der Auferlegung einer Missbrauchsgebühr


Tenor

Die Verfahren werden zur gemeinsam Entscheidung verbunden.

Die [X.] werden nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die [X.] sind nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 [X.]), weil sie unzulässig sind. Sie genügen offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 [X.].

2

Für künftige Verfahren wird der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass ihm bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 [X.] eine Missbrauchsgebühr auferlegt werden kann. Ein Missbrauch kann auch vorliegen, wenn das [X.] durch für jedermann erkennbar substanzlose [X.] an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert wird, wodurch anderen Rechtsuchenden der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 12. April 2018 - 2 BvR 415/18 u.a. -, Rn. 2; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 31. Mai 2021 - 2 BvR 648/21 -, Rn. 2).

3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 175/23, 2 BvR 176/23

22.02.2023

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 1. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend Generalstaatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht Frankfurt, 6. Januar 2023, Az: 3 Zs 2034/22, Entscheidung

§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 22.02.2023, Az. 2 BvR 175/23, 2 BvR 176/23 (REWIS RS 2023, 944)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 944

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2 BvR 648/21

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