Bundessozialgericht, Beschluss vom 12.04.2018, Az. B 11 SF 2/18 S

11. Senat | REWIS RS 2018, 10893

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Gegenstand

(Sozialgerichtliches Verfahren - Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit - Einsetzung einer Schiedsperson für Vergütungsverhandlungen gem § 125 Abs 2 SGB 5 - Erbringung ambulanter Hilfsmittelleistung - Anwendungsbereich des § 57a SGG)


Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt war, für [X.] nach § 125 Abs 2 [X.]B V eine Schiedsperson zu bestimmen. Zuvor war es der Klägerin zusammen mit verschiedenen anderen Krankenkassen nicht gelungen, sich mit der [X.] ([X.]) über den Neuabschluss der Preise für die Erbringung von ambulanten Heilmittelleistungen gemäß § 124 Abs 3 [X.]B V zu einigen. Die Klägerin hat gegen den Bescheid über die Einsetzung einer Schiedsperson Anfechtungsklage vor dem [X.] erhoben. Nach Einigung der Krankenkassen und der [X.] über Eckpunkte einer neuen Vergütungsvereinbarung für die [X.] und 2018 hat sie diese hilfsweise um einen Feststellungsantrag ergänzt. Neben dieser Klage sind zehn entsprechende Klagen von Krankenkassen ebenfalls vor dem [X.] erhoben worden. Das [X.] hat im vorliegenden Fall die Beteiligten zu einer beabsichtigten Verweisung an das nach seiner Auffassung gemäß § 57 Abs 1 Satz 1 [X.]G zuständige [X.] angehört, weil § 57a Abs 3 [X.]G für den vorliegenden Fall keine Zuständigkeit des [X.] begründe.

2

Die Klägerin hat die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts nach § 58 Abs 1 [X.] [X.]G durch das B[X.] beantragt.

3

II. Der Antrag der Klägerin als am Rechtsstreit Beteiligte (vgl § 58 Abs 2 [X.]G) auf Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts ist als unzulässig zu verwerfen, denn er ist nicht statthaft.

4

Nach § 58 Abs 1 [X.] [X.]G, der hier allein als Rechtsgrundlage für eine Zuständigkeitsbestimmung durch das B[X.] in Betracht kommt und auf den sich die Klägerin auch beruft, wird das zuständige Gericht innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit durch das gemeinsame nächsthöhere Gericht bestimmt, wenn eine örtliche Zuständigkeit weder nach den §§ 57 bis 57b [X.]G noch nach einer anderen gesetzlichen Zuständigkeitsbestimmung gegeben ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, weil sich für den vorliegenden Rechtsstreit die örtliche Zuständigkeit aus § 57a Abs 3 [X.]G ergibt.

5

Nach § 57a Abs 3 [X.]G ist für den Fall, dass Entscheidungen oder Verträge auf Landesebene Streitgegenstand des Verfahrens sind, dasjenige [X.] örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Landesregierung ihren Sitz hat, soweit das Landesrecht nichts Abweichendes bestimmt. Von der Regelung umfasst sind nicht nur [X.], worauf sich § 57a Abs 1 und 2 [X.]G ausdrücklich bezieht, sondern allgemein krankenversicherungsrechtliche Verfahren (vgl nur [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 12. Aufl 2017, § 57a Rd[X.]; [X.], [X.]G, § 57a RdNr 2b). Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist die Bestimmung einer Schiedsperson für [X.] nach § 125 Abs 2 [X.]B V durch die beklagte Aufsichtsbehörde. Diese mittlerweile erfolgreich beendeten [X.] waren gerichtet auf einen Neuabschluss der Preise für die Erbringung von ambulanten Heilmittelleistungen gemäß § 124 Abs 3 [X.]B V zwischen verschiedenen Krankenkassen und der [X.], betrafen also das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung.

6

Die Bestimmung einer Schiedsperson für solche Verhandlungen ist zwar naturgemäß einem Vertrag zwischen den Beteiligten vorgelagert, bezieht sich also noch nicht auf einen bestimmten Vertrag. Doch sieht die Ermächtigung zu Vertragsabschlüssen über die Hilfsmittelversorgung ausdrücklich in § 125 Abs 2 Satz 5 [X.]B V eine Bestimmung der Schiedsperson durch die Aufsichtsbehörde vor, wenn sich die Vertragspartner weder über die Preise noch über eine unabhängige Schiedsperson einigen können. Daher ist bei einer solchen Bestimmung, selbst wenn sie wie hier durch einzelne Verwaltungsakte gegenüber den an den Vertragsverhandlungen Beteiligten ergeht, von einem so engen Zusammenhang zu dem angestrebten Vertrag auszugehen, dass sie ebenso wie der Vertrag selbst dem Regelungsbereich des § 57a Abs 3 [X.]G unterfällt. Allein diese Auslegung entspricht Sinn und Zweck der Regelung, im Sinne der [X.] durch Konzentration der Zuständigkeit unterschiedliche Entscheidungen über einen Streitgegenstand zu verhindern und das Verfahren zu beschleunigen (vgl BT-Drucks 16/7716, [X.]; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 12. Aufl 2017, § 57a RdNr 1a; [X.], [X.]G, § 57a RdNr 1d; [X.] in jurisPK-[X.]G, 1. Aufl 2017, § 57a RdNr 18). Dass dem nicht Rechnung getragen wird, wenn schon über die Rechtmäßigkeit der Bestimmung einer Schiedsperson eine Vielzahl von Sozialgerichten zu befinden hätte, liegt auf der Hand.

7

Der Gegenstand des angestrebten und schließlich abgeschlossenen Vertrags betrifft hier auch allein die Landesebene, wie es § 57a Abs 3 [X.]G weiter voraussetzt. Mitglieder der [X.] sind nach deren Satzung nur nordrheinwestfälische Spitzenverbände und Träger von Krankenhäusern in [X.], sodass sich der Vertrag auch nur auf dieses Bundesland beziehen kann.

8

Weil die Landesregierung von [X.] ihren Sitz in [X.] hat und abweichendes Landesrecht nicht ersichtlich ist, begründet § 57a Abs 3 [X.]G für den vorliegenden Streitgegenstand die örtliche Zuständigkeit des [X.].

Meta

B 11 SF 2/18 S

12.04.2018

Bundessozialgericht 11. Senat

Beschluss

Sachgebiet: SF

vorgehend SG Düsseldorf, Az: S 11 KR 1432/17

§ 57 Abs 1 S 1 SGG, § 57a Abs 3 SGG, § 58 Abs 2 SGG, § 124 Abs 3 SGB 5, § 125 Abs 2 S 5 SGB 5

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 12.04.2018, Az. B 11 SF 2/18 S (REWIS RS 2018, 10893)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 10893

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