Bundessozialgericht, Urteil vom 27.11.2014, Az. B 3 KR 6/13 R

3. Senat | REWIS RS 2014, 952

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

(Sozialgerichtliches Verfahren - Krankenversicherung - Vertragsangelegenheiten der häuslichen Krankenpflege - Streitigkeit über die Rechtmäßigkeit der aufsichtsbehördlichen Bestimmung einer Schiedsperson - sachliche Zuständigkeit der Sozialgerichte - Erledigung eines Verwaltungsaktes der Aufsichtsbehörde durch Erlassen eines Schiedsspruchs - Fehlen des erforderlichen Feststellungsinteresses für den Übergang von Anfechtungsklage zur Fortsetzungsfeststellungsklage - Außer-Kraft-Setzung einer Anordnung nach § 86a Abs 2 Nr 5 SGG erst durch tatsächliche einstweilige gerichtliche Anordnung - Ausschluss einer rückwirkenden Aufhebung der Bestimmung einer Schiedsperson nach Wirksamwerden des Schiedsspruchs - keine Verletzung des Art 19 Abs 4 GG)


Leitsatz

1. Die Sozialgerichte sind erstinstanzlich zuständig für Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit der aufsichtsbehördlichen Bestimmung einer Schiedsperson in Vertragsangelegenheiten der häuslichen Krankenpflege.

2. Der Verwaltungsakt der Aufsichtsbehörde über die Bestimmung einer Schiedsperson in Vertragsangelegenheiten der häuslichen Krankenpflege erledigt sich mit der Bekanntgabe des von der Schiedsperson erlassenen Schiedsspruchs. Für den Übergang von der Anfechtungsklage zur Fortsetzungsfeststellungsklage fehlt es in solchen Fällen regelmäßig am erforderlichen Feststellungsinteresse.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 18. Januar 2013 aufgehoben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 27. September 2011 mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage bereits unzulässig war.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Bestimmung einer Schiedsperson durch das Gesundheitsministerium des beklagten [X.] als Aufsichtsbehörde ([X.]r). Sie betrieb in [X.] und [X.] ([X.]) Einrichtungen, mit denen sie Leistungen der häuslichen Krankenpflege, häuslichen [X.]flege und hauswirtschaftlichen Versorgung erbrachte.

2

Verschiedene Krankenkassen bzw deren Verbände - darunter die Beigeladenen - kündigten eine im September 2005 geschlossene Vergütungsvereinbarung für die von der Klägerin in [X.] betriebene Sozialstation zum 30.6.2008 und erklärten die im Laufe des Jahres 2008 geführten [X.] im September 2008 für gescheitert. Sie schlugen eine Schiedsperson vor, die die Klägerin ablehnte.

3

Die auf Seiten der Kassen federführend tätige AOK [X.] (Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zu 1.) wandte sich deshalb - auch im Namen der IKK [X.]-[X.] (Beigeladene zu 2.) - mit dem Antrag auf Bestimmung einer Schiedsperson an den [X.]n als für beide Kassen zuständige Aufsichtsbehörde.

4

Dieser teilte der AOK [X.] mit, dass die Bestimmung der Schiedsperson auch für die [X.]ische BKK (Beigeladene zu 3.) gelte und hörte die Beteiligten dazu an, dass beabsichtigt sei, dem kassenseitigen Vorschlag zu folgen. Die Klägerin hielt die Durchführung eines Schiedsverfahrens für entbehrlich, weil durch die Fusion zwischen der AOK [X.] und der AOK [X.] die für ihre Sozialstation in [X.] geschlossene Vergütungsvereinbarung auch in [X.] gelte. Die von Seiten der Kassen vorgeschlagene Schiedsperson lehnte sie ab, da im Hinblick auf deren Verhalten in anderen Verfahren ihre Befangenheit nicht auszuschließen sei. Die von der Klägerin vorgeschlagene Schiedsperson wurde seitens der Kassen abgelehnt.

5

Mit Bescheid vom 14.4.2010 bestimmte der [X.] die vonseiten der Kassen vorgeschlagene Schiedsperson und führte aus, die Benennung einer Schiedsperson iS des § 132a Abs 2 Satz 7 [X.]B V sei geboten, da ein wirksamer Altvertrag der Beteiligten nicht bestehe und eine Einigung über die Schiedsperson nicht erzielt worden sei. Der von der Klägerin mit der AOK [X.] geschlossene Vertrag gelte nur für das Land [X.]. Die zur Schiedsperson bestimmte [X.]erson sei aufgrund ihres beruflichen Werdegangs geeignet, und Bedenken hinsichtlich einer etwaigen Befangenheit bestünden - auch unter Berücksichtigung der nur allgemein gehaltenen Äußerungen der Klägerin - nicht.

6

Dagegen hat die Klägerin am 17.5.2010 Klage erhoben, worauf der [X.] am [X.] die sofortige Vollziehung des Bescheides wegen überwiegenden öffentlichen Interesses anordnete. Die Klägerin hat am 28.12.2010 beim [X.] einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Die Schiedsperson legte den Inhalt der Vergütungsvereinbarung mit Schiedsspruch vom 13.1.2011 fest, bevor das [X.] im einstweiligen Rechtsschutzverfahren entschieden hatte. Das mit geändertem Antrag aufrechterhaltene einstweilige [X.] hat das [X.] mit Beschluss vom 20.2.2011 abgelehnt.

7

Die in der Hauptsache gegen die Bestimmung der Schiedsperson gerichtete Klage hat das [X.] abgewiesen (Urteil vom 27.9.2011). Das L[X.] hat das Urteil des [X.] geändert und den Bescheid des [X.]n vom 14.4.2010 aufgehoben (Urteil vom [X.]). Es hat ausgeführt, die Anfechtungsklage sei zulässig, da der Bescheid zur Bestimmung der Schiedsperson ein Verwaltungsakt sei, der sich nicht durch den Erlass des Schiedsspruchs vom 13.1.2011 erledigt habe. Der Schiedsspruch werde infolge der Bestimmung der Schiedsperson zum Vertragsinhalt kraft Gesetzes. Mit der Aufhebung des [X.] entfalle diese Wirkung. Die Klage sei auch begründet, weil der [X.] das [X.] nicht rechtsfehlerfrei ausgeübt habe. Er habe keine Feststellungen zu den von der Klägerin vorgetragenen Hinweisen auf andere Schiedsverfahren getroffen, um die Unparteilichkeit der Schiedsperson aufzuklären, und keine Gründe für die Wahl dieser [X.]erson angeführt.

8

Mit seiner Revision macht der [X.] geltend, die Anfechtungsklage sei unzulässig, da sich der [X.] durch den Schiedsspruch erledigt habe, und für eine Fortsetzungsfeststellungsklage fehle es an einem berechtigten Feststellungsinteresse. Die Klage sei zudem unbegründet, da die Entscheidung zur Bestimmung der Schiedsperson ermessensfehlerfrei ergangen sei. Die Klägerin habe keine Gründe vorgetragen, die Zweifel an der Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit der Schiedsperson rechtfertigten.

9

Der [X.] beantragt,
das Urteil des L[X.] [X.]-[X.] von [X.] zu ändern und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des [X.] [X.]otsdam vom 27.9.2011 zurückzuweisen.

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Sie hält an ihrer Auffassung fest, dass die Bestimmung einer Schiedsperson entbehrlich gewesen sei, da zwischen den Krankenkassen und ihr bereits ein Vertrags- und Abrechnungsverhältnis bestanden habe. Die Anfechtungsklage sei zulässig, da ansonsten der [X.] bestandskräftig werde und im Rahmen der [X.] gegen den Schiedsspruch nicht mehr überprüfbar wäre, obwohl der Schiedsperson ein Entscheidungsspielraum bis zur Grenze der Unbilligkeit zustehe. Da mehrere Schiedspersonen zu Auswahl standen, hätte der [X.] Ermessen ausüben und dies begründen müssen.

Entscheidungsgründe

Die Revision des Beklagten ist begründet, denn die Klage gegen die Bestimmung der Schiedsperson ist nach Wirksamwerden des Schiedsspruchs unzulässig geworden. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des [X.] war daher nach dessen Änderung in ein [X.]rozessurteil zurückzuweisen. Das Urteil des [X.] leidet nicht an dem Mangel fehlender erstinstanzlicher Zuständigkeit des [X.] (dazu 1.) und hat mit seinem im Ergebnis zutreffenden (dazu 2.) klageabweisenden Tenor Bestand.

1. Das [X.] war zur Entscheidung im ersten Rechtszug nach § 8 [X.]G sachlich zuständig, da einer der in § 29 Abs 2 [X.]G geregelten Sonderfälle der sachlichen Zuständigkeit der Landessozialgerichte für eine Entscheidung im ersten Rechtszug nicht vorliegt. Insbesondere handelt es sich nicht um eine Aufsichtsangelegenheit iS des § 29 Abs 2 [X.] [X.]G gegenüber Trägern der Sozialversicherung und ihren Verbänden, gegenüber den Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen sowie der [X.], bei denen die Aufsicht von einer Landes- oder Bundesbehörde ausgeübt wird. Eine Aufsichtsangelegenheit ist betroffen, wenn es unmittelbar um eine Maßnahme der Aufsichtsbehörde aus dem Bereich des Aufsichtsrechts geht. Die Bestimmung einer Schiedsperson nach § 132a Abs 2 Satz 7 [X.]B V gehört dazu nicht (ebenso für die Bestimmung einer Schiedsperson nach § 73b Abs 4a [X.]B V L[X.] Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25.11.2010 - L 9 KA 2/10 [X.] - mit Anmerkung [X.] - SozR 10/2011 [X.], [X.] NZS 2011, 448 [453]; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 11. Aufl 2014, § 29 Rd[X.] 5a; [X.] in [X.]/Fichte, [X.]G 2. Aufl 2014, § 29 Rd[X.]1). Das Aufsichtsrecht ist in den §§ 87 ff [X.]B IV geregelt. Nach § 87 Abs 1 Satz 2 [X.]B IV erstreckt sich die Aufsicht auf die Beachtung von Gesetzen und sonstigem Recht, das für die Versicherungsträger maßgebend ist. [X.] werden nach § 89 Abs 1 [X.]B IV von der Aufsichtsbehörde eingesetzt, wenn durch das Handeln oder Unterlassen eines [X.] das Recht verletzt wird. Ziel ist die Behebung der Rechtsverletzung durch den Versicherungsträger. Die in § 89 Abs 1 [X.]B IV aufgeführten [X.] (Beratung, Fristsetzung, Erlass eines Verpflichtungsbescheides sowie Maßnahmen nach dem [X.]) sind grundsätzlich abschließend (ebenso [X.] - [X.]B IV - [X.], § 89 Rd[X.]4 mwN). Ergänzende spezielle Aufsichtsmaßnahmen finden sich [X.] in den §§ 37 Abs 1, 70 Abs 3 bis 5 [X.]B IV (Beanstandungen) sowie in § 79a [X.]B V.

Die Bestimmung einer Schiedsperson nach § 132a Abs 2 Satz 7 [X.]B V erfolgt nicht aufgrund einer Rechtsverletzung oder mit dem Ziel eine solche zu beheben, und sie erfolgt auch nicht unter Einsatz aufsichtsrechtlicher Mittel. Nach § 132a Abs 2 Satz 7 [X.]B V bestimmt die Aufsichtsbehörde eine Schiedsperson, wenn sich die Vertragspartner auf eine solche nicht einigen. In dem Nichtzustandekommen einer Einigung liegt regelmäßig keine Rechtsverletzung des [X.], schon weil dieser nicht allein dafür verantwortlich ist. Eine Einigung kann nicht einseitig, sondern nur gemeinsam mit dem Leistungserbringer erzielt werden. Der Einsatz aufsichtsrechtlicher Mittel zur Durchsetzung eines bestimmten Verhaltens des [X.] ist daher regelmäßig nicht zur Erzielung einer Einigung geeignet. Schließlich handelt es sich im Verhältnis zu dem ebenfalls von der Bestimmung der Schiedsperson betroffenen Leistungserbringer, der keiner Aufsicht unterliegt, ohnehin nicht um eine aufsichtsrechtliche Angelegenheit. Die erstinstanzliche Zuständigkeit des L[X.] nach § 29 Abs 2 [X.] [X.]G kann aber nicht davon abhängen, ob die Krankenkasse oder der am Vertragsschluss nach § 132a Abs 2 [X.]B V beteiligte Leistungserbringer um Rechtsschutz nachsucht. Deshalb ist die Bestimmung der Schiedsperson durch die Aufsichtsbehörde keine Maßnahme der Staatsaufsicht, sondern Teil des Verfahrens zur einvernehmlichen Festlegung des [X.] mittels eines Schiedsverfahrens (so auch Sächsisches L[X.] Urteil vom 11.4.2012 - L 1 KA 51/[X.] - Juris Rd[X.]0). Als Teil eines Konfliktlösungsverfahrens weist die Bestimmung der Schiedsperson zwar eine inhaltliche Nähe zu den unter § 29 Abs 2 [X.] [X.]G aufgezählten Klageverfahren auf, weil dort die Zuständigkeit für Klagen gegen Schiedsämter auf Landes- und Bundesebene geregelt ist. Schiedsverfahren nach § 132a Abs 2 [X.]B V sind aber von dieser Vorschrift nicht umfasst (vgl für die Bestimmung einer Schiedsperson nach § 73b Abs 4a [X.]B V auch L[X.] Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25.11.2010 - L 9 KA 2/10 [X.] - Juris Rd[X.]1 sowie [X.], NZS 2011, 448), weil die Schiedspersonen § 132a Abs 2 Satz 7 [X.]B V ebenso wie die nach § 73b Abs 4a [X.]B V oder § 65c Abs 5 Satz 6 [X.]B V keine Schiedsämter iS des § 29 Abs 2 [X.] [X.]G sind.

2. Das daher erstinstanzlich zur Entscheidung berufene [X.] hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die zunächst zulässig erhobene Anfechtungsklage (dazu a) ist unzulässig geworden, weil der Verwaltungsakt zur Bestimmung der Schiedsperson mit dem Wirksamwerden des Schiedsspruchs seine Erledigung gefunden hat (dazu b). Für eine Fortsetzungsfeststellungsklage fehlt es an dem erforderlichen Fortsetzungsfeststellungsinteresse (dazu c). Dem Ausschluss einer rückwirkenden Aufhebung der Bestimmung einer Schiedsperson nach Wirksamwerden des Schiedsspruchs stehen verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf die Rechtsschutzinteressen der [X.] nicht entgegen (dazu d).

a) Die Klage war zunächst als Anfechtungsklage zulässig. Die Bestimmung einer Schiedsperson durch die zuständige Aufsichtsbehörde nach § 132a Abs 2 Satz 7 [X.]B V stellt einen Verwaltungsakt dar, der im Falle seiner Rechtswidrigkeit die Beteiligten beschweren und deshalb von ihnen angefochten werden kann. Verwaltungsakt ist nach § 31 [X.]B X jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Die Bestimmung einer Schiedsperson durch die Aufsichtsbehörde nach § 132a Abs 2 Satz 7 [X.]B V ist eine hoheitliche Maßnahme. Die [X.] ist - anders als die der Schiedsperson - unzweifelhaft. Die Schiedsperson nach § 132a Abs 2 Satz 6 und 7 [X.]B V handelt bei der Durchführung des Schiedsverfahrens und dem Erlass des Schiedsspruchs nicht als Behörde iS des § 1 Abs 2 [X.]B X und kann daher keine Verwaltungsakte iS des § 31 [X.]B X erlassen (vgl hierzu ausführlich B[X.]E 107, 123 = [X.]-2500 § 132a [X.] 5). Aus diesem Grund ist der Schiedsspruch, mit dem die Schiedsperson im Falle einer Nichteinigung der [X.]arteien nach § 132a Abs 2 Satz 6 [X.]B V den Vertragsinhalt festlegt, nach der Rechtsprechung des Senats kein Verwaltungsakt, sondern eine nach billigem Ermessen zu treffende öffentlich-rechtliche Leistungsbestimmung eines Vertragshelfers analog § 317 Abs 1 BGB. Dies gilt unabhängig davon, ob sich die Beteiligten auf die Schiedsperson geeinigt haben oder ob die Schiedsperson von der Aufsichtsbehörde bestimmt wurde. Die Aufsichtsbehörde selbst handelt aber hoheitlich und regelt mit der Bestimmung der Schiedsperson einen Einzelfall auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts. Die Bestimmungsentscheidung enthält unmittelbare Rechtswirkungen für die Schiedsperson selbst und für die Vertragsparteien nach § 132a Abs 2 [X.]B V. Denn die Schiedsperson legt den Vertragsinhalt für die Vertragsparteien verbindlich fest und hat dabei einen erheblichen Ermessensspielraum, der nur im Hinblick auf seine Billigkeit gerichtlich überprüfbar ist.

Eines Vorfahrens bedurfte es nach § 78 Abs 1 Satz 2 [X.] [X.]G nicht.

b) Mit dem Eintritt der Wirksamkeit des Schiedsspruchs hat sich der Verwaltungsakt zur Bestimmung der Schiedsperson vollständig erledigt und kann daher nicht mehr zulässig angefochten werden.

Aufgabe der Schiedsperson nach § 132a Abs 2 Satz 6 und 7 [X.]B V ist die Tätigkeit eines Vertragshelfers, der den Vertragsinhalt im Wege eines Schiedsspruchs festlegt, wenn keine Einigung erzielt wird. Mit der Herbeiführung einer Einigung oder dem Erlass und der vorgesehenen Bekanntgabe des Schiedsspruchs hat die Schiedsperson ihre Aufgabe vollständig erledigt (vgl B[X.]E 107, 123 = [X.]-2500 § 132a [X.] 5, Rd[X.] 31). Nach § 37 Abs 6 des für die [X.] [X.] geschlossenen Vertrages gemäß §§ 132 und 132a Abs 2 [X.]B V über die einheitliche Versorgung mit häuslicher Krankenpflege sowie zur Erbringung von Leistungen nach §§ 198 und 199 RVO (Häusliche [X.]flege bzw Haushaltshilfe) zwischen der Klägerin und den Beigeladenen bzw deren Rechtsvorgängern tritt die Vertragswirkung der Entscheidung der Schiedsperson nach ihrer Bekanntgabe mit Wirkung für die Zukunft in [X.]. Da die Berufung der Schiedsperson nur anlässlich dieser Tätigkeit, dh anlassbezogen erfolgt ( B[X.], aaO, Rd[X.]3), ist der Verwaltungsakt zur Bestimmung der Schiedsperson nach Beendigung der Schiedstätigkeit abschließend umgesetzt.

Demzufolge hat sich der [X.] mit der Bekanntgabe der Entscheidung der Schiedsperson "auf andere Weise" iS des § 39 Abs 2 [X.]B X vollständig erledigt. Denn die Rechtswirkung der Bestimmung, dass die Schiedsperson auf dieser Grundlage rechtmäßig tätig geworden ist, kann nicht rückgängig gemacht werden. Selbst wenn die Bestimmung der Schiedsperson nicht rechtmäßig erfolgt sein sollte, bleiben die Rechtshandlungen der Schiedsperson in Ausübung ihrer Tätigkeit wirksam. Für die Wirksamkeit der Entscheidungen der Schiedsperson kommt es nicht auf die Rechtmäßigkeit ihrer "Bestimmung", sondern nur darauf an, ob der [X.] wirksam vollzogen werden durfte.

aa) Der Verwaltungsakt zur Bestimmung einer Schiedsperson nach § 132a Abs 2 Satz 7 [X.]B V hat statusbegründenden Charakter. Die Schiedsperson nach § 132a [X.]B V ist zwar weder Behörde noch Beliehene, ihr wurde aber dennoch eine Funktion als öffentlich-rechtlicher Schlichter und Vertragshelfer 69 Abs 1 Satz 1 und 3 [X.]B V iVm § 317 BGB) übertragen. Der Senat hat insoweit auch von einer "Berufung" gesprochen (B[X.]E 107, 123 = [X.]-2500 § 132a [X.] 5, Rd[X.]3). Auch das L[X.] Nordrhein-Westfalen vergleicht die Bestimmung einer Schiedsperson mit einer Statusbegründung im vertragsärztlichen Zulassungsrecht (Beschluss vom 28.12.2010 - L 11 KA 58/10 [X.] - Juris, Rd[X.] 42).

bb) Es besteht ein allgemeiner Grundsatz, dass Rechtsakte hierzu berufener [X.]ersonen auch dann wirksam bleiben, wenn die Berufung der [X.]erson nachträglich erfolgreich angefochten wurde. Bei statusverleihenden Rechtsakten, von denen in Ausübung des Status verschiedene [X.]ersonen betroffen sind, scheidet eine rückwirkende Beseitigung des Status im Hinblick auf die Schutzwirkung gegenüber [X.] aus. Deshalb können sich Leistungserbringer, Ärzte und Versicherte [X.] darauf verlassen, dass - solange der einem Arzt einmal zuerkannte Status als Vertragsarzt nicht beseitigt wurde - die Behandlung durch diesen Arzt im Rahmen des Sachleistungsprinzips stattfindet, und dass die von ihm ausgestellten Verordnungen und Überweisungen wirksam bleiben. Der betreffende Arzt wird im Rahmen der [X.] berücksichtigt und darf seine organschaftlichen Mitwirkungsrechte innerhalb der [X.] wahrnehmen, ohne dass dies nachträglich rückgängig gemacht wird (vgl B[X.]E 106, 222 = [X.]-5520 § 32 [X.] 4, Rd[X.] 57). Ebenso bleiben die Amtshandlungen eines ernannten Beamten im Außenverhältnis zu [X.] auch dann wirksam, wenn die Beamtenernennung nichtig war oder zurückgenommen wird (§ 15 Satz 3 Bundesbeamtengesetz). Im betriebsverfassungsrechtlichen [X.] nach § 19 [X.] entfällt das Rechtsschutzinteresse für einen Antrag, die Wahl für unwirksam zu erklären, mit Ablauf der Amtszeit des Gremiums, dessen Wahl angefochten wird, weil sich eine gerichtliche Entscheidung hierüber für die Beteiligten nicht mehr auswirken könnte. Denn die gewählte Vertretung bleibt bis zur Rechtskraft einer die Wahl für ungültig erklärenden gerichtlichen Entscheidung mit allen betriebsverfassungsrechtlichen Befugnissen im Amt. Die erfolgreiche Anfechtung der Wahl nach § 19 Abs 1 [X.] wirkt nur für die Zukunft ([X.] Beschluss vom 13.3.1991 - 7 ABR 5/90 -, [X.]E 67, 316-320; [X.] Beschluss vom [X.] - 7 ABR 4/07 -, Juris = [X.], 1864-1866). Lediglich bei einer nichtigen Wahl erwirbt die daraus hervorgegangene Arbeitnehmervertretung keinerlei betriebsverfassungsrechtliche Befugnisse ([X.] Urteil vom 27.4.1976 - 1 [X.] - A[X.] [X.] 4 zu § 19 [X.] 1972).

cc) Dieser allgemeine Grundsatz findet im Sozialversicherungsrecht eine Grundlage in den Regelungen zur Wirksamkeit und Vollziehbarkeit von Verwaltungsakten. Nach § 39 Abs 2 [X.]B X bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Nur ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam. Danach bleiben grundsätzlich auch angefochtene Verwaltungsakte wirksam, solange sie nicht aufgehoben sind. Allerdings haben Widerspruch und Anfechtungsklage nach § 86a Abs 1 Satz 1 [X.]G grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Während des durch die aufschiebende Wirkung bedingten Schwebezustandes dürfen aus dem angefochtenen Verwaltungsakt keine Folgerungen gezogen werden und dieser darf nicht umgesetzt werden. Unabhängig davon, ob mit der aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit des Verwaltungsaktes oder lediglich seine Vollziehung gehemmt wird (zu diesem Meinungsstreit s BVerwGE 13, 1, 5; BVerwGE 89, 357, 361; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 11. Aufl 2014, § 86a Rd[X.] 5; B[X.] SozR 3-1300 § 50 [X.]0 S 61; B[X.] [X.]-2500 § 96 [X.], [X.]-1500 § 86a [X.]), darf auch ein statusbegründender Verwaltungsakt nicht durch die Einsetzung der [X.]erson in das Amt bzw durch die Aufnahme der Tätigkeit umgesetzt werden, wenn der Verwaltungsakt nur aufschiebend bedingt wirksam ist. Umgekehrt gilt aber auch, dass der [X.] durch wirksames Tätigwerden der Schiedsperson umgesetzt werden darf, wenn dem keine aufschiebende Wirkung entgegensteht.

dd) Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber in vielen Konstellationen im [X.]B V Klagen gegen die Bestimmung der Schiedsperson keine aufschiebende Wirkung zuerkannt. Das gilt [X.] für das bei der hausarztzentrierten Versorgung vorgesehene Schiedsverfahren nach § 73b Abs 4a [X.]B V nach dessen Satz 4 sowie für das im Rahmen des klinischen Krebsregisters vorgesehene Schiedsverfahren, wenn sich die Beteiligten nicht auf eine Vereinbarung zur Höhe der Meldevergütungen einigen können (§ 65c Abs 6 [X.]B V). Dort wird die Schiedsperson vom [X.] bestellt, wenn sich die [X.] nicht auf eine solche einigen, und Klagen gegen die Bestimmung der Schiedsperson haben dann nach § 65c Abs 6 Satz 11 [X.]B V keine aufschiebende Wirkung. Schließlich haben Widerspruch und Klage gegen die Entscheidung über die Bestellung eines Beauftragten zur Wahrnehmung der Aufgabe der Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und Bundesvereinigungen nach § 79a Abs 2 Satz 2 [X.]B V keine aufschiebende Wirkung. Diese gesetzlichen Regelungen zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage haben zur Folge, dass die bestellte Schiedsperson bzw der bestellte Beauftragte die Tätigkeit auch dann aufnehmen und durchführen kann, wenn die Rechtmäßigkeit der Bestellung noch nicht geklärt ist. Der Zweck der Bestimmung einer Schiedsperson oder eines "Beauftragten" besteht darin, dass die zwischen den Vertragspartnern bestehenden Meinungsverschiedenheiten zügig geklärt und die gesetzlichen Aufgaben der Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen sofort wieder gesetzeskonform wahrgenommen werden (vgl [X.] [X.] zu § 65c Abs 6 Satz 11 [X.]B V; ähnlich BT-Drucks 16/10609 [X.] zu § 73b Abs 4a [X.]B V). Schiedspersonen und "Beauftragte" benötigen eine rechtssichere Grundlage für ihre Tätigkeit, und die wichtigste Voraussetzung dieser Rechtssicherheit ist die Gewissheit sowohl für Schiedspersonen und "Beauftragte" wie für die von deren Tätigkeit betroffenen Institutionen, dass sie wirksam handeln können. Solange ihre Entscheidungen und Maßnahmen unter dem Vorbehalt stehen, dass sie rückwirkend hinfällig werden, wenn die Rechtswidrigkeit des [X.] rechtskräftig festgestellt wird, können sie realistischerweise nicht agieren. Dann wäre allerdings das zentrale Anliegen des Gesetzgebers bei der Implementation von Schiedspersonen zur Konfliktlösung geradezu in sein Gegenteil verkehrt, denn eine Rückabwicklung der von der Schiedsperson getroffenen Entscheidungen ist regelmäßig mit erheblichem Aufwand verbunden. Die Beteiligten einer Vergütungsvereinbarung müssen sich darauf verlassen können, dass Änderungen regelmäßig nur für die Zukunft gelten. Leistungserbringer müssen aus der Vergütung laufende Kosten decken. Dazu tragen lange aufgelaufene Nachzahlungen wenig bei. Eine realistische Kalkulation wird unmöglich, und bei hohen Rückzahlungsansprüchen der Kassen trifft diese die Gefahr der Insolvenz des Leistungserbringers. Deshalb gelten Vergütungsvereinbarungen regelmäßig solange weiter, bis eine neue abgeschlossen wurde.

ee) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann der Verwaltungsakt zur Bestimmung der Schiedsperson, dessen sofortige Vollziehung angeordnet war, nach dem Wirksamwerden des Schiedsspruchs nicht mehr aufgehoben werden. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung war erforderlich, weil im Rahmen der Bestimmung einer Schiedsperson nach § 132a Abs 2 Satz 7 [X.]B V keine gesetzliche Regelung die aufschiebende Wirkung der hiergegen gerichteten Anfechtungsklage suspendiert. Es bleibt daher bei dem Grundsatz der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage nach § 86 Abs 1 Satz 1 [X.]G, solange die sofortige Vollziehung nicht nach § 86a Abs 2 [X.] 5 [X.]G angeordnet wurde. Mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung des [X.] durch den Beklagten vom [X.] durfte dieser wirksam gebliebene Verwaltungsakt auch nach Erhebung der Anfechtungsklage umgesetzt werden.

Die Klägerin hat zwar gegen diese Vollzugsanordnung beim [X.] ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren nach § 86b Abs 1 Satz 1 [X.] [X.]G zur Wiederanordnung der aufschiebenden Wirkung eingeleitet. Das [X.] ist aber diesem Antrag der Klägerin nicht nachgekommen, obgleich ihm der für den Schiedsspruch bestimmte Verhandlungstermin bekannt war. Es hätte die Möglichkeit gehabt, ggf im Wege einer Zwischenverfügung, ein weiteres Tätigwerden der Schiedsperson vorläufig zu verhindern. Nachdem die Klägerin gegen die bereits am [X.] angeordnete sofortige Vollziehung des [X.] eine einstweilige Anordnung erst am 28.12.2010 beim [X.] beantragt hat, hat das [X.] der Entscheidung keine besondere Eilbedürftigkeit zugemessen. Unerheblich sind die Gründe, aus denen das [X.] nicht vor dem für den Schiedsspruch vorgesehenen Termin über die aufschiebende Wirkung entschieden hat. Denn die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes nach § 86a Abs 2 [X.] 5 [X.]G wird nicht bereits durch einen hiergegen an das [X.] gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung außer [X.] gesetzt, sondern erst, wenn eine solche gerichtliche Anordnung tatsächlich getroffen wird.

Die Schiedsperson war daher berechtigt (und verpflichtet), tätig zu werden. Der auf dieser Grundlage entfalteten Tätigkeit der Schiedsperson kann nicht rückwirkend ihre Wirksamkeit entzogen werden. Dies gilt unabhängig von den Gründen für eine etwaige Rechtswidrigkeit des [X.]es. Es ist daher weder zu prüfen, ob die Bestimmung überhaupt notwendig war oder für die [X.] [X.] bereits die für die Sozialstation der Klägerin in [X.] geltende Vergütungsvereinbarung zur Anwendung kam, noch ob die konkret bestimmte Schiedsperson geeignet sowie hinreichend unabhängig und ihre Bestimmung auch im Übrigen rechtmäßig war. Lediglich im Falle der Nichtigkeit bildet der sofort vollziehbare [X.] keine wirksame Grundlage für die Tätigkeit der Schiedsperson, weil ein nichtiger Verwaltungsakt unwirksam ist (§ 39 Abs 3 [X.]B X). Nichtigkeitsgründe bestehen für die Bestimmung der Schiedsperson im vorliegenden Verfahren jedoch nicht.

c) Die Klägerin kann ihren Antrag auch nicht zulässigerweise dahin umstellen, dass nunmehr die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Bestimmung der Schiedsperson begehrt wird. Für eine Fortsetzungsfeststellungsklage fehlt es an dem erforderlichen berechtigten Interesse (§ 131 Abs 1 Satz 3 [X.]G) an der Feststellung, dass die Bestimmung der Schiedsperson rechtswidrig gewesen ist. Eine solche Feststellung hätte keinen Einfluss auf die Klage gegen den Schiedsspruch, die die Klägerin gegen die Beigeladene zu 1. erhoben hat und die noch anhängig ist. Denn eine rechtswidrige Bestimmung der Schiedsperson führt nicht zwingend zu der Annahme, der von dieser getroffene Schiedsspruch sei unbillig. Im Rahmen der [X.] des Schiedsspruchs sind vielmehr alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, unter denen mögliche Zweifel an der Unparteilichkeit der Schiedsperson ggf nur einen Aspekt darstellen, der in Abwägung mit den anderen Umständen zu gewichten ist. Einer Entscheidung über die Rechtmäßigkeit bzw Rechtswidrigkeit des [X.]es kommt daher weder rechtliche noch tatsächliche [X.]räjudizialität zu (vgl hierzu [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 11. Aufl 2014, § 131 Rd[X.]0a).

d) Dem Ausschluss einer Aufhebung der Bestimmung einer Schiedsperson nach Wirksamwerden des Schiedsspruchs stehen die Rechtsschutzinteressen der [X.] nicht entgegen. Zwar garantiert das Verfahrensgrundrecht des Art 19 Abs 4 GG nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes (vgl nur [X.] Beschluss vom 19.6.1973 - 1 BvR 39/69 und 14/72 - [X.]E 35, 263, 274; [X.] Beschluss vom 13.6.1979 - 1 BvR 699/77 - [X.]E 51, 268, 284; [X.] [Kammer] Beschluss vom 1.10.2008, [X.] 2009, 240, 241); dies erfordert, dass irreparable Entscheidungen, wie sie durch die sofortige Vollziehung einer hoheitlichen Maßnahme eintreten können, soweit wie möglich ausgeschlossen werden müssen ([X.]E 35, 263, 364; [X.]E 51, 268, 284; [X.], [X.] 2009, 240, 241). Auch die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage ist ein fundamentaler Grundsatz des öffentlich-rechtlichen [X.]rozesses (stRspr des [X.], vgl [X.]E 35, 263, 272; [X.] [Kammer] Beschluss vom [X.] - 2 BvR 485/05 - [X.]K 5, 328 ff, NJW 2005, 3275; [X.] [Kammer] Beschluss vom 10.5.2007 - 2 BvR 304/07 - [X.] 2007, 946 ff; [X.], [X.] 2009, aaO) und eine adäquate Ausprägung der verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantie ([X.]K 5, aaO; [X.], [X.] 2007, aaO; [X.] [X.] 2009, aaO).

Die Möglichkeit der Betroffenen, effektiven Rechtsschutz zu erlangen, wird jedoch infolge der hier vertretenen Rechtsauffassung nicht wesentlich beeinträchtigt. Die Beteiligten haben bei gesetzlicher wie bei behördlicher Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes die Möglichkeit, gegen diese Anordnung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vorzugehen. Die mit diesem Ergebnis praktisch regelmäßig eintretende Beschränkung der Rechtsschutzmöglichkeiten auf den einstweiligen Rechtsschutz ist grundsätzlich verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Würde das anders gesehen, gingen eine Anordnung der sofortigen Vollziehung sowie der gesetzliche Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Bestimmung der Schiedsperson [X.] nach § 73b Abs 4a Satz 4 [X.]B V und nach § 65c Abs 6 Satz 11 [X.]B V ins Leere. Die von den Schiedspersonen zu treffenden Festlegungen dienen nicht nur den Belangen der beteiligten Vertragspartner, sondern auch gewichtigen öffentlichen Interessen. Die hausarztzentrierte Versorgung nach § 73b [X.]B V sieht der Gesetzgeber als wichtige Ergänzung der kollektivvertraglich organisierten Versorgung, häusliche Krankenpflege ist für die Versorgung der Versicherten unverzichtbar, und das klinische Krebsregister nach § 65c [X.]B V kann ohne umfassende Meldungen durch die Ärzte seine Funktion nicht erfüllen. Aus wichtigen Gründen der Gesundheitsversorgung darf dem Interesse an einer zügigen Konfliktlösung Vorrang vor dem Interesse eines Beteiligten gegeben werden, dass der Inhalt eines (auch) für ihn verbindlichen Vertrages nur von einer [X.]erson festgesetzt wird, deren rechtmäßige Bestimmung in einem Hauptsacheverfahren abschließend geprüft worden ist. Deshalb muss im einstweiligen Rechtsschutzverfahren eine Abwägung der Interessen an einer sofortigen Vollziehung stattfinden, bei der die Erwägungen zur Rechtmäßigkeit der Bestimmung der Schiedsperson zumindest im Rahmen einer Folgenabwägung gerichtlich überprüft werden. Die Sozial- und Landessozialgerichte stehen aufgrund der dadurch bedingten erheblichen Tragweite der einstweiligen Rechtsschutzverfahren für die Beteiligten in der Verantwortung, diese Verfahren nach Möglichkeit - und sei es im Wege einer Zwischenverfügung - vor dem (wirksamen) Tätigwerden der Schiedsperson zu entscheiden.

3. [X.] beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 [X.]G iVm § 154 Abs 1 VwGO.

Meta

B 3 KR 6/13 R

27.11.2014

Bundessozialgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Potsdam, 27. September 2011, Az: S 15 KR 102/10, Urteil

§ 87 Abs 1 S 2 SGB 4, § 89 Abs 1 SGB 4, § 69 Abs 1 S 1 SGB 5, § 69 Abs 1 S 3 SGB 5, § 132 SGB 5, § 132a Abs 2 S 6 SGB 5, § 132a Abs 2 S 7 SGB 5, § 31 SGB 10, § 39 Abs 2 SGB 10, § 8 SGG, § 29 Abs 2 Nr 2 SGG, § 86a Abs 1 S 1 SGG, § 86a Abs 2 Nr 5 SGG, § 86b Abs 1 S 1 Nr 2 SGG, § 131 Abs 1 S 3 SGG, § 317 Abs 1 BGB, Art 19 Abs 4 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 27.11.2014, Az. B 3 KR 6/13 R (REWIS RS 2014, 952)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 952

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