Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.02.2003, Az. 2 StR 478/02

2. Strafsenat | REWIS RS 2003, 4302

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[X.]/02vom19. Februar 2003in der [X.] -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 19. Februar 2003 gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 19. März 2002 im Rechtsfolgenausspruch mitden Feststellungen aufgehoben.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.] zurück-verwiesen.2. Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit [X.] mit Todesfolge zu einer Jugendstrafe von acht Jahren verurteilt und sei-ne Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. [X.] Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung mate-riellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat zum Rechtsfolgen-ausspruch Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2StPO.Das [X.] hat auf die Tat des zur Tatzeit 20 Jahre und drei [X.] alten Angeklagten Jugendstrafrecht angewendet (zur Anwendung von [X.] oder von allgemeinem Strafrecht bei einem heranwachsenden- 3 -Gewalttäter mit schwerer dissozialer und emotionaler Persönlichkeitsstörungund daraus entstehenden Zweifeln an weiteren Entwicklungsfortschritten vgl.[X.], 73 = [X.], 204). Wird aus Anlaß der Straftat eines [X.] zu beurteilenden Heranwachsenden nach § 63 StGB dessenUnterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, so istgrundsätzlich zu prüfen, ob die angeordnete Maßregel die Ahndung mit [X.] (§ 5 Abs. 3 JGG; vgl. [X.], 469; [X.], 534; 2002, 416 jeweils m.w.[X.]). Daß die zusätzliche Verurteilung zu [X.] sei, erörtert die [X.] nicht. Es ergibt sichauch nicht aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe von selbst, daß eineAnwendung von § 5 Abs. 3 JGG ausscheidet. Die Prüfung dieser Regelung lagvielmehr nahe, weil die [X.] die Strafhöhe auch damit begründet, essei eine "sehr langfristige und personalintensive Therapie erforderlich, um dieangestrebten Erfolge zu erzielen". Dieses soll aber gerade auch durch die [X.] in ihrer Dauer nicht begrenzte Unterbringung gemäß § 63 StGB erfol-gen, so daß sich nicht ohne weiteres erschließt, inwieweit zusätzlich ein Be-dürfnis für die Verhängung einer Jugendstrafe gegeben [X.] kann somit keinen Bestand haben. Ange-sichts des Sachzusammenhangs zwischen Jugendstrafe und [X.] auch der - für sich gesehen - rechtsfehlerfrei begründete Ausspruch überdie Unterbringung nach § 63 StGB aufzuheben.[X.] Detter [X.] Fischer

Meta

2 StR 478/02

19.02.2003

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.02.2003, Az. 2 StR 478/02 (REWIS RS 2003, 4302)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 4302

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