Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.07.2004, Az. 2 StR 150/04

2. Strafsenat | REWIS RS 2004, 2414

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[X.] vom 9. Juli 2004 in der Strafsache gegen

1.

2.

3.

4.

wegen schweren Raubes u.a.
- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der Beschwerdeführer am 9. Juli 2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten [X.], [X.]und [X.]wird das Urteil des [X.] vom 1. Oktober 2003, soweit es sie betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, daß im [X.], 2 die Verurteilung wegen tateinheitlich begange-ner Freiheitsberaubung entfällt. 2. Auf die Revision des Angeklagten [X.] wird das genannte Urteil, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch aufgehoben. 3. Auf die Revisionen der Angeklagten [X.], [X.]

, [X.] und [X.]. wird das genannte Urteil, auch soweit es die Mitan-geklagten [X.]. und [X.]l. betrifft, im Ausspruch über die Ein-ziehung und den Verfall mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere [X.] des [X.]. 5. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

- 3 - Gründe: [X.] Das [X.] hat die Angeklagten wie folgt verurteilt: - Den Angeklagten [X.]wegen schweren Raubs in Tateinheit mit Freiheitsbe-raubung zu der Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten; - den Angeklagten [X.] wegen schweren Raubs in fünf Fällen, jeweils in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, zu der (Einheits-)Jugendstrafe von fünf Jahren; - den Angeklagten [X.]wegen schweren Raubs in fünf Fällen, jeweils in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, in einem Fall tateinheitlich auch mit [X.], zu der (Einheits-)Jugendstrafe von fünf Jahren und sechs [X.]; - den Angeklagten [X.]. wegen schweren Raubs in vier Fällen und Raubs in einem Fall, jeweils in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, zu der [X.] von neun Jahren und sechs Monaten. Der Mitangeklagte [X.]l. wurde wegen schweren Raubs in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu der Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten und der Mitangeklagte [X.]. wegen schweren Raubs in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, zu der (Einheits-)Jugendstrafe von drei [X.] und sechs Monaten verurteilt. Im übrigen hat das [X.] "die sichergestellten Geldbeträge" für verfallen erklärt und "die sichergestellten Waffen und gefährlichen [X.]" eingezogen. - 4 - [X.] mit ihren Rechtsmitteln die Verletzung des sach-lichen, die Angeklagten [X.]und [X.]auch des formellen Rechts. Die Rechtsmittel haben mit der Sachrüge in dem aus der [X.]ußformel ersichtli-chen Umfang Erfolg; im übrigen sind sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). I[X.] 1. Im [X.], 2 hat der Schuldspruch keinen Bestand, soweit die Ange-klagten [X.], [X.]und [X.] auch wegen tateinheitlich begangener [X.] verurteilt wurden. Nach den Feststellungen des [X.]s war die Freiheitsberaubung, die der Zeuge [X.]dadurch erlitt, daß die Täter sich seiner bemächtigten, als er die Spielhalle verlassen hatte, das tatbestand-liche [X.] zur Begehung des Raubs. Deshalb kommt § 239 StGB als der allgemeinere Tatbestand nicht zur Anwendung ([X.]R StGB § 239 Abs. 1 Konkurrenzen 8). Anders als in den weiteren abgeurteilten Fällen wurden dem Tatopfer, nachdem ihn die Täter in die Spielhalle verbracht hatten, auch nicht die Beine, sondern nur die Arme (an den Oberkörper) gefesselt ([X.]), so daß [X.] , nachdem die Täter mit ihrer Beute die Spielhalle verlassen hatten, nicht an einer Ortsveränderung gehindert war.
Der Wegfall des Schuldspruchs wegen tateinheitlich begangener [X.] im [X.], 2 hat bei den Angeklagten [X.] und [X.]keine Auswirkungen auf den Strafausspruch. Im Hinblick auf den verbleibenden [X.] Unrechts- und Schuldgehalt der Tat kann der Senat ausschließen, daß die beiden Angeklagten ohne die Verurteilung auch wegen Freiheitsbe-raubung im [X.], 2 noch milder bestraft worden wären. Dem steht nicht ent-gegen, daß das [X.] den Umstand der Freiheitsberaubung strafer-schwerend berücksichtigt hat. - 5 - Die [X.] für den Angeklagten [X.]kann dagegen aus den nachfolgend zu erörternden Gründen nicht bestehen bleiben. 2. Die gegen den Angeklagten [X.] verhängte [X.] hat keinen Bestand, weil das [X.] § 31 Abs. 2 und 3 [X.] nicht beachtet hat. Der Angeklagte wurde durch Urteil des [X.] vom 7. Au-gust 2003 rechtskräftig wegen Körperverletzung zu der Jugendstrafe von ei-nem Jahr mit Bewährung verurteilt ([X.]). Diese Vorverurteilung hätte der [X.] Anlaß geben müssen zu prüfen, ob sie in die erneute [X.] einzubeziehen ist. Diese Prüfung ist rechtsfehlerhaft unterblieben. Gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 [X.] ist bei der Ahndung von Straftaten nach Jugendstraf-recht, wenn eine anderweitig bereits rechtskräftig verhängte Jugendstrafe noch nicht erledigt ist, grundsätzlich auf eine einheitliche Rechtsfolge zu erkennen. Von der Einbeziehung der früheren Verurteilung darf nur ausnahmsweise ab-gesehen werden, wenn dies aus erzieherischen Gründen zweckmäßig ist (§ 31 Abs. 3 Satz 1 [X.]). Die Entscheidung hat sich ausschließlich am Erziehungs-zweck zu orientieren und ist nach den Umständen des konkreten Falls zu tref-fen (vgl. [X.], 21, 23; 36, 37, 42). Ein Absehen von der Einbeziehung erfordert Gründe, die unter dem Gesichtspunkt der Erziehung von ganz beson-derem Gewicht sind und zur Verfolgung dieses Zwecks über die üblichen Straf-zumessungspunkte hinaus das Nebeneinander zweier Jugendstrafen notwen-dig erscheinen lassen (vgl. [X.]St 36, 37, 42 ff.; [X.] StV 1996, 273; [X.]R [X.] § 31 Abs. 3 Nichteinbeziehung 2). Das angefochtene Urteil enthält keinen Hinweis darauf, daß hier ein solcher Ausnahmefall gegeben sein könnte. [X.] muß über die Frage der Einbeziehung und die Bildung einer Einheitsju-gendstrafe neu entschieden werden. - 6 - 3. Die Einziehungs- und Verfallanordnungen können schon deshalb kei-nen Bestand haben, weil sie inhaltlich völlig unbestimmt sind und sich auch mit Hilfe der Urteilsgründe nicht näher konkretisieren lassen. Die einzuziehenden Gegenstände sind in der Urteilsformel so konkret zu bezeichnen, daß für die Beteiligten und die Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Ein-ziehung besteht (vgl. [X.]R StGB § 74 Abs. 1 Urteilsformel 1; [X.], [X.]. vom 12. Oktober 1999 - 4 StR 391/99 - m.w.N.). Das ist hier nicht geschehen. Ebensowenig ist die Verfallanordnung hinreichend bestimmt (vgl. hierzu [X.], [X.]. vom 27. Juni 2003 - 2 StR 197/03 - m.w.N.). Zudem liegt es unter den gegebenen Umständen nahe, daß es sich bei den sichergestellten Geldbe-trägen um die Beute aus den abgeurteilten Taten handelt, so daß einer Verfall-anordnung § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB entgegensteht.
Da die Rechtsfehler, die zur Aufhebung der Einziehungs- und Verfallan-ordnung führen, auch die Mitangeklagten [X.]l. und [X.]. betreffen, die keine Revision eingelegt oder diese zurückgenommen haben, ist die Aufhebung ge-mäß § 357 StPO auch auf diese Angeklagten zu erstrecken (vgl. [X.], [X.]. vom 3. Juli 2003 - 2 StR 223/03).
Über Einziehung und Verfall muß daher insgesamt neu entschieden werden. - 7 - 4. Anzumerken bleibt, daß die Angeklagten nicht dadurch beschwert sind, daß sie die [X.] in den [X.], 3 und 4 nicht auch nach § 239 a StGB wegen erpresserischen Menschenraubs verurteilt hat. [X.] Otten

Rothfuß Ri'in [X.] Roggenbuck ist durch

Urlaub an der Unterschrift gehindert.

[X.]

Meta

2 StR 150/04

09.07.2004

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.07.2004, Az. 2 StR 150/04 (REWIS RS 2004, 2414)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2414

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