Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.01.2019, Az. IX ZR 110/17

9. Zivilsenat | REWIS RS 2019, 11064

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Gegenstand

Ersatzaussonderungs- und absonderungsrechte im Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Getränkemarktbetreibers: Verlust der Befugnis des Schuldners zur Einziehung sicherungsabgetretener Forderungen und Veräußerung sicherungsübertragener oder unter Eigentumsvorbehalt erworbener Ware; Widerruf der Veräußerungsermächtigung durch die Berechtigten; Einziehung und Veräußerung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter; Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen eines Ersatzaussonderungs- und -absonderungsrechts; sekundäre Darlegungslast des Insolvenzverwalters


Leitsatz

1a. Der Schuldner, der ihm zustehende Forderungen zur Absicherung von eigenen Verbindlichkeiten global abgetreten, das Eigentum an Waren in einem Raumsicherungsvertrag übertragen und Vorbehaltsware käuflich erstanden hat, verliert die ihm in der Sicherungsvereinbarung und dem Kaufvertrag eingeräumte Befugnis, die abgetretenen Forderungen einzuziehen und die sicherungsübertragenen und unter Eigentumsvorbehalt erworbenen Waren weiter zu veräußern, nicht ohne weiteres, wenn er die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt und ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt und Einziehungsbefugnis bestellt wird (Festhalten an BGH, Urteil vom 6. April 2000, IX ZR 422/98, BGHZ 144, 192).

1b. Die Einziehung sicherungsabgetretener Forderungen und die Veräußerung sicherungsübertragener oder unter Eigentumsvorbehalt erworbener Ware ist unberechtigt, wenn die Sicherungsrechte der Sicherungsnehmer sich nicht auf die Ansprüche auf die Gegenleistung und die eingezogenen Geldbeträge oder das eingenommene Entgelt erstrecken, etwa dadurch, dass der vorläufige Insolvenzverwalter die zur Sicherung abgetretenen Forderungen und die Entgelte aus der Weiterveräußerung schuldnerfremder Gegenstände auf einem zugunsten der Sicherungsnehmer eingerichtetem offenen Treuhandkonto einzieht.

2a. Darlegungs- und beweispflichtig für die tatsächlichen Voraussetzungen eines Ersatzaussonderungs- und -absonderungsrechts ist derjenige, der sich darauf beruft. Dazu gehört auch das Merkmal des (durchgehend) unterscheidbaren Vorhandenseins der Gegenleistung in der Masse.

2b. Den Insolvenzverwalter trifft hinsichtlich des Vorhandenseins des Gegenstands in der Masse grundsätzlich eine sekundäre Darlegungslast. Dem steht nicht entgegen, dass dem Aus- und Absonderungsberechtigten gegen den Insolvenzverwalter ein gesondert durchsetzbarer Auskunftsanspruch zusteht.

2c. Soweit der Insolvenzverwalter den Auskunftsberechtigten auf eine Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere des Schuldners verweisen darf, kann er ebenfalls in Erfüllung der sekundären Darlegungslast den Aus- und Absonderungsberechtigten auf die Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere verweisen.

3. Der vorläufige Insolvenzverwalter kann nicht ermächtigt werden, durch Raumsicherungsvertrag übertragenes Eigentum und Vorbehaltseigentum nach Widerruf der Veräußerungsermächtigung durch die Berechtigten gegen deren Willen zu veräußern.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 15. Zivilsenats des [X.] vom 28. April 2017 unter Zurü[X.]kweisung der Ans[X.]hlussrevision des Beklagten hinsi[X.]htli[X.]h der Klageanträge 1a und [X.] (769.098,97 €) und Klageanträge 2a und b (3.298.069,80 €) aufgehoben, soweit zu ihrem Na[X.]hteil ents[X.]hieden worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sa[X.]he zur neuen Verhandlung und Ents[X.]heidung, au[X.]h über die Kosten des Revisionsverfahrens eins[X.]hließli[X.]h der den Streithelfern entstandenen Kosten, an das Berufungsgeri[X.]ht zurü[X.]kverwiesen.

Von Re[X.]hts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin macht Zahlungsansprüche aus einem Sicherungsübereignungs- und Globalabtretungsvertrag und aus einfachen, verlängerten und/oder erweiterten [X.] der Warenlieferanten geltend, der beklagte Insolvenzverwalter verlangt widerklagend die [X.]ung von Beträgen, welche die Klägerin nach Stellung des Insolvenzantrags auf Konten der Schuldnerin vereinnahmt hat.

2

Die [X.] (künftig: Schuldnerin) betrieb als Teil einer größeren Firmengruppe 64 Selbstbedienungs-Getränke-Abholmärkte in gemieteten Räumlichkeiten und belieferte zusätzlich Gastronomie und Tankstellen mit Getränken. Sie selbst bezog die Waren von der zur Firmengruppe gehörenden [X.] (künftig: [X.]), die ihrerseits die Ware unter (einfachem, verlängertem und/oder erweitertem) Eigentumsvorbehalt von diversen Lieferanten erwarb und sie der Schuldnerin zum Einkaufspreis ohne Aufschlag fakturierte. Die Ware wurde im Wesentlichen im Wege des [X.] direkt an die Hauptlager und die Getränkeabholmärkte der Schuldnerin ausgeliefert.

3

Die Klägerin, eine   Bank, gewährte der Schuldnerin Darlehen. Sie ließ sich in den Jahren 2004 und 2005 zur Absicherung ihrer Zahlungsansprüche sämtliche, auch künftige Kundenforderungen abtreten und das Eigentum an der in bestimmten Getränkelagern und Getränkeabholmärkten auch künftig gelagerten Ware übertragen (Raumsicherungsvertrag). Sofern die Schuldnerin [X.] auf Eigentumserwerb an der von ihren Lieferanten unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware hatte, übertrug sie an die Klägerin ihr Anwartschaftsrecht. Nach den Sicherungsabreden war die Schuldnerin ermächtigt, die abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen und die sicherungsübereignete Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr im eigenen Namen zu verkaufen und das Eigentum an den verkauften Waren zu übertragen. Die Ermächtigungen konnte die Klägerin unter anderem nach einer ordnungsgemäßen Kündigung des Kreditverhältnisses widerrufen. Forderungen, die nach Abschluss der Globalabtretungsvereinbarung einem wirksam zustande gekommenen branchenüblichen verlängerten Eigentumsvorbehalt unterlagen, sollten erst dann auf die Klägerin übergehen, wenn sie nicht mehr von diesem verlängerten Eigentumsvorbehalt erfasst wurden.

4

Das Insolvenzgericht bestellte aufgrund eines mit Kenntnis der Klägerin durch die Schuldnerin gestellten Insolvenzantrags am 16. Oktober 2007 den Beklagten zum vorläufigen Insolvenzverwalter. Es ordnete an, dass Verfügungen der Schuldnerin über die Gegenstände ihres Vermögens nur noch mit dessen Zustimmung wirksam seien, und verbot der Schuldnerin, über ihre Bankkonten ganz oder teilweise zu verfügen. Insoweit sollte die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den vorläufigen Insolvenzverwalter übergehen. Den [X.] wurde verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wurde ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.

5

Mit Schreiben vom 17. Oktober 2007 untersagte die Klägerin dem Beklagten als vorläufigem Insolvenzverwalter, ihr zur Sicherung abgetretene Forderungen einzuziehen und Ware aus den Sicherungsräumen zu entnehmen. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2007 kündigte sie die gesamte Geschäftsverbindung fristlos. Der Beklagte führte den Geschäftsbetrieb der Schuldnerin als vorläufiger Insolvenzverwalter bis zum Jahresende 2007 fort, verkaufte [X.] und kaufte und verkaufte in erheblichem Umfang neue Ware. Auch nahm er bis zur Insolvenzeröffnung und danach Zahlungen der [X.] entgegen. Die Erlöse aus der Einziehung der [X.] und der Veräußerung der bei Antragstellung vorgefundenen Ware kehrte der Beklagte nicht an die Klägerin aus. Dem Konto der Schuldnerin bei der Klägerin wurden nach [X.] - soweit streitgegenständlich - von den Kunden gezahlte Geldbeträge in Höhe von 392.352,04 € gutgeschrieben.

6

Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wurde am 1. Januar 2008 eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Zugunsten der Klägerin wurden Forderungen in Höhe von 4.166.064,76 € zur Tabelle festgestellt. Auch über das Vermögen der [X.], die ebenfalls am 16. Oktober 2007 Insolvenzantrag gestellt hatte, wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der Streithelfer zu 2 zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Lieferanten der [X.] schlossen sich zu einem Pool zusammen, um ihre durch Eigentumsvorbehalte gesicherten Rechte durchzusetzen, die sie nach klägerischem Vortrag auf insgesamt 1.901.208,20 € zuzüglich Zinsen bezifferten. Der [X.] trat sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit der [X.] und der Schuldnerin an die Klägerin ab. Am 1. Oktober 2013 zeigte der Beklagte gegenüber dem Insolvenzgericht Masseunzulänglichkeit an.

7

Mit den Klageanträgen 1a und 1c macht die Klägerin Ansprüche wegen Missachtung der Globalzession geltend. Sie behauptet, ihr abgetretene Forderungen aus [X.] in Höhe von 769.098,97 €, die zum Zeitpunkt der [X.] bestanden hätten, seien vom Beklagten als (vorläufigem) Insolvenzverwalter gegen ihren erklärten Willen zugunsten der Masse eingezogen worden. Hilfsweise macht sie die ihr abgetretenen Ansprüche der Lieferanten aus den verlängerten [X.] geltend. Mit dem Klageantrag 2a macht die Klägerin Ansprüche aus der Sicherungsübereignung im Hinblick auf die Getränke in den ihr zur Sicherheit übereigneten Lagern und Getränkeabholmärkten zum Zeitpunkt der [X.] in Höhe von 2.841.269,80 € geltend, hilfsweise verweist sie auf die ihr abgetretenen Ansprüche des [X.]s aufgrund der vereinbarten Eigentumsvorbehalte. Weiter verlangt die Klägerin im Klageantrag 2b aus abgetretenem Recht des [X.]s Zahlung in Höhe von 456.800 € für Ware aus Lagern (einschließlich der Getränkeabholmärkte), die ihr nicht zur Sicherheit übereignet gewesen seien. [X.] verlangt der Beklagte von der Klägerin [X.] der nach Stellung des Insolvenzantrags auf dem Konto der Schuldnerin gutgeschriebenen Beträge.

8

Das [X.] hat den Beklagten verurteilt, im Hinblick auf die Globalzession 1.057.204,01 € und im Hinblick auf die Sicherungsübereignung 387.800,04 € zu zahlen. Die Klägerin hat es auf die Widerklage des Beklagten verurteilt, an diesen 99.756,74 € zu zahlen. Die weitergehenden Klagen hat es abgewiesen. Auf die wechselseitigen Berufungen hat das Berufungsgericht unter Berücksichtigung der von der Klägerin erst- und zweitinstanzlich erklärten Aufrechnungen den Beklagten rechtskräftig zur Zahlung von 34.803,94 € verurteilt. Im Übrigen hat es Klage und Widerklage abgewiesen und die weitergehenden Berufungen zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Senat nur wegen der angeführten Forderungen zugelassenen Revision, mit der sie die Verurteilung des Beklagten wegen des Einzugs der Forderungen der Schuldnerin aus den [X.] in Höhe von 769.098,97 € und wegen der Veräußerung der eingelagerten Ware in Höhe von 2.841.269,80 € und von 456.800,00 € erreichen möchte. Mit der [X.] verlangt der Beklagte die Aufhebung des Berufungsurteils, soweit das Berufungsgericht das Urteil des [X.]s bestätigt habe, wonach dem Beklagten die mit seiner Widerklage weiter verfolgten 139.050,85 € nicht zustünden.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision hat Erfolg, die [X.] ist unbegründet.

A.

Das Berufungsgeri[X.]ht hat ausgeführt:

Der Klägerin stünden Zahlungsansprü[X.]he gegen die Masse wegen des verlorenen [X.] ni[X.]ht zu, weswegen die Berufung der Klägerin insoweit unbegründet sei und die Berufung des [X.]n Erfolg habe. Es stehe s[X.]hon ni[X.]ht fest, dass die Klägerin Eigentum erworben habe. Denn sie habe nur das mit einem verlängerten Eigentumsvorbehalt zugunsten der [X.]lieferanten belastete Eigentum erworben. Ein Zahlungsanspru[X.]h der Klägerin bestehe jedenfalls deshalb ni[X.]ht - au[X.]h soweit sie diesen hilfsweise auf die Abtretung der Ansprü[X.]he der Lieferanten stütze -, weil weder die Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 [X.] no[X.]h des § 55 Abs. 1 Nr. 3 [X.] gegeben seien. Au[X.]h eine analoge Anwendung dieser Vors[X.]hriften komme ni[X.]ht in Betra[X.]ht. Ebenso wenig sei der Anspru[X.]h aus § 170 Abs. 1 Satz 2, § 48 Satz 2 [X.] begründet, weil die Klägerin ni[X.]ht dargelegt habe, dass und hinsi[X.]htli[X.]h wel[X.]her Veräußerungsvorgänge der [X.] unbere[X.]htigt im Sinne von § 48 Satz 1 [X.] gehandelt habe. Die Eigentumsvorbehaltsverkäufer seien mit der Weiterveräußerung der Ware an Kunden der S[X.]huldnerin einverstanden gewesen. Die [X.] und die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung stünden der Annahme eines ordnungsgemäßen Ges[X.]häftsgangs ni[X.]ht entgegen. Im Übrigen sei die Gegenleistung ni[X.]ht mehr unters[X.]heidbar in der Masse vorhanden, was weitere Voraussetzung des Ersatzabsonderungsre[X.]hts sei. Davon gehe die Klägerin selbst aus, soweit der [X.] als vorläufiger Insolvenzverwalter Barzahlungen vereinnahmt habe. Dass die Erlöse bei Einzahlungen auf die Konten no[X.]h unters[X.]heidbar vorhanden seien, habe die Klägerin ni[X.]ht hinrei[X.]hend vorgetragen (Klageantrag 2a). Aus den nämli[X.]hen Gründen bestünde deswegen au[X.]h kein Anspru[X.]h der Klägerin aus abgetretenem Re[X.]ht der [X.]lieferanten, so dass au[X.]h insoweit die Berufung der Klägerin zurü[X.]kgewiesen werde (Klageantrag 2b).

Soweit der [X.] infolge der Globalzession wegen der na[X.]h Stellung des Insolvenzantrags erfolgten Einziehung der Forderungen der S[X.]huldnerin gegen ihre Endabnehmer aus dem [X.]verkauf zur Zahlung von 769.098,97 € verurteilt worden sei (Klageantrag 1a und [X.]), habe die Berufung des [X.]n Erfolg. Ein sol[X.]her Anspru[X.]h gegen die Masse stehe der Klägerin ni[X.]ht zu. Zwar sei davon auszugehen, dass der Klägerin bezügli[X.]h der Zahlungen, die auf Konten der S[X.]huldnerin bis zum 31. Dezember 2007 eingegangen seien, entweder aufgrund der Globalzession oder aufgrund der ihr von den [X.]lieferanten abgetretenen Ansprü[X.]he wegen der verlängerten Eigentumsvorbehalte aktivlegitimiert sei. Die Klägerin könne jedo[X.]h ni[X.]ht Zahlung verlangen. Au[X.]h hier seien die Voraussetzungen der § 55 Abs. 2, § 55 Abs. 1 Nr. 3 [X.] ni[X.]ht verwirkli[X.]ht. Ebenso wenig bestehe ein Zahlungsanspru[X.]h na[X.]h § 170 Abs. 1 Satz 2, § 48 [X.]. Dem [X.]n sei allerdings als vorläufigem Insolvenzverwalter der Einzug dieser Forderungen ni[X.]ht gestattet gewesen. Die Kunden der S[X.]huldnerin hätten na[X.]h § 407 Abs. 1 [X.] befreiend an den [X.]n als vorläufigen Insolvenzverwalter geleistet, weswegen für die Klägerin ein Ersatzabsonderungsre[X.]ht na[X.]h § 48 [X.] entstanden sei. Die Geldbeträge seien jedo[X.]h ni[X.]ht mehr unters[X.]heidbar in der Masse vorhanden. Die Klägerin habe hierzu keine ausrei[X.]henden Tatsa[X.]hen vorgetragen. Eine sekundäre Darlegungslast des [X.]n bestehe, au[X.]h soweit Konten der S[X.]huldnerin bei anderen Banken betroffen seien, wegen des si[X.]h aus § 167 [X.] ergebenden Auskunftsanspru[X.]hs der Klägerin ni[X.]ht.

Soweit der [X.] si[X.]h gegen die Abweisung der Widerklage in Höhe von 139.050,85 € wende, habe seine Berufung keinen Erfolg. In dieser Höhe habe ein Anspru[X.]h des [X.]n ni[X.]ht bestanden, weil dieser ni[X.]ht ausrei[X.]hend dargelegt habe, dass die Zahlungseingänge auf dem Bankkonto der S[X.]huldnerin bei der Klägerin in dieser Höhe der Anfe[X.]htung unterlegen hätten. Die Verre[X.]hnung dur[X.]h die Klägerin sei ni[X.]ht gläubigerbena[X.]hteiligend gewesen, weil diese an den ihr abgetretenen Forderungen und na[X.]h der Einzahlung auf dem Konto an den Guts[X.]hriften anfe[X.]htungsfeste Absonderungsre[X.]hte besessen habe. Der [X.] habe ni[X.]ht hinrei[X.]hend dargetan, dass das Werthaltigma[X.]hen der abgetretenen Forderungen zu einem [X.]punkt erfolgt sei, zu dem die Anfe[X.]htungsvoraussetzungen vorgelegen hätten.

B.

Zur Revision der Klägerin:

Die Ausführungen des Berufungsgeri[X.]hts halten in Bezug auf die Revision der Klägerin ni[X.]ht in allen Punkten der re[X.]htli[X.]hen Überprüfung stand.

I. Klageanträge 1a und [X.] über 769.098,97 €:

1. Hauptantrag - Globalzession:

a) Mit der Begründung des Berufungsgeri[X.]hts lassen si[X.]h Zahlungsansprü[X.]he der Klägerin wegen des Einzugs der an die Klägerin dur[X.]h die S[X.]huldnerin abgetretenen Forderungen in Höhe von 769.098,97 € aufgrund von Ersatzabsonderung analog § 48 [X.] ni[X.]ht auss[X.]hließen.

aa) Die Vors[X.]hrift des § 48 [X.] ist auf Absonderungsre[X.]hte (vgl. § 51 Nr. 1 [X.]) entspre[X.]hend anwendbar. Weiter stellt die Einziehung einer zur Si[X.]herheit abgetretenen Forderung eine "Veräußerung" im Sinne des § 48 [X.] dar ([X.], Urteil vom 21. Januar 2010 - [X.], [X.]Z 184, 101 Rn. 8 f). Zieht der vorläufige Insolvenzverwalter mit Verfügungsbefugnis (§ 22 Abs. 1 Satz 1 [X.]) oder spezieller Ermä[X.]htigung (§ 22 Abs. 2 [X.]) im Insolvenzeröffnungsverfahren aus- oder absonderungsfähige Forderungen unbere[X.]htigt ein, begründet dies na[X.]h Insolvenzeröffnung ebenfalls die Ersatzaus- oder -absonderung, sofern die Erlöse unters[X.]heidbar in der Masse vorhanden sind (vgl. Mün[X.]hKomm-[X.]/Ganter, 3. Aufl., § 48 Rn. 14).

[X.]) Zugunsten der Klägerin ist revisionsre[X.]htli[X.]h zu unterstellen, dass sie aufgrund der mit der S[X.]huldnerin vereinbarten Globalzession zum [X.]punkt der Bestellung des [X.]n zum vorläufigen Insolvenzverwalter Inhaberin der Forderungen gegen die Kunden der S[X.]huldnerin in geltend gema[X.]hter Höhe war. Zwar gingen na[X.]h Nummer 3.1.2. der Bedingungen der Globalzession Forderungen, die einem na[X.]h Abs[X.]hluss des Vertrags wirksam zustande gekommenen bran[X.]henübli[X.]hen verlängerten Eigentumsvorbehalt eines Lieferanten unterlagen, erst dann auf die Klägerin über, wenn sie ni[X.]ht mehr von dem verlängerten Eigentumsvorbehalt erfasst wurden. [X.]stellungen hierzu hat das Berufungsgeri[X.]ht aber ni[X.]ht getroffen, sondern die Frage na[X.]h der Inhaberstellung offengelassen.

[X.][X.]) Diese Forderungen hat die Klägerin aufgrund des [X.] dur[X.]h den [X.]n als dem vorläufigen Insolvenzverwalter verloren. Den Kunden der S[X.]huldnerin war die Abtretung ni[X.]ht angezeigt worden. Die in Unkenntnis der Abtretung an den [X.]n geleisteten Zahlungen muss die Klägerin gegen si[X.]h gelten lassen (§ 407 Abs. 1 [X.]). Die Forderungen sind damit dur[X.]h Erfüllung erlos[X.]hen (§ 362 Abs. 1 [X.]); zuglei[X.]h erlos[X.]h au[X.]h das (künftige) Absonderungsre[X.]ht (vgl. [X.], Urteil vom 21. Januar 2010 - [X.], [X.]Z 184, 101 Rn. 16).

dd) Weder die S[X.]huldnerin no[X.]h der vorläufige Insolvenzverwalter waren zur Einziehung der Forderungen der Klägerin im Sinne von § 48 Satz 1 [X.] bere[X.]htigt. Dies ri[X.]htet si[X.]h allein na[X.]h der Re[X.]htsbeziehung der S[X.]huldnerin zur Klägerin (vgl. [X.], Urteil vom 20. Februar 2003 - [X.], [X.]Z 154, 72, 82 f; vom 22. Februar 2007 - [X.], [X.], 338 Rn. 13; vom 21. Januar 2010, aaO Rn. 33). Ab dem 19. Oktober 2007 war die Einzugsbere[X.]htigung aufgrund des Wirksamwerdens des Widerrufs der Einziehungsermä[X.]htigung entfallen (1). Vom 16. bis zum 18. Oktober 2007 war der [X.] als vorläufiger Insolvenzverwalter zum Forderungseinzug im Grundsatz bere[X.]htigt (2a), durfte die Forderungen jedo[X.]h nur im ordnungsgemäßen Ges[X.]häftsverkehr einziehen. Einem sol[X.]hen ordnungsgemäßen Ges[X.]häftsverkehr entspra[X.]h der Forderungseinzug dur[X.]h den [X.]n ni[X.]ht (2b).

(1) Im Verhältnis zur Klägerin war der [X.] als vorläufiger Insolvenzverwalter jedenfalls für die [X.] ab dem 19. Oktober 2007 ni[X.]ht mehr zur Forderungseinziehung befugt. Denn die Klägerin hat die der S[X.]huldnerin erteilte Ermä[X.]htigung zur Einziehung der abgetretenen Forderungen (Nummer 3. 5. der Bedingungen) wirksam mit Wirkung zum 19. Oktober 2007 widerrufen. Dazu war sie na[X.]h den Vertragsbedingungen mit der außerordentli[X.]hen Kündigung vom 19. Oktober 2007 bere[X.]htigt. Eine Anordnung na[X.]h § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 [X.] dur[X.]h das Insolvenzgeri[X.]ht ist na[X.]h dem ausdrü[X.]kli[X.]hen Widerruf der Einziehungsermä[X.]htigung dur[X.]h die Klägerin ni[X.]ht erfolgt.

(2) Aber au[X.]h in der [X.] vom 16. bis zum 18. Oktober 2007 hat der [X.] in seiner Eigens[X.]haft als vorläufiger Insolvenzverwalter die der Klägerin zustehenden Forderungen unbere[X.]htigt eingezogen.

(a) Die Einziehungsermä[X.]htigung entfiel allerdings ni[X.]ht ohne Weiteres mit der Stellung des Insolvenzantrags oder der Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters (so s[X.]hon [X.], Urteil vom 6. April 2000 - [X.], [X.]Z 144, 192, 198 ff). Na[X.]h S[X.]haffung des § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 [X.] hat der Bundesgeri[X.]htshof die Frage, ob im Hinbli[X.]k auf diese Regelung die dem S[X.]huldner gewährte Einziehungsermä[X.]htigung mit Einrei[X.]hung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlis[X.]ht, ausdrü[X.]kli[X.]h offengelassen ([X.], Urteil vom 8. März 2007 - [X.], NJW 2007, 2324 Rn. 13; vom 21. Januar 2010 - [X.], [X.]Z 184, 101 Rn. 20 f; für Erlös[X.]hen [X.] in Kübler/Prütting/Bork, [X.], 2018, § 21 Rn. 239; Uhlenbru[X.]k/[X.], [X.], 15. Aufl., § 21 Rn. 38[X.]; HK-[X.]/[X.], 9. Aufl., § 48 Rn. 8; [X.], [X.] 2010, 201, 202; [X.], [X.]s[X.]hrift [X.], 2017, 386, 389; aA Be[X.]kOK-[X.]/Hane[X.]ke, 2018, § 48 Rn. 15). Die Frage ist nunmehr dahin zu beantworten, dass § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 [X.] es ni[X.]ht gebietet, die Re[X.]htspre[X.]hung des Senats im Urteil vom 6. April 2000 ([X.], aaO) aufzugeben.

(aa) Über die Frage, zu wel[X.]hem [X.]punkt eine Einziehungsermä[X.]htigung entfällt, sagt die Regelung ni[X.]hts, vielmehr setzt sie den Widerruf der Einziehungs-, Verarbeitungs- und Weiterveräußerungsermä[X.]htigung voraus. Der Gesetzgeber wollte dur[X.]h diese Vors[X.]hrift für die Verwertung des S[X.]huldnervermögens mögli[X.]hst günstige Bedingungen s[X.]haffen und den wirts[X.]haftli[X.]hen Verbund des Unternehmens erhalten. Die Absi[X.]ht der Insolvenzordnung, das dem unternehmeris[X.]hen Zwe[X.]k gewidmete materielle Substrat zusammen zu halten, werde unterlaufen, wenn Gläubiger, sobald sie von dem Eröffnungsantrag des S[X.]huldners Kenntnis erhielten, die im Si[X.]herungsvertrag erteilten Einziehungs-, Verarbeitungs- und Weiterveräußerungsermä[X.]htigungen widerriefen und die Si[X.]herheiten verwerteten. Das Vorgehen der gesi[X.]herten Gläubiger, ihnen abgetretene Forderungen einzuziehen und übereignete Gegenstände in Besitz zu nehmen oder deren Nutzung zu untersagen, ers[X.]hwere es dem vorläufigen Insolvenzverwalter, seiner Pfli[X.]ht na[X.]hzukommen, das s[X.]huldneris[X.]he Unternehmen im Eröffnungsverfahren fortzuführen. Die Sanierungs[X.]han[X.]en würden hierdur[X.]h vereitelt und eine bestmögli[X.]he Verwertung der Insolvenzmasse behindert (vgl. BT-Dru[X.]ks. 16/3227 [X.]; vgl. [X.], Urteil vom 21. Januar 2010 - [X.], [X.]Z 184, 101 Rn. 39).

Die in der Literatur geäußerte Befür[X.]htung, es finde si[X.]h für die Neuregelung ohne Annahme eines automatis[X.]hen Wegfalls der Ermä[X.]htigung mit Stellung des Insolvenzantrags kein Anwendungsfeld, weil die Gläubiger regelmäßig von dem Insolvenzantrag und der Anordnung von Si[X.]herungsmaßnahmen ni[X.]hts wüssten ([X.] in Kübler/Prütting/Bork, [X.], 2018, § 21 Rn. 239), trifft ni[X.]ht zu. Jedenfalls die Banken und Großgläubiger erfahren in der Regel zeitnah von der [X.]. Bei einer Betriebsfortführung dur[X.]h den S[X.]huldner unter Mitwirkung eines vorläufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt und Einziehungsermä[X.]htigung werden au[X.]h die Lieferanten regelmäßig ebenfalls von der Anordnung der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt informiert werden, zumal diese Maßnahme na[X.]h § 23 Abs. 1 Satz 1 [X.] öffentli[X.]h bekanntzugeben ist.

([X.]) Sinn und Zwe[X.]k der § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 157 [X.] spre[X.]hen dagegen, dass Einziehungs-, Veräußerungs-, und Verarbeitungsermä[X.]htigungen mit [X.] oder Anordnung einer vorläufigen Maßnahme ohne Weiteres erlös[X.]hen.

(α) Die Frage, wann Einziehungs-, Veräußerungs-, und Verarbeitungsermä[X.]htigung wegfallen, kann nur einheitli[X.]h beantwortet werden. Die Ermä[X.]htigungen sind aufeinander aufgebaut. So hat si[X.]h die Klägerin für den Fall der Veräußerung des Si[X.]herungsguts die Forderung aus dem Kaufvertrag zur Si[X.]herheit abtreten lassen. Entspre[X.]hendes gilt im Fall der Vereinbarung eines verlängerten Eigentumsvorbehalts, wel[X.]hen die Lieferanten mit einem S[X.]huldner vereinbaren. Die Si[X.]herungsnehmer werden deswegen s[X.]hon aus Gründen der Re[X.]htsklarheit auf einen einheitli[X.]hen [X.]punkt drängen. Entspre[X.]hendes gilt für den Si[X.]herungsgeber.

(β) Der automatis[X.]he Wegfall der Einziehungs-, Weiterveräußerungs- und Verarbeitungsermä[X.]htigungen mit [X.] oder Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters hätte zur Folge, dass jedenfalls in Ges[X.]häftsberei[X.]hen, in wel[X.]hen unter Eigentumsvorbehalt gelieferte oder Geldkreditgebern übereignete Ware verarbeitet oder unter Eigentumsvorbehalt gelieferte oder Geldkreditgebern übereignete Ware weiterveräußert wird, mit Stellung des Insolvenzantrags oder mit Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters die Produktion und der Verkauf sofort eingestellt werden müssten. S[X.]huldner und vorläufigem Insolvenzverwalter würde keine [X.] gegeben, mit den Si[X.]herungsnehmern und [X.]n Vereinbarungen über die Verwertung s[X.]huldnerfremder Re[X.]hte zu treffen. Eine Betriebsfortführung wäre unter diesen Voraussetzungen kaum mögli[X.]h (vgl. [X.], Urteil vom 6. April 2000 - [X.], [X.]Z 144, 192, 199).

Das würde der Intention der Insolvenzordnung und dem Willen des Gesetzgebers widerspre[X.]hen, den s[X.]huldneris[X.]hen Betrieb grundsätzli[X.]h bis zur Ents[X.]heidung der Gläubigerversammlung na[X.]h Insolvenzeröffnung fortzuführen. Die Ents[X.]heidung über das S[X.]hi[X.]ksal des S[X.]huldnerunternehmens und damit zuglei[X.]h über den Weg zur Befriedigung der Gläubiger fällt na[X.]h § 157 [X.] nämli[X.]h erst na[X.]h Eröffnung des Insolvenzverfahrens dur[X.]h die Gläubigerversammlung. Deswegen bestimmt § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.], dass der starke vorläufige Verwalter das s[X.]huldneris[X.]he Unternehmen bis zur Ents[X.]heidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens grundsätzli[X.]h fortzusetzen hat. Ein entspre[X.]hendes Ziel ergibt si[X.]h au[X.]h aus § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 [X.]. Dadur[X.]h sollen Sanierungs[X.]han[X.]en genutzt und eine mögli[X.]hst optimale Verwertung der Insolvenzmasse gesi[X.]hert werden (vgl. BT-Dru[X.]ks. 16/3227 [X.]; vgl. [X.], Urteil vom 21. Januar 2010 - [X.], [X.]Z 184, 101 Rn. 39).

(γ) Einer Betriebseinstellung könnte dur[X.]h eine Anordnung na[X.]h § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 [X.] ni[X.]ht wirksam begegnet werden. Die Regelung kann zwar bei einem Widerruf der Einziehungsermä[X.]htigung helfen, ni[X.]ht aber bei einem Widerruf der Weiterveräußerungs- und Verarbeitungsermä[X.]htigung. Denn na[X.]h ihr kann der vorläufige Insolvenzverwalter na[X.]h entspre[X.]hendem Wegfall oder Widerruf dieser Ermä[X.]htigungen ni[X.]ht dur[X.]h das Insolvenzgeri[X.]ht ermä[X.]htigt werden, si[X.]herungsübereignete Gegenstände und Vorbehaltsware zu veräußern und zu verarbeiten.

Ausweisli[X.]h der Begründung des Gesetzesentwurfs zu § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 [X.] soll zwar au[X.]h das Si[X.]herungs- und Vorbehaltseigentum einem Verwertungsstopp unterworfen werden können (BT-Dru[X.]ks. 16/3227 [X.]). Dieser soll dem vorläufigen Insolvenzverwalter die Mögli[X.]hkeit geben zu prüfen, ob die vom Gläubiger geltend gema[X.]hten Si[X.]herungsre[X.]hte überhaupt bestehen. Weiter soll die Mögli[X.]hkeit ges[X.]haffen werden, dass die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten oder si[X.]herungsübereigneten Betriebsmittel, die für eine Betriebsfortführung von erhebli[X.]her Bedeutung sind, weiter genutzt werden können. Do[X.]h soll von der Erlaubnis, die mit Absonderungs- und Aussonderungsre[X.]hten belasteten Gegenstände zu nutzen, der Verbrau[X.]h ni[X.]ht erfasst sein. Der vorläufige Verwalter soll ohne vorherige Vereinbarung mit dem Si[X.]herungsgläubiger keine Gegenstände des si[X.]herungsübereigneten [X.] veräußern oder zur Si[X.]herung abgetretene Forderungen einziehen und die dadur[X.]h gewonnene Liquidität zum Erwerb von Rohstoffen oder [X.] einsetzen können (BT-Dru[X.]ks. 16/3227, S. 16).

Ob das Insolvenzgeri[X.]ht denno[X.]h gegen den erklärten Willen des Gesetzgebers gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 [X.] bere[X.]htigt ist, den vorläufigen Insolvenzverwalter zu ermä[X.]htigen, zur Si[X.]herung oder unter Eigentumsvorbehalt übereignetes Umlaufvermögen zu verwerten, ist in der Literatur streitig (dafür: Mün[X.]hKomm-[X.]/[X.], 3. Aufl., § 21 Rn. 99; [X.] in Kübler/Prütting/Bork, [X.], 2018, § 21 Rn. 223; FK-[X.]/S[X.]hmerba[X.]h, 9. Aufl., § 21 Rn. 355; [X.] in [X.]/[X.]/Ringstmeier, [X.], 3. Aufl., § 21 Rn. 49; [X.]/[X.], [X.], 19. Aufl., § 21 Rn. 75; Be[X.]kOK-[X.]/[X.], 2018, § 21 Rn. 120 jedenfalls für den verlängerten Eigentumsvorbehalt; Bette, Z[X.] 2010, 1628, 1629; Ganter, [X.], 549, 551 f; dagegen: Uhlenbru[X.]k/[X.], [X.], 15. Aufl., § 21 Rn. 38j; HK-[X.]/Rüntz/[X.], 9. Aufl., § 21 Rn. 43; HmbKomm-[X.]/[X.], 6. Aufl., § 21 Rn. 69d; [X.]/Hiebert, Z[X.] 2011, 798; vgl. zu allem [X.], [X.], 881). Für eine analoge oder erweiternde Auslegung der Neuregelung in diesem Sinne ist kein Raum. Neben dem ausdrü[X.]kli[X.]h erklärten Willen des Gesetzgebers spri[X.]ht der Wortlaut des Gesetzes gegen diese Mögli[X.]hkeit. Denn die Vors[X.]hrift regelt allein die Folgen der Nutzung fremden Eigentums und der Einziehung [X.] Forderungen, ni[X.]ht aber die Folgen einer Verarbeitung oder einer Veräußerung fremden Eigentums.

([X.][X.]) Ebenso spre[X.]hen die Interessen der Si[X.]herungsgläubiger selbst gegen den automatis[X.]hen Wegfall der Ermä[X.]htigung mit Stellung des Insolvenzantrags oder der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt. Denn diese können gerade dann, wenn ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt wird, an der Veräußerung oder der Verarbeitung der ihnen gehörenden [X.] interessiert sein, um die Ges[X.]häftsbeziehung aufre[X.]ht zu erhalten und si[X.]h den Erlös aus der Weiterveräußerung und Weiterverarbeitung zu si[X.]hern. Voraussetzung ist allerdings, dass ihre Re[X.]hte im Insolvenzeröffnungsverfahren ni[X.]ht gefährdet werden.

(b) Denno[X.]h war der Forderungseinzug dur[X.]h den [X.]n in seiner Eigens[X.]haft als vorläufiger Insolvenzverwalter über allgemeine Ges[X.]häftskonten der S[X.]huldnerin oder über eigene allgemeine Ges[X.]häftskonten für die S[X.]huldnerin im Sinne von § 48 [X.] unbere[X.]htigt. Denn die Einziehung der Forderungen unter Übergehung der Re[X.]hte aus der Globalzession erfolgte ni[X.]ht im ordnungsgemäßen Ges[X.]häftsverkehr.

(aa) Das Ersatzaussonderungsre[X.]ht na[X.]h § 48 [X.] entfällt dann, wenn die Einziehung der Forderung vom [X.] oder Si[X.]herungsnehmer gestattet worden ist, was bei [X.] im ordnungsmäßigen Ges[X.]häftsgang anzunehmen ist. Eine re[X.]htmäßig mit Einwilligung des Eigentümers vorgenommene Forderungseinziehung kann einen Ersatzaussonderungsanspru[X.]h des Forderungsinhabers ni[X.]ht begründen (vgl. [X.], Urteil vom 16. März 1977 - [X.], [X.]Z 68, 199, 201; [X.], Urteil vom 24. Juni 2003 - [X.], [X.], 1404, 1406). Wenn ein Si[X.]herungsnehmer oder [X.] in die Forderungseinziehung im normalen oder ordnungsmäßigen Ges[X.]häftsgang einwilligt, so dient diese Vereinbarung dem Zwe[X.]k, den [X.] zu si[X.]hern. Sie ist deshalb na[X.]h § 157 [X.] aus diesem Zwe[X.]k heraus auszulegen. Es kommt hierna[X.]h darauf an, ob der Vorbehaltskäufer annehmen darf, der [X.] werde unter den gegebenen konkreten Umständen die Veräußerung als mit seinem Si[X.]herungsbedürfnis vereinbar ansehen und deshalb mit ihr einverstanden sein. Hieran können ni[X.]ht zu strenge Anforderungen gestellt werden, weil der Globalzession und dem verlängerten Eigentumsvorbehalt ein [X.]umsatzges[X.]häft zugrunde liegt und die Weiterveräußerung des Si[X.]herungsguts au[X.]h ohne ausdrü[X.]kli[X.]he Vereinbarung der selbstverständli[X.]he Zwe[X.]k des Ges[X.]häfts ist und weil andererseits im Interesse der Re[X.]htssi[X.]herheit für die Beurteilung der Frage, ob im Einzelfall etwas im normalen Ges[X.]häftsgang veräußert wurde, notwendig auf objektive, au[X.]h einem Drittabnehmer erkennbare Kriterien abzustellen ist (vgl. [X.], Urteil vom 5. November 1969 - [X.], [X.], 1452; vom 16. März 1977, aaO S. 202; [X.]/Hen[X.]kel, [X.], 2004, § 48 Rn. 45; [X.]/Leible/[X.], 8. Aufl., § 449 Rn. 58).

([X.]) Na[X.]h diesen Maßstäben ist der Si[X.]herungszessionar mit Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters und Anordnung der Forderungseinziehung dur[X.]h diesen mit der Einziehung der an ihn aufgrund der Globalzession oder des verlängerten Eigentumsvorbehalts abgetretenen Forderungen dur[X.]h den vorläufigen Insolvenzverwalter - für alle Beteiligten erkennbar - nur unter der Bedingung einverstanden, dass sein Si[X.]herungsinteresse gewahrt ist. Dieses Si[X.]herungsinteresse ist na[X.]h Anordnung eines [X.] gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Fall 2 [X.] ni[X.]ht ohne Weiteres gewahrt, so dass ein ordnungsgemäßer Ges[X.]häftsverkehr in diesem Fall ni[X.]ht bedenkenlos angenommen werden kann. Denn mit der Anordnung des [X.] entstehen re[X.]htli[X.]he Hindernisse bei der Fortführung des Ges[X.]häftsbetriebs. Dadur[X.]h besteht die Gefahr, dass der Gläubiger und Si[X.]herungsnehmer seine offenen Forderungen aus der im Rahmen der Fortführung des Ges[X.]häftsbetriebs entstehenden Erlöse ni[X.]ht bezahlt erhält. Deswegen sind seine Interessen darauf geri[X.]htet, dass diese re[X.]htli[X.]he Eins[X.]hränkung bei der Fortführung des Ges[X.]häftsbetriebs ni[X.]ht den Bestand und die Höhe seiner Si[X.]herheiten beeinträ[X.]htigt, wie sie beim Wirksamwerden des [X.] bestanden haben.

Der vorläufige Insolvenzverwalter ist grundsätzli[X.]h zudem nur zur Si[X.]herung, ni[X.]ht zur Verwertung von Si[X.]herungsgut bere[X.]htigt (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 14. Dezember 2000 - [X.] 105/00, [X.]Z 146, 165, 172 f; Urteil vom 20. Februar 2003 - [X.], [X.]Z 154, 72, 79; Bes[X.]hluss vom 13. Juli 2006 - [X.] 104/05, [X.]Z 168, 321 Rn. 22). Er hat insoweit keine Re[X.]hte, die über diejenigen des S[X.]huldners (des Si[X.]herungsgebers) hinausgehen. Zieht er kraft einer ihm vom Insolvenzgeri[X.]ht erteilten Ermä[X.]htigung Forderungen ein, die der S[X.]huldner zur Si[X.]herheit abgetreten hatte, hat er den eingezogenen Betrag an den Si[X.]herungsnehmer abzuführen oder ihn jedenfalls unters[X.]heidbar zu verwahren ([X.], Urteil vom 21. Januar 2010 - [X.], [X.]Z 184, 101 Rn. 28). Denn es gehört au[X.]h zu seinen Pfli[X.]hten, die Interessen der Si[X.]herungsnehmer zu wahren (vgl. [X.]/Hen[X.]kel [X.], 2004, § 48 Rn. 34). Dies gilt vorliegend au[X.]h für den Fall der Globalzession. Denn au[X.]h der [X.] ist dur[X.]h die fortlaufende Abtretung neu entstehender Forderungen ni[X.]ht hinrei[X.]hend ges[X.]hützt, zumindest dann ni[X.]ht, wenn Anfe[X.]htungsgründe bestehen oder er die Ermä[X.]htigung widerruft.

Vor diesem Hintergrund war die Klägerin als [X.]in mit der Einziehung der ihr zustehenden, für die S[X.]huldnerin fremden Forderungen dur[X.]h den [X.]n als vorläufigen Insolvenzverwalter für alle Beteiligten erkennbar nur einverstanden, wenn die Einziehung der Forderung in einer Weise erfolgte, dass si[X.]h ihr Si[X.]herungsre[X.]ht an dem eingezogenen Geldbetrag in Höhe ihres Si[X.]herungsinteresses zum [X.]punkt der Anordnung des [X.] und der Ermä[X.]htigung, Forderungen einzuziehen, fortsetzte. Dies hätte der [X.] dadur[X.]h si[X.]herstellen können, dass er die s[X.]huldnerfremden Forderungen über ein zugunsten der Klägerin und der [X.] erri[X.]htetes offenes Treuhandkonto in Abspra[X.]he mit den [X.] eingezogen hätte. In diesem Fall hätte die Klägerin ein insolvenzfestes Aussonderungsre[X.]ht na[X.]h § 47 [X.] erworben. Die Einziehung auf ein allgemeines Ges[X.]häftskonto der S[X.]huldnerin oder ein für die S[X.]huldnerin gehaltenes allgemeines Treuhandkonto des [X.]n verhinderte das Entstehen einer insolvenzfesten Re[X.]htsposition der Klägerin und war deshalb unbere[X.]htigt im Sinne von § 48 [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 21. Januar 2010 - [X.], [X.]Z 184, 101 Rn. 24; [X.]/Hen[X.]kel, [X.], 2004, § 48 Rn. 57).

ee) Der Anspru[X.]h auf Ersatzabsonderung na[X.]h § 48 Satz 2 [X.] s[X.]heitert entgegen der Ansi[X.]ht des Berufungsgeri[X.]hts ni[X.]ht daran, dass die Gegenleistung ni[X.]ht mehr unters[X.]heidbar in der Masse vorhanden ist. Das Berufungsgeri[X.]ht hat die dazu erforderli[X.]hen [X.]stellungen ni[X.]ht getroffen.

(1) Der Ersatzaussonderungsanspru[X.]h setzt, wie das Berufungsgeri[X.]ht ri[X.]htig gesehen hat, weiter voraus, dass der vom vorläufigen Verwalter aufgrund der geri[X.]htli[X.]hen Einziehungsermä[X.]htigung vereinnahmte Erlös für die eingezogenen Forderungen in der Masse no[X.]h unters[X.]heidbar vorhanden ist. Sofern die Zahlungen direkt auf ein Zahlungskonto erfolgten, kommt es bei der Ersatzaussonderung nur darauf an, dass ein verfügbares Guthaben besteht. Ein Betrag, der dem Konto gutges[X.]hrieben ist, aber materiell ni[X.]ht der Masse gehört, gilt demna[X.]h so lange als vorhanden, wie das Konto eine ausrei[X.]hende De[X.]kung aufweist ([X.], Urteil vom 11. März 1999 - [X.], [X.]Z 141, 116, 119; Prütting in Kübler/Prütting/Bork, [X.], 2018, § 48 Rn. 21; vgl. HK-[X.]/[X.], 9. Aufl., § 48 Rn. 11; Mün[X.]hKomm-[X.]/Ganter, 3. Aufl., § 48 Rn. 58, 60, 62 f; [X.]/[X.], [X.], 19. Aufl., § 48 Rn. 23; [X.]/Hen[X.]kel, [X.], 2004, § 48 Rn. 81). Wird das Konto dagegen zur [X.] der Guts[X.]hrift im Soll geführt, so wird die Gegenleistung in dieser Höhe zur S[X.]huldentilgung verbrau[X.]ht mit der Folge, dass insoweit eine gegenständli[X.]h fassbare Gegenleistung ni[X.]ht mehr vorhanden ist. Glei[X.]hes gilt, wenn der Saldo eines zunä[X.]hst kreditoris[X.]hen Kontos unter den Betrag der Guts[X.]hrift absinkt. Steigt der Saldo in der Folgezeit wieder an, lebt der Ersatzaussonderungsanspru[X.]h ni[X.]ht wieder auf ([X.], Urteil vom 11. März 1999 - [X.], [X.]Z 141, 116, 123; HK-[X.]/[X.], 9. Aufl., § 48 Rn. 11; vgl. Be[X.]kOK-[X.]/[X.], 2018, § 48 Rn. 26, 28; Uhlenbru[X.]k/[X.], [X.], 15. Aufl., § 48 Rn. 36; Mün[X.]hKomm-[X.]/Ganter, 3. Aufl., § 48 Rn. 71).

(2) Das Berufungsgeri[X.]ht hat entgegen der Ansi[X.]ht der Revision die Darlegungs- und Beweislast, wel[X.]he bei der Klägerin liegt, in diesem Punkt zutreffend beurteilt. Jedo[X.]h hat es übersehen, dass den [X.]n eine sekundäre Darlegungslast treffen kann.

(a) Darlegungs- und beweispfli[X.]htig für die tatsä[X.]hli[X.]hen Voraussetzungen eines Ersatzaussonderungsre[X.]hts ist derjenige, der si[X.]h darauf beruft. Der Anspru[X.]hsteller muss sein Aussonderungsre[X.]ht und dessen Vereitelung dur[X.]h ein Veräußerungsges[X.]häft beweisen. Ihn trifft au[X.]h die Beweislast dafür, dass die zur Masse gezogene Leistung des [X.] die Gegenleistung gerade für das Objekt der vereitelten Aussonderung war ([X.], Urteil vom 17. Mai 1978 - [X.], NJW 1978, 1632; vgl. [X.], Urteil vom 3. Dezember 1987 - [X.], [X.]Z 102, 293, 310; Urteil vom 24. Juni 2003 - [X.], [X.]Z 155, 199, 204 f; HK-[X.]/[X.], 9. Aufl., § 48 Rn. 15; Mün[X.]hKomm-[X.]/Ganter, 3. Aufl., § 48 Rn. 73b; [X.]/[X.], [X.], 19. Aufl., § 48 Rn. 26). Das Merkmal des (dur[X.]hgehend) unters[X.]heidbaren Vorhandenseins der Gegenleistung in der Masse (§ 48 Satz 2 [X.]) ist ebenfalls anspru[X.]hsbegründend und deswegen von der Klägerin darzulegen und zu beweisen. Denn der Anspru[X.]h aus § 48 [X.] besteht nur, soweit die Gegenleistung no[X.]h aussteht oder aber unters[X.]heidbar in der Masse vorhanden ist (vgl. [X.], Urteil vom 3. Dezember 1987 - [X.], NJW 1988, 1210, 1213 f; vom 24. Juni 2003 - [X.], [X.]Z 155, 199, 204 f). Die Klägerin hätte daher vortragen müssen, wie, wann und auf wel[X.]he Konten die Erlöse vereinnahmt worden sind und ob es si[X.]h zum [X.]punkt der Guts[X.]hrift um ein debitoris[X.]h oder kreditoris[X.]h geführtes Konto gehandelt hat. Sie hätte darlegen müssen, dass die [X.] bis zu dem [X.]punkt, als sie vom [X.]n Ersatzaus- und Ersatzabsonderung verlangt hat, nie unter die von ihr heraus verlangten Guts[X.]hriften abgesunken ist. An einem sol[X.]hen Vortrag fehlt es.

(b) Jedo[X.]h trifft den [X.]n grundsätzli[X.]h eine sekundäre Darlegungspfli[X.]ht.

(aa) Ihre Annahme setzt na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Bundesgeri[X.]htshofs voraus, dass die nähere Darlegung dem [X.] ni[X.]ht mögli[X.]h oder ni[X.]ht zumutbar ist, während der [X.] alle wesentli[X.]hen Tatsa[X.]hen kennt und es ihm zumutbar ist, nähere Angaben zu ma[X.]hen. Genügt der Anspru[X.]hsgegner seiner sekundären Darlegungslast, ist es Sa[X.]he des Anspru[X.]hstellers, die für seine Behauptung spre[X.]henden Umstände darzulegen und zu beweisen. Genügt der Anspru[X.]hsgegner seiner sekundären Darlegungslast ni[X.]ht, gilt die Behauptung des Anspru[X.]hstellers dagegen na[X.]h § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden. In diesem Fall muss der Anspru[X.]hsteller seine Behauptung ni[X.]ht beweisen (st. Rspr. [X.], Urteil vom 10. Februar 2015 - [X.], [X.], 790 Rn. 11 mwN; [X.], Urteil vom 18. Januar 2018 - [X.], NJW 2018, 2412 Rn. 30 mwN; [X.] in [X.]/[X.], ZPO, 32. Aufl., § 138 Rn. 8b).

Für das Bestehen einer sekundären Darlegungslast spielt es dabei keine Rolle, ob ein entspre[X.]hender Auskunftsanspru[X.]h der Klägerin gegen den [X.]n besteht ([X.], Urteil vom 10. Februar 2015 - [X.], [X.], 790 Rn. 11). Wenn ein Auskunftsanspru[X.]h besteht, muss er ni[X.]ht erst im Wege einer gesonderten Klage dur[X.]hgesetzt werden, sondern strahlt unmittelbar auf die Anforderungen an den Sa[X.]hvortrag des Verpfli[X.]hteten aus ([X.], Bes[X.]hluss vom 25. Juni 2013 - [X.], juris Rn. 18). Andernfalls müsste der primär zur Darlegung Verpfli[X.]htete, soweit er si[X.]h in Darlegungss[X.]hwierigkeiten befindet, zunä[X.]hst einen Auskunftsanspru[X.]h gegen die Gegenpartei verfolgen; das wäre ni[X.]ht prozesswirts[X.]haftli[X.]h ([X.], Urteil vom 3. Dezember 1987 - [X.], [X.]Z 102, 293, 310 f).

Do[X.]h kann vorliegend der auskunftspfli[X.]htige Insolvenzverwalter - sei es dass die Auskunftsansprü[X.]he auf § 167 [X.] (vgl. [X.]/E[X.]kardt, [X.], 2018, § 167 Rn. 33 ff) gestützt werden, sei es auf §§ 47, 50, 51 [X.] in Verbindung mit § 242 [X.] (vgl. Mün[X.]hKomm-[X.]/Ganter, 3. Aufl., vor § 49 bis § 52 Rn. 130; § 47 Rn. 461; vgl. [X.], Urteil vom 11. Mai 2000 - [X.], [X.], 422, 424 f; Urteil vom 4. Dezember 2003 - [X.], [X.], 209 Rn. 9) - an Stelle der Auskunftserteilung gestatten, dass der Aus- und Absonderungsbere[X.]htigte Einsi[X.]ht in die Bü[X.]her und Ges[X.]häftspapiere des S[X.]huldners nimmt. Bei der Unterri[X.]htungspfli[X.]ht na[X.]h § 167 [X.] ergibt si[X.]h dies voraussetzungslos aus dem Gesetz (§ 167 Abs. 1 Satz 2, § 167 Abs. 2 Satz 2 [X.]), bei dem Auskunftsanspru[X.]h aus § 242 [X.] kann der Insolvenzverwalter na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Bundesgeri[X.]htshofs ebenfalls, anstatt die Auskunft zu erteilen, den Aus- und Absonderungsbere[X.]htigten ausnahmsweise darauf verweisen, dur[X.]h Einsi[X.]ht in die Ges[X.]häftsunterlagen die gewüns[X.]hten Informationen selbst zu ermitteln. Eine derartige Eins[X.]hränkung der Auskunftspfli[X.]ht ist in den Fällen gere[X.]htfertigt, in denen die geforderte Auskunft mit vertretbarem [X.]- und Arbeitsaufwand ni[X.]ht mögli[X.]h ist ([X.], Urteil vom 11. Mai 2000 - [X.], [X.], 422, 425; Mün[X.]hKomm-[X.]/Ganter, 3. Aufl., § 47 Rn. 462). Diese Bes[X.]hränkung der Auskunftspfli[X.]ht hat für die sekundäre Darlegungslast, die ebenfalls nur im Rahmen der Zumutbarkeit besteht, zur Folge, dass au[X.]h insoweit der Auskunftspfli[X.]htige keine Angaben ma[X.]hen muss, sondern die Gegenseite auf eine Einsi[X.]ht in die Ges[X.]häftsunterlagen des S[X.]huldners verweisen kann.

([X.]) Da einiges dafür spri[X.]ht, dass na[X.]h der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters mit Einzugsermä[X.]htigung die Forderungen ni[X.]ht auf debitoris[X.]h geführte Konten eingezogen wurden, und die Konten der S[X.]huldnerin und des [X.]n zum [X.]punkt der Insolvenzeröffnung unstreitig erhebli[X.]he [X.] aufwiesen, hat die Klägerin ihrer primären Darlegungslast genügt. Wann auf wel[X.]hes Konto der S[X.]huldnerin die Erlöse gezahlt worden sind, ob diese Konten bei Zahlungseingang kreditoris[X.]h oder debitoris[X.]h geführt wurden und ob und inwieweit der Saldo zu keinem [X.]punkt unter den [X.] und womögli[X.]h sogar ins Negative gesunken ist, kann si[X.]h allein aus den Ges[X.]häftsunterlagen der S[X.]huldnerin und des [X.]n ergeben, dem deswegen im Grundsatz zugemutet werden kann, entspre[X.]henden Vortrag zu halten. Sollte der [X.] die Klägerin wegen Unzumutbarkeit auf eine Akteneinsi[X.]ht verweisen wollen, müsste er die Voraussetzungen für diese Eins[X.]hränkung im Einzelnen und in Bezug auf die jeweiligen Tatsa[X.]hen, deren Mitteilung der Aussonderungsbere[X.]htigte verlangt, darlegen (vgl. Mün[X.]hKomm-[X.]/Ganter, 3. Aufl., § 47 Rn. 462 [X.]). Da das Berufungsgeri[X.]ht die Re[X.]htslage insoweit anders gesehen hat, ist dem [X.]n zu diesem Punkt Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben.

b) Zutreffend verneint das Berufungsgeri[X.]ht Zahlungsansprü[X.]he aus § 55 Abs. 2 und aus § 55 Abs. 1 [X.].

aa) Na[X.]h Anzeige der Masseunzulängli[X.]hkeit dur[X.]h den [X.]n, die für das Prozessgeri[X.]ht bindend ist, können die hier allenfalls in Rede stehenden Masseverbindli[X.]hkeiten (§ 209 Abs. 1 Nr. 3 [X.]) ni[X.]ht mehr dur[X.]h eine Leistungsklage, sondern nur no[X.]h im Wege der [X.]stellungsklage verfolgt werden (vgl. [X.], Urteil vom 3. April 2003 - [X.], [X.]Z 154, 358, 363; vom 29. Januar 2015 - [X.], [X.]Z 204, 83 Rn. 16). Die Klägerin hat die Voraussetzungen ni[X.]ht dargelegt, die ausnahmsweise die Zulässigkeit einer Leistungsklage trotz angezeigter Masseunzulängli[X.]hkeit begründen könnten (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 14. Dezember 2017 - [X.], [X.], 154 Rn. 10).

[X.]) Aber au[X.]h in der Sa[X.]he hat die Klägerin keinen Anspru[X.]h aus § 55 [X.].

(1) § 55 Abs. 2 Satz 1 [X.] betrifft auss[X.]hließli[X.]h Re[X.]htshandlungen eines vorläufigen Insolvenzverwalters, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des S[X.]huldners übergegangen ist (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1, § 22 Abs. 1 [X.]). Sie gilt ni[X.]ht für den vorläufigen Verwalter ohne Verfügungsbefugnis, dem dur[X.]h das Insolvenzgeri[X.]ht au[X.]h ni[X.]ht die Ermä[X.]htigung erteilt worden ist, einzelne, im Voraus genau festgelegte Verpfli[X.]htungen zu Lasten der späteren Insolvenzmasse einzugehen. Außerhalb einer Einzelermä[X.]htigung kann au[X.]h der mitbestimmende vorläufige Insolvenzverwalter (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2, § 22 Abs. 2 [X.]) keine Masseverbindli[X.]hkeiten begründen; die Vors[X.]hrift des § 55 Abs. 2 [X.] ist au[X.]h ni[X.]ht entspre[X.]hend anwendbar ([X.], Urteil vom 18. Juli 2002 - [X.], [X.]Z 151, 353, 363 ff; vom 9. Dezember 2004 - [X.], [X.]Z 161, 315, 318; vom 13. Juli 2006 - [X.], [X.], 587 Rn. 14; vom 20. September 2007 - [X.], [X.], 39 Rn. 9; vom 7. Mai 2009 - [X.], [X.], 475 Rn. 13; Bes[X.]hluss vom 4. Dezember 2014 - [X.], Z[X.] 2015, 261 Rn. 3).

Eine entspre[X.]hende Anwendung ist hier ni[X.]ht deswegen geboten, weil das Insolvenzgeri[X.]ht im Bes[X.]hluss vom 16. Oktober 2007 den [X.]n ermä[X.]htigt hat, Bankguthaben und sonstige Forderungen der S[X.]huldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen, und der S[X.]huldnerin verboten hat, über ihre Bankkonten ganz oder teilweise zu verfügen, und Dritts[X.]huldnern, an die S[X.]huldnerin zu zahlen. Au[X.]h dur[X.]h diese wirksamen Einzelanordnungen konnte der [X.] als vorläufiger Insolvenzverwalter keine Masseverbindli[X.]hkeiten begründen. Der Ausnahmefall, dass das Insolvenzgeri[X.]ht den vorläufigen Verwalter ohne begleitendes allgemeines Verfügungsverbot dazu ermä[X.]htigt, einzelne, im Voraus genau festgelegte Verpfli[X.]htungen zu Lasten der späteren Insolvenzmasse einzugehen ([X.], Urteil vom 20. September 2007 - [X.], [X.], 39 Rn. 9; Bes[X.]hluss vom 4. Dezember 2014 - [X.], Z[X.] 2015, 261 Rn. 4), liegt hierin ni[X.]ht.

(2) Ein Anspru[X.]h der Klägerin wegen Masseberei[X.]herung na[X.]h § 55 Abs. 1 Nr. 3 [X.] s[X.]heidet ebenfalls aus, weil die Erlöse für die Veräußerung der Getränke aus den Lagern der S[X.]huldnerin vor der Insolvenzeröffnung über ihr Vermögen auf ihre Konten oder die Konten des vorläufigen Insolvenzverwalters geflossen sind. § 55 Abs. 1 Nr. 3 [X.] setzt demgegenüber voraus, dass die Insolvenzmasse erst na[X.]h der Verfahrenseröffnung berei[X.]hert worden ist ([X.], Urteil vom 24. Juni 2003 - [X.], [X.]Z 155, 199, 205; vom 20. September 2007 - [X.], [X.], 39 Rn. 9; vom 22. Januar 2009 - [X.], [X.], 1414 Rn. 20; vom 7. Mai 2009 - [X.], [X.], 475 Rn. 12; vom 13. Januar 2011 - [X.], [X.], 143 Rn. 10). Dass der [X.] no[X.]h na[X.]h Insolvenzeröffnung der Klägerin zustehende Forderungen eingezogen hätte, hat die Klägerin ni[X.]ht hinrei[X.]hend dargelegt.

[X.]) Ebenso wenig besteht ein Zahlungsanspru[X.]h der Klägerin aus § 170 Abs. 1 Satz 2, § 172 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit §§ 50, 51 Nr. 1 [X.], weder in direkter no[X.]h in entspre[X.]hender Anwendung.

aa) § 170 Abs. 1 Satz 2, § 172 [X.] sind auf den vorläufigen Insolvenzverwalter ni[X.]ht anwendbar, sofern das Insolvenzgeri[X.]ht keine Anordnungen na[X.]h § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 [X.] getroffen hat. Die genannten Vors[X.]hriften beziehen si[X.]h na[X.]h ihrem Wortlaut nur auf den (endgültigen) Insolvenzverwalter. Au[X.]h ihre systematis[X.]he Stellung im dritten Abs[X.]hnitt des vierten Teils der Insolvenzordnung betreffend die "Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse" deutet auf eine Anwendbarkeit allein im eröffneten Insolvenzverfahren hin. Hinzu kommt, dass der vorläufige Insolvenzverwalter grundsätzli[X.]h ni[X.]ht zur Verwertung der Insolvenzmasse befugt ist. Ob ein entspre[X.]hender Regelungsbedarf für Ausnahmefallgestaltungen (vgl. BT-Dru[X.]ks. 12/2443, [X.] zu § 26 mit dem Beispiel "Notverkauf verderbli[X.]her [X.]") besteht, kann der Senat offenlassen, weil entspre[X.]hende Voraussetzungen im Streitfall ni[X.]ht gegeben sind. Gegen eine entspre[X.]hende Anwendung von § 172 [X.] spri[X.]ht ferner der Umstand, dass der Gesetzgeber (mit Ausnahme einer Teilregelung in § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 [X.]) davon abgesehen hat, für das Eröffnungsverfahren eine entspre[X.]hende Regelung zu treffen, was uns[X.]hwer hätte ges[X.]hehen können. Im Übrigen hat der Gesetzgeber selbst im Insolvenzverfahren keinen zeitli[X.]h lü[X.]kenlosen Ausglei[X.]h für den Absonderungsbere[X.]htigten ges[X.]haffen, wie etwa die Verzinsungspfli[X.]ht aus § 169 [X.] belegt, die erst na[X.]h dem Geri[X.]htstermin oder bei Erlass einer Anordnung na[X.]h § 21 [X.] spätestens drei Monate dana[X.]h beginnt. Eine planwidrige Regelungslü[X.]ke liegt demna[X.]h ni[X.]ht vor ([X.], Urteil vom 13. Juli 2006 - [X.], [X.], 587 Rn. 7 ff).

[X.]) Ansprü[X.]he analog § 170, § 55 Abs. 2 [X.], wie sie der Senat im Urteil vom 21. Januar 2010 ([X.], [X.]Z 184, 101) angenommen hat, bestehen vorliegend ni[X.]ht. Denn der [X.] hat wegen des einem ordnungsgemäßen Ges[X.]häftsverkehr widerspre[X.]henden [X.] unbere[X.]htigt im Sinne von § 48 [X.] gehandelt.

2. Hilfsantrag - [X.] Anspru[X.]h der Lieferanten aufgrund des verlängerten Eigentumsvorbehalts:

Au[X.]h der Hilfsantrag der Klägerin aufgrund der Abtretung der Forderungen der Lieferanten wegen Verletzung des verlängerten Eigentumsvorbehalts lässt si[X.]h mit der Begründung des Berufungsurteils ni[X.]ht abweisen. An dieser Stelle ist zugunsten der Klägerin revisionsre[X.]htli[X.]h zu unterstellen, dass alle Lieferanten aufgrund von mit der Einkaufs-GmbH wirksam vereinbarten verlängerten [X.] Inhaber der infolge der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware dur[X.]h die S[X.]huldnerin entstandenen Forderungen gegen die Endabnehmer geworden sind. Denn das Berufungsgeri[X.]ht hat hierzu keine [X.]stellungen getroffen, sondern die Frage, wer Inhaber der Forderungen ist, offengelassen. Im Übrigen wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.

II. Klageantrag 2a über 2.841.269,80 €:

1. Hauptantrag - Raumsi[X.]herungsvertrag:

a) Au[X.]h insoweit kann mit der Begründung des Berufungsgeri[X.]hts ein Anspru[X.]h auf Ersatzabsonderung aus § 48 Satz 2 [X.] analog ni[X.]ht verneint werden.

aa) Es ist ni[X.]ht auszus[X.]hließen, dass die Klägerin zumindest zum Teil unbelastetes Si[X.]herungseigentum an den ihr zur Si[X.]herheit übereigneten [X.] in den im Raumsi[X.]herungsvertrag vereinbarten Lagern und [X.], zumindest aber ein Anwarts[X.]haftsre[X.]ht, erworben hat. Die Klägerin hätte deswegen na[X.]h § 51 Nr. 1, § 50 [X.] na[X.]h Maßgabe der § 166 bis § 173 [X.] die abgesonderte Befriedigung aus den ihr zur Si[X.]herung übereigneten Gegenständen verlangen können, solange sie das Si[X.]herungseigentum ni[X.]ht verloren hatte.

(1) Allerdings haben alle [X.]lieferanten na[X.]h den [X.]stellungen des Berufungsgeri[X.]hts an die Einkaufs-GmbH die [X.] zumindest unter einem einfa[X.]hen Eigentumsvorbehalt verkauft (§ 449 Abs. 1 [X.]). Bis zu dem Verlust ihres Eigentums hätten deswegen sie, und ni[X.]ht die Klägerin, Herausgabe des Eigentums na[X.]h § 985 [X.] von der S[X.]huldnerin verlangen können, sofern sie wirksam vom Kaufvertrag mit der Einkaufs-GmbH zurü[X.]kgetreten sind.

(a) Die [X.]lieferanten haben ihr Vorbehaltseigentum dur[X.]h die Veräußerung der [X.] dur[X.]h die Einkaufs-GmbH an die S[X.]huldnerin ni[X.]ht verloren. Dies kann dem Berufungsurteil entnommen werden, au[X.]h wenn dort [X.]stellungen zu dem zwis[X.]hen den Parteien streitigen Erwerbsvorgang von der Einkaufs-GmbH auf die S[X.]huldnerin ni[X.]ht getroffen worden sind.

(aa) Wenn die Einkaufs-GmbH, wie der [X.] behauptet, der S[X.]huldnerin das Eigentum unter einfa[X.]hen Eigentumsvorbehalt zu eigenen Gunsten übertragen hätte (na[X.]hges[X.]halteter Eigentumsvorbehalt; vgl. [X.]/Be[X.]kmann, [X.], 2013, § 449 Rn. 157), hätten die Lieferanten ihr Vorbehaltseigentum ni[X.]ht s[X.]hon dur[X.]h die Weiterveräußerung an die S[X.]huldnerin verloren, sondern erst, wenn eine der beiden Kaufpreisforderungen getilgt worden wäre (vgl. [X.], Urteil vom 24. März 1971 - [X.], [X.]Z 56, 34, 36; [X.]/Be[X.]kmann, aaO), was vorliegend ni[X.]ht der Fall war.

([X.]) Aber au[X.]h wenn die Einkaufs-GmbH, wie die Klägerin behauptet, si[X.]h ihrerseits gegenüber der S[X.]huldnerin das Eigentum ni[X.]ht vorbehalten hätte, hätten die Lieferanten ihr Eigentum dur[X.]h die Veräußerung an die S[X.]huldnerin ni[X.]ht verloren. Das Eigentum an der ausgelieferten Ware wäre nur dann auf die S[X.]huldnerin übergegangen, wenn es die Einkaufs-GmbH auf die S[X.]huldnerin aufgrund der Veräußerungsermä[X.]htigung der Lieferanten (§§ 929 ff, § 185 [X.]) im ordentli[X.]hen Ges[X.]häftsgang wirksam übertragen oder die S[X.]huldnerin aufgrund guten Glaubens (§ 932 [X.] oder § 366 HGB) erworben hätte ([X.], Urteil vom 3. November 1988 - [X.], NJW 1989, 895, 896). Beides war vorliegend na[X.]h den getroffenen [X.]stellungen ni[X.]ht der Fall.

(α) Die Veräußerung der Einkaufs-GmbH an die S[X.]huldnerin erfolgte ni[X.]ht im ordentli[X.]hen Ges[X.]häftsgang. Der Vertrag zwis[X.]hen [X.]n und der Einkaufs-GmbH als Vorbehaltskäuferin na[X.]h § 157 [X.] ist aus dem Si[X.]herungszwe[X.]k heraus auszulegen. Es kommt hierna[X.]h darauf an, ob die Weiterveräußerung mit dem Si[X.]herungsbedürfnis des [X.]s vereinbar ist. Von der Ermä[X.]htigung zur Weiterveräußerung ist daher die unbedingte Veräußerung an einen mit dem Käufer personell und finanziell verflo[X.]htenen Zweitabnehmer ni[X.]ht gede[X.]kt, dessen wirts[X.]haftli[X.]he Lage erkennbar äußerst angespannt ist (vgl. [X.], [X.], 599, 561; [X.]/Be[X.]kmann, [X.], 2013, § 449 Rn. 131; Uhlenbru[X.]k/[X.], [X.], 15. Aufl., § 48 Rn. 25). So lag der Fall hier. Die Einkaufs-GmbH handelte in der Firmengruppe als [X.]einkäuferin, während der Verkauf dur[X.]h die S[X.]huldnerin erfolgte. Die an der Firmengruppe beteiligten Gesells[X.]haften waren personell und finanziell miteinander verwoben. Die Ges[X.]häftsführer von S[X.]huldnerin und Einkaufs-GmbH waren teilweise personenidentis[X.]h. Sämtli[X.]he operativ tätigen Gesells[X.]haften in der Firmengruppe stellten glei[X.]hzeitig Insolvenzantrag. Mithin war die wirts[X.]haftli[X.]he Lage sowohl bei der S[X.]huldnerin als au[X.]h bei der Einkaufs-GmbH ähnli[X.]h angespannt, als es zu den streitgegenständli[X.]hen Verträgen kam, wovon sowohl die S[X.]huldnerin als au[X.]h die Einkaufs-GmbH dur[X.]h den für beide Gesells[X.]haften auftretenden Ges[X.]häftsführer wussten.

(β) Aus denselben Gründen s[X.]heidet au[X.]h ein gutgläubiger Erwerb des Eigentums an der Vorbehaltsware dur[X.]h die S[X.]huldnerin na[X.]h § 932 [X.], § 366 HGB aus. Die S[X.]huldnerin wusste um die vereinbarten Eigentumsvorbehalte, waren do[X.]h die Ges[X.]häftsführer der S[X.]huldnerin und der Einkaufs-GmbH teilweise personenidentis[X.]h. Ihr war deswegen au[X.]h bekannt, dass die Lieferanten ni[X.]ht damit einverstanden waren, dass sie ihr Vorbehaltseigentum und weitere Re[X.]hte s[X.]hon dur[X.]h eine gruppeninterne Weitergabe der Ware verlören, sie vielmehr ihre Re[X.]hte gerade au[X.]h im Verhältnis zu den Kunden der S[X.]huldnerin wahren wollten.

(b) Ebenso wenig haben die Lieferanten ihr Vorbehaltseigentum dur[X.]h die vorausgegangene Si[X.]herungsübereignung an die Klägerin verloren. Denn der Klägerin ist nur das vorbehaltene Eigentum, die Anwarts[X.]haft, zur Si[X.]herung abgetreten worden.

([X.]) Die Lieferanten hätten ihr Vorbehaltseigentum au[X.]h ni[X.]ht dur[X.]h Vermengung glei[X.]hartiger Ware in den Lagern der S[X.]huldnerin verloren. Anhand der getroffenen [X.]stellungen lässt si[X.]h ni[X.]ht ents[X.]heiden, ob die von den Lieferanten ausgelieferte Ware in den Lagern der S[X.]huldnerin untrennbar mit glei[X.]hartiger Ware vermengt worden ist, so dass sie ihr ([X.] an den von ihnen gelieferten Flas[X.]hen na[X.]h § 948 Abs. 1, § 947 Abs. 1 [X.] verloren haben (vgl. [X.], Urteil vom 9. Juli 2007 - [X.], [X.]Z 173, 159 Rn. 10; vgl. au[X.]h [X.], Urteil vom 3. Juni 1958 - [X.], NJW 1958, 1534). Aber au[X.]h wenn dies der Fall gewesen sein sollte, hätten sie jedenfalls an der Gesamtheit der bei der S[X.]huldnerin eingelagerten Ware na[X.]h §§ 948, 947 [X.] Miteigentum zu Bru[X.]hteilen erworben ([X.]/[X.]/[X.], 8. Aufl., § 948 Rn. 13). Sie hätten, soweit ihr Anteil bestimmbar und no[X.]h vorhanden gewesen wäre, Teilung verlangen und ihn aussondern können (vgl. Mün[X.]hKomm-[X.]/Ganter, 3. Aufl., § 48 Rn. 57; [X.]/Hen[X.]kel, [X.], 1. Aufl., § 48 Rn. 81; HK-[X.]/[X.], 9. Aufl., § 48 Rn. 12).

(d) Do[X.]h hat das Berufungsgeri[X.]ht ni[X.]ht festgestellt, in wel[X.]hem Umfang die in den der Klägerin si[X.]herungsübereigneten Lagern und [X.] eingebra[X.]hten [X.] im Vorbehaltseigentum standen. Deswegen ist zugunsten der Klägerin revisionsre[X.]htli[X.]h zu unterstellen, dass sie zumindest teilweise Si[X.]herungseigentum an der eingelagerten Ware erworben hat.

(2) Es ist ni[X.]ht ausges[X.]hlossen, dass die Klägerin das Si[X.]herungseigentum unbelastet von Vermieterpfandre[X.]hten erworben hat. Denn das Berufungsgeri[X.]ht hat keine [X.]stellungen zu der zwis[X.]hen den Parteien streitigen Frage getroffen, ob die Vermieter der Lager und Abholmärkte an der eingebra[X.]hten Ware (sofern die Lieferanten ni[X.]ht Vorbehaltseigentümer geblieben sind) ni[X.]ht ein Vermieterpfandre[X.]ht erworben haben (§ 578 Abs. 2 iVm § 578 Abs. 1, § 562 [X.]). Ein sol[X.]hes Vermieterpfandre[X.]ht, das dem Vermieter in der Insolvenz des Mieters na[X.]h § 50 [X.] ein Re[X.]ht auf abgesonderte Befriedigung vers[X.]hafft (vgl. [X.], Urteil vom 4. Dezember 2003 - [X.], [X.], 209, 210), geht einer Raumsi[X.]herungsübereignung vor, und zwar sowohl für die Ware, die im [X.]punkt der Si[X.]herungsübereignung bereits eingebra[X.]ht war, als au[X.]h für die Ware, die erst na[X.]h der Si[X.]herungsübereignung dem [X.]lager zugeführt wurde ([X.], Urteil vom 12. Februar 1992 - [X.], [X.]Z 117, 200, 207; vom 4. Dezember 2003, aaO). Ob die S[X.]huldnerin die eingebra[X.]hte Ware mit Zustimmung der Vermieter veräußert und vom Grundstü[X.]k entfernt hat und somit das Vermieterpfandre[X.]ht na[X.]h § 578 Abs. 2 in Verbindung mit § 578 Abs. 1, § 562a [X.] erlos[X.]hen ist, ist ebenso wenig festgestellt wie die Frage, ob die S[X.]huldnerin oder der [X.] mit den Vermietern vereinbart haben, dass mit der Veräußerung der eingelagerten, mit einem Vermieterpfandre[X.]ht belasteten Ware eine Verwertung zugunsten der Vermieter stattfinden sollte, so dass si[X.]h das Pfandre[X.]ht an dem Erlös fortsetzte ([X.], Urteil vom 4. Dezember 2003, aaO S. 211).

[X.]) Die Veräußerung des Si[X.]herungsguts an Kunden der S[X.]huldnerin war der Klägerin gegenüber wirksam. Diese hat ihr Si[X.]herungseigentum an der in die Lager und Abholmärkte eingebra[X.]hten Ware verloren. Die Kunden der S[X.]huldnerin, sofern sie die Ware von der S[X.]huldnerin erworben haben, waren über die Si[X.]herungsübereignung ni[X.]ht informiert, zumindest wurde anderes im Re[X.]htsstreit ni[X.]ht vorgetragen. Deswegen haben sie das Eigentum gemäß §§ 932, 933 [X.], § 366 HGB gutgläubig erworben (vgl. [X.], Urteil vom 22. Oktober 2015 - [X.], [X.], 976 Rn. 9; HK-[X.]/[X.], 9. Aufl., § 48 Rn. 7).

[X.][X.]) Weder die S[X.]huldnerin no[X.]h der [X.] waren bere[X.]htigt, die [X.], an denen die Klägerin ein Absonderungsre[X.]ht besaß, zu veräußern.

(1) Zwis[X.]hen den Parteien ist im Streit, ob bis zur Insolvenzeröffnung die S[X.]huldnerin oder aber der [X.] als vorläufiger Insolvenzverwalter über die in den Lagern der S[X.]huldnerin zum [X.]punkt der Bestellung des [X.]n zum vorläufigen Insolvenzverwalter eingelagerte Ware verfügt hat. Aufgrund der ri[X.]hterli[X.]hen Anordnung wäre der [X.] als vorläufiger Insolvenzverwalter dazu ni[X.]ht bere[X.]htigt gewesen. Ihm ist vom Insolvenzgeri[X.]ht weder die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der S[X.]huldnerin übertragen worden (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1, § 22 Abs. 1 Satz 1 [X.]) no[X.]h ist ihm die Aufgabe übertragen worden, den Betrieb fortzuführen und [X.] ein- und zu verkaufen. Ob eine sol[X.]he Anordnung überhaupt wirksam gewesen wäre (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 13. April 2006 - [X.] 158/05, [X.], 401 Rn. 7), kann in diesem Zusammenhang dahin gestellt bleiben. Ihm oblag als vorläufigem Insolvenzverwalter ohne Verfügungsbefugnis, aber mit Zustimmungsvorbehalt nur die Si[X.]herung des vorhandenen Vermögens und, wenn in einem sol[X.]hen Fall der S[X.]huldner seinen Betrieb im Eröffnungsverfahren fortführt, die Kontrolle der Ges[X.]häftsführung des S[X.]huldners (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 13. April 2006 - [X.] 158/05, [X.], 401 Rn. 7; vom 26. April 2007 - [X.] 160/06, [X.], 461 Rn. 18; vgl. au[X.]h [X.], Bes[X.]hluss vom 21. Juli 2016 - [X.] 70/14, [X.]Z 211, 225 Rn. 66; vom 22. September 2016 - [X.] 71/14, [X.], 963 Rn. 54). Angesi[X.]hts seiner Stellung als vorläufiger Insolvenzverwalter ohne Verfügungsverbot konnte der [X.] deswegen weder eine eigenständige Verpfli[X.]htung zu Lasten der Masse begründen ([X.], Urteil vom 13. Juli 2006 - [X.], [X.], 587 Rn. 15; vgl. au[X.]h [X.], Urteil vom 22. Februar 2007 - [X.], [X.], 338 Rn. 12 f; vom 5. Mai 2011 - [X.], [X.]Z 189, 299 Rn. 49 ff) no[X.]h den Betrieb eigenständig fortführen.

Zugunsten der Klägerin ist deswegen revisionsre[X.]htli[X.]h davon auszugehen, dass si[X.]h der [X.] als vorläufiger Insolvenzverwalter an diese re[X.]htli[X.]hen Vorgaben gehalten hat, zumal anderslautende [X.]stellungen des Berufungsgeri[X.]hts fehlen, das zwar davon ausgeht, der [X.] habe als vorläufiger Insolvenzverwalter den s[X.]huldneris[X.]hen Betrieb fortgesetzt, ohne aber festzustellen, dass dies entgegen den gesetzli[X.]hen Vorgaben ges[X.]hehen ist. Denn wenn der [X.] als vorläufiger Insolvenzverwalter den Betrieb der S[X.]huldnerin selbst und ni[X.]ht in ihrem Namen und mit Vollma[X.]ht fortgeführt hätte, käme § 48 [X.] ni[X.]ht zur Anwendung, weil diese Vors[X.]hrift eine wirksame Verfügung voraussetzt. Veräußerungen, wel[X.]he der ni[X.]ht verfügungsbefugte vorläufige Insolvenzverwalter über Gegenstände, die dem S[X.]huldner ni[X.]ht gehören, selbst vornimmt, können jedo[X.]h ni[X.]ht wirksam werden, weil der gute Glaube an dessen Verfügungsbefugnis ni[X.]ht ges[X.]hützt wird ([X.]/Hen[X.]kel, [X.], 2004, § 48 Rn. 23).

(2) Die S[X.]huldnerin oder der [X.] als vorläufiger Insolvenzverwalter, namens und mit Vollma[X.]ht der S[X.]huldnerin handelnd, haben die der Klägerin zur Si[X.]herheit übereignete Ware unbere[X.]htigt veräußert. Der [X.] durfte als vorläufiger Verwalter mit Zustimmungsvorbehalt weder die Veräußerung selbst vornehmen no[X.]h der Verfügung über das Absonderungsgut dur[X.]h die S[X.]huldnerin zustimmen. Ab dem 19. Oktober 2007 durften die si[X.]herungsübereigneten [X.] ni[X.]ht mehr veräußert werden, weil die Klägerin die Ermä[X.]htigung zu ihrer Veräußerung mit Wirkung zum 19. Oktober 2007 widerrufen hat. Für die davor gelegenen drei Tage (16. bis 18. Oktober 2007) war die Ermä[X.]htigung zwar ni[X.]ht ohne Weiteres entfallen. Do[X.]h au[X.]h hier ergibt si[X.]h die fehlende Bere[X.]htigung zur Weiterveräußerung daraus, dass die Weiterveräußerung des Si[X.]herungsguts ni[X.]ht dem ordnungsgemäßen Ges[X.]häftsverkehr entspra[X.]h, wenn der Klägerin na[X.]h Bestellung eines vorläufigen Verwalters mit Zustimmungsvorbehalt ni[X.]ht an der Kaufpreisforderung und dem Erlös für die Si[X.]herungsware ein Si[X.]herungsre[X.]ht eingeräumt wurde. Dies wäre au[X.]h bei dem Raumsi[X.]herungsvertrag dur[X.]h Einziehung des Erlöses über ein zugunsten der Si[X.]herungsgläubiger eingeri[X.]htetes offenes Treuhandkonto mögli[X.]h gewesen. Die Verpfli[X.]htung des [X.]n si[X.]herzustellen, dass das Si[X.]herungsgut nur weiterveräußert wurde, wenn das Veräußerungsentgelt auf einem offenen Treuhandkonto des [X.]n zugunsten der Klägerin eingezogen wurde, ergibt si[X.]h s[X.]hon daraus, dass aufgrund der Si[X.]herungsvereinbarung die Forderung aus der grundsätzli[X.]h bere[X.]htigten Weiterveräußerung an die Klägerin vorausabgetreten war und die Einziehung der Forderung entspre[X.]hend der Ausführungen zur Globalzession nur über ein offenes Treuhandkonto des [X.]n hätte eingezogen werden dürfen.

dd) Au[X.]h wegen des Verlusts des [X.] an den si[X.]herungsübereigneten [X.] kann mit der Begründung des Berufungsgeri[X.]hts ni[X.]ht aufgezeigt werden, dass die Gegenleistung (der Kaufpreis) ni[X.]ht mehr unters[X.]heidbar in der Masse vorhanden ist. Dur[X.]h die Veräußerung der Getränke in den Getränkeabholmärkten haben S[X.]huldnerin oder vorläufiger Insolvenzverwalter Bargeld eingezogen, wel[X.]hes auf Konten der S[X.]huldnerin bei mehreren Banken und Treuhandkonten des [X.]n gutges[X.]hrieben worden ist. Ob es weiter aufgrund von Veräußerungen an die Gastronomie und die Tankstellen zu Guts[X.]hriften auf den Konten der Gläubigerin oder den [X.]n als vorläufigen Insolvenzverwalter gekommen ist oder die Kunden in den [X.] ni[X.]ht nur bar, sondern dur[X.]h S[X.]he[X.]k, Bank- oder Kreditkarte gezahlt haben, ist ni[X.]ht festgestellt.

(1) Allein dur[X.]h die Einlage des Bargeldes in die Kassen und die Einzahlung der Barmittel und Überweisung des Kaufpreises auf Konten der S[X.]huldnerin oder des [X.]n sind die Erlöse no[X.]h ni[X.]ht in jedem Fall ununters[X.]heidbar mit anderen Massegegenständen vermengt worden, so dass eine Ersatzaussonderung ni[X.]ht deshalb auss[X.]heidet.

(a) Allerdings kann die Ersatzaussonderung bar gezahlten Geldes daran s[X.]heitern, dass es dur[X.]h Einlage in eine Kasse des S[X.]huldners oder des vorläufigen Insolvenzverwalters mit anderem massezugehörigen Geld ununters[X.]heidbar vermengt worden ist ([X.], [X.], 37, 38; [X.]/Hen[X.]kel, [X.], 2004, § 48 Rn. 81; Prütting in Kübler/Prütting/Bork, [X.], 2018, § 48 [X.] Rn. 21; Nerli[X.]h/[X.]/[X.], [X.], 2018, § 48 Rn. 11; HmbKomm-[X.]/Bü[X.]hler/[X.], 6. Aufl., § 48 Rn. 25, 28; [X.]/[X.], [X.], 19. Aufl., § 48 Rn. 23; aA Uhlenbru[X.]k/[X.], [X.], 15. Aufl., § 48 Rn. 35). Die Unters[X.]heidbarkeit bleibt nur gewahrt, wenn der konkrete Geldbetrag getrennt von anderem Bargeld verwahrt wird (Prütting in Kübler/Prütting/Bork, [X.], 2018, § 48 Rn. 21). Daran fehlt es, wenn, was im Streitfall anzunehmen ist, vor und na[X.]h der Antragstellung bezogene [X.] abverkauft und die Erlöse in einer Kasse vermengt werden.

Eine ersatzweise Aussonderung kommt au[X.]h ni[X.]ht unter dem Gesi[X.]htspunkt des Miteigentums in Betra[X.]ht, sofern der Miteigentumsanteil bestimmbar ist (vgl. [X.]/Hen[X.]kel, aaO, § 48 Rn. 81; vgl. Mün[X.]hKomm-[X.]/Ganter, 3. Aufl., § 48 Rn. 55a, 57). Denn dur[X.]h die Einlage des Bargeldes in die Kassen ist es ni[X.]ht zum Miteigentum an dem in die Kassen eingelegten Geld zwis[X.]hen der Klägerin einerseits und der S[X.]huldnerin oder dem [X.]n als vorläufigem Insolvenzverwalter andererseits gekommen. Die Endabnehmer haben das Eigentum an den Geldmitteln ni[X.]ht auf die Klägerin übertragen, sondern auf ihren Verkäufer, die S[X.]huldnerin. Diese oder der vorläufige Insolvenzverwalter haben das Geld au[X.]h ni[X.]ht für die Klägerin oder die Lieferanten entgegengenommen, sondern für si[X.]h (vgl. HK-[X.]/[X.], 9. Aufl., § 48 Rn. 12).

(b) Sofern die Erlöse aus der Veräußerung der si[X.]herungsübereigneten Ware den Konten der S[X.]huldnerin oder des [X.]n gutges[X.]hrieben worden sind, sind sie no[X.]h in der Masse unters[X.]heidbar vorhanden, wenn sie auf kreditoris[X.]h geführte Konten eingezahlt wurden.

(2) Die Klägerin traf hierzu die Darlegungs- und Beweislast, wie das Berufungsgeri[X.]ht ri[X.]htig gesehen hat. Au[X.]h hat die Klägerin bislang ni[X.]ht dazu vorgetragen, ob die Verkaufserlöse bar eingenommen und ni[X.]ht mit Geldern der S[X.]huldnerin vermengt worden sind. Sie hätte bei Einzahlungen auf der S[X.]huldnerin zuzure[X.]hnenden Konten den [X.]punkt der Guts[X.]hrift ebenso mitteilen müssen wie den Umstand, ob es si[X.]h zum [X.]punkt der Guts[X.]hrift um ein debitoris[X.]h oder kreditoris[X.]h geführtes Konto gehandelt hat. Sie hätte darlegen müssen, dass die [X.] bis zu dem [X.]punkt, als sie vom [X.]n Ersatzaus- und Ersatzabsonderung verlangt hat, nie unter die von ihr heraus verlangten Guts[X.]hriften abgesunken ist. Do[X.]h traf den [X.]n au[X.]h insoweit grundsätzli[X.]h - bes[X.]hränkt auf die Zumutbarkeit - eine sekundäre Darlegungslast. Dieser Pfli[X.]ht ist der [X.] bislang ni[X.]ht na[X.]hgekommen. Ebenso fehlt es insoweit an Vortrag von ihm, dass ihm ein sol[X.]her Vortrag ni[X.]ht zuzumuten ist.

b) Zahlungsansprü[X.]he aus §§ 55, 170 [X.] bestehen ni[X.]ht. Au[X.]h insoweit wird auf die Ausführungen zur Globalzession verwiesen. Ergänzend wird zur Masseberei[X.]herung (§ 55 Abs. 1 Nr. 3 [X.]) darauf hingewiesen, dass na[X.]h den Gründen des Berufungsurteils beide Parteien davon ausgegangen sind, im eröffneten Verfahren seien keine oder zumindest keine nennenswerten Erlöse erzielt worden. Dass die im eröffneten Verfahren in den Jahren 2008 und 2009 dur[X.]h den [X.]n erzielten Erlöse sol[X.]he gewesen seien, wel[X.]he aus der Veräußerung von ni[X.]ht der S[X.]huldnerin gehörenden [X.] gestammt hätten, lasse si[X.]h ni[X.]ht feststellen. Diesen [X.]stellungen ist die Klägerin ni[X.]ht mit einer Verfahrensrüge entgegengetreten.

2. Hilfsantrag - Aus abgetretenem Re[X.]ht der Lieferanten:

Ebenso wenig lässt si[X.]h aus denselben Gründen ein der Klägerin [X.] Anspru[X.]h der Lieferanten als Eigentumsvorbehaltsverkäufer auf Ersatzaussonderung gemäß § 48 [X.] mit der Begründung des Berufungsgeri[X.]hts verneinen.

a) Allerdings waren die Lieferanten Vorbehaltseigentümer an den von ihnen veräußerten [X.]. Sie haben ihr Eigentum weder dur[X.]h die Weiterveräußerung der [X.] an die S[X.]huldnerin no[X.]h dur[X.]h eine etwaige Vermis[X.]hung verloren. Verloren haben sie ihr Vorbehaltseigentum erst dur[X.]h die Veräußerung der Ware an die Endabnehmer. Zu dieser Weiterveräußerung war die S[X.]huldnerin entweder ermä[X.]htigt (§ 185 Abs. 1 [X.]) oder die Endabnehmer haben das Eigentum an der Ware gutgläubig erworben.

b) Die S[X.]huldnerin war ni[X.]ht bere[X.]htigt, die Vorbehaltsware an die Endabnehmer weiterzuveräußern, na[X.]hdem die S[X.]huldnerin den Insolvenzantrag gestellt und das Insolvenzgeri[X.]ht den [X.]n zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt hatte, ohne dass der [X.] si[X.]herstellte, dass die Lieferanten an der Kaufpreisforderung und dem vereinnahmten Entgelt ein Si[X.]herungsre[X.]ht erhielten.

aa) Na[X.]h den [X.]stellungen des Berufungsgeri[X.]hts haben die [X.]lieferanten die Ermä[X.]htigung, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware an die Kunden der S[X.]huldnerin zu veräußern, ni[X.]ht widerrufen. Diesen [X.]stellungen tritt die Klägerin nur insoweit mit einer Verfahrensrüge (Art. 103 Abs. 1 GG) entgegen als dana[X.]h die Lieferanten die Veräußerungsermä[X.]htigung ni[X.]ht ausdrü[X.]kli[X.]h widerrufen haben. Diese Rüge hat keinen Erfolg. Von einer Begründung wird na[X.]h § 564 Satz 1 ZPO abgesehen.

[X.]) Da die [X.]lieferanten mithin die Ermä[X.]htigung zur Weiterveräußerung weder ausdrü[X.]kli[X.]h no[X.]h in den Vertragsbedingungen widerrufen haben, entfiel das Re[X.]ht zur Weiterveräußerung ohne weiteres erst mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (vgl. oben). Die S[X.]huldnerin durfte deswegen die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Ges[X.]häftsverkehr weiterverkaufen. Im allgemeinen weiß der [X.], wenn er in die Veräußerung einwilligt, dass er sein Eigentum und sein Aussonderungsre[X.]ht dur[X.]h die Verfügung des [X.] verlieren wird. Si[X.]hert er si[X.]h dagegen ni[X.]ht ab, vereinbart er also nur einen einfa[X.]hen Eigentumsvorbehalt, muss er den Verlust hinnehmen. Die Ersatzaussonderung na[X.]h § 48 [X.] ist ausges[X.]hlossen ([X.], Urteil vom 16. März 1977 - [X.], [X.]Z 68, 199, 203; [X.]/Hen[X.]kel, [X.], 2004, § 48 Rn. 45). Do[X.]h wird man gerade wegen dieses Na[X.]hteils ni[X.]ht annehmen können, dass die vom einfa[X.]hen [X.] erteilte Veräußerungsermä[X.]htigung au[X.]h den Fall erfassen soll, dass ein Insolvenzantrag gestellt und ein vorläufiger Verwalter na[X.]h § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 und 2 [X.] bestellt worden ist. Für diesen Fall entspri[X.]ht es ni[X.]ht mehr dem ordentli[X.]hen Ges[X.]häftsgang (vgl. [X.]/Hen[X.]kel, aaO), wenn der starke vorläufige Verwalter oder der S[X.]huldner mit Zustimmung des s[X.]hwa[X.]hen Verwalters die Vorbehaltsware veräußert, ohne dass si[X.]hergestellt ist, dass der einfa[X.]he [X.] an der Kaufpreisforderung und dem Erlös in Höhe der gesi[X.]herten Kaufpreisforderung ein Si[X.]herungsre[X.]ht erhält, etwa dadur[X.]h, dass der Erlös auf ein zugunsten der Lieferanten eingeri[X.]htetes offenes Treuhandkonto des vorläufigen Verwalters eingezahlt wird. Für den [X.] mit verlängertem Eigentumsvorbehalt gilt Entspre[X.]hendes: Die ihm im Voraus abgetretene Forderung ist auf ein sol[X.]hes Treuhandkonto in Höhe der gesi[X.]herten Forderung einzuziehen.

[X.]) Au[X.]h hier ist na[X.]h den [X.]stellungen des Berufungsgeri[X.]hts ni[X.]ht ausges[X.]hlossen, dass die Entgelte für die [X.]veräußerung no[X.]h unters[X.]heidbar in der Masse vorhanden sind.

III. Klageantrag 2b über 456.800 € aus abgetretenem Re[X.]ht der Lieferanten:

Entspre[X.]hendes gilt au[X.]h für den Klageantrag 2b, mit dem die Klägerin aus abgetretenem Re[X.]ht die Ansprü[X.]he der [X.]lieferanten geltend ma[X.]ht.

C.

Zur Revision des [X.]n - Widerklage über 139.050,85 €:

Die von dem [X.]n mit S[X.]hriftsatz vom 1. Juni 2018 eingelegte [X.] ist statthaft und au[X.]h im Übrigen zulässig. Sie wahrt die Frist des § 554 Abs. 2 Satz 2 ZPO und genügt der Form des § 554 Abs. 3 ZPO. Do[X.]h hat die [X.], mit wel[X.]her der [X.] nur eine Verfahrensrüge erhebt, keinen Erfolg. Von einer Begründung wird insoweit na[X.]h § 564 ZPO abgesehen.

D.

Das angefo[X.]htene Urteil kann dana[X.]h teilweise keinen Bestand haben. Es ist teilweise aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sa[X.]he ist ni[X.]ht zur Endents[X.]heidung reif und deshalb im Umfang der Aufhebung an das Berufungsgeri[X.]ht zurü[X.]kzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO).

Es wird auf Folgendes hingewiesen:

1. Hinsi[X.]htli[X.]h der Klageanträge 1a und 1[X.] kann na[X.]h den bisherigen [X.]stellungen des Berufungsgeri[X.]hts ni[X.]ht ents[X.]hieden werden, wer Inhaber der Forderungen ist, die Klägerin aufgrund der Globalzession oder die [X.]lieferanten aufgrund eines vereinbarten verlängerten Eigentumsvorbehalts. [X.] steht allein, dass die [X.]lieferanten selbst Vereinbarungen nur mit der Einkaufs-GmbH getroffen und jedenfalls ni[X.]ht alle mit dieser einen verlängerten Eigentumsvorbehalt vereinbart haben. Zu den Vereinbarungen zwis[X.]hen der Einkaufs-GmbH und der S[X.]huldnerin wurden keine [X.]stellungen getroffen. Die Klägerin hat vorgetragen, zwis[X.]hen S[X.]huldnerin und Einkaufs-GmbH seien keine Eigentumsvorbehalte vereinbart worden, somit au[X.]h keine verlängerten, S[X.]huldnerin und Einkaufs-GmbH seien jedo[X.]h re[X.]htli[X.]h als Einheit zu sehen, während der [X.] geltend gema[X.]ht hat, die Einkaufs-GmbH habe die [X.] ledigli[X.]h unter einfa[X.]hem Eigentumsvorbehalt der S[X.]huldnerin übereignet. Dana[X.]h liegt es eher fern, dass die [X.]lieferanten Forderungsinhaber waren. Hierzu wird das Berufungsgeri[X.]ht gegebenenfalls [X.]stellungen treffen müssen.

2. Soweit die Klägerin in den Klageanträgen 1a und [X.] aufgrund der Globalzession und in dem Klageantrag 2a aufgrund des Raumsi[X.]herungsvertrags Re[X.]hte geltend ma[X.]ht, muss das Berufungsgeri[X.]ht gegebenenfalls prüfen, ob der [X.] die Si[X.]herungsabtretung und die Si[X.]herungsübereignung na[X.]h § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 133 Abs. 1 [X.] aF anfe[X.]hten kann. Der [X.] hat unter Beweisantritt vorgetragen, die S[X.]huldnerin sei seit dem 1. Juli 2007 zahlungsunfähig gewesen, worum die Klägerin aufgrund ihrer Einsi[X.]ht in die finanziellen Verhältnisse der S[X.]huldnerin und aufgrund der zurü[X.]kgegebenen Lasts[X.]hriften und anderer Umstände gewusst habe. Dem ist die Klägerin mit eigenem Vortrag unter Beweisantritt entgegengetreten (vgl. zur Anfe[X.]htbarkeit von [X.] [X.], Urteil vom 29. November 2007 - [X.], [X.]Z 174, 297 Rn. 14 ff, 35 ff; zur Anfe[X.]htung von Si[X.]herungsübereignungen [X.], Insolvenzre[X.]ht in der [X.], 9. Aufl., Rn. 6.450 ff). Soweit die Klägerin hilfsweise die ihr abgetretenen Ansprü[X.]he der [X.]lieferanten geltend ma[X.]ht, hat der [X.] eine Insolvenzanfe[X.]htung ni[X.]ht geltend gema[X.]ht.

Kayser     

      

[X.]     

      

Grupp 

      

Möhring     

      

S[X.]hoppmeyer     

      

Meta

IX ZR 110/17

24.01.2019

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend BGH, 24. Januar 2019, Az: IX ZR 110/17, Beschluss

§ 21 Abs 2 S 1 Nr 5 InsO, § 48 S 1 InsO, § 48 S 2 InsO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.01.2019, Az. IX ZR 110/17 (REWIS RS 2019, 11064)

Papier­fundstellen: WM2019,452 NJW 2019, 1940 REWIS RS 2019, 11064


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. IX ZR 110/17

Bundesgerichtshof, IX ZR 110/17, 24.01.2019.


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