Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.07.2004, Az. XII ZR 257/01

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 2319

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/01 Verkündet am: 14. Juli 2004 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

BGB §§ 138 [X.], 398 Zur Kollision einer Globalzession zugunsten einer Bank mit einer zeitlich nachfolgen-den Globalzession zugunsten des Vermieters von Baumaschinen. [X.], Urteil vom 14. Juli 2004 - [X.]/01 - Brandenburgisches [X.] LG Neuruppin

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juli 2004 durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 14. September 2001 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand: [X.] Die Klägerin macht gegen die Beklagte als Verwalterin in dem am 11. Mai 1998 eröffneten [X.] über das Vermögen der E. [X.] - und [X.] (im folgenden: Schuldnerin) Auskunfts- und Zahlungsansprüche aus behaupteten [X.] geltend. Die Klägerin vermietete an die im Baugewerbe tätige Schuldnerin [X.], die diese bei der Errichtung von Bauvorhaben einsetzte. Gemäß Ziffer [X.]6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin, deren Vereinba-rung zwischen den Parteien streitig ist, tritt der Mieter in Höhe der Mietforde-rung seine bestehenden und künftigen [X.] gegenüber Bau-- 3 - herren/Auftraggebern sicherungshalber an die Klägerin ab. Aus Mietverträgen in der [X.] von Juni 1996 bis November 1997 stehen noch Mietforderungen of-fen. Die Beklagte verweigert die von der Klägerin verlangte Auskunft und [X.] im Hinblick auf eine zeitlich frühere Globalzession der Schuldnerin an die [X.] bank des [X.] (im folgenden: [X.]-Bank) vom 23. Dezember 1994, mit der die Schuldnerin sämtliche aus ihrem Geschäftsbe-trieb entstandenen und entstehenden Forderungen zur Sicherung von [X.] abgetreten hatte. Ausgenommen hiervon waren dem [X.] Eigentumsvorbehalt von Lieferanten unterliegende Forderungen, die erst in dem [X.]punkt an die [X.]-Bank abgetreten sein sollten, in dem sie nicht mehr durch den verlängerten Eigentumsvorbehalt erfaßt wurden. Die Klägerin ist der Ansicht, die Globalzession zugunsten der [X.]- Bank sei gemäß § 138 BGB bzw. § 9 [X.] nach den Grundsätzen der Rechtsprechung zur Kollision einer Globalzession mit einem verlängerten Eigentumsvorbehalt, die auch auf den vorliegenden Fall der Kollision einer Globalzession mit [X.] im Rahmen von Vermietungen anwendbar seien, unwirksam. Das [X.] hat der Klage mit Teilurteil überwiegend stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das [X.] die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klagean-träge weiter.

- 4 - Entscheidungsgründe: [X.] Die Revision hat keinen Erfolg. 1. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in [X.], 71 veröffentlicht ist, hat offengelassen, ob im [X.] ein Ersatzabsonde-rungsanspruch entsprechend der Konkursordnung bestehe, weil es schon an einem dem Absonderungsrecht vergleichbaren Herausgaberecht im Sinne des § 12 Abs. 1 [X.] fehle. Es hat angenommen, die in den klägerischen [X.] - deren Einbeziehung und Wirksamkeit unterstellt - enthaltenen Sicherungsab-tretungen der [X.] an die Klägerin gingen schon aufgrund der vorrangigen Globalzession an die [X.]-Bank ins Leere. Auch im Verhältnis zwi-schen einer Globalzession und weiteren Abtretungen gelte das [X.]. Die Globalzession sei weder gemäß § 138 BGB noch gemäß § 9 [X.] un-wirksam. Die Situation der Kollision einer Globalzession mit Sicherungsabtre-tungen durch einen Bauunternehmer an einen Vermieter von Baumaschinen sei mit der Situation der Kollision einer Globalzession mit einem verlängerten Ei-gentumsvorbehalt eines Warenlieferanten an einen Händler in Bezug auf die Sittenwidrigkeit der Globalzession nicht vergleichbar. Zwar könne auch der Bauunternehmer durch die Globalzession in die Lage geraten, daß er entweder gegenüber dem Vermieter von Baumaschinen die Globalzession offenlegen müsse und damit riskiere, daß dieser ihm die Maschinen nicht oder nur gegen Vorauszahlung der Miete zur Verfügung stelle, oder daß er dem Vermieter der Baumaschinen die Globalzession verschweige und diesen damit - u.U. in straf-barer Weise - täusche. Auch könne die Verfügbarkeit von Baumaschinen für einen Bauunternehmer von ähnlich existentieller Bedeutung sein wie die [X.] mit Waren für einen Händler. Es bestehe jedoch für den [X.] 5 - mer bei der Anmietung von Baumaschinen keine derart unausweichliche Zwangslage wie für einen Händler, der branchenüblich von seinen Lieferanten Ware nur unter verlängertem Eigentumsvorbehalt auf Kredit erhalte. Der [X.] könne nicht damit rechnen, daß der Lieferant auf seine Sicherung verzichte, da für diesen der Verlust des Substanzwertes seiner Ware drohe. [X.] könne der Bauunternehmer bei der Anmietung von Baumaschinen davon ausgehen, daß der Vermieter den Abschluß des Mietvertrages nicht von [X.] abhängig mache, da für diesen nicht der Verlust des [X.], sondern allenfalls eine Verminderung des Substanzwerts auf dem Spiel stehe. Für den Vermieter einer Baumaschine sei es lediglich eine Frage seiner Gesamtkalkulation, ob er sich - gegebenenfalls gegen eine Erhöhung des Miet-zinses oder Ausgleich eines eventuellen Mietzinsverlustes durch spätere lukra-tive Vermietung derselben Sache - trotz fehlender Sicherheiten auf einen Miet-vertrag einlasse. Dies gelte erst recht bei Berücksichtigung des klägerischen Vortrages, wonach es bei der Vermietung von Baumaschinen nicht unüblich sei, daß selbst solche Maschinen vermietet würden, deren Substanzwert unter dem [X.] liege. Selbst dann, wenn die Abtretung von [X.] zur Sicherung von Mietzinsansprüchen bei Vermietern von Baumaschinen branchenüblich sei und der Bauunternehmer deshalb nicht ohne weiteres bei einem anderen Vermieter eine Maschine mieten könne, bestehe vielfach die Möglichkeit, bei anderen Bauunternehmen eine Maschine - etwa gegen [X.] als Subunternehmer - zu "leihen". Für den Bauunternehmer, der sich im Falle einer beabsichtigten Anmietung einer Baumaschine der Forderung des Vermieters nach Abtretung von Werklohnfor-derungen zur Sicherung des Mietzinses ausgesetzt sehe, bestehe deshalb - anders als beim Händler - bereits objektiv keine unausweichliche Zwangslage, die ihn dazu nötige, dem Vermieter die Globalzession zu verschweigen. - 6 - Aus den Gründen, aus denen bereits die objektiven Voraussetzungen für eine Sittenwidrigkeit der Globalzession nicht vorlägen, fehle es auch an einer unangemessenen Benachteiligung im Sinne des § 9 [X.]. Mangels hinrei-chender Anhaltspunkte dafür, daß die Bank im [X.]punkt der Vereinbarung der Globalzession damit rechnen mußte, daß die Schuldnerin Baumaschinen [X.] und dafür ihre [X.] unter Verschweigen der früheren Globalzession zur Sicherheit an den Vermieter abtreten würde, könne schließ-lich auch das subjektive Element der Sittenwidrigkeit im Verhalten der Bank nicht festgestellt werden.

I[X.] Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Der Klägerin steht kein Recht gemäß § 12 [X.] zu, das einen Ersatzab-sonderungsanspruch gemäß § 46 Satz 2 KO analog begründen könnte (vgl. zur Anwendbarkeit dieser Bestimmungen: [X.] 139, 319, 322). Da das Gesamt-vollstreckungsverfahren am 11. Mai 1998 eröffnet wurde, gelten gemäß § 103 EGInsO die bisherigen Vorschriften. 1. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß die von der Schuldnerin in der [X.] von 1996 bis 1997 vorgenommenen Abtretungen ihrer [X.] an die Klägerin - deren Wirksamkeit unterstellt - schon deshalb ins Leere gehen, weil die Schuldnerin über diese Werklohnforde-rungen bereits am 23. Dezember 1994 durch Globalzession an die [X.]-Bank wirk-sam verfügt hat. Bei mehrfacher Abtretung derselben Forderung führt grund-sätzlich die zeitlich frühere zum [X.]. Das gilt sowohl für die [X.] 7 - tung bestehender als auch für die Abtretung künftiger Forderungen (Prioritäts-prinzip: [X.] 30, 149, 151; 32, 361, 363 ff.; 104, 123, 126 und 351, 353; Gan-ter in: [X.]/Bunte/[X.], [X.]. 2001 § 96 [X.]. 177 ff.). 2. Diese Prioritätswirkung wird hier nicht etwa deshalb durchbrochen, weil der [X.] mit der Bank vom 23. Dezember 1994 wegen Verstoßes gegen die guten Sitten (§ 138 Abs. 1 BGB) nichtig wäre. Entgegen der Auffassung der Revision kann nämlich die Rechtsprechung des [X.] zur Sittenwidrigkeit einer Globalzession bei Kollision mit einem zeit-lich nachfolgenden verlängerten Eigentumsvorbehalt nicht auf die hier beste-hende Kollision zwischen einer Globalzession zugunsten einer Bank und einer zeitlich nachfolgenden Globalzession zugunsten des Vermieters von Bauma-schinen übertragen werden, weil die zugrundeliegenden Lebenssachverhalte nicht vergleichbar sind. a) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] ist eine zur Sicherung eines Kredits vereinbarte Globalzession künftiger Kundenforderun-gen an eine Bank in der Regel sittenwidrig und damit nichtig, wenn sie nach dem Willen der Vertragsparteien auch solche Forderungen umfassen soll, die der Schuldner seinen Lieferanten aufgrund verlängerten Eigentumsvorbehalts künftig abtreten muß und abtritt ([X.] 30, aaO, 153; 55, 34, 35; 72, 308, 310; 98, 303, 314; [X.] Urteile vom 13. Juli 1983 - [X.] - NJW 1983, 2502, 2504; vom 18. April 1991 - [X.] - NJW 1991, 2144, 2147; vom 16. März 1995 - [X.] - NJW 1995, 1668, 1669; vom 8. Dezember 1998 - [X.] - NJW 1999, 940 und vom 21. April 1999 - [X.] - NJW 1999, 2588, 2589). Diese Rechtsprechung beruht auf der Annahme, daß der Zedent, dem Ware branchenüblich ausschließlich unter verlängertem [X.]vorbehalt geliefert wird, durch den [X.] zur Täuschung und - 8 - zum Vertragsbruch gegenüber seinem Lieferanten verleitet wird, weil er bei [X.] der Globalzession keine Ware mehr ohne Zahlung erhalten und [X.] wirtschaftlich in eine Zwangslage geraten würde ([X.] 55, aaO, 36; 98, aaO, 315). b) Eine vergleichbare Zwangslage des Zedenten ist bei der hier [X.] Kollision der Globalzession zugunsten der kreditgebenden Bank einer-seits mit der Globalzession zugunsten der Vermieterin der Baumaschinen (Klä-gerin) andererseits nicht gegeben. Die Fälle des verlängerten Eigentumsvorbehalts zeichnen sich dadurch aus, daß der Vorbehaltskäufer seine künftige Forderung aus der Verwertung und/oder Weiterveräußerung der jeweiligen gelieferten Ware an den [X.] als Ersatz dafür abtritt, daß dieser sein vorbehaltenes Eigentum an der Ware infolge der dem Vorbehaltskäufer erlaubten Weiterverwertung ver-liert. Diese Vorausabtretung hat somit den Sinn, dem Vorbehaltseigentümer den in seiner Sache verkörperten Wert weiter zu sichern, und zwar über den zum Verlust seines Eigentums führenden Verwertungsakt hinaus. Dabei ist der Vorbehaltseigentümer allerdings auf den konkreten Anspruch aus der Verwer-tung der jeweils veräußerten Sache beschränkt. Anders ist dies beim Global-zessionar, der im Sicherungsfall nach seiner Wahl auf ein ganzes Bündel von im voraus abgetretenen Forderungen zurückgreifen kann, ohne daß ein direkter Zusammenhang zwischen der Leistung des Sicherungsnehmers und den siche-rungshalber übertragenen Forderungen des Sicherungsgebers besteht. Im Falle einer wirksamen früheren Globalzession zugunsten eines [X.] würde daher der Vorbehaltseigentümer nicht nur sein Vorbehaltseigentum, sondern auch die (verlängerte) Sicherheit in Form der dafür abgetretenen Forderung verlieren, also einen endgültigen Substanzverlust erleiden, ohne sich an anderen Forde-rungen des Zedenten schadlos halten zu können. - 9 - Dieses im Vergleich zum [X.] sich ergebende besondere Schutzbedürfnis des Vorbehaltseigentümers hat auch Rückwirkungen auf die Lage des Zedenten. [X.] dieser eine zeitlich frühere Globalzession, begeht er dem Vorbehaltseigentümer gegenüber eine grobe Vertragsverlet-zung, weil er dessen Eigentum bzw. den darin verkörperten Wert gefährdet, unter Umständen sogar vernichtet. Legt er sie offen, muß er - gerade wegen dieser Gefährdungssituation - damit rechnen, daß der Vorbehaltseigentümer (gegebenenfalls auch andere Lieferanten) ihm künftig keine Ware mehr zur Weiterverwertung liefert, so daß er sein für ihn notwendiges wirtschaftliches Betätigungsfeld einbüßt. Der Zedent befindet sich somit in einer Zwangslage, die auch aus dem besonderen Schutzbedürfnis des Vorbehaltseigentümers und dem sich daraus ergebenden besonderen Pflichten- und Treueverhältnis des Zedenten seinem Lieferanten gegenüber herrührt. Daher fordert die Rechtspre-chung von einem - zeitlich früheren - [X.] (meist der [X.]), der diese Zwangslage seines Zedenten schon bei Vereinbarung der Globalzession kennt oder kennen muß, eine entsprechende Rücksichtnahme, widrigenfalls die Globalzession als sittenwidrig eingestuft werden kann. Von einer vergleichbaren Zwangslage eines Mieters von Baumaschinen, die ihren Grund ebenfalls in einem besonderen Schutzbedürfnis des Vermieters und entsprechenden [X.] des Mieters haben müßte, kann hier, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, nicht ausgegangen werden. [X.] als dem Vorbehaltseigentümer, dem der endgültige Substanz- bzw. Wert-verlust der Sache droht, kann dem Vermieter lediglich temporär die Nutzung der Mietsache verlorengehen. Die Mietsache selbst bleibt ihm erhalten. Der [X.] einer Sache ist daher weniger schutzwürdig als der Vorbehaltseigentümer (vgl. auch [X.] [X.] - 2.02 [X.]). Es ist deshalb revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht hieraus auf eine geringere Reflexwirkung zu Lasten des Mieters schließt und seine Zwangslage (im Ver-- 10 - hältnis zum Vermieter) als weniger knebelnd einstuft, vielmehr davon ausgeht, daß es nicht ausgeschlossen ist, daß der Mieter auch im Falle einer Offenle-gung der zeitlich früheren Globalzession weiter die Möglichkeit behält, die benö-tigten Baumaschinen zu mieten oder zu leihen. Hinzu kommt, daß sich - anders als beim Zusammentreffen einer Vorausabtretung im Rahmen des verlängerten Eigentumsvorbehalts einerseits mit einer Globalzession andererseits - hier zwei nach Art und Umfang gleichartige Globalzessionen (zugunsten der Bank und zugunsten des Vermieters) gegenüberstehen. Auch die Interessenlage der bei-den [X.]e ist gleichartig. Damit aber ergibt sich kein Unterschied zu dem Normalfall, daß von zwei miteinander konkurrierenden Abtretungen nach dem [X.] lediglich die zeitlich frühere zum [X.] füh-ren kann. c) Der [X.] vom 23. Dezember 1994 genügt auch den Anforderungen, die die Rechtsprechung an den Vorrang der Rechte aus dem verlängerten Eigentumsvorbehalt stellt, um die Sittenwidrigkeit der [X.] auszuschließen ([X.] 72, aaO; [X.] Urteile vom 18. April 1991 - [X.] - aaO, vom 21. April 1999 - [X.] - aaO; vom 8. Dezember 1998 - [X.] - aaO). Er sieht die Abtretung von Forderungen, die einem verlängerten Eigentumsvorbehalt eines Lieferanten der Schuldnerin unterliegen, erst nach Erlöschen des verlängerten Eigentumsvorbehalts vor und stellt damit dessen Vorrang mit dinglicher Wirkung sicher. d) Anhaltspunkte dafür, daß die Globalzession aus anderen Gründen [X.] sein oder gegen § 9 [X.] verstoßen könnte, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. e) Da es mithin schon an den objektiven Voraussetzungen für eine Sit-tenwidrigkeit der ersten Globalzession fehlt, kam es auf die - vom [X.] 11 - richt im übrigen bedenkenfrei erörterte - Frage des subjektiven Verstoßes der Bank gegen § 138 BGB (vgl. dazu [X.] 32, 361, 366) nicht mehr an. Hahne

Fuchs

Ahlt

Vézina

Dose

Meta

XII ZR 257/01

14.07.2004

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.07.2004, Az. XII ZR 257/01 (REWIS RS 2004, 2319)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2319

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IX ZR 110/17 (Bundesgerichtshof)

Ersatzaussonderungs- und absonderungsrechte im Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Getränkemarktbetreibers: Verlust der Befugnis des Schuldners …


3 U 77/01 (Oberlandesgericht Köln)


IX ZR 63/10 (Bundesgerichtshof)

Insolvenzanfechtung: Anfechtbarkeit von zukünftig entstehenden oder zukünftig werthaltig gemachten Forderungen aus erweitertem und verlängertem Eigentumsvorbehalt


IX ZR 63/10 (Bundesgerichtshof)


27 U 209/97 (Oberlandesgericht Hamm)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.