Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.04.2011, Az. IX ZB 93/11

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 7534

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.][X.]/11 vom 14. April 2011 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein, [X.], Grupp und die Richterin [X.] am 14. April 2011 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des [X.] vom 25. Januar 2011 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 • fest-gesetzt. Gründe: Das [X.] hat die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Insolvenzgerichts, durch den dem Schuldner die Rest-schuldbefreiung wegen vorsätzlicher Verletzung der ihm obliegenden [X.] und Mitwirkungspflichten nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 [X.] versagt worden ist, zurückgewiesen. Dem hat der Schuldner mit seinem Schreiben vom [X.] 2011 "widersprochen". 1 [X.] vom 2. Februar 2011 ist nach seinem Inhalt als Rechtsbeschwerde zu behandeln. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unzulässig, weil sie nicht durch einen beim [X.] zugelassenen 2 - 3 - Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3, § 575 Abs. 1 ZPO, § 133 GVG). Einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, der die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsbeschwerdefrist begründen und zur Beiordnung eines beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalts führen kann, hat der Schuldner nicht gestellt. Weder sein Schreiben vom 2. Februar 2011 noch sein Schreiben vom 1. März 2011 enthält einen solchen Antrag. 3 [X.] Fischer

Grupp [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 10.12.2010 - IN 565/09 - [X.], Entscheidung vom 25.01.2011 - 32 T 143/11 -

Meta

IX ZB 93/11

14.04.2011

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.04.2011, Az. IX ZB 93/11 (REWIS RS 2011, 7534)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 7534

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.