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PDF anzeigen [X.][X.]/11 vom 14. April 2011 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein, [X.], Grupp und die Richterin [X.] am 14. April 2011 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des [X.] vom 25. Januar 2011 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 • fest-gesetzt. Gründe: Das [X.] hat die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Insolvenzgerichts, durch den dem Schuldner die Rest-schuldbefreiung wegen vorsätzlicher Verletzung der ihm obliegenden [X.] und Mitwirkungspflichten nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 [X.] versagt worden ist, zurückgewiesen. Dem hat der Schuldner mit seinem Schreiben vom [X.] 2011 "widersprochen". 1 [X.] vom 2. Februar 2011 ist nach seinem Inhalt als Rechtsbeschwerde zu behandeln. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unzulässig, weil sie nicht durch einen beim [X.] zugelassenen 2 - 3 - Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3, § 575 Abs. 1 ZPO, § 133 GVG). Einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, der die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsbeschwerdefrist begründen und zur Beiordnung eines beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalts führen kann, hat der Schuldner nicht gestellt. Weder sein Schreiben vom 2. Februar 2011 noch sein Schreiben vom 1. März 2011 enthält einen solchen Antrag. 3 [X.] Fischer
Grupp [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 10.12.2010 - IN 565/09 - [X.], Entscheidung vom 25.01.2011 - 32 T 143/11 -
Meta
14.04.2011
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.04.2011, Az. IX ZB 93/11 (REWIS RS 2011, 7534)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 7534
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