Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.09.2004, Az. VI ZR 305/03

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 1465

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES [X.] ZR 305/03 Verkündet am: 28. September 2004 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

BGB §§ 823 [X.], 1004; KUG §§ 22, 23; GG Art. 1 Abs.1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 2
a) Die (ausdrücklich oder stillschweigend erklärte) Einwilligung in die Verbrei-tung von Bildnissen einer Person über deren Teilnahme an einem [X.] Sportwettbewerb beinhaltet grundsätzlich kein Einverständnis mit der [X.] der dort entstandenen [X.]s in anderem Zusammenhang.
b) Die Verwendung eines bei einem Sportwettbewerb entstandenen Bildnisses zur Illustration eines Pressebeitrags, der keine Berichterstattung über diese Veranstaltung ist, sondern nahezu ausschließlich persönliche Belange der abgebildeten Person zum Inhalt hat, ist unzulässig, wenn diese Verbreitung des [X.]s die berechtigten Interessen des Abgebildeten verletzt. Bei der hierbei gebotenen Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Betrof-fenen und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit kommt dem [X.] besonderes Gewicht zu.
[X.], Urteil vom 28. September 2004 - [X.]/03 - KG Berlin

LG Berlin
- 2 -
Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. September 2004 durch [X.] [X.], die Richterin [X.] und [X.], [X.] und Zoll für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 2. September 2003 wird auf Kosten der [X.] zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Die Klägerin, eine Tochter der [X.]essin [X.], nimmt die Beklagte auf Unterlassung der erneuten [X.] eines [X.]s in [X.]. Die Beklagte ist Verlegerin der [X.] "[X.]". In deren Ausgabe vom 30. Juni 2002 erschien unter der Überschrift "Immer hoch zu Roß: Die begehrtesten Teenager beim Turnier in [X.]" ein Beitrag, der sich u.a. mit der Teilnahme der Klägerin und [X.] Onassis' an einem Reitturnier befaßt. Der Bericht ist mit zwei [X.]s, darunter auch mit einem Bild der Klägerin - 3 - illustriert, das diese als Reiterin auf einem Pferd darstellt. In dem nebenstehen-den Textbeitrag heißt es u.a.: "Im Leben jedes Mädchens gibt es eine Phase, die nur den Pferden ge-hört. Jungs haben nichts zu melden. Was ist das gegen den Rücken der Pferde, auf dem ja bekanntlich das Glück dieser [X.] liegt - aber das schreiben sich die Mädchen ins Poesiealbum, das auch zu dieser Phase gehört. Das ist normal, und insofern sind [X.] Casiraghi, Tochter von [X.], und [X.] Onassis ganz normale Mädchen. Beide reiten, beide nahmen am Freitag an einem internationalen Springturnier in [X.] in [X.] teil. Doch sonst ist manches anders als bei ihren Altersgenossinnen. Denn [X.], 17, und [X.], knapp 16 Jahre alt, dürften die beiden jungen Frauen sein, denen die internationale High Society derzeit die größte Aufmerksamkeit schenkt...,[X.], bildschön, 'witzig und wirklich cool', wie [X.] ihr attestierte, gilt als Glamourprinzessin der Zukunft. Doch wer, wie die beiden jungen Frauen, Springreiten auf [X.] betreibt, braucht Ehrgeiz, Disziplin und muß viel Zeit mit den Pferden verbringen. Nicht viele kommen so weit, weil die Pferdephase meist schon mit 15 Jahren endet. Aber [X.] und [X.] bleiben offenbar noch lieber hoch zu Roß, als zu den Jungen hinabzusteigen." Die Klägerin, die der Beklagten die Verbreitung des Textes untersagen ließ, hält auch die [X.] des Bildes für unzulässig. Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr [X.] weiter. - 4 - Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht verneint eine Einwilligung der Klägerin und ihrer Mutter im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 KUG und führt aus, von einem [X.] Einverständnis, das Bild der Klägerin in der erfolgten Weise zu veröffentlichen, könne nicht ausgegangen werden. Zwar habe die Klägerin bei ihrer Teilnahme an dem internationalen Reitturnier, zu dem Pressefotografen offiziell zugelassen gewesen seien, mit der Fertigung von Bildern zu [X.] rechnen müssen. Da das Recht am eigenen Bild im Zweifel nur für einen beschränkten Zweck übertragen werde, erstrecke sich eine konklu-dente Einwilligung der Klägerin aber nur auf eine Bildberichterstattung über die Veranstaltung. Der Artikel der Beklagten liefere jedoch - abgesehen von der Nennung des Veranstaltungsortes und der Erwähnung der Teilnahme der Klä-gerin und [X.] Onassis' - keine näheren Informationen über die Veranstal-tung. Im Vordergrund stehe vielmehr, die Klägerin als "bildschön" und "[X.]" zu präsentieren und Vermutungen über ihre Bezie-hung zu Pferden und zu "Jungs" anzustellen. Eine [X.] ohne deren Einwilligung sei nicht zulässig. Allerdings handele es sich bei dem [X.] um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Zwar sei die Klägerin keine "abso-lute Person der Zeitgeschichte", deren Bild die Öffentlichkeit um der dargestell-ten Person willen der Beachtung wert finde, doch sei das Auftreten der Klägerin bei dem internationalen [X.] als zeitgeschichtliches Ereignis anzu-sehen. Die gebotene Abwägung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin einer-seits und des öffentlichen [X.] andererseits ergebe aber, daß durch die [X.] ein berechtigtes Interesse der Klägerin im Sinne von § 23 Abs. 2 KUG verletzt werde. - 5 - I[X.] Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision stand. Die Klä-gerin kann der Beklagten die erneute [X.] des beanstandeten [X.] untersagen. 1. Bildnisse einer Person dürfen grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Das Recht am eigenen Bild ist eine be-sondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Daraus ergibt sich, daß grundsätzlich allein dem Abgebildeten die Befugnis zusteht, darüber zu befinden, ob und in welcher Weise er der Öffentlichkeit im Bild vorgestellt wird (st. Rspr., vgl. Senatsurteil [X.] 131, 332, 336 m.w.N.). Ist der [X.] minderjährig und deshalb nur beschränkt geschäftsfähig, bedarf es zusätzlich der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters ([X.]/[X.], Presserecht, [X.], 4. Aufl., Rdn. 125 zu § 6 LPG; [X.]/von Strobl-Albeg, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., [X.], Rdn. 69). a) Im Streitfall ist eine Einwilligung in die [X.] des Bildnisses ausdrücklich weder von der Klägerin selbst noch von ihrer Mutter in deren [X.] als gesetzlicher Vertreterin erteilt worden. b) Allerdings kann eine Einwilligung gemäß § 22 Satz 1 KUG auch still-schweigend erteilt werden (vgl. Senatsurteile [X.] 49, 288, 295; vom 14. Ok-tober 1986 - [X.] ZR 10/86 - NJW-RR 1987, 231 und vom 14. November 1995 - [X.] ZR 410/94 - [X.], 204, 205 [[X.]]). Zutreffend nimmt das Berufungsgericht jedoch an, daß die Klägerin durch die Teilnahme an dem internationalen Reitturnier, bei dem Pressefotografen offiziell zugelassen waren, zwar stillschweigend ihr Einverständnis mit der Verbreitung von Bildnissen über - 6 - ihre Teilnahme an dieser Veranstaltung erklärt hat, diese Einwilligung aber nicht über eine Verbreitung im Rahmen einer Berichterstattung über dieses Turnier hinausging. Die Reichweite einer Einwilligung gemäß § 22 Satz 1 KUG ist durch Auslegung nach den Umständen des Einzelfalles zu ermitteln. Sie hängt we-sentlich von der Art der [X.] ab, die den unmittelbaren Anstoß für ihre Erteilung gegeben hat; ihr darüber hinaus Bedeutung auch für spätere [X.] eines anderen Zuschnitts beizulegen, ist in aller Regel nur auf-grund eines dahingehenden besonderen Interesses des Betroffenen möglich (Senatsurteile vom 6. Februar 1979 - [X.] ZR 46/77 - NJW 1979, 2203 [Fußball-kalender] und vom 14. November 1995 - [X.] ZR 410/94 - aaO). Einer ausdrückli-chen Beschränkung seitens des Betroffenen bedarf es entgegen der [X.] der Revision nicht. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist das Berufungsgericht auf der Grundlage der von ihm in [X.] Weise getroffenen Feststellun-gen mit Recht zu der Auffassung gelangt, daß die [X.] des [X.]s der Klägerin in der "[X.]" vom 30. Juni 2002 ohne die dafür erfor-derliche Einwilligung erfolgt ist. Der mit dem Bildnis der Klägerin illustrierte [X.] ist keine Berichterstattung über das Reitturnier. Zutreffend stellt das [X.] darauf ab, daß weder die beanstandete Abbildung selbst noch der begleitende Textbeitrag dazu dienen, das Informationsinteresse der Öffentlich-keit hinsichtlich des [X.] zu befriedigen, sondern sich nahezu ausschließ-lich mit der äußeren Erscheinung und persönlichen Belangen der [X.]. In dem für die Abwägung in seiner Gesamtheit zu beurteilenden Artikel wird lediglich über das Auftreten der Klägerin und [X.] Onassis' berichtet. Der Beitrag liefert keinerlei Informationen über weitere Teilnehmer des [X.], dessen Verlauf oder die Plazierungen [X.]. Im Vordergrund steht die Präsentation der Klägerin, die u.a. mit den Attributen "bildschön" und "Glamour-prinzessin der Zukunft" beschrieben wird. Daneben werden Vermutungen [X.] 7 - gestellt über ihre Beziehung zu Pferden und zu Jungen. Zu Recht hat das [X.] angenommen, daß die Beklagte von einem Einverständnis der Klägerin und ihrer Mutter, das [X.] zur Illustration eines solchen Artikels zu verwenden, nicht ausgehen konnte. [X.] unbedenklich ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, für den Umfang der stillschweigenden Einwilligung sei unwesentlich, daß die Klägerin einem von der Firma M.

P. gesponserten Team angehört habe. 2. In rechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das Berufungsgericht angenommen, daß ohne Einwilligung eine erneute [X.] des betref-fenden [X.]s nicht zulässig ist. Der Ausnahmetatbestand des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG, wonach Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte einwilligungsfrei veröffentlicht werden dürfen, greift vorliegend nicht durch (§ 23 Abs. 2 KUG). a) Die Klägerin gehört nicht zu einem Personenkreis, deren Bildnisse [X.] schon der Person wegen grundsätzlich einwilligungsfrei verbreitet werden dürfen. Die Beurteilung der Frage, ob ein Bildnis einer Person unabhängig von einem bestimmten zeitgeschichtlichen Ereignis veröffentlicht werden darf, erfor-dert stets eine Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlich-keit und den berechtigten Interessen der abgebildeten Person (vgl. [X.] 101, 361, 392 = NJW 2000, 1021, 1025; [X.] NJW 2001, 1921, 1922; [X.] vom 9. März 2004 - [X.] ZR 217/03 - VersR 2004, 863 - zur Veröffentli-chung in [X.] vorgesehen). Wenn eine Person - wie die Klägerin - weder ein Amt bekleidet noch eine sonstige Position im öffentlichen Leben ausfüllt, kommt regelmäßig dem Schutz ihres Persönlichkeitsrechts gegenüber dem [X.] der Öffentlichkeit ein höheres Gewicht zu (vgl. Senatsurteil vom 12. Dezember 1995 - [X.] ZR 223/94 - NJW 1996, 985, 986). Das Interesse der Öffentlichkeit und der Presse an der Bildberichterstattung ist in den Fällen [X.] schutzwürdig, in denen es wie hier ausschließlich auf die Zugehörigkeit zu - 8 - einer Herrscherfamilie gestützt ist, während die abgebildete Person selbst keine offiziellen Funktionen ausübt, mag sie auch in die "internationale Gesellschaft ([X.] eingeführt sein (vgl. [X.], NJW 2004, 2647, 2650, [X.]. 72). Eine andere Beurteilung wäre vorliegend auch dann nicht geboten, wenn die Kläge-rin, wie die Revision geltend macht, in anderen Fällen und zu bestimmten Zwecken in die [X.] anderer [X.]s von sich eingewilligt hätte. [X.] kann offenbleiben, ob die [X.] von [X.]s der Klägerin in der [X.] Publikation "[X.]" mit Billigung ihrer Mutter erfolgte. [X.] ist entscheidungserheblich, welche Funktion die Klägerin in dem Junio-ren-Reitteam der Firma bekleidet, die für den von ihr gesponserten Wettbewerb "Prix d'Amérique" Abbildungen der Klägerin in einem Programmheft verwandt hat und deren Logo auf dem Halstuch der Klägerin zu erkennen ist. Diese Um-stände wären nicht geeignet, eine generell einwilligungsfreie Verbreitung von Bildnissen der Klägerin zu erlauben. b) Das Berufungsgericht ist der Auffassung, bei der beanstandeten [X.] handele es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der [X.] im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG. Das wird von der Revision als ihr günstig hingenommen und ist - entgegen der Auffassung der Revisionserwi-derung - aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat bei seiner Bewertung mit Recht berücksichtigt, daß das [X.] die Klägerin als Teilnehmerin einer öffentlichen Sportveranstaltung zeigt, nämlich einem [X.], d.h. einem internationalen Junioren-Springturnier. Eine [X.] über eine solche Veranstaltung ist grundsätzlich zulässig. c) Zutreffend stellt das Berufungsgericht bei der gebotenen Abwägung zwischen den persönlichkeitsrechtlichen Belangen der Klägerin (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und den durch die Meinungs- und Pressefreiheit ge-mäß Art. 5 GG geschützten Interessen der Beklagten darauf ab, daß der Zei-- 9 - tungsartikel hier keine Berichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis ist. Die beanstandete Abbildung hat für sich allein keinen Ereignisbezug, denn das [X.] zeigt die Klägerin lediglich als Reiterin; die Örtlichkeit ist nicht zu er-kennen. Auch der begleitende Textbeitrag liefert - abgesehen von der namentli-chen Nennung des [X.] und der Mitteilung, daß neben der Klägerin auch [X.] Onassis an dem Wettbewerb teilgenommen habe - keinerlei Informatio-nen über die Sportveranstaltung, sondern nimmt diese und das dort aufge-nommene [X.] lediglich zum Anlaß zu Ausführungen über die Person der Klä-gerin und ihr Aussehen. Die Verwendung ihres Bildnisses zur Illustration eines solchen Artikels, der keine Berichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis darstellt, son-dern nahezu ausschließlich persönliche Belange zum Inhalt hat und dadurch in besonderem Maße das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Recht der Klägerin auf ungehinderte Entfaltung ihrer Persönlichkeit tangiert, muß diese nicht hinnehmen (vgl. Senatsurteil vom 9. März 2004 - [X.] ZR 217/03 - aaO, S. 864). Auch Bildnisse der Zeitgeschichte dürfen [X.] nicht uneingeschränkt verbreitet werden. So erstreckt sich die Befugnis zur [X.] gemäß § 23 Abs. 2 KUG nicht auf eine Verbreitung und Veröf-fentlichung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird. Im Rahmen der nach dieser Vorschrift erforderlichen Prüfung ist die Bildbericht-erstattung grundsätzlich in ihrer Gesamtheit zu betrachten. Das bedeutet, daß sich die Unzulässigkeit der Bildnisveröffentlichung im Einzelfall auch allein oder im wesentlichen aus dem begleitenden Text ergeben kann (vgl. Senatsurteile vom 30. September 2003 - [X.] ZR 89/02 - VersR 2004, 205, 206 und vom 9. März 2004 - [X.] ZR 217/03 - aaO; [X.]/von Strobl-Albeg, aaO, [X.]. 8, Rdn. 102 m.w.N.). So liegt der Fall hier. Die schutzwürdigen Belange der Kläge-rin werden dadurch tangiert, daß das veröffentlichte [X.] keinen Bezug auf das konkrete Ereignis erkennen läßt und einen Begleittext illustriert, der keine Be-- 10 - richterstattung über dieses Ereignis selbst liefert, sondern sich nahezu aus-schließlich mit der äußeren Erscheinung der Klägerin befaßt. Diese Art der Verwendung des Bildnisses verletzt die berechtigten Interessen der Klägerin. Auch wenn diese als mittlerweile Achtzehnjährige heute nicht mehr in [X.] Maße des besonderen Schutzes bedarf, wie er Kindern und Jugendlichen hinsichtlich der Gefahren gebührt, die von dem Interesse der Medien und ihrer Nutzer an Abbildungen von ihnen ausgehen (vgl. [X.] aaO, S. 385 = NJW 2000, 1021, 1023; [X.] NJW 2000, 2191 und 2191 f.), so genießt ihr Persön-lichkeitsrecht bei dieser Sachlage Vorrang gegenüber dem Grundrecht der [X.] auf Presse- und Informationsfreiheit. 3. Da es für eine erneute [X.] des Bildnisses als Illustration einer Berichterstattung über das damalige Reitturnier an der dafür grundsätzlich erforderlichen Aktualität fehlen würde (vgl. dazu [X.]/von Strobl-Albeg, aaO, Rdn. 18; [X.], Medienrecht, 1999, Rdn. 851; Soehring, Presserecht, 3. Aufl., Rdn. 21.8), kann die Klägerin der Beklagten die Verbreitung des [X.]s uneingeschränkt verbieten. Konkrete Umstände, unter denen eine erneute [X.] dieses Bildes in anderem Zusammenhang erlaubnisfrei zulässig sein könnte, zeigt die Revision nicht auf. Insofern unterscheidet sich der vorlie-gende Sachverhalt von der dem Senatsurteil vom 9. März 2004 ([X.] ZR 217/03 - aaO) zugrunde liegenden Fallgestaltung. - 11 - II[X.] [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

[X.] [X.] [X.]

[X.] Zoll

Meta

VI ZR 305/03

28.09.2004

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.09.2004, Az. VI ZR 305/03 (REWIS RS 2004, 1465)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1465

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