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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZR 157/09 vom 14. Juli 2010 in der Familiensache
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 14. Juli 2010 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.] Dr. [X.], [X.], Schilling und Dr. Günter beschlossen: Der Antrag des [X.], ihm gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des 2. Familiensenats des [X.] vom 3. September 2009 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird zurückgewiesen. Gründe: [X.] Der Kläger begehrt die Abänderung eines gerichtlichen Vergleichs über nachehelichen Unterhalt. Das Amtsgericht hat die Abänderungsklage abgewie-sen. Das [X.] hat ihr teilweise stattgegeben. Gegen das ihm am 16. September 2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 14. Oktober 2009 Re-vision eingelegt. Am 7. Dezember 2009 hat der Kläger Wiedereinsetzung in die [X.] beantragt und am 14. Dezember 2009 die Revision begründet. 1 Der Kläger trägt vor, seine Prozessbevollmächtigten seien am 8. Oktober 2009 mit der Einlegung der Revision beauftragt worden. Deren [X.] 2 - 3 - habe daraufhin zutreffend die Revisionsfrist (16. Oktober 2009) sowie die Revi-sionsbegründungsfrist (16. November 2009, [X.]) im Fristenbuch eingetragen. Auf eine fernmündliche Bitte seiner Instanzanwälte, mit der Revisionseinlegung auf weitere Weisung zu warten, habe die Büro-vorsteherin die Revisions- und [X.] (nicht auch die Vor-frist) gestrichen. Auf den sodann mit Fernschreiben vom 13. Oktober 2010 er-teilten Auftrag der Instanzanwälte, nunmehr die Revision einzulegen, habe die [X.] zwar die Revisionsfrist, nicht aber die Revisionsbegründungs-frist eingetragen. Auf dem Fernschreiben habe sie vermerkt, dass die Fristen notiert seien, die Fristen aber nicht benannt. Einer der beiden Prozessbevoll-mächtigten habe das Fernschreiben mit diesem Vermerk am 13. Oktober 2010 paraphiert; am 14. Oktober 2010 habe er die Revision eingelegt. Am 11. November 2010 habe die [X.] - aufgrund der nicht gestrichenen Vorfrist - einer weiteren Mitarbeiterin der Kanzlei die Akte mit dem Auftrag übergeben, bei den gegnerischen Revisionsanwälten die Zustimmung zu einer Verlängerung der [X.] einzuholen. Die weitere Mitarbei-terin habe die Zustimmung eingeholt und hierüber einen Vermerk gefertigt. In-folge der zuvor gelöschten und nicht erneut eingetragenen [X.] sei die Verlängerung jedoch nicht beantragt worden. I[X.] Das Wiedereinsetzungsgesuch ist nicht begründet. 3 Einem Revisionskläger kann nur dann Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Revision gewährt werden, wenn er ohne sein Verschulden ver-hindert war, diese Frist zu wahren (§ 233 ZPO). Ein Verschulden seines [X.] - 4 - zessbevollmächtigten steht dabei einem eigenen Verschulden des Revisions-klägers gleich (§ 85 Abs. 2 ZPO). 5 Der Revisionskläger hat nicht dargetan, dass seine [X.] an der Versäumung der [X.] kein Verschulden trifft. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats muss der Prozessbe-vollmächtigte eines Rechtsmittelklägers, wenn ihm die Handakten zwecks An-fertigung der [X.] vorgelegt werden, prüfen, ob auch die [X.] richtig notiert ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. Februar 2004 - [X.] ZB 263/03 - FamRZ 2004, 696 [X.]. 4 ff.; vom 21. April 2004 - [X.] ZB 243/03 - FamRZ 2004, 1183 [X.]. 5 ff. und vom 1. Dezember 2004 - [X.] ZB 164/03 - FamRZ 2005, 435 ff.; vgl. auch [X.], Beschluss vom 13. April 2005 - [X.]/04 - NJW-RR 2005, 1085 [X.]. 5). Die Prozessbevollmächtigen des Revisionsklägers haben am 14. Oktober 2009 gegen das Urteil des [X.] Revision eingelegt. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätten sie deshalb prüfen müssen, ob die [X.] eingetragen war. Aus dem Vortrag des Revisionsklägers ergibt sich nicht, ob seine Prozessbe-vollmächtigten diese Prüfung vorgenommen haben; seinem Vortrag ist daher auch nicht zu entnehmen, warum sie - im Falle pflichtgemäß erfolgter Prüfung - die fehlende Fristnotierung unverschuldet nicht bemerkt haben. - 5 - Dem Wiedereinsetzungsgesuch des Revisionsklägers war daher der [X.] zu versagen. 6 [X.] [X.]
Klinkhammer
Schilling
[X.]: [X.], Entscheidung vom 13.07.2007 - 285 F 258/06 - [X.], Entscheidung vom 03.09.2009 - 2 UF 90/07 -
Meta
14.07.2010
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.07.2010, Az. XII ZR 157/09 (REWIS RS 2010, 4870)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 4870
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
3 AZR 572/09 (Bundesarbeitsgericht)
Zulässigkeit der Revision - Versäumung der Revisionsbegründungsfrist - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
IV ZB 18/05 (Bundesgerichtshof)
IV ZB 11/05 (Bundesgerichtshof)
XII ZB 42/05 (Bundesgerichtshof)
II ZB 10/09 (Bundesgerichtshof)
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