Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.02.2009, Az. IX ZB 286/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 4933

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]BESCHLUSS [X.] ZB 286/08 vom 19. Februar 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, den Richter [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] und [X.] am 19. Februar 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 14. Oktober 2008 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). 1 Sie ist überdies unstatthaft. Die Entscheidung eines Beschwerdegerichts, gegen seine Entscheidung über eine sofortige Beschwerde die Rechtsbe-schwerde nicht zuzulassen, ist weder mit einer "Nichtzulassungsbeschwerde" noch einer isoliert gegen die Nichtzulassungsentscheidung gerichteten Rechts-beschwerde angreifbar (vgl. nur [X.]/[X.], ZPO 27. Aufl. § 574 Rn. 16), weil das Gesetz - in verfassungskonformer Weise (vgl. [X.] 107, 395 ff.) - we-der den einen noch den anderen Rechtsbehelf ausdrücklich eröffnet. 2 - 3 - Gleichfalls eröffnet das Gesetz die Rechtsbeschwerde nicht allgemein gegen die Ablehnung der Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Kostenfest-setzungsverfahrens und, vgl. § 319 Abs. 3 ZPO, gegen eine Rubrumsberichti-gung. 3 Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft, weil das [X.] die Zulassung der Rechtsbeschwerde ge-gen seinen Beschluss vom 14. Oktober 2008 wiederum ausdrücklich abgelehnt hat. 4 Ganter [X.] [X.]
[X.] Pape Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 11.07.2008 - 2 O 1481/04 - OLG [X.], Entscheidung vom 14.10.2008 - 9 W 397/08 -

Meta

IX ZB 286/08

19.02.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.02.2009, Az. IX ZB 286/08 (REWIS RS 2009, 4933)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 4933

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.