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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZB 286/08 vom 19. Februar 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, den Richter [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] und [X.] am 19. Februar 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 14. Oktober 2008 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). 1 Sie ist überdies unstatthaft. Die Entscheidung eines Beschwerdegerichts, gegen seine Entscheidung über eine sofortige Beschwerde die Rechtsbe-schwerde nicht zuzulassen, ist weder mit einer "Nichtzulassungsbeschwerde" noch einer isoliert gegen die Nichtzulassungsentscheidung gerichteten Rechts-beschwerde angreifbar (vgl. nur [X.]/[X.], ZPO 27. Aufl. § 574 Rn. 16), weil das Gesetz - in verfassungskonformer Weise (vgl. [X.] 107, 395 ff.) - we-der den einen noch den anderen Rechtsbehelf ausdrücklich eröffnet. 2 - 3 - Gleichfalls eröffnet das Gesetz die Rechtsbeschwerde nicht allgemein gegen die Ablehnung der Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Kostenfest-setzungsverfahrens und, vgl. § 319 Abs. 3 ZPO, gegen eine Rubrumsberichti-gung. 3 Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft, weil das [X.] die Zulassung der Rechtsbeschwerde ge-gen seinen Beschluss vom 14. Oktober 2008 wiederum ausdrücklich abgelehnt hat. 4 Ganter [X.] [X.]
[X.] Pape Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 11.07.2008 - 2 O 1481/04 - OLG [X.], Entscheidung vom 14.10.2008 - 9 W 397/08 -
Meta
19.02.2009
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.02.2009, Az. IX ZB 286/08 (REWIS RS 2009, 4933)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 4933
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