Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.03.2009, Az. IX ZB 37/09

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 4770

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[X.][X.] vom 3. März 2009 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, den Richter [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] und [X.] am 3. März 2009 beschlossen: Der Antrag des [X.] auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Be-schluss der 11. Zivilkammer des [X.] vom [X.] wird abgelehnt. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des [X.] vom 2. Dezember 2008 wird auf Kosten des [X.] als unzulässig verworfen. Gründe: [X.] Dem Rechtsbeschwerdeführer kann Prozesskostenhilfe für das Rechts-beschwerdeverfahren nicht gewährt werden, weil seine Rechtsbeschwerde [X.] auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). 1 Sie ist unstatthaft. Gemäß § 574 Abs. 1 ZPO ist gegen einen Beschluss die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrück-2 - 3 - lich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht - gemeint ist das Gericht, dessen Entscheidung über eine (erste) sofortige Beschwerde mit der [X.] angegriffen werden soll - die Rechtsbeschwerde ausdrücklich zugelassen hat. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Zivilprozessordnung eröffnet die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der Beschwerdegerichte in Pro-zesskostenhilfeverfahren nicht allgemein. Das [X.] hat die Rechtsbe-schwerde auch nicht zugelassen. Die Rechtsbeschwerde ist darüber hinaus auch unbegründet. Der Be-schluss des [X.] ist frei von [X.]. In dieser Sache ist das Amtsgericht wegen des geringen Streitwertes tatsächlich letzte Instanz. 3 I[X.] Die vom Schuldner selbst mit Schreiben vom 11. Dezember 2008 - unbedingt - eingelegte und mit Schreiben vom 4. Februar 2009 bekräf-tigte Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO schon deshalb
4 - 4 - als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO), au-ßerdem wegen der vorstehend begründeten Unstatthaftigkeit. Ganter [X.] [X.] [X.] Pape Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 01.09.2008 - 123 [X.]/08 - [X.], Entscheidung vom 02.12.2008 - 11 [X.]/08 -

Meta

IX ZB 37/09

03.03.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.03.2009, Az. IX ZB 37/09 (REWIS RS 2009, 4770)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 4770

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