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PDF anzeigen[X.][X.]/09 vom 16. September 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, den Richter [X.], die Richterin [X.], [X.] [X.] und [X.] Pape am 16. September 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des [X.] vom 27. März 2009 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen. Gründe: Die Eingaben des Beklagten an das [X.] vom 30. April sowie vom 3. und 26. Juli 2009 sind als Rechtsbeschwerde anzusehen, weil der [X.] damit die Änderung des Beschlusses des [X.]s vom 27. März 2009 erreichen möchte und gegen einen solchen Beschluss, mit dem eine [X.] als unzulässig verworfen worden ist, gemäß § 522 Abs. 1 S. 4 ZPO die Rechtsbeschwerde der einzige statthafte Rechtsbehelf ist. 1 Die Rechtsbeschwerde ist indes schon deshalb als unzulässig zu verwer-fen, weil sie nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechts-anwalt unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Wie in [X.] vor dem [X.] besteht Anwaltszwang auch vor dem [X.] in Zivilsachen ausnahmslos. 2 - 3 - Überdies fehlt es an einem [X.] gemäß § 574 Abs. 2 ZPO. Ist eine Rechtsbeschwerde - wie im Streitfall gemäß § 522 Abs. 1 S. 4 ZPO - aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung statthaft, muss die [X.] gemäß § 574 Abs. 2 ZPO entweder grundsätzliche Bedeutung haben oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des [X.] erfordern, damit sich der [X.] mit ihr befasst. Keine dieser Voraussetzungen liegt im Streitfall vor. 3 Ganter [X.] [X.] [X.] Pape Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 63 C 315/08 - [X.], Entscheidung vom 27.03.2009 - [X.] S 26/09 -
Meta
16.09.2009
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.09.2009, Az. IX ZB 189/09 (REWIS RS 2009, 1722)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 1722
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