Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.03.2016, Az. II ZR 119/14

2. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 14560

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Gegenstand

Insolvenzverschleppung bei einer private company limited by shares: Persönliche Haftung ihres Directors


Leitsatz

Auf den Direktor einer private company limited by shares, über deren Vermögen in Deutschland das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, kommt § 64 Satz 1 GmbHG zur Anwendung.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 17. Juli 2013 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der [X.]. (im Folgenden: Schuldnerin). Das Verfahren ist am 27. November 2007 vom [X.] eröffnet worden. Die Schuldnerin ist als private company limited by shares (im Folgenden: [X.]) in dem für [X.] und [X.] zuständigen Handelsregister in [X.] eingetragen. Eine [X.] Zweigniederlassung ist in dem zunächst vom [X.], jetzt vom [X.] geführten Handelsregister eingetragen. Die Beklagte ist Direktorin der Schuldnerin.

2

Die Schuldnerin war überwiegend in [X.] tätig. Ihr Unternehmensgegenstand bestand in der Montage von Lüftungsanlagen und damit verbundenen Dienstleistungen.

3

Mit der Behauptung, die Schuldnerin sei spätestens seit dem 1. November 2006 zahlungsunfähig und die Beklagte habe in der [X.] vom 11. Dezember 2006 bis zum 26. Februar 2007 Zahlungen der Schuldnerin in Höhe von 110.151,66 € veranlasst, hat der Kläger die Beklagte auf Ersatz dieses Betrages nebst Zinsen und vorgerichtliche Anwaltskosten in Anspruch genommen.

4

Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Das [X.] hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

5

Der Senat hat dem [X.] zur Auslegung der Art. 49, 54 AEUV und des Art. 4 der Verordnung ([X.]) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren - EuInsVO - in Bezug auf § 64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG in der Fassung vor Inkrafttreten des [X.] und zur Bekämpfung von Missbräuchen(MoMiG, inhaltsgleich mit der Neufassung) folgende Fragen vorgelegt (Beschluss vom 2. Dezember 2014 - [X.], [X.], 92):

a) Betrifft eine Klage vor einem [X.]n Gericht, mit der ein Direktor einer [X.], über deren Vermögen in [X.] nach Art. 3 Abs. 1 EuInsVO das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, vom Insolvenzverwalter auf Ersatz von Zahlungen in Anspruch genommen wird, die er vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, aber nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit geleistet hat, das [X.] Insolvenzrecht im Sinne des Art. 4 Abs. 1 EuInsVO?

b) Verstößt eine Klage der vorstehenden Art gegen die Niederlassungsfreiheit nach Art. 49, 54 AEUV?

6

Der Gerichtshof hat dazu festgestellt ([X.], 2468):

1. Art. 4 EuInsVO ist dahin auszulegen, dass in seinen Anwendungsbereich eine Klage vor einem [X.]n Gericht fällt, mit der der Direktor einer Gesellschaft [X.] oder [X.] Rechts, über deren Vermögen in [X.] das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, vom Insolvenzverwalter dieser Gesellschaft auf der Grundlage einer nationalen Bestimmung wie § 64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG aF auf Ersatz von Zahlungen in Anspruch genommen wird, die der Direktor vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, aber nach dem [X.]punkt, auf den der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit festgesetzt wurde, geleistet hat.

2. Die Art. 49 AEUV und 54 AEUV stehen der Anwendung einer nationalen Vorschrift wie § 64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG aF auf den Direktor einer Gesellschaft [X.] oder [X.] Rechts, über deren Vermögen in [X.] das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, nicht entgegen.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision hat keinen Erfolg. Die [X.] ist verpflichtet, die Klageforderung an den Kläger zu zahlen.

8

I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

9

Die [X.] sei nach § 64 Abs. 2 GmbHG aF zur Zahlung von 110.151,66 € verpflichtet. Diese Norm sei auf eine [X.], über deren Vermögen in [X.] das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei, anwendbar. Das ergebe sich aus Art. 4 Abs. 1 EuInsVO und verstoße nicht gegen den Grundsatz der Niederlassungsfreiheit im Sinne des Art. 49 AEUV.

Die [X.] habe in der [X.] vom 11. Dezember 2006 bis zum 26. Februar 2007 Zahlungen in Höhe von insgesamt 110.151,66 € zu Lasten der Schuldnerin veranlasst, davon 21.083,17 € an sich selbst als Inhaberin des "[X.]". Den entsprechenden Vortrag des [X.] habe die [X.] nicht substantiiert bestritten. Das hätte sie aber tun müssen, nachdem sie beim Kläger Einblick in die Geschäftsunterlagen genommen habe.

Die Schuldnerin sei ab dem 1. Oktober 2006 zahlungsunfähig. Das ergebe sich aus den vom Kläger vorgelegten [X.] zum 1. Oktober und 1. November 2006. Dagegen habe die [X.] nichts Erhebliches vorgebracht. Jedenfalls habe der Kläger aufgrund von Indizien nachgewiesen, dass die Schuldnerin ihre Zahlungen ab dem 1. Oktober 2006 eingestellt habe. An der Zahlungsunfähigkeit ändere auch der Umstand nichts, dass die Schuldnerin noch Zahlungen in Höhe von 110.151,66 € geleistet habe.

Der Anspruch sei nicht verjährt.

II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung stand.

1. Nach § 64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG aF sind die Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung der Gesellschaft - oder nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens dem Insolvenzverwalter - zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet worden sind. Zu Recht hat das Berufungsgericht diese Vorschrift auf die [X.] als die Direktorin einer [X.] angewandt.

a) Der Zweck der Vorschrift besteht darin, Masseverkürzungen im Vorfeld des Insolvenzverfahrens zu verhindern und für den Fall, dass der Geschäftsführer seiner Massesicherungspflicht nicht nachkommt, sicherzustellen, dass das Gesellschaftsvermögen wieder aufgefüllt wird, damit es im Insolvenzverfahren zur ranggerechten und gleichmäßigen Befriedigung aller Gesellschaftsgläubiger zur Verfügung steht (ständige Rechtsprechung, siehe etwa [X.], Urteil vom 29. November 1999 - [X.], [X.]Z 143, 184, 186; Urteil vom 14. Mai 2007 - [X.], [X.], 1265, 1266; Urteil vom 5. Mai 2008 - [X.], [X.], 1229 Rn. 10; [X.]/[X.], [X.] 178 [2014], 387, 390 ff.). Damit wird von § 64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG aF im Regelfall nicht ein Schaden der Gesellschaft erfasst, sondern ein Schaden der künftigen Insolvenzgläubiger. Die verbotswidrigen Zahlungen dienen in der Regel der Erfüllung von Verbindlichkeiten der Gesellschaft und führen bei dieser nur zur Verkürzung der Bilanzsumme, nicht aber zu einem Vermögensschaden. Verringert wird nur die Insolvenzmasse in dem nachfolgenden Insolvenzverfahren, was zu einem Schaden allein der Insolvenzgläubiger führt ([X.], Urteil vom 20. September 2010 - [X.], [X.], 1988 Rn. 14 - Doberlug;[X.]/[X.], [X.], 957, 959; [X.] in [X.][X.], GmbHG, 18. Aufl., § 64 Rn. 4). Die Haftung nach § 64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG aF setzt im Regelfall die Eröffnung des Insolvenzverfahrens voraus. Es ist dann Sache des Insolvenzverwalters, den Anspruch geltend zu machen.

Dieser Gesetzeszweck trifft auf beide Gesellschaftsformen zu. Sowohl in der Gesellschaft mit beschränkter Haftung als auch in der [X.] haften die Gesellschafter grundsätzlich nicht mit ihrem persönlichen Vermögen für die [X.]. In beiden Gesellschaftsformen werden die Geschäfte von einer dafür verantwortlichen, nicht notwendig auch als Gesellschafter beteiligten Person geführt. Bei beiden Gesellschaftsformen besteht die Gefahr, dass der Geschäftsführer oder der Direktor nach Insolvenzreife Zahlungen zu Lasten der späteren Insolvenzgläubiger leistet und damit die Insolvenzmasse verkürzt. Diese Umstände rechtfertigen es, den Geschäftsführer [X.] Rechts und den Direktor [X.] oder [X.] Rechts in Bezug auf die Haftung bei derartigen Zahlungen gleichzubehandeln (zustimmend [X.], [X.] 2015, 1087 ff.; Schall, [X.], 289 ff.; [X.], [X.] 2016, 281 ff.; von [X.], [X.] 2016, 225 f.; [X.]/[X.], NJW 2016, 225; [X.], EWiR 2016, 67).

b) Diese Rechtsanwendung steht nicht in Widerspruch zum Unionsrecht.

Der [X.] hat vielmehr festgestellt, dass § 64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG aF auch auf Direktoren einer [X.] anwendbar sei, über deren Vermögen im Inland das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.

2. Die übrigen Voraussetzungen einer Haftung aus § 64 Abs. 2 GmbHG aF sind erfüllt.

Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die [X.] die streitigen Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen zu einer [X.] veranlasst hat, zu der die Schuldnerin schon zahlungsunfähig und damit insolvenzreif war. Es hat dagegen nicht festgestellt, dass die Zahlungen ausnahmsweise mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns im Sinne des § 64 Abs. 2 Satz 2 GmbHG aF vereinbar waren oder aus sonstigen Gründen nicht zu einer Haftung nach § 64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG aF geführt haben. Das Verschulden des Geschäftsführers wird bei dieser Sachlage vermutet (vgl. [X.], Urteil vom 19. Juni 2012 - [X.], [X.], 1557 Rn. 10). Dagegen wehrt sich die Revision nicht. Auch sonst sind insoweit keine Rechtsfehler zu erkennen.

Der Anspruch ist auch nicht verjährt. Die Verjährungsfrist beträgt nach § 43 Abs. 4 GmbHG in Verbindung mit § 64 Abs. 2 Satz 3 GmbHG aF fünf Jahre. Angesichts des eindeutigen Wortlauts der Normen kommt entgegen der Auffassung der Revision eine analoge Anwendung der drei- bzw. zehnjährigen Verjährung nach den allgemeinen Bestimmungen der §§ 195, 199 BGB nicht in Betracht. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Verjährung durch die Einreichung des Prozesskostenhilfegesuchs gehemmt worden ist.

[X.]

                     Born                        Sunder

Meta

II ZR 119/14

15.03.2016

Bundesgerichtshof 2. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend EuGH, 10. Dezember 2015, Az: C-594/14, Urteil

§ 64 S 1 GmbHG, § 64 Abs 2 S 1 GmbHG vom 05.10.1994, Art 4 EGV 1346/2000

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.03.2016, Az. II ZR 119/14 (REWIS RS 2016, 14560)

Papier­fundstellen: NJW 2016, 2660 WM 2016, 786 REWIS RS 2016, 14560

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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