Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.02.2005, Az. IX ZR 230/01

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 5083

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 230/01
vom 10. Februar 2005 in dem Rechtsstreit

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Ganter, [X.], [X.] und [X.]
am 10. Februar 2005 beschlossen:
Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 13. Juli 2001 wird nicht angenommen, so-weit der Kläger einen Zinsschaden in Höhe von 6.393,64 • (= 12.504,88 DM) aus einem von ihm aufgenommenen [X.] nebst 9,25 % Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit und die Feststellung der Ersatzpflicht für künftig entstehende Schäden geltend macht.

Im übrigen wird die Revision angenommen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird bis zur Annahme auf 51.129,19 • (= 100.000,00 DM), danach auf 43.776,28 • (= 85.618,96 DM) festgesetzt.

Gründe:

Soweit die Revision nicht angenommen wird, wirft sie keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht sie im [X.] keinen Erfolg (§ 554b Abs. 1 ZPO a.F.). - 3 -

Die in Höhe von 12.504,88 DM angefallenen Zinsen für das bei der [X.] des [X.] aufgenommene Privatdarlehen hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht aberkannt. Zwar hat es übersehen, daß neben einem Nicht-erfüllungsschaden auch ein Verzugsschaden geltend gemacht werden kann ([X.], 46, 49; 136, 52, 56). Im vorliegenden Fall ist jedoch, wie das [X.] zutreffend angenommen hat, ein entsprechender Schaden nicht schlüssig dargetan.

Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist nicht dargetan, daß die Amts-pflichtverletzung des Notars, die zur Unwirksamkeit des [X.] hat, für die künftige Inanspruchnahme eines Steuerberaters ursächlich werden könnte. Wieso derartige Aufwendungen mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten seien, legt auch die Revision nicht dar und ist auch sonst nicht er-sichtlich, zumal der Kläger die Position "Steuerberaterkosten" schon bei der Berechnung seines zweitinstanzlich noch geltend gemachten Zahlungsan-spruchs nicht mehr berücksichtigt hat.

[X.] Ganter [X.]

[X.]

[X.]

Meta

IX ZR 230/01

10.02.2005

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.02.2005, Az. IX ZR 230/01 (REWIS RS 2005, 5083)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 5083

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