Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.01.2006, Az. IX ZR 20/02

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 5525

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 20/02 vom 19. Januar 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und [X.] am 19. Januar 2006 beschlossen: Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Kammer-gerichts in [X.] vom 21. Dezember 2001 wird nicht angenom-men. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 35.502,40 • (69.436,65 DM) festgesetzt. Gründe: Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b Abs. 1 ZPO a.F.). - 3 - Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei einen vertraglichen Rückzah-lungsanspruch der [X.] bejaht, so dass dem Kläger ein kausa-ler Schaden aus der Pflichtverletzung der Beklagten nicht erwachsen ist. Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts weist keinen Rechtsfehler auf. [X.] Ganter [X.]

[X.] [X.] Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 26.04.2001 - 13 O 422/00 - KG [X.], Entscheidung vom [X.] - 13 U 55/01 -

Meta

IX ZR 20/02

19.01.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.01.2006, Az. IX ZR 20/02 (REWIS RS 2006, 5525)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 5525

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