Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.12.2004, Az. IX ZR 466/00

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 422

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 466/00
vom 2. Dezember 2004 in dem Rechtsstreit

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Ganter, [X.], [X.] und [X.]
am 2. Dezember 2004 beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des [X.] vom 9. November 2000 wird nicht angenommen.

Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 152.708,54 • (298.671,95 DM) festgesetzt.

Gründe:

Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).

Die fristlose Kündigung des Beklagten war wirksam, weil eine Fortset-zung des Mietvertrages mit der Klägerin in Anbetracht der ausgehandelten - 3 - Konditionen für die Vermieterseite untragbar war. Im übrigen ist ein Verschul-den des Beklagten auch aus den vom Berufungsgericht genannten Gründen zu verneinen.

[X.] Ganter [X.]

[X.]

[X.]

Meta

IX ZR 466/00

02.12.2004

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.12.2004, Az. IX ZR 466/00 (REWIS RS 2004, 422)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 422

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