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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZR 310/01 vom 8. Dezember 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und [X.] am 8. Dezember 2005 beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des [X.] vom 1. November 2001 wird nicht ange-nommen. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Der Wert des Revisionsverfahrens wird auf 58.846,30 • (= 115.093,35 DM) festgesetzt. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren wird abgelehnt. Gründe: [X.] hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision bietet im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). 1 Die Revision rügt zutreffend, dass das Berufungsgericht die Vorschriften des § 1273 Abs. 2, § 1225 BGB nicht beachtet habe. Das Berufungsurteil stellt 2 - 3 - sich jedoch aus anderen Gründen als richtig da (§ 563 ZPO a.F.). Nach dem unstreitigen Sachverhalt sind die Vereinbarungen der Beteiligten über das auf den Namen der Schuldnerin eingerichtete Festgeldkonto bei der [X.] als echte Sicherungstreuhand zu beurteilen. Das Festgeldkonto war von dem übrigen Vermögen der Schuldnerin getrennt. Sein Zweck war die Sicher-stellung der Schuldnerin wegen ihres Pauschalwerklohnanspruchs und diente insbesondere der Befriedigung ihrer Subunternehmer. Die zur Einrichtung des Kontos verwendeten Mittel kamen aus dem Vermögen des Beklagten (vgl. zu dieser Gestaltung [X.], Urt. v. 19. November 1992 - [X.] ZR 45/92, [X.], 83, 84). Der Beklagte hatte die zweckentsprechende Mittelverwendung unter seiner Kontrolle, da er zumindest das Mitverfügungsrecht über das bezeichnete Guthaben besaß. Hiernach hätte ihm im [X.] der Schuldnerin und Treunehmerin ein Aussonderungsrecht zugestanden (vgl. [X.]/Ganter, § 47 Rn. 375, 390 m.w.[X.]; [X.]/[X.], Insol-venzordnung § 47 Rn. 58 m.w.[X.]). Nach der unstreitigen Kündigung des [X.] durch den Beklagten hatte sich der ursprüngliche Sicherungszweck des [X.] erledigt. Unter diesem Gesichtspunkt ist die rechtliche Annahme des Berufungsgerichts, die angefochtene Abtretung des restlichen [X.] am 2. April 1998 sei nicht gläubigerbenachteiligend gewe-sen, im Ergebnis nicht zu beanstanden. - 4 - Die beantragte Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren kann der Klägerin mangels Erfolgsaussicht ihres Rechtsmittels nach § 114 ZPO nicht gewährt werden. 3 Dr. [X.] [X.] [X.]
[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 01.03.2001 - 4 O 280/00 - [X.], Entscheidung vom 01.11.2001 - 13 U 106/01 -
Meta
08.12.2005
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.12.2005, Az. IX ZR 310/01 (REWIS RS 2005, 381)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 381
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