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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZR 140/01
vom 20. Januar 2005 in dem Rechtsstreit
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Ganter, [X.], [X.] und [X.]
am 20. Januar 2005 beschlossen:
Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 24. Januar 2001 wird nicht [X.].
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens, einschließ-lich der Kosten des Nebenintervenienten, zu tragen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 15.341,51 • (30.005,39 DM) festgesetzt.
Gründe:
Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).
Die Abtretung der Schadensersatzforderung durch den Verein an den Kläger, der ja Schuldner dieses Anspruchs ist, würde bedeuten, daß die abge-tretene Forderung durch Konfusion erlischt. Eine Einwendung gegen die titu-lierten [X.] ergibt sich hieraus nicht. Selbst eine erfolgreiche - 3 - Vollstreckungsabwehrklage gegen den titulierten Schadensersatzanspruch könnte den Bestand der [X.] als Vollstreckungstitel nicht gefährden (vgl. [X.], Urt. v. 15. Oktober 1992 - [X.] ZR 231/91, [X.]R ZPO § 767 Kostenfestsetzungsbeschluß 1).
Davon abgesehen hat das Berufungsgericht die "Rangrücktrittsvereinba-rung" dahin ausgelegt, daß sie lediglich ein pactum de non petendo enthalte. Diese Auslegung ist rechtsfehlerfrei. Sie steht in Einklang mit der Rechtspre-chung des [X.] zur Wirkung eines Rangrücktritts im Regelfall (vgl. [X.], Urt. v. 8. Januar 2001 - [X.], NJW 2001, 1280, 1281; v. 6. April 1995 - [X.], [X.], 816, 817).
[X.]
Ganter [X.]
[X.]
[X.]
Meta
20.01.2005
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.01.2005, Az. IX ZR 140/01 (REWIS RS 2005, 5392)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 5392
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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