Bundespatentgericht, Beschluss vom 29.09.2014, Az. 25 W (pat) 19/14

25. Senat | REWIS RS 2014, 2563

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "kapitalagentur. (Wort-Bild-Marke)" – keine Unterscheidungskraft


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2009 021 847.1

hat der 25. Senat ([X.]) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 2014 24. Juli 2014 durch den Vorsitzenden Richter [X.] sowie die Richterinnen Grote-Bittner und Dr. Hoppe

beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Das Wort-/Bildzeichen

Abbildung

2

ist am 9. April 2009 für folgende Dienstleistungen zur Eintragung in das beim [X.] geführte Markenregister angemeldet worden:

3

Klasse 36:

4

Beratung bei der Auswahl von Bankinstituten und/oder Versicherungsunternehmen sowie Geldanlagehäusern, Vermittlung von Finanzierungen und Versicherungen sowie Geldanlagen, auch in Immobilien und/oder Wertpapiere, sofern diese Tätigkeit nicht bankmäßig geschieht; Beratung bei der Auswahl von Geldanlagen, auch in Immobilien, unter steuerlichen Gesichtspunkten unter Ausschluss von Steuerberatung; Beratung über die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Fördermitteln, Zuschüssen, Subventionen und/oder Sozialleistungen, sofern diese Beratung keine Rechtsberatung darstellt; Vermittlung von [X.], Forderungsan- und -verkauf und Factoring; Vermögensaufbauplanung und -beratung; Vermittlung von Investoren

5

Klasse 35:

6

Hilfestellung bei der Ausfüllung von Antragsunterlagen von Kunden für Banken und/oder Versicherungen und/oder für Fördermittel sowie von Unterlagen für Geldanlagen

7

Klasse 42:

8

Entwicklung von Computersoftware für die vorgenannten Dienstleistungen.

9

Die Markenstelle für Klasse 36 hat die Anmeldung der Marke mit Beschluss vom 15. Juli 2010 nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 [X.] und aufgrund der hiergegen gerichteten Erinnerung mit Beschluss vom 27. August 2012 mangels hinreichender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Sie hat hierzu ausgeführt, dass das Zeichen aufgrund der grafischen Gestaltung leicht ersichtlich aus den Wortbestandteilen „kapital“ und „agentur“ bestehe. Der Begriff „Kapital“ bezeichne alle Geld- und Sachwerte, die zu einer Produktion verwendet würden, die Gewinn abwerfen. „Agentur“ bezeichne eine Institution, die jemanden oder etwas vertrete oder jemanden oder etwas vermittle. Der Begriff „Agentur“ werde oftmals mit einem weiteren, vorangestellten Substantiv verbunden, das in der Regel den Gegenstand der Vermittlung durch die Agentur oder aber die Personen bzw. Personengruppen oder Unternehmen bezeichne, deren Interessen die fragliche Agentur vertrete. Vor diesem Hintergrund sei der zusammengesetzte Begriff „Kapitalagentur“ sprachüblich gebildet und verfüge im Hinblick auf die beanspruchten Dienstleistungen über einen sachlichen Bedeutungsgehalt. Insbesondere werde die Kombination „Kapitalagentur“ in der Praxis bereits beschreibend verwendet zur Bezeichnung eines Unternehmens, das sich auf dem Gebiet des Kapitals, der Geldgeschäfte bzw. auf dem Kapitalmarkt vermittelnd betätige. Deshalb werde zumindest der angesprochene [X.] die Wortkombination als beschreibenden Hinweis dahingehend verstehen, dass die beanspruchten Dienstleistungen von einer Kapitalagentur dieser Art angeboten und erbracht würden. Die grafischen Elemente seien nicht geeignet, dem Zeichen eine hinreichende Unterscheidungskraft zu verleihen, da sie sich durchweg im Rahmen werbeüblicher Gestaltungen hielten. Dies gelte sowohl für die Darstellung der Wortelemente in Kleinschrift als auch für den nachgestellten Punkt und die weiteren grafischen Merkmale.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die der Auffassung ist, dass der angemeldeten Marke keine Schutzhindernisse entgegenstünden. Sie meint, das Amt sei irrig davon ausgegangen, dass die Unterscheidungskraft stets fehle, wenn ein beschreibendes Zeichen vorliege. Das Gegenteil sei aber der Fall, denn nur wenn ein Zeichen unterscheidungskräftig sei, könne es überhaupt beschreibend sein. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass ein Zeichen, selbst wenn es aus zwei beschreibenden Bestandteilen zusammengesetzt sei, nicht stets auch im Gesamteindruck beschreibend sei. Vorliegend handele es sich bei der begehrten Wortkombination gerade nicht um einen beschreibenden Gattungsbegriff, sondern um die fantasievolle Kombination zweier beschreibender Zeichen, die in ihrer Kombination ein Kunstwort darstellten, das der Sprachgebrauch nicht kenne. Auch die von der Markenstelle vorgelegten Fundstellen seien nicht geeignet zu belegen, dass der Verkehr ein festes Vorstellungsbild von einer Kapitalagentur habe, das für die Annahme einer beschreibenden Angabe notwendig sei. Im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen sei daher nicht erkennbar, welche Produktmerkmale das Zeichen beschreiben solle. Insbesondere liege kein unmittelbarer Bezug zwischen Dienstleistung und Zeichen vor, ein solcher werde allenfalls vermutet und erfordere mehrere gedankliche Zwischenschritte. Es handele sich um ein Suggestivzeichen, bei dem der Verkehr erst eine geistige Transferleistung erbringen müsse, um ihm inhaltliche Angaben zum Gegenstand der Dienstleistungen entnehmen zu können. Hinzu komme, dass eine Agentur stets vermittelnd tätig werde und sich gerade durch ihre Unabhängigkeit vom Anlage- und Beratungsgeschäft auszeichne. Bei den beanspruchten Dienstleistungen handele es sich indes nicht durchweg um Vermittlungstätigkeiten bzw. Vermittlung von Geldquellen, so dass diese auch nicht von Agenturen erbracht würden.

Darüber hinaus bestehe im Hinblick auf § 23 Nr. 2 [X.] kein Freihaltebedürfnis, da diese Norm [X.] in hinreichendem Umfang eine beschreibende Verwendung des begehrten Zeichens ermögliche. Schließlich fehle der angemeldeten Marke auch nicht die erforderliche Unterscheidungskraft, weil die Anforderungen an die Unterscheidungseignung gering seien. Da das Zeichen nur einen mittelbar beschreibenden Bezug aufweise, fasse der Verkehr das Zeichen schon aufgrund der logoartigen Gestaltung des Terminus als Herkunftshinweis auf.

Die Anmelderin beantragt,

die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 36 des [X.]s vom 15. Juli 2010 und vom 27. August 2012 aufzuheben.

Zudem regt die Anmelderin an, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

Das [X.] hat die Anmelderin unter Übersendung von Belegen aus dem [X.] (im Folgenden zitiert als „Anlagen“) mit rechtlichem Hinweis vom 22. August 2013/3. September 2013 auf [X.] nach § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 [X.] hingewiesen. Auch mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung hat der erkennende Senat darauf hingewiesen, dass der Anmeldung nach vorläufiger Einschätzung das [X.] nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] entgegensteht.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle sowie auf die Schriftsätze der Anmelderin und den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache keinen Erfolg.

Der angemeldeten Bezeichnung steht in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen jedenfalls das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] entgegen, so dass die Markenstelle die Anmeldung zu Recht gem. § 37 Abs. 1 [X.] zurückgewiesen hat.

1.

Die angemeldete Marke kann mangels Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] nicht eingetragen werden.

a) Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. [X.] GRUR 2004, 428, Rn. 30, 31 - [X.]; [X.] 2014, 569, Rn. 10 - [X.]; [X.] 2014, 872, Rn. 12 - [X.]; [X.] 2006, 850, Rn. 18 - [X.]). Die Unterscheidungskraft ist im Hinblick auf jede Ware oder Dienstleistung, für die die Marke Schutz beansprucht, gesondert zu beurteilen ([X.] GRUR 2004, 674, Rn. 33 - Postkantoor; [X.] GRUR Int. 2005, 135, Rn. 19 - Maglite; [X.] 2009, 411, Rn. 8 - [X.]). Die Prüfung der Herkunftsfunktion hat dabei streng und umfassend zu erfolgen, um die ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu verhindern ([X.] GRUR 2004, 1027, Rn. 45 - DAS [X.] DER BEQUEMLICHKEIT; [X.] GRUR 2003, 604, Rn. 59 - [X.]; [X.] 2009, 949, Rn. 11 - [X.]). Andererseits genügt aber ein Minimum an Unterscheidungskraft, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. [X.] GRUR Int. 2012, 914, Rn. 28 - [X.] [X.]; [X.] 2014, 872, Rn. 12 - [X.]; [X.] 2010, 1100, Rn. 10 - TOOOR!).

Bei der Beurteilung von [X.] ist auf die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in denen die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann.

Vorliegend richten sich die begehrten Dienstleistungen der Klassen 36 und 42 sowohl an [X.]skreise als auch an Endverbraucher. Die in Klasse 35 beanspruchten Hilfsdienstleistungen bei der Ausfüllung von Antragsunterlagen richten sich demgegenüber vorrangig an Endverbraucher. Insoweit ist auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers dieser Dienstleistungen abzustellen ([X.] GRUR 2008, 608, Rn. 67 - [X.]; [X.] 2014, 872, Rn. 13 - [X.]; [X.] 2013, 731, Rn. 11 - Kaleido).

Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Prüfung von [X.]n - und damit auch für die Ermittlung des Verkehrsverständnisses - ist der Zeitpunkt der Anmeldung (zum maßgeblichen Zeitpunkt vgl. [X.] 2014, 872, Rn. 10 - [X.]; [X.] 2014, 483, Rn. 22 - test; [X.] WRP 2014, 576, Rn. 10 - [X.]; [X.] 2013, 1143, Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten; [X.] [X.] 2010, 439, Rn. 41-57 - FLUGBÖRSE).

b) Die Unterscheidungskraft fehlt, wenn der Verkehr in dem Zeichen lediglich die Bezeichnung einer abstrakten Verkaufs- oder Vertriebsstätte für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen erkennt. Hierbei kann dahinstehen, ob es sich dabei um Angaben [X.] § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] handelt, die der unmittelbaren Beschreibung dienen (so [X.] 33 W (pat) 137/09 - [X.]; [X.] 33 W (pat) 528/11- Ethikbank, veröffentlicht auf der Homepage des [X.]), denn nach der Rechtsprechung des [X.] und des [X.] fehlt die Unterscheidungskraft nicht nur Angaben, denen der Verkehr für die fraglichen Produkte einen unmittelbar beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet; vielmehr kann diese auch aus anderen Gründen fehlen (vgl. [X.] GRUR 2004, 674 Rn. 86 - Postkantoor). So mangelt es vor allem auch solchen Angaben an hinreichender Unterscheidungskraft, die sich auf Umstände beziehen, die zwar die beanspruchten Produkte selbst nicht unmittelbar beschreiben, die aber einen beschreibenden Begriffsinhalt haben oder die einen engen beschreibenden Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen herstellen, so dass die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und deshalb in der Bezeichnung kein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Produkte sieht ([X.] 2014, 872, Rn. 16 - [X.]; [X.] 2014, 569, Rn. 17 - [X.]; [X.] 2009, 952, Rn. 10 - [X.]; [X.] 2012, 1143, Rn. 9 - Starsat).

Vor diesem Hintergrund ist eine Bezeichnung, die in erster Linie als Umschreibung eines Ortes bzw. Geschäftsbetriebes verstanden wird, an bzw. bei dem üblicherweise die betroffenen Waren oder Dienstleistungen vertrieben werden, nicht geeignet, den Bezug zu einem bestimmten Unternehmen herzustellen, um die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer kennzeichenmäßig abzugrenzen (vgl. die Senatsentscheidungen 25 W (pat) 70/09 - [X.]; 25 W (pat) 6/10 - BIOTEEMANUFAKTUR; 25 W (pat) 200/09 - [X.]; 25 W (pat) 69/10 - [X.]; [X.] 25 W (pat) 27/12 - Landbackhaus, alle veröffentlicht auf der Homepage des [X.]). Bezeichnungen, welche nur auf irgendeine von vielen [X.]n der betreffenden Gattung hinweisen und vom Verkehr daher in der Regel nicht mit einem ganz bestimmten Unternehmen in Verbindung gebracht werden, sind daher als Herkunftshinweis nicht geeignet und somit in Bezug auf in solchen [X.]n üblicherweise angebotene Waren und Dienstleistungen nicht eintragbar (vgl. 25 W (pat) 70/09 - [X.]; 25 W (pat) 6/10 - BIOTEEMANUFAKTUR; 25 W (pat) 200/09 - [X.]; 25 W (pat) 69/10 - [X.]; [X.] 25 W (pat) 27/12 - Landbackhaus).

Ausgehend davon wird der hier angesprochene Verkehr die angemeldete Bezeichnung „kapitalagentur“ im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen lediglich als gattungsgemäße Bezeichnung des Ortes bzw. Geschäftsbetriebs erkennen, an dem Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit Kapital stehen, angeboten bzw. vertrieben werden, nicht aber als Hinweis auf eine bestimmte betriebliche Herkunft der so bezeichneten Produkte.

c) Das begehrte Zeichen setzt sich zusammen aus den Worten „kapital“ und „agentur“ mit einem nachfolgenden Punkt. Zwischen den beiden Begriffen ist zwar nicht der übliche Wortabstand eingehalten, die Einzelbegriffe bleiben aber insbesondere infolge der grauen Unterlegung des Elements „kapital“ und der unterschiedlichen Gestaltung der Schrift klar erkennbar.

Der Begriff „Kapital“ bezeichnet Geld- und Sachwerte (vgl. [X.] [X.] [X.]). Der Begriff „Agentur“ bezeichnet zum einen eine Institution, die jemandem oder etwas vertritt bzw. vermittelt; darüber hinausgehend wird „Agentur“ aber auch als Synonym für eine Filiale, Niederlassung, Zweig- oder Geschäftsstelle verwendet (vgl. dazu [X.], [X.], 4. Aufl., Anlage 2b aus der [X.]recherche des Senats). Die Tätigkeit einer solchen Agentur beschränkt sich nach dem Verkehrsverständnis nicht auf reine Vermittlungstätigkeiten, sondern umfasst auch sonstige Geschäftstätigkeiten, wie bspw. Beratungsdienste.

Dem Wort „Agentur“ wird in Wortkombinationen häufig ein Substantiv vorangestellt, das den Gegenstand bzw. Tätigkeitsbereich des Unternehmens oder dessen Branchenzugehörigkeit präzisiert. Dem entsprechend existieren bspw. Werbeagenturen, Reiseagenturen, Presseagenturen, Nachrichtenagenturen, Handelsagenturen, Versicherungsagenturen, Kommunikationsagenturen und Immobilienagenturen.

Die angemeldete Begriffskombination „kapitalagentur“ entspricht diesem [X.]. Auch die Kombination der bekannten Substantive „Kapital“ und „Agentur“ ist daher nicht geeignet, dem Zeichen Unterscheidungskraft zu verleihen. Sie weist vielmehr abstrakt und allgemein auf ein Unternehmen hin, dessen Geschäftsbetrieb bzw. Dienstleistungen im Zusammenhang mit Kapital stehen. Ein solches Unternehmen kann sowohl Kapital bzw. Geschäfte mit Kapital an Kunden vermitteln als auch selbst Kapital, [X.] oder Kapitalanlagen anbieten (vgl. dazu § 1 Abs. 1 S. 2, Abs. 1a [X.]) und/oder damit zusammenhängende Dienstleistungen, wie [X.] Beratungsdienste, anbieten (vgl. zu derartigen Geschäftstätigkeiten: Anlagen 5, 5a, 5b der vom [X.] übersandten Unterlagen). Zwar ist es grundsätzlich nicht ausgeschlossen, dass sich zwei Sachangaben durch ihre Zusammenstellung zu einer unterscheidungskräftigen Bezeichnung verbinden. Voraussetzung hierfür wäre aber, dass ein merklicher und schutzbegründender Unterschied zwischen der Kombination und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht (vgl. [X.] GRUR 2004, 680, Rn. 39 - 41 - [X.]). Das angemeldete Zeichen weist jedoch keine solche ungewöhnliche Struktur oder weitere Besonderheiten syntaktischer oder semantischer Art auf. Vielmehr entspricht der Begriff „kapitalagentur“ in seiner sprachlichen und grammatikalischen Ausgestaltung üblichen Wortzusammensetzungen mit dem Bestandteil „Agentur“. Daran vermag auch die Kleinschreibung nichts zu ändern, weil der Verkehr daran schon aufgrund der üblicherweise in Kleinschreibung wiedergegebenen [X.] gewöhnt ist. Gerade wegen des der angemeldeten Wortkombination nachfolgenden Punktes, der ebenfalls typisch für [X.] ist, wird er der Kleinschreibung daher keinerlei Bedeutung beimessen, die von dem üblichen Begriffsgehalt der Wortkombination wegführen würde.

Der Begriff „Kapitalagentur“ wird zudem auch bereits verwendet, um Unternehmen zu kategorisieren, die sich mit Kapital beschäftigen (vgl. Anlagen 3 bis 4 der vom [X.] übersandten Unterlagen). Dem [X.] entspricht zudem auch die ebenfalls gebräuchliche, noch weiter präzisierende Wortkombination „Kapitalvermittlungsagentur“ (vgl. Anlage 5 der vom [X.] übersandten Unterlagen).

Selbst wenn Agenturen oftmals im Namen und Interesse eines anderen Unternehmens auftreten, sprechen keine zureichenden Umstände dafür, das Verkehrsverständnis hierauf zu beschränken. Vielmehr wird der Verkehr unter einer „Kapitalagentur“ auch ein Unternehmen verstehen, das [X.] im Interesse des Kunden anbietet oder vermittelt. Der Bezeichnung „Agentur“ ist die Abhängigkeit von einem Drittunternehmen nämlich nicht immanent. Vielmehr kann auch eine Werbe-, Reise- oder Presseagentur Dienstleistungen als unabhängiges, im Interesse des Kunden handelndes Unternehmen erbringen, so dass der Verkehr auch einer Kapitalagentur einen entsprechend weiten Tätigkeitsbereich zuordnen wird.

Angesichts dieses für den Verkehr offenkundigen Begriffsinhaltes des Kombinationszeichens und des fehlenden Bedeutungsüberschusses der [X.] wird der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 36, 35 und 42 die Bezeichnung „kapitalagentur“ ausschließlich als Hinweis auf (irgend)eine „Agentur“, also eine Geschäftsstelle, erkennen, die [X.] selbst anbietet, vermittelt oder darüber berät. Gerade diese Art von Geschäften wird von der Anmelderin durch die in der Klasse 36 angemeldeten Dienstleistungen beansprucht.

Die in Klasse 36 begehrten Beratungs-, Vermittlungs- und Planungsdienstleistungen können nämlich - ebenso, wie Forderungsan-/verkauf und Factoring - als Haupt- oder Nebenleistung von einer Agentur erbracht werden, die sich mit [X.]n befasst, so [X.] indem sie Finanzierungen oder Geldanlagen vermittelt. Dabei können die betroffenen Dienstleistungen auch von einer Agentur erbracht werden, die [X.] lediglich vermittelt oder darüber berät, ohne selbst Bankgeschäfte im Sinne von § 1 Abs. 1 [X.] zu erbringen. Insbesondere kann eine solche Agentur auch Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1a [X.] anbieten, wie [X.] Anlagevermittlung, Anlageberatung und Factoring, ohne hierzu selbst „bankmäßig“ tätig zu werden, so dass mit dem Zeichen ein enger beschreibender Bezug zu dem Erbringer der Dienstleistung hergestellt wird.

Ein entsprechender beschreibender Zusammenhang ergibt sich ohne weiteres auch in Bezug auf die „Beratung bei der Auswahl von Versicherungsunternehmen“ und die „Vermittlung von Versicherungen“. Angesichts des Umstands, dass ein enger Zusammenhang zwischen Finanz-, Immobilien- und Versicherungsdienstleistungen besteht (vgl. näher: Obst/Hintner, Geld-, Bank- und [X.], 39. Aufl., S. 714 ff., 727 ff.), können Kapital- und Versicherungsgeschäfte nicht streng unterschieden werden. So werden [X.], wie [X.] langfristige Kredite, häufig durch eine Versicherung „abgesichert“ ([X.] durch Risikolebensversicherungen etwa bei Immobilienkrediten) und bestimmte Versicherungen, wie [X.] Renten- oder Lebensversicherungen, können auch als Kapitalanlage dienen. Die angesprochenen Verkehrskreise werden in dem begehrten Zeichen daher auch im Hinblick auf Dienstleistungen aus dem [X.] eine sachliche Information über den Dienstleistungsanbieter erkennen, ohne dem jedoch einen Hinweis auf die Herkunft aus einem ganz konkreten Unternehmen zu entnehmen.

Zudem erwartet der Verkehr in einer als „kapitalagentur“ bezeichneten [X.] nicht nur Kapitaldienstleistungen im engeren Sinne, sondern auch damit zusammenhängende Nebendienstleistungen, wie die in Klasse 35 und 42 angemeldeten Tätigkeiten. Die in Klasse 35 begehrten Dienstleistungen stellen Hilfsdienstleistungen im Zusammenhang mit [X.]n dar und können daher ebenfalls von einer Kapitalagentur erbracht werden. Die in Klasse 42 angemeldeten Leistungen können auf die Entwicklung einer Software speziell für Kapitalagenturen gerichtet sein und damit deren Art und Bestimmung beschreiben. Zudem kann eine Kapitalagentur ihren Kunden im Rahmen ihrer Dienstleistungstätigkeit, wie [X.] der Anlageberatung, als Nebendienstleistung eine spezielle Software anbieten, mittels derer die Hauptdienstleistung erbracht wird.

d) Der fehlenden Unterscheidungskraft steht der Einwand der Anmelderin, dass Agenturgeschäfte dadurch gekennzeichnet seien, dass die Agentur im Namen und Interesse eines anderen Unternehmens auftrete, wovon sich das Konzept der Anmelderin unterscheide, nicht entgegen. Zum einen ist der Begriff „Agentur“ - wie bereits dargelegt - seinem Bedeutungsgehalt nach nicht auf ein bestimmtes Unternehmenskonzept beschränkt, so dass er auch Dienstleistungen unabhängiger Unternehmen erfasst. Zum anderen sind [X.] grundsätzlich losgelöst von der Person des Anmelders und eines im Dienstleistungsverzeichnis nicht zum Ausdruck kommenden Geschäftsmodells zu beurteilen (vgl. dazu [X.] 2006, 503, Rn. 10 - Casino Bremen; [X.] 1993, 43, 45 - Römigberg), weil dieser mit der Eintragung des angemeldeten Zeichens ein Recht erwirbt, das vom Fortbestehen seines Namens oder Unternehmenskonzeptes unabhängig ist und das er auf einen [X.] übertragen kann (vgl. [X.] 2012, 276, 277 - Institut der Norddeutschen Wirtschaft e.V.).

Maßgeblich ist daher allein die Frage, ob die Ausgestaltung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses Anhaltspunkte für eine bestimmte Art der Dienstleistungsausübung beinhaltet. Das ist vorliegend indes nicht der Fall, da die begehrten Dienstleistungen sowohl von einer im Namen und Interesse von Drittunternehmen handelnden Zweigstelle als auch von einem unabhängigen Unternehmen erbracht werden können.

e) Entgegen der Auffassung der Anmelderin genügt auch die grafische Ausgestaltung des Zeichens nicht, um der Marke zur Eintragung zu verhelfen.

Besteht eine Marke aus mehreren Elementen, ist bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft allerdings von der Gesamtheit der Marke auszugehen ([X.] GRUR 2004, 943, Rn. 28 - SAT.2; [X.] 2014, 872, Rn. 13 - [X.]). Dabei hat sich die Prüfung darauf zu erstrecken, ob die Marke als solche, jedenfalls mit einem ihrer Elemente, den Anforderungen an die Unterscheidungskraft genügt ([X.] 2014, 872, Rn. 13 - [X.]; [X.] 2008, 710, Rn. 13 - [X.]). Sind bei aus Wort- und Bild- oder sonstigen grafischen Elementen bestehenden Kombinationszeichen Wortelemente als solche - wie hier - nicht unterscheidungskräftig, so kann die Schutzfähigkeit solcher Zeichen nur dann durch ihre bildlich-grafische Ausgestaltung begründet werden, wenn diese sich nicht in rein dekorativen Hervorhebungsmitteln erschöpft oder ausschließlich die sachbezogenen Aussagen der Wortbestandteile illustriert, sondern eigene charakteristische Merkmale aufweist (vgl. [X.]/Hacker, [X.], 10. Aufl., § 8 Rn. 154 m. w. N.). Hierfür genügen einfache grafische Gestaltungen oder Verzierungen des [X.], an die der Verkehr durch häufige werbemäßige Verwendung gewöhnt ist, nicht (vgl. [X.] 2014, 569, Rn. 32 - [X.]; [X.] 2008, 710, Rn. 20 - [X.]; [X.] 2001, 1153 - anti [X.]).

Bei der hier gewählten ovalen Umrahmung und grauen Unterlegung des ersten [X.] „kapital“ handelt es sich um ein werbeübliches Mittel. Auch die übrigen grafischen Elemente, insbesondere die gewählten Schriftarten, die unterschiedliche Schriftfarbe der beiden Wortelemente und der Punkt am Ende des Zeichens, heben sich bei der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung nicht derart von üblichen, rein dekorativen Hervorhebungsmitteln ab, dass sie eine hinreichende, den schutzunfähigen Charakter der Wortbestandteile aufhebende, kennzeichnungskräftige Verfremdung des Gesamteindrucks der Marke bewirken könnten (vgl. zu fehlender Eintragungsfähigkeit trotz ähnlicher oder sogar weitergehender Gestaltungsmerkmale: [X.] 2014, 872, Rn. 32 ff. - [X.]; [X.] 2001, 1153 - anti [X.]; EuG [X.]/07 Rn. 27 - 100; [X.]. 2003, 834, Rn. 33 - 37 - Best Buy, bestätigt durch [X.] [X.]/10 Rn. 56 - Best Buy; vgl. [X.]/09 Rn. 42 - > packaging; [X.] 1997, 634 Ziff. 3b) - [X.]; EuG T-487/09 Rn. 38 f. - ReValue).

2.

Ob hier neben dem Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] auch das Hindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] gegeben ist, kann letztlich offen bleiben, da hinsichtlich aller beanspruchten Dienstleistungen das Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft gegeben ist. Jedenfalls aber würde auch das [X.] nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] - entgegen der Ansicht der Anmelderin - nicht überwunden, wenn ein beschreibender Gebrauch des Zeichens nach § 23 Nr. 2 [X.] nicht untersagt werden könnte. § 23 Nr. 2 [X.] stellt nämlich lediglich eine zusätzliche Sicherung der Mitbewerber dar, soweit deren Interesse an der Verwendbarkeit beschreibender Angaben im [X.] nicht ausreichend berücksichtigt worden sein sollte (vgl. [X.] GRUR 1999, 723, Rn. 28 - [X.]; [X.] GRUR 2003, 604, Rn. 57 - 59 - [X.], jeweils zu Art. 6 Abs. 1 b) [X.]ichtl., auf dem § 23 Nr. 2 [X.] beruht), ohne dass daraus ein Recht abgeleitet werden könnte, solche beschreibenden Angaben als Marke eintragen zu lassen.

3.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst. Der Senat hat die Frage der Eintragungsfähigkeit der angemeldeten Marke aufgrund der nach der Rechtsprechung des [X.] und des [X.] maßgeblichen Kriterien beurteilt. Dabei war weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden (§ 83 Abs. 2 Nr. 1 [X.]) noch ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 83 Abs. 2 Nr. 2 [X.]). Entgegen der vom Verfahrensbevollmächtigten der Anmelderin in der mündlichen Verhandlung geäußerten Rechtsauffassung handelt es sich bei der angemeldeten Marke insbesondere weder um eine mittelbar beschreibende Angabe noch um ein Suggestivzeichen, das in irgendeiner Form grundsätzliche Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Beurteilung der markenrechtlichen Schutzfähigkeit aufwerfen würde.

Meta

25 W (pat) 19/14

29.09.2014

Bundespatentgericht 25. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 29.09.2014, Az. 25 W (pat) 19/14 (REWIS RS 2014, 2563)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2563

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