Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.03.2002, Az. II ZB 19/01

II. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 4037

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[X.]/01vom18. März 2002in dem [X.] [X.] hat am 18. März 2002 durchden Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und [X.],Prof. Dr. [X.], [X.] und die Richterin [X.]:Die Beschwerde gegen den [X.]uß des 7. Zivilsenats [X.] [X.] vom 3. August 2001 wirdauf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.[X.]: 2.556,46 • (5.000,00 DM)Gründe:[X.] Der Antragsteller hat in erster Instanz bei dem Amtsgericht den [X.] einstweiligen Verfügung beantragt, durch die den [X.] alsangeblichem [X.] einer LPG die Durchführung einer auf11. September 1998 einberufenen Generalversammlung der LPG [X.] sollte. Nachdem die Versammlung dennoch stattgefunden hatte, habendie Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Amtsge-richt hat daraufhin dem Antragsteller die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.Dagegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde bei dem [X.] deren Zurückweisung weitere Beschwerde bei dem [X.] -eingelegt, das sie durch [X.] vom 3. August 2001 als unzulssig verwor-fen hat. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit einer "auûerordentlichen"Beschwerde.I[X.] Die "auûerordentliche" Beschwerde ist nach den bis zum [X.] 2001 geltenden Vorschriften der Zivilprozeûordnung zu beurteilen, weil dieangefochtene Entscheidung vor dem 1. Januar 2002 der Gescftsstellr-geben worden ist (§ 26 Nr. 10 EGZPO).Der Rechtsbehelf ist nicht statthaft, weil [X.] § 567 Abs. 4 a.[X.] die Entscheidungen der [X.]e eine Beschwerde nicht [X.] ist. Eine "greifbare Gesetzwidrigkeit" der angefochtenen Entscheidung,die Voraussetzung fr die Zulssigkeit der auûerordentlichen Beschwerde [X.], ist nicht ersichtlich. Der Hinweis des Antragstellers auf § 567 Abs. 3 Satz 2a.F. ZPO i.V.m. § 89 Abs. 1 Satz 3 a.F. ZPO geht fehl, weil hier in erster In-stanz eine Entscheidung [X.] § 91 a ZPO und nicht [X.] § 89 Abs. 1Satz 3 a.F. ZPO getroffen wurde. Soweit der Antragsteller eine "greifbare Ge-setzwidrigkeit" der Entscheidung des Amts- und des [X.], ist dies von dem [X.] bereits geprft worden und [X.] mit- 4 -einer weiteren auûerordentlichen Beschwerde zur Überprfung des [X.] gestellt werden (vgl. [X.], [X.]. v. 27. November 1996- VIII ZB 41/96, [X.], 744).RöhrichtHesselberger[X.][X.]Mke

Meta

II ZB 19/01

18.03.2002

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.03.2002, Az. II ZB 19/01 (REWIS RS 2002, 4037)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4037

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