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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF [X.] ZR 163/07 vom 21. Februar 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.] hat am 21. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und Dr. [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 11. Zivilsenats des [X.] vom 25. September 2007 wird zurückgewiesen. Das Beschwerdegericht hat die Senatsrechtsprechung zur [X.] von in Übergabeverträgen enthaltenen [X.] nicht verkannt; es hat die zwischen dem Beklagten und seiner Mutter getroffene Vereinbarung ausgelegt. Beides er-gibt sich aus dem Beschluss des Berufungsgerichts vom 26. Juni 2007, auf den es in seinem Urteil verwiesen hat. Im Übrigen wirft die Rechtssache keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). - 3 - Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 30.517,10 •. [X.] [X.] Lemke
Schmidt-Räntsch [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 20.03.2007 - 2 O 255/06 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 11 U 493/07 -
Meta
21.02.2008
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2008, Az. V ZR 163/07 (REWIS RS 2008, 5397)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 5397
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