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PDF anzeigen[X.]BESCHLUSS V ZR 213/07 vom 10. Juli 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 10. Juli 2008 durch den [X.] [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 6. Dezember 2007 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheit-lichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Im Übri-gen hat es die Klägerin in der Hand, die jetzige Lage (besitzloses Eigentum ohne Nutzungsentschädigung) dadurch zu beenden, dass sie dem Beklagten bindend die Übereignung des Grund-stücks zu den mit der [X.] ausgehandel-ten Konditionen anbietet. Sollte der Beklagte dies ablehnen, wäre nach dem Schluss der letzten Tatsachenverhandlung eine neue Situation entstanden, die den Einwand des Rechtsmissbrauchs zu Fall brächte. Die Klägerin könnte dann erneut klagen. - 3 - Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 36.666,66 •. Krüger [X.] [X.]: [X.], Entscheidung vom [X.] - 4 O 23/07 - [X.], Entscheidung vom 06.12.2007 - 12 U 79/07 -
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10.07.2008
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2008, Az. V ZR 213/07 (REWIS RS 2008, 2879)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 2879
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