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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 134/07 vom 14. Februar 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.] hat am 14. Februar 2008 durch [X.] [X.], [X.] Lemke und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 19. Juli 2007 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheit-lichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Das [X.] hat sich zwar in seinem Urteil nicht mit dem Einwand der Beklagten befasst, die Feuchtigkeitserscheinungen beruhten nicht auf der fehlerhaften Abdichtung, sondern auf einem Wasser-einbruch nach Übergabe des Grundstücks. Es hat ihn damit aber in der Sache nicht übergangen, sondern nur versehentlich nicht erwähnt. Dieser Einwand ist dem Gerichtssachverständigen [X.]nämlich bei seiner Anhörung durch das Berufungsgericht ausdrücklich vorgehalten und von ihm zurückgewiesen worden ([X.] 756, 757). Das Berufungsgericht hat die Parteien in seinem Hinweisbeschluss vom 24. Mai 2007 ([X.] 771) darauf hingewie-sen, dass die Würdigung der Beweisaufnahme im Senat umstrit-ten sei, sich die Chancen der Beklagten aber durch die Anhörung des Sachverständigen verschlechtert hätten. Das schließt ein Übergehen dieses Vortrags durch das Berufungsgericht aus. - 3 - Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 76.693,78 •. [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 07.04.2006 - 5 O 479/01 - O[X.], Entscheidung vom 19.07.2007 - 5 U 684/06 -
Meta
14.02.2008
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.02.2008, Az. V ZR 134/07 (REWIS RS 2008, 5580)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 5580
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