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PDF anzeigen [X.][X.] 37/04
vom 3. März 2005 in der Landwirtschaftssache
- 2 - Der [X.], [X.], hat am 3. März 2005 durch den Vizepräsidenten des [X.]es Dr. [X.] und [X.] und [X.] - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 [X.] ohne Zuziehung [X.] - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uß des 10. Zivilsenats - [X.] - des [X.] vom 2. September 2004 wird auf Kosten der [X.], die dem Antragsgegner auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten haben, als unzu-lässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das [X.] •.
Gründe:
[X.]
Die Beteiligten sind die Kinder der im Dezember 2000 verstorbenen [X.], zu deren Nachlaß der Hof H.
, ein in der [X.] ein-getragener landwirtschaftlicher Grundbesitz von etwa 32 Hektar, gehört. Nach einem gemeinschaftlichen Testament von [X.]
und ihrem vorverstor-- 3 - benen Ehemann sollte der Beteiligte zu 3 Hoferbe dieses Grundbesitzes wer-den. Das Landwirtschaftsgericht erteilte ihm infolgedessen ein Hoffolgezeug-nis. Dagegen wenden sich die Beteiligten zu 1 und 2 mit dem Vorbringen, der Hof hätte im Zeitpunkt des Erbfalls die [X.] verloren. Das Landwirt-schaftsgericht hat ihren Antrag auf Feststellung, daß der Grundbesitz kein Hof im Sinne der Höfeordnung mehr gewesen sei, ebenso zurückgewiesen wie den Antrag auf Einziehung des [X.]. Die sofortige Beschwerde und die einfache Beschwerde hiergegen sind ohne Erfolg geblieben. Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgen die Beteiligten zu 1 und 2 ihre bisherigen Anträge weiter. Der Beteiligte zu 3 beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 [X.]) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 [X.] nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen der [X.] nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 [X.] zulässig (dazu näher [X.], 149 ff.). Daran fehlt es indes.
Soweit die Rechtsbeschwerde meint, es bestehe eine Divergenz der an-gefochtenen Entscheidung zu der Senatsentscheidung vom 13. Mai 1982, ver-öffentlicht in [X.], 78, 83 f., verkennt sie, daß nach dem eigenen Vorbrin-gen das Beschwerdegericht allenfalls die von dem Senat angestellten [X.] zum Verlust der [X.] durch Aufhebung der Betriebseinheit nicht rechtsfehlerfrei auf den entschiedenen Fall übertragen hat. Dies unter-stellt, läge aber kein Divergenzfall im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 [X.] vor (st.Rspr. des Senats, vgl. schon [X.]. v. 1. Juni 1977, [X.], [X.] - 4 - 1977, 327, 328). Das Beschwerdegericht hat nämlich nicht - was für eine Di-vergenz erforderlich wäre, von der Rechtsbeschwerde aber weder aufgezeigt wird noch sonst ersichtlich ist - einen abstrakten Rechtssatz aufgestellt, der von einem in der angeführten Senatsentscheidung enthaltenen Rechtssatz ab-weicht.
Infolgedessen ist für die Frage der Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde auch ohne Belang, ob die tatrichterliche Würdigung der Vorinstanzen zur [X.] des Verlustes der [X.] Rechtsfehler aufweist oder nicht. Hierauf käme es erst an, wenn die Rechtsbeschwerde zulässig wäre.
II[X.] [X.] beruht auf §§ 44, 45 [X.].
[X.]
Lem-ke
Meta
03.03.2005
Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.03.2005, Az. BLw 37/04 (REWIS RS 2005, 4699)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 4699
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