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PDF anzeigen[X.] 5/00vom28. September 2000in der [X.] die Feststellung der [X.]- 2 -Der [X.], [X.], hat [X.] September 2000 durch [X.] [X.] und [X.] Dr. [X.] und Prof. Dr. [X.] - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 [X.] ohneZuziehung [X.] -beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uß des 10. Zivilsenats- Landwirtschaftssenat - des [X.] vom2. Dezember 1999 wird auf Kosten des Antragsgegners, der [X.] die außergerichtlichen Kosten des [X.] zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt42.520 DM.Gründe:[X.] Parteien sind Geschwister. Sie streiten über die [X.] desdem Antragsgegner gehörenden und im [X.] von [X.],Blatt 0 , eingetragenen Grundbesitzes. Die Antragstellerin ist der Ansicht,der Grundbesitz sei im Zeitpunkt der Übergabe an den Antragsgegner am17. Juni 1991 ein Hof im Sinne der Höfeordnung gewesen und habe diese [X.] später, infolge geänderter Nutzung durch den Antragsgegner, verlo-- 3 -ren. Ihrem Antrag auf Feststellung der [X.] zum Zeitpunkt der Über-gabe hat das Landwirtschaftsgericht entsprochen. Die sofortige [X.] Antragsgegners ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - nicht zugelassenen -Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsgegner sein Feststellungsbegehrenweiter, daß die Besitzung kein Hof im Sinne der Höfeordnung gewesen sei.I[X.] Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil das Beschwerdegericht sienicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 Satz 1 [X.]) und ein Fall des § 24 Abs. 2Nr. 1 [X.] nicht vorliegt. Der Antragsgegner hat keinen Abweichungsfall [X.] dieser Norm dargelegt (vgl. dazu näher [X.], 149 [X.] macht zwar geltend, die angefochtene Entscheidung stehe im [X.] zu der Senatsentscheidung vom 28. April 1995, [X.] ([X.], 235). Er übersieht aber, daß das Beschwerdegericht keinen [X.] aufgestellt hat, der von einem Rechtssatz des [X.]esin jener Entscheidung abwiche. Sollte - wie der Antragsgegner meint - dem Be-schwerdegericht bei der Beurteilung der Frage der [X.] ein Rechts-fehler unterlaufen sein, indem es die maßgeblichen Grundsätze im konkretenEinzelfall falsch angewendet oder interpretiert hätte, so begründet dies - fürsich genommen - keinen zur Zulässigkeit der [X.] (st. Senatsrechtsprechung, vgl. schon [X.]. v. 1. Juni 1977,V [X.], [X.] 1977, 327, 328).- 4 -Dasselbe gilt für die angebliche Abweichung der angefochtenen Ent-scheidung von dem Urteil des [X.]es vom 22. Oktober 1986,IVa [X.] ([X.], 375 = NJW 1987, 951) - abgesehen davon, daß [X.] Urteil nicht über die Frage der [X.] im Sinne der Höfeord-nung verhält.II[X.] Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 [X.].[X.] [X.] [X.]
Meta
28.09.2000
Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.09.2000, Az. BLw 5/00 (REWIS RS 2000, 1040)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 1040
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