Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.04.2011, Az. 2 StR 631/10

2. Strafsenat | REWIS RS 2011, 7263

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 631/10 vom 27. April 2011 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 27. April 2011, an der teilgenommen haben: [X.] am [X.] Prof. Dr. Fischer als Vorsitzender, die [X.] am [X.] [X.], Prof. Dr. [X.], Prof. Dr. [X.], die [X.]in am [X.] Dr. [X.], Oberstaatsanwältin beim [X.] als Vertreterin der [X.], Rechtsanwältin als Verteidigerin, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 18. August 2010 wird auf seine Kosten verworfen. Von Rechts wegen Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen "Einfuhr von in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Kokain in nicht geringer Menge" zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt. Seine dagegen ein-gelegte, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision bleibt ohne Erfolg. 1 [X.] 1. Nach den Feststellungen des [X.]s hielt sich der Angeklagte, der mit einer in [X.] wohnenden [X.] Staatsbürgerin verheiratet ist, seit 2005 in der [X.] auf, wo er als Kraftfahrer tätig war. Im Frühjahr 2010 plante er gemeinsam mit seinem langjährigen Freund und Leib-arzt [X.]eine Reise nach [X.]. Zu diesem Zweck erwarb er im Mai 2010 auf einem Flohmarkt drei bauartgleiche Trolleys unterschiedlicher Größe. Dabei handelte es sich um reine [X.] ohne feste Innenböden, wobei der kleinste Koffer exakt in den mittleren passte und der mittlere den größten genau ausfüll-te. Am Vorabend des Fluges packte der Angeklagte zu Hause die drei Koffer 2 - 4 - derart, dass er den größten und kleinsten Trolley voll befüllte, wobei er letzteren in den mittleren legte. Am 4. Juni 2010 checkte er in [X.] die beiden Gepäckstücke mit den [X.]n – 485 und – 486 ein, während sein mitreisender Freund [X.]seinen Koffer mit der [X.] – 475 ein-checkte. In jedem der drei Trolleys des Angeklagten befand sich Kokain, das in Plastikfolie verpackt und mit [X.] umwickelt in die nachgiebige Stoffun-terseite des jeweiligen [X.] eingelegt war. Es handelte sich dabei um den Bereich, in dem sich das Gestell für die Kofferzugvorrichtung befindet. Die-ser Bereich ist leicht zugänglich, weil er von innen lediglich durch eine mit ei-nem Reißverschluss versehene nachgiebige Stoffbespannung abgesichert ist. Nach Ankunft in [X.] wurde [X.]von einer Zollbeamtin, die ihn für einen Körperschmuggler hielt, kontrolliert. Der Angeklagte, der bei dieser Passkontrolle etwa 3-4 Personen nach [X.] zur Kontrollstelle gelangt war, konnte diese als [X.] Staatsangehöriger [X.] passieren. Als er jedoch bemerkte, dass sich sein Freund im Gespräch mit der Zollbeamtin befand, kehrte er zurück, erklärte, mit [X.]zusammen gereist zu sein, und bot Übersetzungshilfe an. Da [X.] aber zuvor angegeben hatte, allein zu reisen, schöpfte die Zollbeamtin Verdacht. Während ein bei [X.]vorgenom-mener Rauschgiftschnelltest zum Nachweis von Kokain und Heroinspuren an dessen Fingerspitzen führte, blieb ein solcher Test bei dem Angeklagten ergeb-nislos. Bei der sich anschließenden Durchsuchung des Gepäcks wurden verteilt auf die drei Trolleys des Angeklagten ca. 357 Gramm, 700 Gramm und 1.081 Gramm Kokainzubereitung mit einem Wirkstoffgehalt von 65,8 % sicher-gestellt. Da weder im Körper noch im Gepäck des mitreisenden [X.] Rauschgift aufgefunden wurde und er vorgab, von dem Rauschgift in den [X.] des Angeklagten nichts gewusst zu haben, ordnete der zuständige Bereit-schaftsstaatsanwalt seine Freilassung an. 3 - 5 - 2. Das [X.] geht davon aus, dass der Angeklagte als Rauschgift-kurier für seinen Reisebegleiter [X.]tätig geworden ist. 4 a) Der Angeklagte hat durch seine Verteidigerin vortragen lassen, er ha-be von dem Rauschgift in seinen Gepäckstücken nichts gewusst. Das Kokain müsse sich entweder schon beim Kauf der Koffer auf dem Flohmarkt in diesen befunden haben oder es müsse bei späterer Gelegenheit von [X.] heimlich in diese verbracht worden sein. So habe er [X.] Zugang zu seiner Woh-nung in der [X.] gewährt, damit dieser dort mit seinen Geliebten "Schäferstündchen" habe veranstalten können. Noch am [X.] habe [X.]am Flughafen die Möglichkeit gehabt, das Kokain heimlich in seine Koffer einzubringen, da er das gesamte Gepäck alleine eingecheckt habe, während er selbst noch einen Kaffee getrunken habe. Dritte Personen hätten keinen Zugriff auf seine Koffer gehabt. 5 b) Diese Einlassung hält das [X.] für widerlegt. Die denktheoreti-sche Möglichkeit, schon beim Kauf der Koffer auf dem Flohmarkt könnte sich in allen drei Trolleys Kokain von insgesamt über 2 kg befunden haben, bezeichnet es als abwegig. Dass [X.] vor dem 4. Juni 2010 etwa bei Gelegenheit eines "Schäferstündchens" das Kokain in die Koffer eingebracht haben könnte, [X.] die Strafkammer mit der Erwägung, der Angeklagte hätte es beim Bepa-cken der drei Trolleys am Vorabend der Reise wegen der besonderen Beschaf-fenheit der [X.] bemerken müssen, wenn sich in diesen bereits Kokain in solcher Menge befunden hätte. Die in Gegenwart der vernommenen [X.] erfolgte Inaugenscheinnahme der Koffer in der Hauptverhandlung sowie der Lichtbildaufnahmen von der [X.] habe ergeben, dass bei jedem der Koffer die buchartigen, zwischen 357 und 1.081 Gramm schweren [X.] sowohl von innen als auch von außen sicht- und fühlbar gewesen wären. Schließlich sei auch ein Einbringen des Kokains am 4. Juni 2010 auf dem [X.] - 6 - hafen durch [X.] ausgeschlossen. Da beide Gepäckstücke des Angeklag-ten volumenmäßig gefüllt waren, hätte ein Hineinlegen eines Kokainpakets in die Unterseite eines jeden der drei Koffer deren vollständiges Auspacken in der [X.] bedingt. [X.] sei zudem die Behauptung des Angeklagten, [X.] habe das gesamte Gepäck alleine eingecheckt, während er Kaffee getrunken habe. Weltweit sei das Einchecken aus Sicherheitsgründen nämlich personifiziert und könne deshalb nur persönlich erfolgen. Aus den unterschiedli-chen Gepäck-[X.]n (485 und 486 für das Gepäck des Angeklagten, 475 für das Gepäck des [X.]) ergebe sich zudem, dass gerade kein einheit-liches Einchecken erfolgt sei. I[X.] 1. Die Verfahrensrügen der Verletzung des § 261 StPO bleiben aus den in der Revisionshauptverhandlung erörterten Gründen ohne Erfolg. 7 2. Auch die Sachrüge ist unbegründet. Entgegen dem [X.] stellt es keinen durchgreifenden Rechtsfehler dar, dass sich die [X.] nicht ausdrücklich mit dem Verhalten des Angeklagten bei der Zollkontrolle seines Reisebegleiters [X.] auseinandergesetzt hat. Das [X.] hat mit [X.] Beweiswürdigung auf der Grundlage der Einlassung des Angeklagten ausgeschlossen, dass das sichergestellte Kokain von [X.] oder einem unbekannten Dritten ohne Wissen des Angeklagten in dessen drei Trolleys gelangen konnte. Den von der Revision einzig gewünschten, aber [X.] zwingenden Schluss, der Angeklagte hätte, wenn er von dem Kokain gewusst hätte, [X.] nicht beigestanden und so seine eigene Entdeckung riskiert, musste es nicht ziehen. Vielmehr konnte das Verhalten des Angeklag-ten auf durchaus unterschiedlichen Motiven beruhen. So ist es ohne Weiteres denkbar, dass er sich in der für ihn überraschenden Situation "unvernünftig" 8 - 7 - verhielt, dass er sich allein ohne seinen "Geschäftsherrn" [X.]mit der [X.] Menge Kokain überfordert fühlte oder dass er glaubte, das Passierenlas-sen [X.]s erreichen zu können, der weder in seinem Gepäck noch inkorpo-riert Drogen mit sich führte. Dass sich das [X.] nicht näher mit solchen theoretisch möglichen Motiven des Angeklagten auseinandergesetzt hat, [X.] keinen Rechtsfehler. Fischer Appl [X.] [X.] [X.]

Meta

2 StR 631/10

27.04.2011

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.04.2011, Az. 2 StR 631/10 (REWIS RS 2011, 7263)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 7263

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.