Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.08.2007, Az. 2 StR 342/07

2. Strafsenat | REWIS RS 2007, 2437

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[X.] vom 15. August 2007 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 15. August 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten [X.]wird das Urteil des [X.] vom 6. Februar 2007, auch soweit es den Mitangeklagten [X.]betrifft, a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagten der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig sind, b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufge-hoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-ne andere [X.] des [X.] zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten und den nicht revidierenden [X.] [X.] wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt, den Angeklagten zu einer Frei-heitsstrafe von acht Jahren und den Mitangeklagten zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten. Außerdem hat es die sichergestellte Kokainzube-reitung, Verpackungsmaterial, Koffer, Flugscheine und Geld eingezogen. [X.] - 3 - gegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat, auch hinsichtlich des Mitangeklagten, in dem aus dem [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg, im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Nach den Feststellungen gelangten die Angeklagten unter nicht ge-klärten Umständen in [X.] in den Besitz von ca. 4 kg Kokainzubereitung mit einem Wirkstoffgehalt von 3.450,3 g. Sie beabsichtigten, das Kokain von [X.] mit nach [X.] zu nehmen. Was die Angeklagten in [X.] mit dem Kokain unternommen hätten, ist offen geblieben. Der Mitangeklagte [X.]

besorgte auf Kosten des Angeklagten die Flugscheine. Er verpackte das Kokain in zwei Koffern und checkte diese ein. Den Schlüssel für einen der Kof-fer und die [X.] übergab er dem Angeklagten, der ihm 1500 • als Entlohnung für seine Mitwirkung beim Transport und als Reisespesen gab. Der Angeklagte fälschte für den Mitangeklagten ein Einladungsschreiben und buch-te ihm ein Hotelzimmer in [X.]. Nach der Landung des Flugzeugs am 29. März 2006 auf dem [X.] wurde das Kokain im [X.] entdeckt. 2 2. Das [X.] hat den Angeklagten als Täter angesehen. Diese Wertung hält nach der neueren Rechtsprechung des [X.]s der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Eine bloße Kuriertätigkeit, bei der keine wesentlichen, über den reinen Transport hinausgehenden Leistungen erbracht werden, ist danach als Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben zu werten ([X.], 1220). Das [X.] hat bei der rechtlichen Würdigung darauf abgestellt, dass der Mitangeklagte für sich und den Angeklagten wesentlich schwerwie-gendere Tatbeiträge geschildert habe, wonach der Angeklagte zumindest einen Teil des Rauschgifts aus eigenem Antrieb und für eigene Zwecke erworben ha-be und der Mitangeklagte ihn dabei durch Dolmetscher- und sonstige [X.] - 4 - gen unterstützt habe. Dies würde dies zwar die Annahme täterschaftlichen Handeltreibens tragen, widerspricht aber den Urteilsfeststellungen [X.], wo die Kammer ausgeführt hat, dass sie in Anbetracht der Ungereimtheiten und Zweifel an der Einlassung des Mitangeklagten dessen Darstellung zur Erlan-gung des Besitzes an dem Kokain den Feststellungen nicht zugrunde legen konnte ([X.]). Soweit die [X.] hinsichtlich des Angeklagten zu-sätzlich darauf abstellt, dass er dem Mitangeklagten das Risiko der Entdeckung auferlegt habe und ihm dafür ein Entgelt bezahlt habe, könnte das zwar dafür sprechen, dass der Angeklagte der Geschäftsherr des [X.] war. Dem widerspricht aber, dass das [X.] bei der Strafzumessung in dubio pro reo zu Gunsten des Angeklagten angenommen hat, dass sich sein Beitrag im Wesentlichen in der [X.] erschöpfte. [X.] tragen die Urteilsfeststellungen in ihrer Gesamtheit nicht eine Täterschaft des Angeklagten. Dies gilt erst recht für den Tatbeitrag des Mitangeklagten. Der [X.] schließt aus, dass in einer erneuten Hauptverhandlung wei-tergehende Feststellungen zu den Tatbeiträgen des Angeklagten und des [X.] getroffen werden könnten, und hat den Schuldspruch deshalb ent-sprechend geändert. Gemäß § 357 Satz 1 StPO ist die Änderung des Schuld-spruchs auf den Mitangeklagten zu erstrecken. Die Schuldspruchänderung führt auch zur Aufhebung der [X.]. Angesichts der für Gehilfen 4 - 5 - zwingenden Milderung des Strafrahmens (§ 27 Abs. 2 Satz 2 StGB) kann der [X.] nicht ausschließen, dass die [X.] auf dem Rechtsfehler be-ruhen. [X.] [X.] Roggenbuck Appl

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2 StR 342/07

15.08.2007

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.08.2007, Az. 2 StR 342/07 (REWIS RS 2007, 2437)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 2437

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