Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2000, Az. 3 StR 573/99

3. Strafsenat | REWIS RS 2000, 2421

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[X.] DES VOLKESURTEIL3 [X.]/[X.] April 2000in der Strafsachegegenwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom26. April 2000, an der teilgenommen haben:[X.] am [X.],Richterin am [X.]. [X.],[X.] am [X.]. [X.],[X.],[X.] als [X.],[X.] als Vertreter der [X.]schaft,Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil [X.] [X.] vom 2. September 1999wird verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-mittels zu tragen.Von Rechts wegenGründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr [X.] in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Han-deltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheits-strafe von sieben Jahren verurteilt. Mit der Sachrüge beanstandet der Ange-klagte im wesentlichen seine Verurteilung wegen täterschaftlichen Handeltrei-bens und das Strafmaß. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.1. Nach den Feststellungen bot Anfang 1996 [X.] dem über fi-nanzielle Schwierigkeiten klagenden Angeklagten an, für ihn eine Drogenku-rierfahrt zu unternehmen und gegen gute Bezahlung Kokain aus [X.] [X.] zu schmuggeln. Da dem Angeklagten das Risiko im Hinblick [X.] einschlägige Vorstrafe - wegen eines Transportes von knapp600 Kilogramm Haschisch fünf Jahre Freiheitsstrafe und 55 Millionen [X.] durch das Nationalgericht in [X.] im Juli 1993 sowie [X.] Segelyacht - zu groß erschien, lehnte er dieses Ansinnen ab, einigte- 4 -sich dann aber mit [X.]darauf, daß ein Dritter als eigentlicher Kurier [X.] transportieren und dabei von dem Angeklagten begleitet und über-wacht werden sollte, der seinerseits den Flug nach [X.] und zurück nach [X.]organisieren sollte. Dafür sollte er "zumin-dest" sämtliche Unkosten erhalten sowie weitere 1.000 [X.] holte der Angeklagte den von [X.]als Kurier ausge-suchten schwer herzkranken [X.] Staatsangehörigen [X.]vomBahnhof in [X.]ab, brachte ihn für mehrere Tage in seiner Wohnung inK. unter, kaufte die Flugscheine und flog getrennt sitzend mit [X.]nach [X.], wo sie mehrfach die Hotels wechselten, bis dem Ange-klagten zwei Hartschalenkoffer gebracht wurden, in deren Böden eine großeMenge Kokain versteckt war. Er brachte die Koffer zu [X.] und wies [X.], sie mit Kleidung zu füllen. Nach getrenntem Einchecken und Rückflug [X.] April 1996 passierte [X.] den [X.] Zoll in [X.]alleine; [X.] das Rauschgift entdeckt und sichergestellt. Insgesamt führte [X.] beider Einreise 3.700 Gramm Kokain mit Wirkstoffgehalten von 80,1 % bis 91,5 %entsprechend einer Mindestmenge von 3.186,95 Gramm Kokainhydrochloridmit sich. [X.]wurde später vom [X.] D. wegen [X.] mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mitunerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (in [X.] schweren Fall) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei [X.] Die Verurteilung des Angeklagten auch wegen täterschaftlich uner-laubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hältentgegen der Auffassung der Revision und des [X.] rechtli-- 5 -cher Nachprüfung stand. Die Frage, ob die Beteiligung an der Tat Mittäter-schaft oder Beihilfe ist, beurteilt sich auch bei dem unerlaubten Handeltreibenmit Betäubungsmitteln nach den allgemeinen Grundsätzen über die Abgren-zung zwischen diesen Beteiligungsformen. Dabei ist jedoch zu beachten, daßder Begriff des Handeltreibens wegen seiner weiten Auslegung jede eigennüt-zige, den Umsatz fördernde Tätigkeit erfaßt, selbst wenn es sich nur um einegelegentliche, einmalige oder vermittelnde Tätigkeit handelt. Auch eine eigen-nützige Förderung fremder Umsatzgeschäfte kann den Begriff des Handeltrei-bens erfüllen (BGHSt 34, 124, 125). Daher kann grundsätzlich auch die Tätig-keit eines Kuriers, der selbständig gegen Entlohnung Betäubungsmittel trans-portiert, ohne selbst Käufer oder Verkäufer zu sein, mittäterschaftliches Han-deltreiben sein (st. Rspr., vgl. BGHR § 29 l BtMG Handeltreiben 36; BGH StV1998, 596), sofern seine Rolle nicht nur ganz untergeordnet ist ([X.], 24). Für einen Beteiligten, der dem Kurier übergeordnet ist, diesen an-leitet und überwacht, gelten diese Grundsätze erst recht. Es ist [X.], aufgrund einer wertenden Betrachtung aller von der [X.] umfaßten Umstände zu entscheiden, ob dieser als Mittäter oder nurals Gehilfe an der Straftat beteiligt war (BGHR BtMG § 29 I Nr. 1 [X.]). Wesentliche Anhaltspunkte für diese Beurteilung können sein der [X.] eigenen Interesses am Erfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die [X.] oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft, so daß [X.] Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Angeklagten abhängen(st. Rspr.; vgl. [X.], 451, 452).Diese Kriterien hat das [X.] beachtet. Nach dem gemeinsamentwickelten [X.] sollte [X.]den "eigentlichen" Kurier aussuchen unddem Angeklagten zuführen, während dieser - arbeitsteilig - in eigener und al-- 6 -leiniger Verantwortung die Vorbereitung für das Abholen und die Einfuhr desRauschgifts nach [X.] organisieren sollte. Er selbst nahm [X.] in [X.] entgegen und gab es an [X.]weiter, der das eigent-liche Entdeckungsrisiko alleine tragen sollte, und der von dem Angeklagten,der ihn ständig überwachte, zu allen Einzelheiten Anweisungen erhielt. [X.] hat das [X.] diese [X.] als wesentliche Voraussetzungenfür einen späteren gewinnbringenden Weiterverkauf gewertet. Nach der Vor-stellung des Angeklagten sollte er gerade nicht Kurier einer, was von [X.] geplant war, großen Menge Kokain sein. Er wollte schon im Hinblick [X.] Vorstrafe nicht das Entdeckungsrisiko eines Kurieres tragen, [X.] dem Hintergrund den Transport lenken und den Eintritt des [X.], so daß er mit seinem Tatbeitrag [X.] fördernwollte. Weder isoliert betrachtet noch im Vergleich zu [X.] war sein Han-deln von untergeordneter Art (vgl. [X.], 24).Dem stehen auch die Feststellungen zur Eigennützigkeit nicht entgegen.Denn aus ihnen ergibt sich nicht nur, daß der Angeklagte "zumindest" [X.] und weitere 1.000 DM erhalten sollte, sondern daß [X.]und [X.] handelseinig wurden, um dem Angeklagten aus seinen finanziellenSchwierigkeiten zu helfen ([X.]). Die Mitwirkung eines Beteiligten in [X.] eines gleichberechtigten Partners spricht zwar für die Annahme von [X.] (vgl. [X.], 413; 1991, 91), ist jedoch umgekehrt nichtVoraussetzung hierfür. Gerade bei arbeitsteilig organisiertem Handeltreiben [X.] sind Aufgabenbereich, Risikotragung und Stellung inner-halb der Händlerhierarchie erfahrungsgemäß stark unterschiedlich, was [X.] auch in unterschiedlicher Teilhabe am erzielbaren Gewinn [X.] -3. Die Ausführungen zum Strafausspruch lassen Rechtsfehler nicht er-kennen; die Revision zeigt solche auch nicht auf. Ein Verstoß gegen [X.] schuldangemessenen Strafens liegt nicht vor (vgl. dazu BGHSt 20,266). Auch stehen die Strafen des Angeklagten und die des [X.]nicht in ei-nem schlechthin unvertretbaren Verhältnis zueinander (vgl. dazu BGHR StGB§ 46 II Zumessungsfehler 1, [X.] 23).Kutzer [X.] [X.] [X.] [X.]

Meta

3 StR 573/99

26.04.2000

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2000, Az. 3 StR 573/99 (REWIS RS 2000, 2421)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2421

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