Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.03.2002, Az. XII ZR 203/99

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 3875

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:27. März 2002Küpferle,Justizamtsinspektorin,als Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein der [X.]:ja[X.]Z: neinZPO § 640e Abs. 1; BGB § 1909 Abs. 1In einem Statusverfahren, in dem eine allein sorgeberechtigte Mu[X.]r die [X.] geschiedenen Ehemannes anficht, muß für das am Verfahren zu beteiligendeKind (§ 640e Abs. 1 ZPO) - schon für die Zustellung der Klage und der Ladung [X.] - ein Ergänzungspfleger bestellt werden.BGB § 1600b Abs. 1Die Anfechtungs[X.]ist von zwei Jahren ab Kenntnis der Umstände, die gegen die [X.] sprechen, gilt auch in den Fällen, in denen die Mu[X.]r vor dem 1. Juli 1998keine Anfechtungsklage erheben konnte, weil ihr Anfechtungsrecht erst zu diesem[X.]punkt durch das Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts eingeführt worden ist(§ 1600 BGB).[X.], Urteil vom 27. März 2002 - [X.] - OLGStuttgartAGEsslingen- 2 -- 3 -Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] durch die Vorsitzende Richterin [X.] und die [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des 16. Zivilsenats- Familiensenat - des [X.] vom 1. Juli1999 aufgehoben.Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auchr die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurckverwiesen.Von Rechts [X.]:Die [X.], Mu[X.]r des beigeladenen Kindes, begehrt die Feststellung,daß das Kind nicht von dem [X.] abstammt. Die am 21. Februar 1986geschlossene Ehe der [X.]en ist mit Urteil vom 29. September 1992, das seitdiesem Tage [X.] ist, geschieden worden. [X.] der Ehe - am22. Juli (im Berufungsurteil zu Unrecht: Juni) 1986 - hat die [X.] die Toch-ter M. zur Welt gebracht.Der vorliegenden Klage sind zwei weitere Statusverfahren bezlich desbeigeladenen Kindes vorausgegangen. Nach der Scheidung hat der [X.] - nach dem damals geltenden Recht - [X.] 4 -klage erhoben. Das [X.] hat dieser Klage stattgegeben, nachdemeirztlicher Sachverstiger festgestellt ha[X.], der Beklagte sei aus geneti-schen [X.] Vater auszuschließen. Auf die Berufung des Kindes hin [X.] [X.] durch [X.]es Urteil vom 2. Dezember 1993 un-ter Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung die Klage mit der [X.] abgewiesen, der [X.] des damaligen Verfahrens habe die [X.].Im Jahre 1995 hat das Kind, vertreten durch seine Mu[X.]r (die [X.]des vorliegenden Verfahrens), Klage erhoben mit dem Ziel, festzustellen, daßes nicht vom [X.] abstamme. Durch Urteil vom 20. Juli 1995 hat das [X.] diese Klage abgewiesen, und zwar mit der Begr, die An-fechtungs[X.]ist sei [X.], weil die gesetzliche Vertreterin des Kindes [X.] als zwei Jahren Kenntnis von den Umst, die gegen die Vater-schaft des [X.] sprchen. Gegen dieses Urteil des [X.]s [X.] Kind Berufung eingelegt. Das [X.] hat den Antrag des [X.], ihm zur Durch[X.]ung einer Berufung gegen dieses Urteil Prozeßkosten-hilfe zu bewilligen, mangels Erfolgsaussicht zurckgewiesen. Über die [X.] ist nicht entschieden worden. Das [X.] hat zchst durchBeschluß vom 26. Oktober 1995 auf Antrag des Kindes das Ruhen des Verfah-rens angeordnet.Nachdem die [X.] durch eine zum 1. Juli 1998 in [X.] getreteneGesetzesrung als Mu[X.]r des Kindes selbst anfechtungsberechtigt gewor-den ist, hat sie im vorliegenden Verfahren mit einem am 26. November 1998eingegangenen Schriftsatz Klage erhoben mit dem Antrag festzustellen, daßdas Kind M. nicht das Kind des [X.] sei. Der Beklagte ist der Klage nichtentgegengetreten. Das [X.] hat die Klage abgewiesen mit der Be-- 5 -gr, auch der Klage der Mu[X.]r stehe die Versmung der [X.] entgegen, da sie - die Mu[X.]r - mehr als zwei Jahre vor [X.] von den [X.] habe, die [X.] die Nichtehelichkeit [X.] sprchen (§ 1600 b BGB). [X.] die Klagebefugnis der Mu[X.]r vom Ge-setzgeber erst zum 1. Juli 1998 einge[X.]t worden sei, bedeute nicht, [X.] abdiesem [X.]punkt eine neue Anfechtungs[X.]ist laufe.Die Berufung der [X.] ha[X.] keinen Erfolg. Mit der zugelassenenRevision verfolgt sie ihren Feststellungsanspruch weiter.Nachdem der Senat die [X.]en auf § 640 c Abs. 2 ZPO hingewiesenha[X.], hat das Kind wrend des Revisionsverfahrens seine beim [X.] ige, zum Ruhen gebrachte Klage mit Zustimmung des [X.].[X.]:Die Revision [X.]t zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-rckverweisung der Sache an das Berufungsgericht.1. Das Berufungsgericht [X.]t aus, da das Kind vor dem 1. Juli 1998 zurWelt gekommen sei, richte sich die [X.]age seiner Abstammung nach dem biszum 30. Juni ltigen Recht (Art. 224 § 1 Abs. 1 EGBGB). Da das Kindwrend der Ehe der [X.]en geboren worden sei, gelte es nach § 1591 BGBa.[X.] als Kind des [X.]. Dieser Status des Kindes könne nur durch [X.] beseitigt werden (§ 1593 BGB a.[X.]). Auf dieses Anfech-- 6 -tungsverfahren seien allerdings die am 1. Juli 1998 in [X.] getretenen neuenBestimmungen anzuwenden (Art. 224 § 1 Abs. 2 EGBGB). [X.] § 1600 BGBn.[X.] gehöre die [X.] zu den anfechtungsberechtigten Personen.Diese Aus[X.]ungen des Berufungsgerichts sind zutreffend und werdenvon der Revision auch nicht in Zweifel gezogen.2. Weiter [X.]t das Berufungsgericht aus, weder das in einem Vorprozeû[X.] abgeschlossene Anfechtungsverfahren noch das (damals) nochnicht abgeschlossene zweite Anfechtungsverfahren stehe der Zulssigkeit dervorliegenden Klage entgegen. Werde ein klagabweisendes Urteil in einem [X.]sanfechtungsverfahren darauf gesttzt, [X.] der [X.] die [X.] habe, sei damit das [X.] zwischen [X.] dieses Rechtsstreits nicht festgestellt. Ein solches Urteil könne [X.] die Klage "eines anderen [X.] mit gleichem Verfah-rensziel nicht [X.] § 640 e ZPO an sich vorgesehene Beiladung des Kindes seinicht erforderlich, weil die Wahrung seiner Rechte schon dadurch gewrlei-stet sei, [X.] seine gesetzliche Vertreterin als [X.] an dem [X.] sei.Das [X.] habe die Klage zu Recht abgewiesen, weil die An-fechtungs[X.]ist [X.] sei. Das neu einge[X.]te Anfechtungsrecht der Mu[X.]rkönne - wie auch das Anfechtungsrecht der anderen [X.] -nur binnen einer [X.]ist von zwei Jahren aust werden, die mit dem [X.]punktbeginne, in dem der [X.] von den [X.], die gegen die Vaterschaft sprechen, [X.]stens mit der Geburt des Kindes(§ 1600 b Abs. 1 und Abs. 2 BGB n.[X.]). Bei Eingang der vorliegenden Klage- 7 -habe die [X.], wie die Berufung nicht in Zweifel ziehe, seit mehr als zweiJahren Kenntnis von den entsprechenden [X.]. Zu Unrecht [X.] die [X.] geltend, die zweijrige Anfechtungs[X.]ist kicht vor [X.] Juli 1998 zu laufen begonnen haben, weil sie - die [X.] - vor der an [X.] in [X.] getretenen Neufassung des Gesetzes nicht anfechtungsbe-rechtigt gewesen sei.[X.] diese Annahme der [X.] finde sich weder im Gesetz selbst nochin den Materialien zu dem Gesetz eine Sttze. Die Materialien sprchen imGegenteil da[X.], [X.] der Gesetzgeber [X.] darauf verzichtet habe, [X.] dasneu einge[X.]te Anfechtungsrecht der Mu[X.]r hinsichtlich der Anfechtungs[X.]isteine entsprechende Übergangsregelung vorzusehen.3. Diese Aus[X.]ungen des Berufungsgerichts halten, soweit sie [X.] betreffen, einer revisionsrechtlichen Überprfung nicht stand.Die Annahme des Berufungsgerichts, die (damals andauernde) Rechts-igkeit eines Statusverfahrens des Kindes gegen den Ehemann - den [X.] auch des vorliegenden Verfahrens - habe der Zulssigkeit der [X.] Klage nicht entgegengestanden, beruht auf Rechtsirrtum. Nach demzum 1. Juli 1998 - also vor Erhebung der vorliegenden Klage - in [X.] getrete-nen § 640 c Abs. 2 ZPO i.V.m. § 640 Abs. 2 Nr. 2 ZPO kann wrend der [X.] der [X.] einer Klage, mit der die Anfechtung der Vaterschafteines Kindes geltend gemacht wird, keine "entsprechende Klage ... anderweitigig gemacht werden." In der Begrs Regierungsentwurfs zudieser Bestimmung heiût es [X.], durch die Regelung solle [X.], [X.] verschiedene [X.] - gegebenenfalls an unterschiedli-chen Gerichtsst - entsprechende Anfechtungsklig machten(BT-Drucks. 13/4899 S. 126). Unter "entsprechende Klage" ist ein weiteres Ab-- 8 -stammungsverfahren zu verstehen, das dasselbe Kind betrifft (Zller/[X.],ZPO 23. Aufl. § 640 [X.]. 6). Mit [X.] auf igen Prozeû zur[X.]ung der Abstammung des Kindes war es nicht zulssig, einen neuen [X.] zu machen, die [X.] konnte lediglich dem bereits an-igen Prozeû als Streitgenossin einer [X.] beitreten (vgl. [X.]/4899 [X.] den Vorinstanzen war die Klage deshalb unzulssig. Die "[X.]" (vgl. ke in [X.]. § 261 [X.]. 52 m.w.N.)entfllt jedoch ex nunc, wenn die [X.] des anderen Prozessesfortfllt ([X.], ZPO 21. Aufl. § 261 [X.]. 51; [X.],Festschrift [X.] Brunner - 1914 - S. 153 Fuûn. 4).Nachdem in dem parallel ge[X.]ten [X.] die Klage [X.] worden ist, ist die dortige [X.] entfallen mitder Folge, [X.] von diesem [X.]punkt an die vorliegende Klage zulssig gewor-den ist.4. [X.] jedoch aufgehoben und die Sache muû andas Berufungsgericht zurckverwiesen werden, weil das Verfahren der [X.] an einem von Amts wegen zu [X.] unheilbaren Verfah-rensmangel leidet. Nach § 640 e Abs. 1 ZPO ist das Kind in einem Statuspro-zeû, an dem es - wie im vorliegenden Fall - nicht selbst als [X.] beteiligt ist,in der Weise zu beteiligen, [X.] es unter Mi[X.]ilung der Klage zum Termin zurmlichen Verhandlung zu laden ist. Es kann dann der einen oder der [X.] als Streitgenosse beitreten. Diese zwingend vorgeschriebene, vonAmts wegen vorzunehmende Beiladung des Kindes (Musielak/[X.], ZPO2. Aufl. § 640 e [X.]. 3; Coester-Waltjen in [X.]. § 640 [X.]. 5) haben die Vorinstanzen unterlassen. Wird ein Dri[X.]r entgegen [X.] 9 -zwingenden Vorschrift nicht am Verfahren beteiligt, stellt das in entsprechenderAnwendung des § 551 Nr. 5 ZPO a.[X.] (= § 347 Nr. 4 ZPO n.[X.]) einen von Amtswegen zu [X.] absoluten Revisionsgrund dar, der die Zurck-verweisung der Sache in jedem Fall erforderlich macht ([X.], Urteil vom11. Juni 1992 - [X.] - NJW 1992, 2636, 2637; [X.] vom 28. Juni1983 - KVR 7/82 - NJW 1984, 494 f.; Musielak/[X.] aaO [X.]. 4; [X.] in[X.] aaO § 551 [X.]. [X.] es sich um einen absoluten Revisionsgrund im Sinne des § 551 ZPOa.[X.] handelt, hat das Revisionsgericht nicht zu prfen, ob das [X.] diesem Mangel beruht ([X.], [X.] vom 28. Juni 1983 aaO S. 495). [X.] hat das Kind einen Anspruch darauf, schon in den [X.] zu werden. Der Mangel wird nicht dadurch geheilt, [X.] das Kind in [X.] beteiligt worden ist. Es ist zumindest nicht von [X.], [X.] das Berufungsgericht andere oder erzende tatschli-che Feststellungen getroff[X.], die [X.] die Entscheidung relevant sein[X.]n, wenn es das Kind ordnungsgemû beteiligt [X.] (vgl. [X.], [X.]vom 28. Juni 1983 aaO).5. Der Auffassung des Berufungsgerichts, von der an sich vorgeschrie-benen Beiladung des Kindes [X.] vorliegenden Rechtsstreit abgesehenwerden, weil seine allein sorgeberechtigte Mu[X.]r - die [X.] -, die seineRechte im Falle eines Beitritts wahrzunehm[X.], selbst [X.] seiund deshalb auf das Verfahren [X.] nehmen k, kann nicht gefolgt wer-den.[X.] in einem Prozeû zwischen den Eltern, in dem es um den Status [X.] geht, ein Elternteil allein oder beide Elternteile gemeinsam das Sorge-recht [X.] das Kind haben, ist die Regel. Wenn der Gesetzgeber dennoch ohne- 10 -jede [X.] angeordnet hat, [X.] in einem solchen Prozeû das Kind zubeteiligen ist, kann nicht davon ausgegangen werden, die Beteiligung des [X.] sei nur ausnahmsweise notwendig, mlich in den seltenen Fllen, in [X.] ein Dri[X.]r sorgeberechtigt ist.Die Argumentation des Berufungsgerichts, die Beteiligung des [X.] Zustellung der Klage an die allein sorgeberechtigte [X.] sei einerflssige Formalie, ist schon deshalb unzutreffend, weil eine allein sorgebe-rechtigte Mu[X.]r, wenn sie [X.] in einem Statusverfahren ist, das Kind [X.] seiner Beteiligung nach § 640 e Abs. 1 ZPO nicht im Prozeû vertretenkann. Es ist vielmehr erforderlich, [X.] das Kind nach § 1909 Abs. 1 BGB einenErzungspfleger zu bestellen (wie es in der Revisionsinstanz geschehen ist).Nach § 1629 Abs. 2 BGB kie Eltern ein Kind nicht vertreten, so-weit ein Vormund nach § 1795 BGB von der Vertretung des Kindes ausge-schlossen ist. Nach § 1795 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BGB ist ein Vormund in ei-nem Rechtsstreit zwischen seinem Ehega[X.]n, seinem Lebenspartner oder ei-nem seiner Verwandten in gerader Linie einerseits und dem [X.] von der Vertretung des [X.] ausgeschlossen. Dieser [X.] gilterst recht, wenn nicht nur der Ehega[X.] oder Verwandte des Vormunds, son-dern der Vormund selbst [X.] eines Rechtsstreits mit dem Ml ist (Wage-nitz in [X.] 4. Aufl. § 1795 [X.]. 35 m.[X.] ist das Kind, solange es dem zwischen den Eltern ge[X.]ten [X.] nicht beigetreten ist, nicht [X.] dieses Prozesses. § 640 e Abs. 1ZPO [X.] ihm aber eine parteiliche prozessuale Rolle ein, die es [X.], § 1795 Abs. 1 Nr. 3 BGB auf diesen Fall analog anzuwenden. [X.] 1 ZPO soll das Kind, um dessen Status es geht, in die Lage ver-setzt werden, seine Interessig von den [X.]en des Statusverfah-- 11 -rens, also aucig von seiner allein sorgeberechtigten Mu[X.]r, zu ver-treten. Die Interessen der Mu[X.]r und die Interessen des [X.] voneinander abweichen. Die Mu[X.]r kann unter Hintanstellung anderer Ge-sichtspun[X.] in erster Linie daran interessiert sein, nachzuweisen, [X.] der [X.] nicht der Vater ihres Kindes ist. Das Kind kann daran interessiert sein,[X.] [X.] Bindungen, die es zu dem [X.] aufgebaut hat, nicht besch-digt werden, insbesondere aber kann es darauf angewiesen sein, in dem [X.] einen zahlungskrftigen Unterhaltsschuldner zu haben. Aus den Ge-setzesmaterialien ergibt sich, [X.] der Gesetzgeber, als er das Anfechtungs-recht der Mu[X.]r einge[X.]t hat, ihr ganz [X.] das Recht einge[X.] hat, mitdiesem Anfechtungsrecht ausschlieûlich eigene Interessen zu verfolgen ohne[X.] auf die Interessen des Kindes (vgl. BT-Drucks. 13/4899 S. 6;BT-Drucks. 13/4899 S. 148; BT-Drucks. 13/8511 S. 70 f.).Das bedeutet, [X.] das beizuladende Kind in einem von seiner alleinsorgeberechtigten Mu[X.]r angestrengten Statusverfahren der Mu[X.]r in einereigenstigen Positirsteht, die es ihm ermlichen soll, eigeneInteressen auch gegen die Mu[X.]r geltend zu machen. Dies entspricht der [X.], [X.] die § 1795 Abs. 1 Nr. 3 BGB die [X.].Wie das Berufungsgericht - ohne die richtigen Schluûfolgerungen [X.] zu ziehen - im Ansatz richtig sieht, wre es nicht sinnvoll, zum Zwecke [X.] des Kindes der allein sorgeberechtigten [X.] ihre eigene Klagezuzustellen, um sie [X.] das Kind entscheiden zu lassen, ob das Kind demRechtsstreit auf ihrer oder auf der Seite ihres Prozeûgegners beitreten soll ([X.] wie hier [X.], [X.], 700, 702; Coester-Waltjen in[X.] aaO § 640 e [X.]. 6).- 12 -6. [X.] das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: Das Be-rufungsgericht geht zu Recht und mit zutreffender Begrvon aus, [X.]die zweijrige [X.]ist [X.] die Anfechtung der Vaterschaft - beginnend mit [X.], in dem der Berechtigte von den Umstr[X.]t, die gegen [X.] sprechen (§ 1600 b BGB) - auch in den Fllen uneingeschrktgilt, in denen der Mu[X.]r mit dem Inkrafttreten des neuen Rechts zum [X.] erstmals ein Anfechtungsrecht einge[X.] worden ist. Das hat zur Folge,[X.] eine Anfechtung der Mu[X.]r ausgeschlossen ist, wenn sie vor dem 1. [X.] Kenntnis von den gegen die Vaterschaft sprechenden [X.]te.Es ist der Revision einzurmen, [X.] eine Klage[X.]ist im Regelfall nichtablft, bevor der [X.] die rechtliche Mlichkeit hat, sie einzuhalten. Es istjedoch zu bercksichtigen, [X.] es sich nicht um ein auf Dauer auftretendesund zu regelndes Problem handelt. Vielmehr taucht die Problematik nur in der[X.] vom 1. Juli 1998 bis zum 1. Juli 2000, und auch in dieser [X.] nur [X.] Flleauf, in denen die Mu[X.]r schon vor dem 1. Juli 1996 Kenntnis von den gegendie Vaterschaft sprechenden [X.]te. Der Gesetzgeber ha[X.] beiEin[X.]ung des Anfechtungsrechts der Mu[X.]r zum 1. Juli 1998 zu entscheiden,ob die neue Anfechtungsmlichkeit [X.] alle Altflle gelten sollte, igdavon, wie alt das Kind inzwischen war, welche [X.]n Bindungen es zu demMann aufgebaut ha[X.], der bisher als sein Vater galt, und wie lange die Mu[X.]rbereits Kenntnis davon ha[X.], [X.] das Kind wohl nicht von [X.] ab-stammt, oder ob die neue Anfechtungsmlichkeit - jedenfalls im [X.] - nur [X.] die Zukunft gelten sollte.H[X.] der Gesetzgeber die neue Anfechtungsmlichkeit [X.] alle [X.] wollen, [X.] es nahegelegen, in einer bergangsvorschrift festzule-gen, [X.] die Anfechtungs[X.]ist [X.] eine Anfechtung durch die Mu[X.]r nicht vor- 13 -dem 1. Juli 1998 beginnt. Entgegen der Annahme der Revision ist nicht davonauszugehen, [X.] der Gesetzgeber eine solche bergangsregelung nur ver-gessen hat. Dirigen Regelungen des neuen Rechts und die [X.] sprechen vielmehr da[X.], [X.] der Gesetzgeber eine solche bergangsre-gelung [X.] nicht vorgesehen hat, weil er [X.] Altflle keine neue Anfech-tungsmlichkeit erffnen wollte.Das Berufungsgericht weist zu Recht darauf hin, [X.] das neue [X.] nur ein Anfechtungsrecht der Mu[X.]r einge[X.]t, sondern auch das [X.] des (volljrigen) Kindes erweitert hat (§§ 1600, 1600 b Abs. 3BGB n.[X.], § 1596 BGB a.[X.]). Der Gesetzgeber hat gesehen, [X.] die [X.] dieAnfechtung durch das volljrige Kind vorgesehene [X.]ist (§ 1600 b Abs. 3BGB) bei Ein[X.]ung des neuen Rechts am 1. Juli 1998 bereits [X.] [X.] und hat deshalb in einer bergangsregelung (Art. 224 § 1 Abs. [X.]) bestimmt, [X.] die Verjrungs[X.]ist [X.] das volljrige Kind - jedenfallsin bestimmten Fllen - nicht vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts (am [X.]) zu laufen beginnt. Man kann [X.], [X.] er dieselbe [X.] der weit mehr im Vordergrund stehenden und diskutierten Ein[X.]ung desAnfechtungsrechts der Mu[X.]r rsehen hat.Der Regierungsentwurf sah in § 1600 b Abs. 5 BGB vor, [X.] [X.] alle[X.] - also auch [X.] die Mu[X.]r - die Anfechtungs[X.]ist er-neut zu laufen beginnt, wenn der Berechtigte Kenntnis von Umstrlangt,aufgrund derer die Folgen der Vaterschaft [X.] ihn unzumutbar werden(BT-Drucks. 13/4899 S. 6). Der Bundesrat hat vorgeschlagen, § 1600 b Abs. 5BGB des Entwurfs zu streichen (BT-Drucks. 13/4899 S. 148 f.). [X.] Gûerung der Bundesregierung hat der [X.] des [X.] vorgeschlagen, die Anwendung des § 1600 b Abs. 5 des- 14 -Entwurfs auf das Anfechtungsrecht des Kindes zu beschrken. Zur [X.] hat er ausge[X.]t:"Dieser [X.] wird in der Regel zur Folge haben, [X.] die Mu[X.]rvon ihrem Anfechtungsrecht nur innerhalb der ersten zwei Lebensjahredes Kindes Gebrauch machen kann. Innerhalb dieses [X.]raums ksich persliche Bindungen des Kindes zu seinem Vater noch nicht ineinem solchen [X.] entwickeln, [X.] ein etwa vorhandenes [X.] am Fortbestand der Vaterschaft das Anfechtungsinteresseder Mu[X.]r rwiegen [X.]. Der Rechtsausschluû empfiehlt daherwie die Gûerung der Bundesregierung, die Anwendung des§ 1600 b Abs. 5 [X.] auf die Anfechtung durch den Vater oder dieMu[X.]r auszuschlieûen und auf das Anfechtungsrecht des Kindes zu be-schrken. Insoweit lt der [X.] die Beibehaltung der [X.] des § 1600 b Abs. 5 [X.] [X.] zwingend [X.] seinevllige Streichung, wie sie vom Bundesrat gefordert worden ist, im [X.] auf das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung [X.]verfassungsrechtlich [X.] Vorschlag des Rechtsausschusses ist Gesetz geworden (§ 1600 bAbs. 5 BGB). Daraus ergibt sich, [X.] der Gesetzgeber die Anfechtungsmg-lichkeit der Mu[X.]r im Interesse des Kindes zeitlich eng begrenzen und von die-ser [X.] keine Ausnahme zulassen wollte. Auch das sprichtda[X.], [X.] der Gesetzgeber die von der Revision vermiûte [X.] vergessen, sondern [X.] nicht einge[X.]t hat.HahneGerber[X.][X.]Vézina

Meta

XII ZR 203/99

27.03.2002

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.03.2002, Az. XII ZR 203/99 (REWIS RS 2002, 3875)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3875

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